Wo ist das Volk, in dessen Namen man noch Recht spricht?

von hwludwig

„Deutschland? Aber wo liegt es? Ich weiß das Land nicht zu finden, wo das gelehrte beginnt, hört das politische auf.“ Friedrich Schiller

Gibt es ein deutsches Volk? In keinem anderen Land wird das eigene Volk so infrage gestellt wie hier. Große Teile der intellektuellen und politischen „Elite“ mit ihren roten Straßenkampftruppen hassen und bekämpfen das Volk in versteckter und unverhohlen offener Weise.

Wer noch am Volk festhält, wird als „völkisch“, also rechtsextrem diffamiert. – Dieser irrationale Hass ist mit dem Hinweis auf die Verbrechen des Nationalsozialismus im Namen dieses Volkes allein nicht mehr zu erklären. Andere, wie der linke Schreibtisch-Krieger Jakob Augstein, bestreiten überhaupt die Existenz eines deutschen Volkes.

Aber das Volk, um das sie (die Rechten) sich sorgen, das gibt es gar nicht“, schrieb er 2016.

Wenn man die ganze erbärmliche Hetz-Polemik seiner Schreibe abstreift, bleibt als Begründung die Stütze auf eine vermeintliche Autorität:

„Der Soziologe Hans-Georg Soeffner hat neulich in der „FAZ“ noch mal erklärt, dass der „Wir sind das Volk“-Ruf ins Mythisch-Leere geht: ´Seit 1945 führten Flüchtlingsbewegungen, Aus- und Rückwanderung, Armuts- und Arbeitsmigration, politische Asylsuche und gezielte Anwerbung von Fachkräften dazu, dass sich, bezogen auf die jüngsten vier Generationen, fast in jeder dritten deutschen Familie Zuwanderer finden. Heute ist jeder achte Einwohner Deutschlands im Ausland geboren und innerhalb der vergangenen 60 Jahre als Einwanderer nach Deutschland gekommen. Schon 2013 lebten 10,7 Millionen Einwanderer aus 194 Ländern in Deutschland`.“

Dies zeige, dass Deutschland nur eine „Verfassungsnation“ sei, ein „Staat des Grundgesetzes“.

Unsere Kultur und unsere Werte sind von solcher Art, dass man ihnen beitreten kann. Es ist eine Bekenntniskultur, keine Abstammungskultur. Und es gibt keine geheimnisvolle Substanz, die nur von Deutschen an Deutsche weitergegeben wird und die man nur durch Geburt erlangt, und danach nicht mehr.“ 1

Er unterstellt also, dass alle, die sich „um das Volk sorgen“, dieses als eine Abstammungsgemeinschaft betrachteten, innerhalb der das Deutsche, die deutsche Kultur, allein weitervererbt werde. Und diese deutsche Abstammungsgemeinschaft, das Volk, gebe es nach den Zuwanderungen der letzten 60 Jahre praktisch nicht mehr.

Ist ein Volk eine Abstammungsgemeinschaft? Sicher, eine solche Auffassung gibt es in Teilen der Bevölkerung noch. Aber selbst in national-konservativen Kreisen ist es heute weitgehend selbstverständlich, dass dem Volk auch Menschen aus anderen Völkern „beitreten“ können, wenn sie sich denn wirklich in die Kultur integrieren. Kultur ist für sie also durchaus „Bekenntniskultur“, in die man nicht nur durch Geburt hineinwachsen kann.

Was ist ein Volk?

Nach dem Untergang des Römischen Reiches bildeten sich in der Folge der „Völkerwanderung“ durch die Vermischung germanischer Stämme mit der jeweils einheimischen Bevölkerung allmählich die europäischen Völker heraus. Mit dem Erbe der griechisch-römischen Kultur im Gepäck wuchsen sie in das sich ausbreitende Christentum hinein.

Die Stämme waren noch reine Blutsgemeinschaften, in denen sich jedes Mitglied vom gemeinsamen „Stammbaum“ der Ahnen herleitete, also alle sich durch das gemeinsame Blut miteinander verbunden fühlten, ja jeder sich als unselbständiges Glied der ihm übergeordneten Ganzheit des Stammes empfand.

Die Vermischung verschiedenster Stämme und Bevölkerungsgruppen zu den europäischen Völkern bedeutet aber, dass das Verbindende jetzt nicht im Blutszusammenhang, sondern in seelischen Gemeinsamkeiten gesucht werden muss, die sich in kulturellen Eigentümlichkeiten und in eigenen Sprachen zum Ausdruck bringen. Die europäischen Völker sind Kultur- und Sprachgemeinschaften.

