Zur Legitimation der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

von Arne Hinkelbein

Es ist eine offenkundige Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland (BRD) kein Staat im völkerrechtlichen Sinn ist, denn es mangelt ihr an einem Staatsvolk und einem Staatsgebiet. Die BRD verfügt lediglich über eine staatsähnliche Verwaltung. Wenn Behörden im Inland davon ausgehen, daß es einen demokratischen Rechtsstaat mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland gibt, dann ist das lediglich ein Glaubensbekenntnis welches sich durch keinerlei Dokumente nachweisen läßt. Bereits am 8. Sept. 1948 erklärte Dr. Carlo Schmid (SPD) im Parlamentarischen Rat zur Einführung des Bonner Grundgesetzes:

„Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt.

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Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.

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Es ist, wenn Sie mir ein Bild aus dem römischen Recht gestatten wollen, so: wie man dort den Freien und den Sklaven und den Freigelassenen kannte, wäre ein in dieser Weise organisiertes Gemeinwesen nicht ein Staat, sondern stünde dem Staat im selben Verhältnis gegenüber wie der Freigelassene dem Freien.

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Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren.

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Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges.“

Am 20. Nov. 2011 zeichnete sich Wolfgang Schäuble durch bestechende Ehrlichkeit aus als er beim Banking Congresses, in der Alten Oper in Frankfurt sagte:

„Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen. Und deswegen ist der Versuch in der europäischen Einigung, eine neue Form von Gouvernements zu schaffen.“

Erinnert werden soll in diesem Zusammenhang an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 36, 1) – Grundlagenvertrag in dem es heißt:

1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG.
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.

2. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.
Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).

3. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70).

Urteile des BVerfG haben Bindewirkung für alle Verwaltungen und Behörden. Da sich keine zwei Staaten ein Staatsgebiet mit ehedem unterschiedlichen Gesetzes und Rechtsformen teilen können, ist bereits hier der Nachweis erbracht, daß es einen demokratischen Rechtsstaat BRD nicht geben kann. Eine andersgeartete Rechtsauffassung von Verwaltungsoberrat Müller kollidiert bereits mit der Entscheidung des BVerfG.

Mit dem 2. BMJBBG am 27.11.2007 wurde gemäß § 2 des Art. 4 das Besatzungsrecht wieder vollständig hergestellt womit der rechtliche Zustand von 1945 wieder hergestellt wurde.
Auch die Hessische Verfassung läßt in Art. 159 keinen Zweifel an den übergeordneten besatzungsrechtlichen Vorschriften (SMAD Befehle und SHAEF-Gesetze) vor den nationalen Gesetzen.

Daß die BRD lediglich ein Verwaltungskonstrukt ist, wird in Art. 133 GG besonders deutlich in dem es heißt:

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Es ist an der Zeit die Wahrheit zu sagen und dafür steht der Unterzeichner und Antragsteller Tag für Tag ein. Der Täuschung und Vernebelung zur Rechtssituation ist ein für alle Mal eine Absage zu erteilen. Sollte die „Behörde“ hier eine andere Meinung haben, so wird um die Vorlage folgender beglaubigter Kopien gebeten:

1. Der Staatsgründungsurkunde der demokratisch und parlamentarischen Republik Hessen sowie
2. Die Staatsgründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Mit der Bundesrepublik Deutschland, so das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 30. März 2012

„wurde kein neuer Staat gegründet, sondern nur ein Teil Deutschlands neu organisiert.“

Gleiches verkündete der SPD Angeordnete Carlo Schmitt bei der Einführung des GG als er sagte:

„Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“

Zum Deutschen Reich urteilt das Bundesverfassungsgerichtes am 31.07.1973:

„Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“ (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff); 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363).

„Deutschland“ ist begrifflich im SHAEF Gesetz Nr. 52 Art. VII (e) geregelt und ist das Deutsche Reich, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Das Bonner Grundgesetz (GG) und die darauf aufbauenden Gesetze wurde weder durch die damalige noch durch die heutige Deutsche Bevölkerung legitimiert, unisono hat sie sich jemals bewußt Organisationen unterworfen, die darauf aufbauen.

Das Grundgesetz (GG) wurde mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone vom 12. Mai 1949 mit verschiedenen Vorbehalten genehmigt: http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm

Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und gemäß seinem Art. 145 in der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone in Kraft gesetzt: http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html

Art. 146 GG hatte damals den folgenden Wortlaut:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Wortlaut enthielt keine Einschränkungen darüber, wo und wie die betreffende Verfassung in Kraft treten muß.

