Fakt Nr. 16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschland wird verhindert

Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 findet sich der Artikel 5 (Künftige Verfassungsänderungen):

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

– in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,

– in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,

– mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie

– mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Das Grundgesetz der so genannten Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung! Es ist einseitig und gewaltsam durchgesetztes Besatzungsrecht. Widersprüchliche und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zur so genannten deutschen Einheit haben das juristische Chaos nur noch verstärkt. Die Vorlage einer Verfassung wurde den Deutschen durch die Politik bis zum Zusammenschluss der DDR und der BRD über 45 Jahre hinweg absichtlich verweigert. Natürlich wurde deshalb auch die Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag stillschweigend durch sämtliche Bundesorgane bisher weitere 15 Jahre ignoriert, weil es das Ende ihrer erkannten und hier bewiesenen Willkürherrschaft in Amtsanmaßung bedeutet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht mit seinen politisch bestimmten und abhängigen Richtern verhindert auch in Kenntnis der völkerrechtlichen Problematik jegliche Versuche zur Erzwingung einer Verfassungsabstimmung (BVerfG Lexetius.com/2000/10/334, Beschluss vom 31. 3. 2000 – 2 BvR 209l/ 99).

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen.

Seine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind.

Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. l in Verbindung mit Art. 20 Abs. l und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Position des Bundesverfassungsgerichtes wird völkerrechtlich richtig eingeordnet, wenn man den folgenden Antrag an den Bundespräsidenten Prof. Dr. Horst Köhler inhaltlich zur Kenntnis nimmt.

Sehr geehrter Herr Bundespräsident !

Das Bundesverfassungsgericht ist verfassungswidrig nahezu 100 Prozent mit Parteimitgliedern besetzt, während wir in der Bevölkerung nur etwa drei Prozent Parteimitglieder haben.

Dieser Zustand entspricht den Verhältnissen im Nazi- und im Stasi-Staat.

Er widerspricht dem unmittelbar geltenden Grundrecht des Grundgesetzes Art. 3, Absatz 3, in dem ausdrücklich festgelegt ist: „Niemand darf wegen … seiner … politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Dieser Zustand widerspricht auch Art. 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, in dem den Parteien eine Mitwirkung bei der politischen Willensbildung aber nicht dessen alleinige Gestaltung zusteht.

Gleichfalls widerspricht dies auch Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Wahl der Richter durch das Volk vorschreibt : „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen …. ausgeübt.“

Gleichfalls schreibt Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes die Gewaltentrennung vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird … durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Ich fordere Sie auf, sämtliche „Richter“ des „Bundesverfassungsgerichts“ ohne Verzug aus ihren angemaßten Ämtern zu entfernen und die verfassungsgemäße Neubesetzung in die Wege zu leiten.

Hochachtungsvoll

gez.: Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg

Kopie an:

Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung, dieses Schreiben sämtlichen „Verfassungsrichtern“ zur Kenntnis zu bringen.

Prof. Dr. Wolfgang Thierse als Bundestagspräsident und Vertreter des Bundespräsidenten, insbesondere auch als namhaftes SPD-Mitglied.

Die Vorsitzenden der vier Bundestagsfraktionen.

Es gibt also auch kein Nichtwissen über diese rechtswidrigen Verhältnisse bei BRD-Organen.

Damit ist vom Bundesverfassungsgericht bewusst die Frage offen gelassen worden, wie in der BRD eine Verfassung entstehen könnte. Aufgrund der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMIDT gibt es aber eine einfache Antwort:

Die Vorlage des Entwurfes einer Verfassung zur Abstimmung durch das Deutsche Volk kann in der BRD durch jeden Einzelnen erfolgen, weil damit gleichzeitig auch die Frage nach der Beanspruchung als Staatsangehöriger des ursprünglichen Besatzungskonstrukts durch eine Unterwerfungserklärung für die Abstimmenden geklärt werden könnte.

Es braucht also keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfene Juristen und hochgelobte, das Deutsche Volk ständig betrügende professorale Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage und Annahme einer demokratischen Verfassung.

Im weiteren Vorgriff auf die noch angeführten Tatsachen, dass sich die BRD-Organe selbst nach Belieben nicht an die Grundgesetze und daraus entwickelten, aber mit diesen nur teilweise kompatiblen Gesetzen halten, wird hier insgesamt festgestellt:

Sämtliche Sicherungen eines demokratischen Rechtsstaates sind in der Bundesrepublik Deutschland längst durchgebrannt.

Heute liegen den Justiz-Opfer-Initiativen die Benachrichtigungen u. a. vom Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichtes vor, nach denen von ihnen unbekannten Richtern in unbekannten Kammern und unbekannten Verfahren ohne jegliches rechtliches Gehör rechtskräftige Entscheidungen gegen sie vorliegen sollen. Gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen haben sie nie erhalten.

Genau das haben wir lange erwartet und in einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 vorsorglich angegriffen.

Und auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich im Wege des verbotenen Rechtsmissbrauch nach Grundgesetz Artikel 101, der ZPO und des Artikels 17 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 den vorsorglich zum 01.07.2002 in die ZPO eingeführten § 189 und des § 517, 2. Halbsatz, zur Heilung von Zustellungsmängeln verwenden wollen, um die a. a. Ort in der ZPO gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Zustellungen zwecks Berechnung von Fristsetzungen u. a. zum EUGH zu unterlaufen. Die Beschwerde gegen das geradezu zum Missbrauch geschaffene Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch die Richter JAEGER, HÖMIG und BRYDE nicht angenommen und scheinbar abgestimmt im eigenen Interesse des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetzesmissbrauch das Zustellungsreformgesetz nicht für grundgesetzwidrig erklärt. Und demnächst werden vermutlich gerichtliche Entscheidungen dann überhaupt nicht mehr verschickt, sondern es kommen gleich die Vollstreckungsbeamten.

Da in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz damit nachgewiesen wird, dass niemand mehr vor „rechtskräftig abgeschlossenen“ Verfahren im Wege einer Geheimjustiz ohne Anhörung sicher ist – und uns das Bundesverfassungsgericht auch als Volk nicht schützen wollte – muss es nun im Wege der Abstimmung über eine Verfassung als unnütz und große Gefahr abgeschafft werden!

Deshalb wurde am 09.09.2003 eine Neue Deutsche Verfassung zur Erfüllung des GG Artikel 146 durch einen dazu Berechtigten in das Internet zur Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauert noch an, da die BRD-Organe diese in ihren gegen das Deutsche Volk gerichteten Interessen nicht unterstützen.

Es sollen nun Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren zu allen uns betreffenden wesentlichen demokratischen Grundfragen wie auch zur Steuererhebung, Wehrpflicht, zum sozialen Jahr, zur Aufgabe von Hoheitsrechten, zu den wichtigen Währungsangelegenheiten, Schuldenaufnahmen und vielem mehr, s. Artikel 104 der vorgelegten Verfassung, per Volksannahme eingeführt werden.

Es wird endlich eine effektive Verfolgung von Verfassungshochverrätern in Politik und Richterämtern auch noch für die Betroffenen nach dem Grundgesetz einschließlich umfassender Wiedergutmachung durch eine Bundesrepublik Deutschland mit einer vom Volk angenommenen Verfassung benötigt.

Mit der Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet, den bisherigen Rechtsmissbrauch in der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz entsprechend der Verfahrensweisen nach der Abwicklung der so genannten DDR und des 3. Reiches durch eine unparteiische, wirksame Justiz anzuklagen und Rechenschaft zu fordern.

Mit Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bis sich das Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern in öffentlichen Stellen und Richterämtern befreien konnte.


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