Ersatzfreiheitsstrafen: ungerecht, sinnlos und teuer [UND VERBOTEN!]

Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann, muss nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine so genannte Ersatzfreiheitsstrafe absitzen. Die Zahl der dafür verwendeten Haftplätze steigt seit Jahren. Dabei geht es um Bagatelldelikte wie „Schwarzfahren“. Dass man dafür ins Gefängnis geht, halten Fachleute für falsch. Meist träfe es harmlose und hilfebedürftige Menschen, denen andere Maßnahmen wie etwa soziale Arbeit deutlich mehr helfen würden. Und die Haftstrafen kosten den Steuerzahler Millionen.

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Aussage im Video:

„Die sind arm und haben kein Geld!

Und hier mal wieder ein der Beweis, was für eine
Kriminelle Vereinigung diese BRiD ist:

Art. 25 GG – Völkerrecht

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

https://dejure.org/gesetze/GG/25.html

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Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung.

Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK):

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

„Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

(siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))

IP66 Artikel 11*
* IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16 Dezember 1966 (BGBl, 1973 II S.1534)

Artikel 11:

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Siehe Bundesgesetzblatt:
BGBl. 1973 II S. 1533, 1534

 


Quelle und Kommentare hier:
https://newstopaktuell.wordpress.com/category/strafantrag-an-die-militaerregierung-gegen-kriminelle-deutsche-behoerden-firmen/