Das Deutsche Volk hat sich nach Ende des 2. Weltkriegs in freier Selbstbestimmung seine Verfassung gegeben. Diese wurde vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeitet, am 19. März 1949 beschlossen und vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigt. Durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 wurde diese Verfassung verkündet und in der sowjetischen Besatzungszone in Kraft gesetzt: (http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr49-i.htm )

Gemäß Art. 146 GG verlor damit das GG am 7. Oktober 1949 seine Gültigkeit. Es ist also die öffentlich dokumentierte Willenserklärung der Siegermächte des 2. Weltkriegs und des Deutschen Volkes, daß das GG gesetzlich nicht anzuwenden ist. Gegenteilige gültige Willenserklärungen der Beteiligten liegen nicht vor.

Am 3. Oktober 1990 wurde die Bundesrepublik Deutschland von Außenminister Hans-Dietrich Gentscher bei der UNO abgemeldet und es wurde statt dessen der Name Deutschland „Germany“ eingetragen und mit dem Zusatz: „Non-governmental organization“ versehen.

Zwar teilt das BMI mit Schreiben vom 30. März 2012 mit, daß nach der s.g. „Wiedervereinigung“ am 3. Okt. 1990 durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen geschaffen wurden, doch durch die Entscheidung des BVerfG 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11 wurde das Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt, wodurch alle Wahlen für ungültig und der Gesetzgeber rückwirkend zum 7. Mai 1956 durch die Entscheidung des BVerfG 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11 i.V.m. BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951 für nicht legitimiert erklärt worden ist.

Daraus folgt, den Staat Bundesrepublik Deutschland hat es nie gegeben sondern nur eine Firma im vereinten Wirtschaftsgebiet (Art. 133 GG) mit dieser Bezeichnung. Folglich gibt es keinen Hoheitsträger der hoheitliche Handlungen vornehmen darf. Für die Mitarbeiter solcher „Hoheitsträger“ bzw. „Ämter“ gibt es keine Amtshaftung und keine sogenannte Amtshilfe. Sie handeln als Privatpersonen und sind als solche auch persönlich haftbar mit ihrem gesamten Hab und Gut.

Eine andere Betrachtung des ESM Vertrages und der anstehenden Entscheidung des BVerfG von Arne Hinkelbein

ESM Vertrag hin, ESM Vertrag her, wer glaubt denn in Deutschland noch an einen Rechtsstaat? Ein Richter sagte einmal in einer Verhandlung:

„Sie erhalten heute nicht Gerechtigkeit, sondern ein Urteil“

alles klar?

Bevor am Mittwoch (12.09.12) das BVerfG eine Entscheidung zum ESM Vertrag verkündet möchte ich ihnen liebe Leser eine andere Sichtweise der Dinge geben, denn das BVerfG hat bereits eine grundlegende Entscheidung gegeben, nur hat das niemand verstanden, oder es will niemand verstehen!!!!!!!!

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11 bestätigte, ist das Bundeswahlgesetz verfassungswidrig. Die rechtliche Folge daraus ist, daß es sich dabei nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011 handelt, sondern bei genauerer Betrachtung das Bundeswahlgesetz seit seiner Inkrafttretung am 7. Mai 1956 ungültig und nichtig ist.

Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, doch ändert das nichts an der Tatsache, daß alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen nicht legitimiert sind und waren und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. ebenso ungültig und nichtig sind, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Daher gilt:

„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“….

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„Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Das gilt auch für die Entscheidung vom 7. August 2012 des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) der entschieden hat, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.

Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze sind mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt. Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechende Gesetzeslage erscheint unmöglich, der der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.

In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung im Amt war.

Ein verfassungswidriges Parlament als Gesetzgeber kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen jedoch keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung sind.

Das betrifft selbstverständlich auch alle Regelungen in Bezug auf den ESM und EWFS und den Lissabon Vertrag die allesamt ungültig und nichtig sind, da es an einem legitimierter Gesetzgeber mangelte. Ein Gesetz, das nicht von dem ordnungsgemäß dazu berufenen Gesetzgeber stammt, kann folglich kein rechtsstaatliches Gesetz mit dem Anspruch auf Gehorsam sein.

Gemäß § 31 BVerfGG sind Sie an die Entscheidung des BVerfG gebunden. Die Entscheidung des BVerfG hat auch zu Folge, daß der gesamte Bundestag nebst seiner Merkel-Regierung ab sofort aufzulösen ist.

Da der Bundestag und damit der Gesetzgeber verfassungswidrig zusammen gesetzt ist, kann er auch kein neues Wahlrecht beschließen. Hier ist jetzt so ziemlich alles weggebrochen und nur durch einen Volksentscheid neu zu legitimieren.

Soweit eine andere juristische Betrachtung der Entscheidung des BVerfG zur Legitimation des aktuellen Bundestages.

Doch jetzt kommt es noch besser!!!!!!!!

Der Bundestag hat einen gesetzlichen Vertreter, Prof. Dr. Norbert Lammert, und die USt-IdNr. DE 122119035.
Und wer kann eine USt-IdNr. bekommen? Auskunft gibt dabei der § 27a UStG der wie folgt lautet:

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das bedeutet, daß es sich beim Bundestag um eine Firma handelt, die nach § 17 HGB klagen und verklagt werden kann.

Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Ein solches Handelsgewerbe muß, in das Handelsregister eingetragen werden. Finden wir einen solchen Eintrag im Handelsregister? Die Antwort ist – Ja.

Wir finden den Eintrag unter:

7f49_06052015_10:14:43http://www.hoovers.com/company/Deutscher_Bundestag/yytjtfxrc-1.html

Fazit:

Die Bürger in Deutschland haben gar nichts mit dem Bundestag zu tun. Was diese Firma beschließt ist ihre eigene Entscheidung im Sinne ihrer Firmenphilosophie und ihrer Geschäftsinhaber.

Die Bürger in Deutschland denken nur, daß das, was diese Firma beschließt, eine Bindewirkung für den Bürger und damit für sie selbst hat, was aber, wie wir sehen, nur eine Täuschung ist. Der Bundestag und seine Mitglieder haften also, je nach Gesellschaftsform, die sich uns nicht erschließt, nach dem BGB persönlich und vollumfänglich.

Die Bürger in Deutschland müssen nur endlich die Täuschung erkennen und diesen, in meinen Augen Verbrechern, die Gefolgschaft versagen. Der Art. 20.4 GG kann gar nicht mehr greifen, da es sich bei dem Bundestag und allen Ministerien (Siehe Handelsregister) um Firmen handelt, die dem Handelsrecht unterliegen. Daher ist eher der § 32 (2) StGB in Betracht zu ziehen, der da lautet:

„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“

Alles klar?


Nach Auskunft von Dun & Bradsteet (D&B) vormals Schimmelpfennig in Deutschland (Auskunftei in Darmstadt), dem größten Dienstleister für Wirtschaftsinformationen der Welt, ist der Adressat (Amtsgericht ) ein privates Unternehmen, mit dem Eintrag:

Amtsgericht is a private company categorized under Local Courts and located in Michelstadt, Germany. Our records show it was established in and incorporated in . Register for free to see additional information such as annual revenue and employment figures. Companies like Amtsgericht Michelstadt usually offer: Court Services Institute, Court Filing Services, Court Consultation Services, Court Services Inc and Courts Services.

also ein Gewerbebetrieb, ebenso wie

– Deutscher Bundestag D-U-N-S Nummer 332620814 SIC-Nummer 9199 (is a private company)
– Bundesrepublik Deutschland D-U-N-S Nummer 341611478 SIC-Nummer 9199 (is a private company)
– Regierung der Bundesrepublik Deutschland D-U-N-S Nummer 498997931 SIC-Nummer 9199
– Bundesministerium des Innern D-U-N-S Nummer 507111040 SIC-Nummer 8741
– die Hessische Staatskanzlei D-U-N-S Nummer 65183 SIC-Nummer 9199 (is a private company)
– Hessisches Ministerium für Justiz D-U-N-S Nummer 312675107 SIC-Nummer 9229
– Hessisches Ministerium der Justiz für Integration und Europa D-U-N-S Nummer 332230304 SIC 9111
– Hessisches Ministerium der Finanzen D-U-N-S Nummer 330340782 SIC Nummer 9199
– Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg D-U-N-S Nummer 341876758 SIC Nummer 9111

D-U-N-S ist die Abkürzung für Data Universal Numbering System, das 1962 von Dun & Bradstreet (D&B) eingeführt wurde. Der heute international als Standard anerkannte Zahlencode dient der eindeutigen Identifizierung von Unternehmen. Eine DUNS-Nummer können nur gewerbliche oder unternehmerisch tätige Personen erhalten.

Mit dem SIC Code unterwerfen sich Firmen dem internationalen Handelsrecht kurz UCC.
Uniform Commercial Code (UCC) ist eine private Sammlung von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäftsgesetzen, zum ersten Mal 1943 als Entwurf vom American Law Institute vorgestellt und ihrer ersten offiziellen Publikation im Jahr 1952. Ihre fortschreitende Entwicklung wird nun durch die National Conference of Commissioners on Uniform State Laws (NCCUSL) weitergeführt und wurde jetzt an alle 50 Staaten der Vereinigten Staaten inklusive dem Distrikt von Columbia, dem Commonwealth of Puerto Rico, Guam and the US Virgin Islands verordnet. Da alle Nationen und Staaten in dem Staat Delaware durch das SEC System (US Börsenaufsicht) von 1933 registriert sind, wird das UCC auf alle Nationen und ihre „Arbeitnehmer“, wenn als Unternehmen und Handels- „Mittel“ registriert, angewandt.

Alle s.g. Behörden bzw. staatliche Einrichtung sind nur gewinnorientierte Gewerbebetriebe was nach Körperschaftssteuergesetz §§ 4.5 und 4.6 ausgeschlossen ist. Alle Tarifbeschäftigten, Sachbearbeiter und s.g. Beamte, die unisono seit 2008 nur einen „Status“ eines Beamten haben können (Beamtenstatusgesetz) handeln als Privatperson und haften folglich auch persönlich für ihre Handlunge und Taten.

Auch die Bundesregierung, der Bund, der Bundestag haben eigene Steuernummern und sind Gewerbebetriebe. Daher erstaunt es auch nicht daß die gesamte Bundesrepublik Deutschland über 60 Anteilseigner und Inhaber aufweist. Diese Listung als Privatgesellschaften leitet sich nahtlos her aus der obigen Feststellung, daß keine Staatlichkeit vorhanden ist. Was übrigbleibt, muß als Hilfslösung eine privatrechtliche Daseinsform unterstellen, wenn man verschweigen will, daß es sich in Wahrheit um eine besatzungsrechtliche Sonderform handelt, die überhaupt nicht zum zivilisierten Recht zu rechnen ist.

Der Adressat besitzt demzufolge keine staatliche Legitimation und arbeitet nachweislich nach Firmen- und internationalem Vertragsrecht. Der Adressat wird daher auch unter dem German Trust in London handelsrechtlich geführt und Unterliegen den Anweisungen von Politik.

Wir befinden uns nun im Handelsrecht bzw. internationalem Vertragsrecht (UCC) und im „Bürgerlichen Gesetzbuch“.


Geschäftsangebote des Adressaten werden gerne weiterhin angenommen unter der Vorraussetzung daß Sie, der Adressat, binnen 21 Tagen folgende Nachweise erbringen:

1. Eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.

2. Eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Demokratischen und parlamentarischen Republik Hessen (Art.65 HessVerf.) im Umgangssprachgebrauch als Land Hessen bezeichnet.

3. Eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Körperschaft, die als Adressat in diesem Schreiben und in der Vereinbarung als solche bezeichnet ist.

4. Ein notariell beglaubigter Nachweis amtlichen Legitimation mit Angaben darüber, wer, wie, wofür und wodurch der Adressat Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen hat. Darüber hinaus einen Nachweis in notarieller Form, auf welchen Staat der Adressat vereidigt worden ist.

5. Den Nachweis darüber, daß Deutschland eine vom Volke gewählte Verfassung und damit eine verfassungsgemäß gewählte Regierung hat.

6. Den Nachweis darüber, daß die von dem Adressaten angegebenen und angewendeten Gesetze in für das vereinte Deutschland und die nicht erloschene BRD gültig sind.

7. Damit die Willenserklärung des o.g. Schreibens unzweifelhaft von der verantwortlichen Person bekundet wird, wird einer nochmaligen Zusendung, diesmal jedoch mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehenen Ausführung des Schreiben, entgegengesehen. Die eingenhändige Unterschrift mit Vor- und Familienname stellt ein Wirksamkeitserfordernis dar. Das Schreiben ist als solchen ungültig und kann daher auch keine Wirksamkeit entfalten.

