Fakt Nr. 6: Berlin ist kein BRD-Bundesland

Der besondere Status von Groß – Berlin setzt sich aus folgenden rechtlichen Gegebenheiten zusammen:

1. Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung

2. Verfassung und Gesetzgebung des Freistaates Preußen

3. Verfassung und Gesetzgebung der Preußischen Provinz, Stadtgemeinde Berlin

4. Preußischer Kommunalverband Gebietskörperschaft Groß – Berlin

Beweis: 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944

Da die UdSSR für ihr Besatzungsgebiet die Einführung einer neuen Währung ablehnte, gab es Streit unter den Alliierten und so begann die Berlin-Blockade. Erst nach Beendigung der Berlin-Blockade wurde auch in Groß-Berlin die DM (zunächst mit dem Stempelaufdruck B) eingeführt.

Beweis : Gesetz Nr. 67 der Militärregierung – Deutschland, Amerikanisches Kontrollrecht, Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß – Berlin mit Geld, vom 20.03.1949

Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfassungsrechtlich „besonderen Status“ und war bis zum 03.10.1990 nie Teil der BRD. Danach war das wegen der Aufhebung des GG durch Aufhebung des Art. 23 a. F. nicht mehr legal zu regeln.

Berlin war also niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs. 4) festgeschrieben.

Dieser Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S. 440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzten:

– Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik Deutschland sei

und

– Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend seien.

Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt.

Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundesrepublik Deutschland“

Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ist die beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Berliner Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.


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