Fakt Nr. 12: Irreführung der 2plus4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe

Es war der natürliche Wille des Deutschen Volkes im Gebiet der BRD und der aufgelösten DDR zu einer Einheit zusammen zu kommen. Es war bewusstes politisches Kalkül der Besatzungsmächte und ihrer total abhängigen Konstrukte, auch 1990 die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches freiwillig nicht wieder herzustellen. Damit wäre das gesamte völkerrechtswidrige Verhalten der Besatzungsmächte und ihrer Besatzerkonstrukte DDR und BRD seit der Kapitulation zur Diskussion gelangt.

Am 17.07.1990 kam es also unter geheimgehaltenen Vorbehalten zur Vorbereitung des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.08.1990 und dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-Plus-Vier-Vertrag!) vom 12.09.1990 zu einer letzten entscheidenden Unterredung der Alliierten in Paris, nach einigen anderen vorangegangenen Treffen in Ottawa, Helsinki usw.!

Das Archiv der Gegenwart, 60. Jahrgang 1990, Siedler & Co. Verlag für Zeitarchive GmbH, Sankt Augustin, S. 34719 f., gibt erkennbar wieder, wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung des Grundgesetzartikels 23 bereits am 17.07.1990 verbindlich im Wege des Staatsstreiches von oben zusagte.

Anwesend am 17.07.1990 in Paris waren Eduard Schewardnadse (Außenminister der UdSSR), James Baker (Außenminister der USA), Roland Dumas (Außenminister von Frankreich), Douglas Hurd (Außenminister des Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland), Dietrich Genscher (Außenminister der Bundesrepublik Deutschland) und Markus Meckel (Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik).

Es wird aus dem Pariser Text zu den Grenzfragen vom 17.07.1990 zum Dritten Treffen der Außenminister der Zwei-Plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens zitiert – BK, 214-33000 De 39 NA 4 Bd. 4. (Vorlage des MDg. Hartmann über Chef Bundeskanzleramt an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: „je gesondert“, 18.07.1990. Abgezeichnet: „Seiters“!

Nr. 354A

Anlage 1: Pariser Text zu den Grenzfragen:

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, dass mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.

Nr. 354B

Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden

Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990

Protokoll 10 [10 Hs. ergänzt: „(d. franz. Vorsitzenden)“.]

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: ,,Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.‘‘

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie folgt geändert: Die Worte ,,die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die Worte ,,die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt, dass der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird. 11 [11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.] Der Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, dass sein Land dieser Erklärung zustimmt.

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

Erklärungen zu Protokoll :

BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag:

– „Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zugeleitet.“

– „Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“

BM zu Erklärung der Vier:

Die Vier Mächte erklären, dass der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: „auswärtigen“.] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.“

BM:

– Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.

– Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich dass ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind.

Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 legt mit Bezug auf die Treffen der Außenminister in Ottawa am 13.02.1990, in Bonn am 05.05.1990, in Berlin am 22.06.1990, in Paris am 17.07.1990 und in Moskau am 12.09.1990 in Art. 1 die Grenzen entsprechend der in Paris bereits bestimmten Festsetzungen fest.

Das bedeutet, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereits zu diesem Zeitpunkt von der Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes ausgegangen ist und ohne Bevollmächtigung auf weitere Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 verzichten wollte.

Aufgrund des Vorbehaltungsrechtes der Siegermächte haben diese mit dem verbindlichen Protokoll vom 17.07.1990 die Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes und weiteren Änderungen am Grundgesetz zugestimmt und diese Änderungen auch verbindlich mit den obigen Erklärungen durchgesetzt.

Es handelt sich um ein Diktat zur Änderung des Grundgesetzes, dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrat und der Bundestag zur Irreführung des Deutschen Volkes den Anschein gaben, dass der Artikel 23 des Grundgesetzes erst am 03.10.1990 nach dem Beitritt der neuen Bundesländer aufgehoben wurde.

Richtig ist, dass diese Aufhebung schon mit der Erklärung der Vier Mächte am 17.07.1990 aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes bewirkt war, da diese nicht von einem Inkrafttreten am 03.10.1990 ausgingen.

Worin lag aber die planmäßige Irreführung durch die BRD-Juristen wirklich?

Auch in den 2plus4-Verträgen verhandelten die Siegermächte nur mit sich selbst, da die Besatzerkonstrukte dem Besatzungsvorbehalt unterlagen und keinerlei Gestaltungsfreiheit außerhalb ihrer Formulierungskünste aufwiesen. Und diese bei deutschen Juristen ausgeprägte Fähigkeit zur Begehung jeglicher Verbrechen als nach Recht und Gesetz erlaubt findet sich unter Punkt 4 der Information Nr. 354 A:

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

Es gab nie die Absicht der BRD, eine Verfassung als Grundlage der Teilwiedervereinigung zu schaffen.

Es gab auch bei den Erfüllungsgehilfen der BRD und Kollaborateuren mit den Besatzern keine Absicht, die Gebiete des Deutschen Reiches für das Deutsche Volk insgesamt einzufordern oder darüber Verhandlungen nach dem Völkerrecht zu führen, was sie schon völlig ungeeignet für eine vermeintliche Treuhänderschaft für das Deutsche Reich kennzeichnete.

Deshalb wurde auch der Bezug auf das Grundgesetz im 2. Satz unter Punkt 4 notwendig, zumal die Bevölkerung der DDR noch lange an das Versprechen glauben gemacht werden musste, dass man innerhalb von 2 Jahren nach dem Anschluss an die BRD eine Verfassung vorgelegt bekommen würde, in die auch die positiven Entwicklungen in der DDR eingehen könnten.

Die gesamte sogenannte (Teil)Wiedervereinigung entblößt sich als gigantischer Betrug am Deutschen Volk und Deutschen Reich, die völkerrechtswidrig um ihre Identität, Handlungsfreiheit und um große Teile des Reichsgebietes betrogen werden sollten. Es kann vermutet werden, dass es neben der Aufgabe der DM auch noch weitere geheime Absprachen gibt, die zur Zeit einer völkerrechtlichen Legalisierung der Einigungsverträge und der Wiedervereinigung diametral entgegenstehen.

Im Ergebnis wurden aber mit diesen unseriösen, jedoch bei deutschen Juristen typischen Gestaltungen von Verträgen gegenüber Gutgläubigen völlig unverbindliche und niemals rechtskraftfähige Machwerke geschaffen, die den Besatzungsmächten nun keinerlei legale Einflussmöglichkeit auf eine noch anzunehmende Neue Deutsche Verfassung mehr gewähren und die Fragen zur Grenzregelung nach dem Völkerrecht immer wieder aufleben lassen können.


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