Alle sogenannten “Reichsregierungen” auf Deutschem Boden sind juristisch nach Völkerrecht nicht vorhanden und obsolet

von staseve

Seit dem 08. Mai 1945 ist der Staatenbund des Deutschen Reiches handlungsunfähig gestellt. Seit diesem Zeitpunkt herrscht aufgrund der Besetzung des Deutschen Staatsgebietes Besatzungsrecht nach der Haager Landkriegsordnung. Rechtsgrundlagen sind hierfür insbesondere die Artikel 43, 55 und 56.

Mit dem juristischen Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages 1990/1991 wurde der deutsche Boden freigegeben und die neugegründete Treuhandverwaltung der Alliierten für die Bewohner (Artikel 25 Grundgesetz) im Hoheitsbereich des Grundgesetzes geschaffen.

Ein Staat hat Bürger eine Verwaltung hat Bewohner!

Alle deutschen Staats- und Reichsbürger waren am 05.02.1934 durch das Reichsgesetzblatt I S.85 vom 05.02.1934 staatenlos geworden. Diesen Umstand haben die Alliierten in der Potsdamer Konferenz (vgl. Protokolle der Potsdamer Konferenz 17. Juli bis 2. August 1945) beibehalten.

Allerdings wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für alle Staatenlosen Deutschen weiterhin völkerrechtlich offengehalten (Vgl. Anordnung der Militärregierung vom 13.03.1946 – 312/Refugees/9501/40 -).

Die Alliierten hoben alles deutsche Recht auf, was nach dem 05.03.1933 geschaffen wurde, siehe Gesetz der Militärverwaltung Nr. 1 (SHAEF)auszug-gesetz-nr-1-shaef

Am 06.01.1947 wurden durch die Alliierten alle Gesetze des Deutschen Reiches ab dem 05. März 1933 wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht und die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 aufgehoben.

Dies geschah am 6. Januar 1947 durch das verkündete Urteil im Fall Heinrich Tillessen. Das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt als oberste Instanz fällte folgendes Urteil:

Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Artikel 46, 49 und 68 ( in ihrem ursprünglichen Wortlaut ) der Verfassung vom 11. August 1919 verfassungswidrig.

Das Tribunal Gènèral hat verbindlich mit Urteil vom 06.01.1947 festgestellt, dass weder der Reichstag noch die Reichsregierung 1933 verfassungsgemäß zustande gekommen ist, somit sind alle Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Richtlinien, Erlasse und Weisungen des hitlerschen Terrorsystems sowie alle Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit nichtig.

Das Gericht  stellte die „für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen“ bindende Feststellung, „dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt“ und „dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März 1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

Da 1955 im Rahmen des Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S. 405) folgendes vereinbart wurde …..

Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie

gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

….und 1990 folgendes in der Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 1386):

 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vereinbart wurde…..

 (2) Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.

(3) Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil:

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu

ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5,

Artikel 2 Absatz 1,Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5

Absätze 1 und 3, Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8

Dritter Teil:

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs

Von der Verwaltung der Bundesrepublik bestätigt:ueberleitungsvertrag-gueltigkeit-bestaetigt

……bedeutet dieses juristisch völkerrechtlich:

Mit der Entscheidung des Französischen Restitutionsgerichtes im Fall Nr. 61 in Rastatt wurden ab dem 06.01.1947 alle Entscheidungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland zwischen dem 05.03.1933 und dem 23. Mai 1945 juristisch aufgehoben und die Gesetzeslage für den handlungsunfähigen Staat Deutsches Reich, (Fachbegriff der Alliierten für Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 vgl. Shaef-Gesetz Nr. 52) mit seinen Ländern und Freistaaten nebst Verfassungen auf den Stand 04.03.1933 wiederhergestellt.

Damit steht völkerrechtlich faktisch fest:

Alle derzeit sich im Verwalteten Gebiet im Umlauf befindlichen sogenannten Reichsregierungen sind egal ob eingesetzt oder anderweitig zustande gekommen, defacto jure ohne Funktion und Rechtsmäßigkeit!

Der Souverän muss sich seine Staatsbürgerschaft nach Völkerrecht zurückholen um wählen zu können. Anschließend sind die handlungsunfähigen Länder und Freistaaten rezuorganisieren.

Mangels Handlungsfähigkeit der deutschen Staaten, muss über den demokratischen Notstand, ausgehend vom Souverän dem Volke eine Volksabstimmung durchgeführt werden und mangels vorhandenen gewählten Landtagsstrukturen direkt eine Notregierung vom Souverän über die Volksabstimmung ausgehend ins Amt kommen.

Dieser einzige völkerrechtlich korrekte Weg wurde bislang in den Ländern Preußen, Sachsen und Thüringen umgesetzt. Am 15. Dezember 2013 soll Württemberg folgen.

Der Staatenbund Deutsches Reich kann nach dem wiederentstehen der Deutschen Länder und Staaten anschließend reorganisiert werden. Die souveränen Staatsbürger und Reichsbürger nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für das Deutsche Reich vom 22. Juli 1913 können dann eine Notregierung nach der Weimarer Verfassung und anschließend ein Parlament wählen.

Da die Staaten in Deutschland noch nicht reorganisiert sind, kann es eine vom Souverän ausgehende Notregierung des Deutschen Reiches nach der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919  derzeit noch nicht geben!


Quelle und Kommentare hier:
http://staseve.wordpress.com/2013/12/13/alle-sogenannten-reichsregierungen-auf-deutschem-boden-sind-juristisch-nach-volkerrecht-nicht-vorhanden-und-obsolet/