Bei Ablauf der Frist, ohne daß die geforderten Nachweise zu den Ziffern 1 bis 6 erbracht wurden, gehen ich der Unterzeichner davon aus, daß der Adressat für keinen Staat tätig ist, daher auch keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt und damit die nachfolgende Vereinbarung als durch den Adressaten indes als privatrechtlich handelnde Firma, rechtsverbindlich angenommen gilt sofern er weiterhin geschäftliche Beziehungen mit dem Unterzeichner wünscht.

Vereinbarung

1. Eine Sicherungsvereinbarung zwischen dem Adressaten (Sicherungsgeber) und dem Unterzeichner (Absender) gilt als abgeschlossen, sofern es dem Adressaten nicht möglich ist, die zuvor genannten Nachweise zu seiner Legitimation als staatlich-hoheitliche Gebiets-/Körperschaft zu erbringen und über die gesetzte Frist hinaus weiterhin an einer Geschäftsverbindung mit dem Unterzeichner festhält und durch konkludentes Handeln weiterhin die Erbringung von Leistungen fordert.

2. Der Sicherungsumfang beträgt 1.000.000,– Euro (in Gold 833 OZ) die der Sicherungsgeber in voller Höhe mit allen Rechten an
den Unterzeichner abtritt.

3.1 Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedienenden Forderungen des Unterzeichners oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers des Unterzeichners gegen den Adressaten aus der Geschäftsverbindung, insbesondere

– aus laufenden Rechnungen und aus der Gewährung von Geldzahlungen jeder Art, Wechsel, Schecks, Lieferungen oder Leistungen,

– aus Bürgschaften sowie sonstiger Verpflichtungen des Adressaten für Dritte, jeweils ab der Fälligkeit, sowie aus im Rahmen der üblichen Geschäfte von Ditten erworbenen Forderungen, Wechsel und Schecks.

3.2 Sollte(n) der/die vorgenannte (n) Vertrag/Verträge unwirksam sein oder werden, sind auch alle Ansprüche gesichert, die dem Unterzeichner infolge der Unwirksamkeit zustehen.

3.3 Sind Sicherungsgeber und Adressat identisch, so erfaßt die Sicherheit auch Forderungen, die vom Gesamtrechtsnachfolger des Adressaten begründet werden.

3.4 Der Sicherungsgeber versichert, daß die abgetretene Sicherheitsleistung anderweitig weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet ist.

3.5 Der Sicherungsgeber und der Unterzeichner stimmen darin überein, daß Zahlungen nur in Form von gültigen Banknoten oder in Form von physischem Gold bar gegen Quittierung auszuhändigen und zu leisten sind. An der in dieser Vereinbarung genannten Sicherheitsleistung bestellt der Sicherungsgeber dem Unterzeichner ein Pfandrecht zur Sicherung der aus diesem Schreiben beiliegenden, oder bereits zugestellten Folgenbeseitigungs- und Schadenersatzvertrages und dem darin aufgeführten Leistungsverzeichnis und die aus diesem Vertrag sich ergebenden Ansprüche des Unterzeichners.

3.6. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform und der beidseitigen Unterzeichnung.

3.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen des internationalen Handelsrechts.

3.8 Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unterzeichners (AGB). Die AGB können in den Räumen des Unterzeichners eingesehen werden.

Handelsrechtliche Beziehungen sind vom Unterzeichner mit dem Adressaten nicht gewünscht. Gleichfalls ist der Unterzeichner nicht im Besitz irgendwelcher mit dem Adressaten abgeschlossener Verträge mit seiner Unterschrift.

Sollte der Adressat dies nachweisen können, wird der Zusendung des Vertrages entgegen gesehen. Alle Verträge, die eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehrs des Adressaten durch konkludentes Handeln des Unterzeichners in der Vergangenheit zustande gekommen sind, z.B. Annahme von Steuernummern oder Akten- und Geschäftszeichen, werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt. Vorsorglich wird auf BGB § 119 verwiesen.

Der Unterzeichner untersagt dem Adressaten hiermit den Gebrauch seines Familiennamens und Vornamens in Form einer fiktiven juristischen Person (HINKELBEIN) durch den Adressaten und seinen mit ihm verbundenen Firmen und Behörden.


