Abschaffung des Bürgerlichen Rechts – der bürgerliche Tod

von ÖR

ACHTUNG: Firma Republik Österreich schafft ohne Ankündigung an die Bürger das Bürgerliche Recht (Gesetzbuch) „STILLSCHWEIGEND“ am 31.12.2016 ab!

Das heißt, es gilt dann nur mehr das Handelsrecht / Seerecht / Piraterierecht!

31-12-2016-loeschung-bundesgesetzbuch_firma_bundeskanzleramt_oesterreich_seite1-700x991In Verbindung mit den „Ausweisvergaben“ – mit allen Namen, die in GROSSBUCHSTABEN geschrieben sind (Capitis deminutio maxima = als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechtes und mit Verlust der Familienzugehörigkeit Bsp: MAX MUSTER!) gilt, dass es nun für PERSONEN, die sich noch vorher mit Hinweis auf „natürliche Person“ vor „GROBER WILLKÜR“ hätten schützen können, dies nun ab 01.01.2017 als „juristische Person“ im Handelsrecht nicht mehr möglich ist! Der Beginn von „Enteignungen“ war nur der Anfang!

Auszug aus dem Buch: Souveräner Staat, Besetztes Land (SEITE 42!) Schutz für Ihr Recht und Eigentum PDF-Buch Gemeinde Neuhaus

Die Bedeutung der Groß-Kleinschreibung geht auf das römische Recht zurück, welches zum großen Teil unser Rechtssystem prägt. Das römische Recht kennt folgende Begriffe zur Än- derung oder Schmälerung des rechtlichen Status (capitis deminutio):

capitis deminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit (Beispiel: Max Mustermann)

capitis deminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit (Beispiel: Max MUSTERMANN)

capitis deminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechts und Familienzugehö- rigkeit (Beispiel: MAX MUSTERMANN)

Bitte prüfen Sie ihren Personalausweis, Reisepass und ihre Staatsangehörigkeitsurkunde, um sich selbst ein Bild über ihren Rechtsstatus zu machen.

Wenn das durch ist, würde wohl der größte Raubzug in der Geschichte der Menschheit am 1.1.2017 seinen Anfang neben bzw. weitergeführt werden.

Gott Lob gibt es den Staat Steiermark / Staatenbund Österreich! Jetzt weiß man schön langsam wirklich, was eine „LEBENDMELDUNG“ mit „Rückweisung der (juristischen) Person“ WERT IST!

Danke monika : unger!

Am besten GLEICH (noch vor dem 1.1.2017), jedoch so schnell wie möglich sein „Grundstück“ im >> Landbuch << eintragen lassen!

PS: Ich habe diese Information lediglich weitergeleitet, weil es mir im Sinne des Schutzes von „Noch-“ Bürgern im Lande ein Anliegen ist, ein WISSEN einer öffentlichen Website (des gegenwärtigen Bundeskanzleramtes der „Firma“ Republik Österreich) an Menschen zur Ansicht weiterzuleiten!

Ich weise darauf hin, dass dies keinerlei „Verschwörung“ oder „Staatsverweigerung“ darstellt, da es ja offensichtlich „STILLSCHWEIGEND(?)“ vom „Bundeskanzleramt“ über deren Homepage veröffentlicht wurde!

Warum schreiben „die Medien“ hierüber nichts? Warum werden die „Kandidaten“ bei den TV-Sendungen oder in den „Zeitungen“ nicht darüber befragt, wie „Sie“ dazu stehen? Fakten sind ja da! Freie Meinung nicht erlaubt? … Volksbegehren gibt es dann wohl auch nicht mehr? …

Eine Veränderung dieses – auf uns zukommenden – „Zustandes“ liegt nun an den vielen „Noch-“ Bürgern in unserem geliebten Heimatland und deren „FREIEN WILLEN“ im Zuge einer „FREIEN HANDLUNG“! … Ob das nun ein „Volksbegehren“ sein könnte, oder die „freie Wahl“ hin zu einer „LEBENDMELDUNG“ im Staatenbund Österreich http://www.steiermark-vgv.at, liegt in der Eigenverantwortung eines jeden Menschen selbst! …

… Ich habe nun mein Bestmögliches im Zuge dieser „Informations-Zusendung“ dazu beigetragen! Niemand von den „Informierten“ kann nun mehr sagen, dass „er/sie“ nichts darüber erfahren habe, oder etwas davon nicht gewusst hätte! …

Einer

Hier noch Informationen, die Patientenverfügungen betreffend, danke für die Zusendung:

Der bürgerliche Tod

Der bürgerliche Tod ist ein Rechtsinstitut, das in ganz Europa bis in das 19. Jahrhundert hinein als zusätzliche Strafverschärfung gegenüber verurteilten Kapitalverbrechern angewandt wurde. Es hatte nicht nur die vollständige Ehr- und Rechtlosigkeit, sondern auch den vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge, der zwar noch körperlich lebte, aber aus rechtlicher Sicht die Stellung eines bereits Toten erhielt.

Der bürgerliche Tod radierte somit den Menschen als (Rechts-) Person aus und kam einer Aberkennung der Menschenwürde gleich (die als rechtlich bindender Begriff zur damaligen Zeit jedoch noch nicht entwickelt war).

Der Eintritt des bürgerlichen Todes hatte u.a. folgende Konsequenzen:

  • Verlust jeglichen Eigentums
  • Annullierung einer bestehenden Ehe und sonstiger Verwandtschaftsverhältnisse
  • Verlust der Vormundschaftsfähigkeit
  • Verlust der Fähigkeit, als Zeuge gehört zu werden
  • Verlust der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen

Sowohl der französische Code Civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z.B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor. Die Regelung des Code Civile wurde 1854 per Gesetz aufgehoben. In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erlassen bzw. erarbeitet wurden (z.B. Artikel 9 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848, § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Im Kirchenrecht findet der bürgerliche Tod seine Entsprechung in den Instituten des Kirchenbanns und der Exkommunikation.

Im Nationalsozialismus wurde die Rechtstellung jüdischer Bürger als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet. Das Reichsgericht ermöglichte so etwa 1936 der UFA die Kündigung eines Vertrages mit dem jüdischen Regisseur Eric Charell, obwohl der Vertrag nur eine Kündigung vorsah, wenn Charell „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung der Regietätigkeit im Stande“ sei. Die Eigenschaft „Jüdischsein“ entspräche somit laut Reichsgericht dem bürgerlichen Tod (RG JW 1936, 2537).

In Deutschland wurde die Entmündigung, die bis 1991 existierte, bis sie durch das neue Rechtsinstitut Betreuung ersetzt wurde, wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Geschäftsfähigkeit auch oft, jedoch inoffiziell, als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet.

Weiterhin existiert im geltenden Recht unter bestimmten Umständen der Ausschluss vom Wahlrecht. Siehe auch unter Bürgerliche Ehrenrechte.

Hier fällt auch das Thema Organspende rein:
Durch den Cestui Que Vie Act 1666 sind wir als tot bilanziert. Tote haben keine Rechte, weder Menschenrechte noch ein Recht auf Unversehrtheit ihres Körpers.

Österreich hat ein neues gewinnbringendes Business für sich entdeckt; wenn man nicht explizit widerspricht, wird man ausgeweidet.

D.h. in einen Unfall verwickelt und für tot erklärt, beginnt der Anästhesist mit der Vollnarkose ( klar, Tote brauchen das ! ) und man schneidet raus, was man gut verkaufen kann. Danach ist der Mensch ganz sicher tot.

Religiöse Glaubensgemeinschaften genießen hier einen gewissen Schutz; daher bin ich froh, sagen zu können, daß diese Ausweidung durch eine Glaubensgemeinschaft wie Keltisch-Druidische -, Ting Glaubensgemeinschaft nicht möglich ist.

Die Folgen unserer Toterklärung durch den Cestui Que Vie Act 1666
– Wie oben geschrieben, Tote haben keine Rechte. –

 


Quelle und Kommentare hier:
http://www.oesterreich-rundschau.at/aktuelle-rundschau/abschaffung-des-buergerlichen-rechts/