Fakt Nr. 9: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an

Die BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.

Sie hat auch vorsätzlich kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen. Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und 146 von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsangehörigen, und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland! Immer dann aber, wenn vom Volk die Rede ist, bedarf es einer genauen Analyse, welchen Sinn dieser Begriff gerade beigelegt wird.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG), welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform in der BRD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die Hauptquelle des Staatsangehörigenrechts in der BRD und deshalb nicht der BRD!

Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die 1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wieder absichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet. So hieß es in der Verordnung vom 05.02.1934, § 1 Abs. 2:

„Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)“

So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte, eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:

„Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.“

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich, dass Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat, vermeidet aber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun eigentlich gehört, weil die OMF-BRD nicht die alleinige Zugehörigkeit zum Deutschen Reich einräumen wollte.

Warum?

Die Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Präsident F. D. Roosevelt und Marschall Stalin anlässlich der Teheraner Konferenz vom 28. November bis zum 01. Dezember 1943 enthalten folgende Eintragung für das Thema zur zukünftigen Behandlung Deutschlands:

„Der Präsident sagte, nach seiner Meinung sei es sehr wichtig, dass das Konzept des Reiches nicht im Bewusstsein der Deutschen gelassen werde und dieses Wort aus der Sprache gestrichen werden sollte.“

Es handelt sich also auch bei der Nichtbeantwortung der Frage, welche Staatsangehörigkeit nicht von der BRD Scheineingebürgerte Deutsche haben, bis heute um die Fortsetzung der Geschichtsfälschung und Umerziehung durch die Besatzungsmächte, die dafür zahlreiche Un- und Halbgebildete, bzw. eiskalte Volksverräter zum Mittun bewogen.

Und damit wurde ein Knackpunkt aufgebaut und stetig vergrößert, der das Wahngebilde eines völkerrechtlich legitimierten, souveränen Staates namens BRD letztlich zum Untergang zwingen wird, weil die freiwillige Wiedervereinigung nur durch die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches im Deutschen Reich bewirkt werden könnte – und nicht durch Besatzermanipulationen.

Das Grundgesetz stützte sich auch in zahlreichen Aspekten auf die Fortgeltung von Reichsgesetzen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Besonders makaber ist dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45:

„Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte – das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ hieß.

Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte – und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit.

Offenbar aber formulierten die Alliierten nicht präzise genug, um auch die auf dem Ermächtigungsgesetz fußenden Sonderverordnungen wie Hitlers Erlass zu kassieren.

Der Bundesgerichtshof sinnierte 1953 wohlwollend über den Tyrannen als Gesetzgeber: Nach einem staatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit von Gesetzen nach dem zum Zeitpunkt ihrer Verkündung geltenden Verfassungsrecht zu beurteilen. Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es beruht, rechtlich gewaltsam durch Umsturz begründet wurde. Entscheidend ist nur, ob es sich durchgesetzt hat. Daran kann für die Diktatur Hitlers nicht gezweifelt werden.“

Nach diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des BGH wären zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, auch wenn sie als diktatorische Verordnungen prinzipiell im Widerspruch zu einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Völkerrecht stehen. Das darf so zwar keinen Bestand haben, ist aber in der OMF-BRD nicht mehr zu beseitigen.

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen – Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

„Die BRD ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“ (!?), – in Bezug auf seine räumliche Identität allerdings „teilidentisch“, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.“

Diesen Quatsch kann man nur dann verstehen, wenn man das so genannte Bundes“verfassungs“gericht der BRD als Teil des landes- und hochverräterischen Systems begreift, in welchem ausschließlich politisch bestimmte Richter, die dadurch keine gesetzlichen sein können, eine rechtsstaatliche Kontrolle der Legislative und Exekutive vortäuschen – und manchmal auch dazu nachvollziehbares gerechtes (Schein)Recht verkünden.

Da das Deutsche Reich nach diesem Urteil aber handlungsunfähig sein sollte, konnte die BRD aufgrund völkerrechtswidriger Besatzungsorganisation als selbst damit handlungsfähig nicht gleichzeitig das handlungsunfähige Deutsche Reich sein.

Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Nach der Haager Landkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwerfung unter einen Treueid für eine feindliche Macht.

Art. 45 (Verbot des Zwanges zum Treueid)
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Die Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als organisierte Modalität der Fremdherrschaft Reichsbürger zu einem eigenen Staatsvolk erklären. Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerlei völkerrechtliche Legitimation!

In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1 (Begriffsbestimmung: Deutscher) zu lesen:

„Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“

Die BRD-Regierenden und ihr juristischer Schutzschirm aus Politikern, Anwälten und Staatsrechtlern hatten für immer ein Problem, dass sie vor dem Volk verbergen wollen, weil sie jedenfalls die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 als nationalsozialistische Rechtsnorm offensichtlich weiterhin nach StAG von 1999 anerkennen.

In der Dissertation von Steichele heißt es auf Seite 22 nämlich für den Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten der Verordnung schlüssig nachvollziehbar, Zitat Anfang:

Mit dem Festhalten auch der BRdvD (Bundesrepublik des angeblich wiedervereinten Deutschlands) an einer unmittelbaren Reichsangehörigkeit nach RuStAG von 1913 entsprechend EGBGB § 5 und StAG von 1999 wird zum einen nachgewiesen, dass die BRdvD-Länder als ebenfalls so genannte Bundesländer, tatsächlich gleichfalls willkürlich durch die Siegermächte lediglich völkerrechtswidrig geschaffenen Verwaltungseinheiten, keine eigenen Staatsangehörigkeiten besitzen können. Zum anderen muss das Deutsche Reich unabhängig von der BRdvD nach dem letzten Satz des obigen Zitates noch existieren, weil die BRdvD jedenfalls keine eigene Staatsangehörigkeit kennt, niemals eine Reichsangehörigkeit verliehen hat und den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit auch deren Staatsangehörigkeit selbst als Besatzungskonstrukt nicht aberkennen konnte oder jemals kann.


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