von ET
Nach deutschem Recht darf einem Zugewanderten keine Aufenthaltserlaubnis für eine Zweit- oder Drittfrau genehmigt werden. Doch gab es in den letzten drei Jahren bereits Fälle, wo genau dies erfolgt ist. Aus diesem Grund stellte der AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuter eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung und forderte diese auf, Stellung zu beziehen.
„Polygame Ehen sind in Deutschland strafbar“, erklärte kürzlich Bayerns Ministerpräsident Markus Söder. Mit einer bayerischen Bundesratsinitiative will er erreichen, dass im Ausland geschlossene Vielehen bei dauerhaft hier lebenden Ehegatten aufzuheben sind.
Nach deutschem Recht darf einem Zugewanderten keine Aufenthaltserlaubnis für eine Zweit- oder Drittfrau genehmigt werden. Doch gab es in den letzten drei Jahren bereits Fälle, wo genau dies erfolgt ist.
Aus diesem Grund stellte der AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuter eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung und forderte diese auf, Stellung zu beziehen. Wie sei es möglich, dass trotz der eindeutigen Regelung des § 30 Abs. 4 AufenthG, nach der keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 und 3 des § 30 AufenthG zu erteilen ist, beispielsweise im Dezember 2015 ein Ehemann mit seiner Zweitfrau und deren zwei gemeinsamen Kinder ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist?
Die Antwort der Bundesregierung ließ viele Frage offen. Keuter kritisiert:
„Die Beantwortung ist mehr als unbefriedigend. Die Bundesregierung äußert sich hierzu nur in der Hinsicht, dass sie sagt, dass der Nachzug nicht aufgrund des § 30 Abs. 4 AufenthG erfolgt ist. Auf welcher Rechtsgrundlage der Nachzug allerdings erfolgte dazu schweigt die Regierung. Ein schwaches Bild!“, so der Abgeordnete.
Darüber hinaus wollte Keuter unter anderem wissen, ob die Vielehe aus Sicht der Bundesregierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.
„Hierauf wusste die Bundesregierung wohl keine politisch korrekte Antwort geben zu können“,
kritisiert Keuter erneut – es gäbe nur den Hinweis darauf, dass man zu abstrakten Rechtsfragen keine Stellung beziehe.
Lesen Sie hier die Beantwortung der Fragen durch die Bundesregierung, die Epochtimes schriftlich vorliegt:
1. Wie ist es möglich, dass trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 30 Absatz 4 AufenthG Ausländer ihre Zweit-, Dritt-, und Viertfrau nach Deutschland nachholen können?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Zweit- oder weiteren Ehegatten im Rahmen des Ehegattennachzugs ist über § 30 Absatz 4 AufenthG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Auch in den von der „Welt“ vom 3. Februar 2018 zitierten Fallgestaltungen erfolgte die Einreise der Zweitehefrau nicht auf der Grundlage des Ehegattennachzuges i. S. v. § 30 AufenthG.
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird diesen Ehefrauen Sozialleistungen bewilligt?
Leistungen zur Existenzsicherung werden anerkannten Flüchtlingen im Bundesgebiet im Regelfall nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt. Asylbewerbern werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Anlass der Leistungsgewährung an Personen, die sich in Deutschland aufhalten, ist ihre Hilfebedürftigkeit, nicht ihr Status als Ehefrau. ImSGB II bilden nach deutschem Recht anerkannte Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB II). Eine leistungsrechtliche Besserstellung ist damit für keinen der Eheleute verbunden.
Nach deutschem Internationalen Privatrecht unterliegen die Voraussetzungen der Schtießung einer verschiedengeschlechtlichen Ehe für jeden Verlobten grundsätzlich dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB). Sofern insoweit deutsches Recht anwendbar ist, darf keine Mehrehe geschlossen werden (§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Ist die Mehrehe nach dem maßgeblichen ausländischen Recht gültig, ist ihre Anerkennung gleichwohl zu versagen, wenn ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt (Art. 6 EGBGB). Maßgeblich ist insoweit vor allem der Grad des Inlandsbezugs. Je stärker der Inlandsbezug ist, desto stärker setzen sich die deutschen Rechtsvorstellungen durch.
3. Verstößt die Vielehe aus der Sicht der Bundesregierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Zu abstrakten Rechtsfragen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
4. Wenn nein, wie ist dann eine Strafbarkeit der Vielehe gemäß §172 StGB verfassungsrechtlich noch zu rechtfertigen?
Durch den Straftatbestand des § 172 des Strafgesetzbuches wird die staatliche Eheordnung, die nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) auf dem Prinzip der Einehe fußt, geschützt. Der Straftatbestand dient als strafrechtliche Ergänzung des zivilrechtlichen Verbots der Doppelehe gemäß § 1306 BGB und stellt nicht das Führen einer Mehrehe unter Strafe, sondern die Eingehung einer solchen im Inland.
5. Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, nach der auch die Vielehe für deutsche Staatsbürger möglich ist?
Nein.
6. Wenn nein, wie ist diese Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen zu rechtfertigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG?
Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach deutschem Recht können weder Ausländer noch Deutsche, egal welchen Geschlechts, eine Vielehe eingehen. Darin ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen.
7. Wenn ja, dürften bei einer Neugestaltung des § 1306 BGB auch Frauen mehrere Ehen eingehen?
Eine Antwort erübrigt sich, da die Frage 5 mit „Nein“ beantwortet wurde.
8. Liegt aus Sicht der Bundesregierung ein Verstoß gegen die allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte und/oder eine Diskriminierung von ausländischen Frauen vor, wenn es ihnen in ihren Herkunftsländern nicht erlaubt ist, mehrere Ehen einzugehen?
Die rechtlichen Regelungen anderer Staaten sind nicht am Grundgesetz und damit nicht an den deutschen Grundrechten zu messen.
9. Sofern die Bundesregierung der Auffassung ist, dass an der kulturellen Wertvorstellungen der Einehe in der Bundesrepublik Deutschland festgehalten werden sollte, strebt sie dann eine Gesetzesinitiative an, nach der dies auch in den Einbürgerungsvoraussetzungen zum Ausdruck kommt?
Die Eingehung einer Mehrehe belegt in der Regel, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist, so dass die Einbürgerung nach § 9 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht in Betracht kommt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehangen erneut geheiratet hat. Die Rechtsfrage, ob eine nach dem deutschen Internationalen Privatrecht im Ausland wirksam geschlossene Mehrehe eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ausschließt, liegt gegenwärtig dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor(BVerwG 1 C 15. 17). Die Entscheidung bleibt abzuwarten.