Die Mitarbeiter des Adressaten sind der Meinung, daß sie für einen Hoheitsträger, einer staatlichen Einrichtung tätig seien, als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Hier liegt ein schwerwiegender Irrtum vor und es ist Aufgabe des „Amts“-Leiters bzw. des Präsidenten seine ihm unterstellten Angestellten über die wahre Rechtslage der Firma zu informieren. Insbesondere sind hier Haftungsgründe anzuführen, also die Übernahme eines Schadens durch einen anderen als den unmittelbar Betroffenen, also die Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber den Menschen mit denen die Angestellten in eine Geschäftsbeziehung eingetreten sind. Heute bedeutet die persönliche Haftung eine Haftung mit dem ganzen Vermögen und darüber sollte der „Amts“-Leiter oder der Präsident keinen seiner Angestellten im unklaren lassen, da er sich ansonsten selbst Strafbar macht.

Im Grunde arbeiten diese Personen alle für das Firmenimperium des Bundes. Der Bund ist die Firma und darf nicht mit der Bundesrepublik Deutschland oder dem Norddeutschen Bund u.ä. verwechselt werden. Der s.g. Amtseid wird auf den Bund und auf Landesebene nicht auf die BRD oder der Demokratischen parlementarischen Republik Hessen geleistet, in dem es heißt:

„Ich schwöre, daß…….ich das Grundgesetz und die Gesetze des BUNDES waren und verteidigen,…..so war mir Gott helfe.“

Nebenbei sei noch angemerkt, daß die Virginia Company, eine private Firma ist und ebenso wie der Bundesstaat Virginia sich im Privatbesitz des englischen Königshauses befindet. 1871 wurde die Firma Virginia Company in United Staates umbenannt. Der Regierungsbeziert des Bundesdistrikt Washington D.C. befindet sich auf dem Privatgelände der des englischen Königshauses. Folgerichtig leistet Barack Hussein Obama seinen Amtseid nicht auf die United Staates of America, sondern auf die Company „United Staats“.

Täuschung im Rechtsverkehr durch Verdrehung der Begrifflichkeiten hier wie da in der ganzen Welt!!!!

Frau Merkel und Ihre Worte zum Existenzrecht von Is(is)-Ra(msas) und El (kl.Wortspiel) mit kleinen Veränderungen

Das Existenzrecht Deutschlands ist bedroht durch das Merkel-Terrorregime und die EU in Brüssel. Der Euro und die Fiskalpakte bedrohen Deutschland und die ganze Welt, insbesondere die „westliche“ Welt. Zur „politischen Staatsräson“ gehöre Deutschlands Sicherheit und das Bemühen daran dient der Sicherheit.

Abschließend noch eine interpretierte Zusammenfassung der Rede zum „Politischen Aschermittwoch“ und der Weihnachtsansprache von Bundes…. Gauck im Jahr 2013 wie sie der Unterzeichner verstanden hat:

Sorge bereitet uns auch die Gewalt im täglichen Leben, wo Existenzen vor allem von deutschen Bürgern und Familien vernichtet werden, nur deshalb, weil sie eine andere Meinung als die Politik und die Verwaltung in Deutschland vertreten oder einfach nur weil sie von Geburt eine ursprünglich deutsche Volkszugehörigkeit haben. Diese latente Gefahr, der NaZis in Legislative, Judikative und Exekutive (Erkennbar am Eintrag „DEUTSCH“ im Personalausweis nach StAG von 1934 Adolf Hitler’s), die unser Land in einen Schauplatz eines Schurkenstaates wie in der dritten Welt machen, und unschuldige, fleißige junge deutsche Facharbeiter ausplündern und ruinieren, kann keinen Menschenrechtskämpfer kalt lassen. Die Zivilgesellschaft kann es nicht zulassen, daß eine nicht legitimierte so genannte Bundesregierung aus Legislative, Judikative und Exekutive in den vier Besatzungszonen auf deutschem Boden solch tägliche Verbrechen begehen. Hier ist jeder aufrechte Demokrat gefordert, sich dem entgegen zu stellen.

Wir sollten uns öfters einmal der Dialektik unserer Politiker bedienen und ihre Auswüchse, mit der sie freie Staaten oder unser eigenes Land verunglimpfen, in Bezug auf Deutschland umschreiben und schon erhalten wir ein Stück Wahrheit von der unsere Politiker normalerweise Lichtjahre entfernt sind.

Viel Spaß dabei…


Quelle und Kommentare hier:
http://creaplan.org/Arne_Hinkelbein/neuheiten.html