Fakt Nr. 15: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird umgangen

Die unter Punkt 12 zitierten Bundeskanzleramtsprotokolle zu den Verhandlungen in Paris am 17.07.1990 beweisen in der Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden – mit den folgenden Formulierungen, dass die Frage einer Friedensvertragsregelung mit dem Deutschen Reich planmäßig und irreführend, aber völkerrechtswidrig umgangen werden sollte.

Das beweist Punkt 1 der Anlage Nr. 354B:

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.“

Das beweist Punkt 4 der Anlage Nr. 354B:

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

Unabhängig davon, dass auch diese Bestimmungen in für den Zweck völkerrechtlich verbotener Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte entstanden ist, wird deutlich, dass den deutschen Kollaborateuren des Besatzungskonstrukts die Unmöglichkeit einer Friedensvertragsregelung durch die DDR und/oder BRD bewusst war.

Diese beiden Besatzungskonstrukte sind weder Staaten im staatsrechtlichen Sinn noch haben sie schon im Krieg existiert. Sie waren also auch nicht am Krieg beteiligt, wodurch ein Friedensvertrag mit diesen juristisch unmöglich ist.

Das Deutsche Reich hingegen wurde zur Vertretung seiner Belange absichtlich nicht hinzugezogen, was ohne Zweifel über die direkte Befragung der Bürger des Deutschen Reiches möglich gewesen wäre. Die Absicht, durch die Aufgabe von über einem Drittel des Gebietes des Deutschen Reiches vollendete Tatsachen bei den völkerrechtswidrigen Annexionen durch die Besatzer in Selbstkontrahierung zu schaffen, kann und wird die in Punkt 1. behauptete Herstellung einer Friedensordnung niemals entgültig und völkerrechtsgerecht bewirken.

Dieses gilt um so mehr, als die Bundesrepublik Deutschland nicht einmal ein verlässlicher Rechtsstaat ist und in Folge dieser juristisch, abartigen Machenschaften nunmehr auch die Menschenrechte insgesamt aushebeln muss und ausgehebelt hat, um die entstehenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Diskussionen möglichst zu unterbinden.

Es besteht bis heute also noch kein Friedensvertrag mit dem nicht untergegangenen Deutschen Reich, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung, bzw. gegen die handelnden Kollaborateure persönlich in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.

Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 03.10.1990 ist trotz aller entsprechenden „völkerrechtlichen“ Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa:

a) Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Kareliens: Finnland musste nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmissverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Russland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge nicht in unserem Interesse“, die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Russland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, dass schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, dass solche Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.

b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.

c) „Friedensbedingungen anderer Art“ hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.

Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen „dauerhaften Frieden“ dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem ,,Quosque tandem?“ (Wie lange noch?) der Geschichte stand halten? Das jedoch könnte — wie beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, dass das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.

Von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ist weiterhin zwingend auszugehen.

Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.

Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag wieder solche Folgen haben müssen?

„Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde.“ (Abraham Lincoln).

Nach dem Vorstehenden und auch nach den in Punkt 12 im Folgenden wiedergegebenen Kanzleramtsprotokollen zu den 2plus4-Verhandlungen am 17.07.1990 in Paris ist also unbestreitbar, dass das Deutsche Reich sich weiterhin im Kriegszustand mit den Alliierten Siegermächten befindet und lediglich Waffenstillstand herrscht. Die BRD konnte wegen Nichtexistenz bis 1945 keinen Krieg geführt haben und somit als Besatzungskonstrukt in Selbstkontrahierung für die Siegermächte auch keinen Waffenstillstand schließen.

Nach der Haager Landkriegsordnung konnten und können die nunmehr unerklärten und heimlichen Besatzer damit zwar die Anwendung der Gesetze des Deutschen Reiches mit Gewalt weiterhin verhindern, aber nicht entgültig aufheben oder beseitigen. An der Vortäuschung einer Aufhebung hatten die Siegermächte mit ihren deutschen Kollaborateuren und Hochverrätern aber ein triftiges Interesse, weil sie von Anfang an das Deutsche Reich entgegen ihren ständigen Erklärungen für immer handlungsunfähig halten wollten, um völkerrechtswidrig ungestört Reichsgebiete und -vermögen veruntreuen und stehlen zu können.

Dazu gehörte auch die Erzwingung eines diktierten BRD-Grundgesetzes und einer vorgeschriebenen DDR-Verfassung, welche die Grundlagen dafür liefern sollten, die für sie gefährlichen Reichsgesetze angeblich streichen oder verändern zu können.

Im Rahmen der wissenschaftlichen Bearbeitung der Fragestellung, warum BRD-Politiker, Beamte und Juristen nur dann – ganz vereinzelt – mit Strafe verfolgt werden, wenn sie die Kreise ihrer Standes- und sonstigen Genossen ernstlich störten, gibt das weiterhin geltende Reichsrecht dazu die Erklärung. Sie halten erkennbar das Besatzungsrecht mit dazu gewährten Privilegien zum eigenen Nutzen vor dem Grundgesetz und für die Siegermächte aufrecht.

Trotz der Bücherverbrennung zur Vernichtung des Wissens um das 3. Reich durch die Siegermächte und ihre deutschen Kollaborateure kann man mühselig u. a. auf Flohmärkten finden, was die BRD-Kettenhunde noch in erhebliche Schwierigkeiten bringen soll.

Es wird den Deutschen anhand noch vorhandener Buchbeispiele eindringlich suggeriert, dass während des 3. Reiches alle bedeutende Literatur und vor allen Dingen Rechtsliteratur mit dem Hakenkreuz verziert wurde. Zur Aufklärung wird deshalb das kürzlich wieder gefundene Strafgesetzbuch mit Geltung vom 01.08.1944 vorgestellt, welches bei den Recherchen bisher den letzten Stand bis zum Waffenstillstand wiedergibt. Im ganzen Werk gibt es also kein Nationalsozialistisches Symbol!

Urkundsbeweis: Buchmaße 10 cm x 15,3 cm

StGB § 80 (Hochverrat)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehöriges Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Tode bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern.

Dem aufmerksamen Leser wird damit schnell klar, dass auf die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit noch eine unangenehme Aufgabe bei der Strafverfolgung von Vaterlands- und Hochverrätern zukommt, welche von allen Staaten auf der Erde akzeptiert werden wird. Dabei ist zu bedenken, dass alle BRD-Politiker durch die – versuchte – Anerkennung der Todesstrafe für Deutsche im Falle bewaffneter Freiheitskämpfe selbst die Höchststrafe provoziert haben, s. Punkt 18. Damit verstoßen sie gegen GG Art. 20 (4), der nach ISENSEE diesen bewaffneten Aufstand gegen Tyrannen als Völkerrecht erlaubt, s. auch die Zitate in Punkt 31!


Quelle und Kommentare hier: