Menschenrechte vs. Staatsbürgerschaft – Der Unterschied als Bedingung

Von Marcus Franz

Die Unterscheidung in Staatsbürger und Fremde ist für den Bestand eines Staates essenziell notwendig

Die Menschenrechte sind in letzter Zeit debattenmäßig wieder hoch im Kurs. Doch die Debatte verläuft recht einseitig: Die unerbittlichen Hüter der Menschenrechtskonventionen sehen sich bei jeder Gelegenheit veranlasst, den Absolutheitsanspruch und die Unantastbarkeit dieser Rechte zu betonen. Notfalls erklären sie jeden zum Faschisten und Nazi, der über eine Anpassung der Konventionen an die Erfordernisse der Zeit laut nachdenkt.

Den Dingen auf den Grund gehen

Wie ist das aber nun wirklich mit der Unantastbarkeit und der angeblich weltumspannenden absoluten Gültigkeit der Menschenrechte? Bei näherer Betrachtung stellt sich die Sachlage jedenfalls ganz anders dar als uns dies die  Menschenrechtskämpfer weismachen wollen. In der von der UNO akkreditierten „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ steht als Leitsatz explizit zu lesen, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind.

Das klingt zunächst einmal sehr gut und man kann diesen Satz durchaus genauso haben wollen und dementsprechend seine weltweite Umsetzung fordern. Wenn man ihn aber in der Realität anwenden will, stößt man bereits bei ganz basalen Begriffen, die für die Rechtsstaatlichkeit von Nationen die Voraussetzungen bilden, an unüberwindliche Grenzen und gelangt sofort zu unauflösbaren Widersprüchen. Das gilt ganz besonders für das Prinzip der Staatsbürgerschaft.

Das Recht auf Staatsbürgerschaft wird zwar in der UN-Menschenrechtscharta ebenfalls ausdrücklich erwähnt, aber es löst die Widersprüche nicht auf, sondern verstärkt sie sogar.

Staatsbürgerschaft ist exklusiv – und diskriminierend

Sobald es ein Rechtsinstitut wie die Staatsbürgerschaft gibt, kann nämlich keine Gleichheit und keine Gleichberechtigung unter den Menschen herrschen. Jede Staatsbürgerschaft ist per se exklusiv – sprich, sie ist ausschließend.

Das bedeutet, dass sie für alle in einem bestimmten Land befindlichen Nicht-Staatsbüger de facto und de jure immer diskriminierend ist, obwohl Diskriminierung laut Menschenrechtskonvention verboten ist.

Trotzdem (oder gerade deswegen) ist die Unterscheidung in Staatsbürger und Fremde für den Bestand eines Staates essenziell notwendig. Jeder Staat benötigt für seine Existenz neben einem Territorium nämlich auch ein Staatsvolk und das sind nun einmal die Staatsbürger.

Anders gesagt: Ein Fremder, der sich, ohne Staatsbürger zu sein, in einem anderen Land aufhält, ist in diesem Land den Einheimischen daher a priori nicht gleichgestellt. Wäre das so, würde jede Staatsbürgerschaft sofort zur Farce werden.

Eine Bedingung des Staates

Das Prinzip der Staatsbürgerschaft ist für jede Nation konstituierend, denn man kann keinen Staat bilden, der nicht irgendeine Form von „Citizenship“ für seine Bewohner gewährleistet.

Eine Nation ohne Staatsbürgerschaft würde sofort in kleinere und größere Individualeinheiten zerfallen, in denen das Recht des Stärkeren gilt. Die Staatsbürgerschaft per se ist also eine notwendige und bedingungshafte Voraussetzung, ohne die ein geordnetes Funktionieren der Nationen und der staatlichen Strukturen nicht möglich wäre.

Rechte und Pflichten

Für Staatsbürger gelten praktisch überall auf der zivilisierten Welt bestimmte Rechte und Pflichten, die den Nicht-Staatsbürgern nicht zustehen bzw. diese nicht betreffen. Als wichtigstes Recht des Staatsbürgers wird gerne das Wahlrecht bezeichnet, weil es den Bürger in die Lage versetzt, in seiner Nation die demokratischen Prozesse mitzubestimmen. Der Nicht-Staatsbürger darf das als Fremder explizit und definitiv nicht.

Im Weiteren ist der Staatsbürger überall auf der Welt berechtigt, im Bedarfsfalle den Schutz durch seine Nation einzufordern. Gerät also z.B. ein Österreicher in Afrika oder Asien in Not, ist die nächstgelegen Botschaft verpflichtet, ihn zu unterstützen. Und zu guter Letzt darf unter normalen Bedingungen kein Staatsbürger aus seinem Land ausgewiesen werden. Bei Nicht-Staatsbürgern ist das mit einer entsprechenden Begründung jederzeit möglich.

Es gibt natürlich nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Staatsbürgers. In Österreich ist dessen höchste Pflicht die Wehrpflicht: Jeder Mann ab dem 18. Lebensjahr ist verpflichtet, im Ernstfall auch unter Einsatz seines Lebens die Republik zu schützen.

Um dieser Pflicht gewachsen zu sein, muss er für 6 Monate zum Militärdienst einrücken und dort eine Grundausbildung erhalten. Alternativ dazu kann er den waffenlosen Wehrersatzdienst leisten, welcher aber zum Ausgleich für die Gefahren des Wehrdienstes länger dauert. Frauen müssen nicht zum Heer, dürfen jedoch freiwillig dort eintreten.

In dieser geschlechterspezifischen und klar die Frauen bevorzugenden Regelung steckt übrigens ebenfalls eine Diskriminierung, die nicht jener Gleichheit entspricht, die in den Menschenrechten jedermann garantiert wird.

Nur noch Phrasen?

Man erkennt also schon in der Betrachtung eines so simplen und fundamentalen Begriffs wie jenem der Staatsbürgerschaft, wie relativ, wie widersprüchlich und wie nur scheinbar die angebliche Absolutheit der Menschenrechte ist. Umso notwendiger ist es daher, den in unseren Menschenrechtskonventionen dargestellten Begriffen auf den Grund zu gehen und ihre Bedeutung immer wieder zu hinterfragen.

Wenn jedes laute Nachdenken über die Begrifflichkeiten sofort mit gesinnungsethischem Geheul erstickt wird, laufen wir Gefahr, dass die Konvention zu einer Phrasensammlung verkommt, die nur noch zu ideologischen Zwecken existiert und einer bestimmten Lobby als Argumentationskeule dient.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.pi-news.net/2019/03/menschenrechte-der-unterschied-als-bedingung/