Fakt Nr. 2: Die Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand

In der Zusatzerklärung der Alliierten vom 05. Juni 1945 zur Kapitulation steht u. a.:

„… Die Übernahme zu den vorstehenden genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

und als Anweisung an die deutschen Truppen

Artikel 2, Absatz d)
„Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.“

Nach wie vor planten die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich“ zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurückzugeben.

Auf der Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e.). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Artikel VII 9. (e) lautet:

„Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Das heißt also, das Deutsche Reich war weiterhin vorhanden, hatte nur aufgrund des Krieges keine handlungsfähige Regierung mehr und konnte deshalb mit den Siegermächten keinen Friedensvertrag schließen.

Die Bevölkerung und das Heer des Deutschen Reiches hatte den Anweisungen der Alliierten zu folgen, die im Übrigen verpflichtet waren nach Art. 43 der HLKO, neben der Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sich nach Möglichkeit auch nach den Gesetzen des Deutschen Reiches – soweit möglich – und im besonderen der Haager Landkriegsordnung zu verhalten.

Haager Landkriegsordnung Artikel 43 lautet:

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen – Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

„Das GG (Grundgesetz) – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. „

„Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; BVerfGE 3, 288 [319 f.] = NJW 54, 465; BVerfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 1393; BVerfGE 6, 309 [336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

„Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“

Klaus Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 110 bemerkt wiederum irreführend nach der systematischen Verschleierungstechnik der BRD-Juristen zum fortgesetzten Völkerrechtsverbrechen dazu:

„Die Fortbestandslehre erwies sich in ihrer scheinbaren Irrealität allein als real. Sie fand 1990 ihre kraftvolle Bestätigung. Sie bedeutet in ihrer Quintessenz: Obwohl Deutschland von den Alliierten zur Gänze besetzt war, bestand es als Gesamtstaat fort und ist in seiner Rechtssubjektivität identisch mit dem 1871 gegründeten Deutschen Reich, mag es auch seither mehrere Verfassungen erlebt haben und in seinem Gebietsstand verändert worden sein.“

Allgemein spricht gegen den Untergang des Deutschen Reiches und eine Identität mit der BRD aber das folgende:

1. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich unzulässig von den Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.

2. Nach allgemeinem Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich“ und auch „Preußen“ vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt.

Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, dass debellatio Deutschlands nicht vorliegt und dass schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.

3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, dass das Deutsche Reich fortbesteht und dass das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht.

Es besteht weder Gebietsidentität noch ist völkerrechtlich eine besatzungsrechtlich verfügte Staatsbürgeridentität jemals ohne Volkszustimmung möglich.

Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich weiterbesteht.

Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der BRD-Regierung immer behauptet, dass die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei.

Dies ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich fortbestehenden Staat identisch sein.

Auch das Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge, dass Deutsche “Staatsangehörige der BRD oder nun gar der BRdvD” seien.


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