Mit dem Übergang von der Blutsgemeinschaft des Stammes zur Seelengemeinschaft des Volkes war eine wachsende Selbständigkeit des Einzelmenschen gegenüber der Gemeinschaft verbunden. Er erlebt sich zwar als Angehöriger eines Volkes, insofern er zumeist hineingeboren und eingetaucht ist in die gemeinsame Seelenwelt, ist aber nicht von ihr zwingend abhängig. Ihm stehen in ihr bestimmte seelische Veranlagungen zur Verfügung, die er naiv ausleben, aber auch bewusst ergreifen, in ihrer Einseitigkeit erkennen und im Erfassen anderer Volkskulturen ergänzen, bereichern und vervollkommnen kann. Die Volksgemeinschaft steht nicht über dem einzelnen Menschen wie noch der Stamm, sondern sie bietet ihm den kulturellen Boden, auf dem er sich als Individuum in einer bestimmten Richtung entwickeln kann.

Der stärkste Impuls für das Loslösen der Individualität von den Blutszusammenhängen ging vom Christentum aus. Christus selbst spricht es radikal aus:

Wenn jemand zu mir kommt und sich nicht frei machen kann von seinem Vater und seiner Mutter, von seinem Weibe und seinen Kindern, von Brüdern und Schwestern, ja sogar von seiner eigenen Seele, der kann nicht mein Jünger sein.“ (Lukas 14, 25-26)

Er gibt ein Bild für den Blutszusammenhang. Aus allen ihn bestimmenden Blutsbindungen muss sich der Mensch lösen, ja auch von dem, was er durch sie bisher seelisch geworden ist. Er muss sich zu seinem innersten Wesen erheben, seiner geistigen Individualität, seinem Ich, das rein menschlich ist, in dem er mit allen Menschen gleich und brüderlich verbunden ist und in dem er sich durch die Erkenntnis von allen Bindungen frei machen kann.

„Ihr werdet die Wahrheit erkennen, und die Wahrheit wird euch frei machen.“ (Joh. 8, 32)

Das Verhältnis des Einzelnen zur Gemeinschaft hat sich dadurch grundlegend geändert. Nicht mehr ist der Einzelne der Gemeinschaft untergeordnet und hat ihr zu dienen, sondern im christlichen Sinne ist die Gemeinschaft für den Einzelnen da und hat seiner Entwicklung zu Freiheit und Selbstbestimmung zu dienen.

Dies ist in dem Artikel „Das eigentliche Europa“ schon näher ausgeführt, aus dem die vorstehenden Sätze weitgehend übernommen sind. Sicher wurde der Übergang von der physischen Abstammungs- zur Seelengemeinschaft, da er im Unbewussten verlief, von den Menschen erst allmählich realisiert. Denn man erlebte sich ja in der Regel durch die Geburt als Angehöriger des Volkes, was den Fehlschluss nahelegt, dass nur das gemeinsame Blut auch die Zugehörigkeit zur seelischen Kulturgemeinschaft ermögliche. Dieser Irrtum wirkt noch bis heute nach.

Die Würde der Individualität

Wäre das Volk eine Abstammungsgemeinschaft, stünde es als Kollektiv über dem einzelnen Menschen, der von ihm bestimmt würde. Der Mensch wäre bloßes Objekt des das Volk repräsentierenden staatlichen Handelns, wie es ja auch in der brutal reaktionären NS-Ideologie der Fall war. Das verstößt fundamental gegen die Würde der sich selbst bestimmenden freien Individualität, auf der die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes beruht. Daher hat auch das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil vom 17.1.2017 klar festgestellt:

„Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren.

Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.

Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar.“ 2

Volk – keine ausschließlich ethnische Gemeinschaft?

Das bedeutet, dass Menschen anderer Völker, die in das Land aufgenommen worden sind und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, zum deutschen Volk gehören. Denn, wie sich aus dem Vorangegangenen ergibt:

„Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. …

Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende (ausschließende) Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ 3

Das ist vollkommen richtig. Es bedeutet, dass das Volk auch von der Verfassung her keine physische Abstammungsgemeinschaft sein kann, sondern eine seelische Kulturgemeinschaft ist. Diesen Schluss deutlich zu ziehen, unterlässt aber das Gericht. Daher kommt es anschließend in Bezug auf Vergabe der Staatsangehörigkeit zu einer sehr bedenklichen Formulierung:

Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen.“

Die Vergabe der Staats- und damit der Volksangehörigkeit kann in ihrer Zahl nicht durch die Menge der Ausländer bestimmt sein, sondern allein davon, wer sich voll in die Kulturgemeinschaft Volk integriert hat. Mit einer „Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit“ entleert das Gericht den Volksbegriff überhaupt. Von der unabhängig von ethnischer Abstammung bestehenden Kulturgemeinschaft, die es zu schützen und zu erhalten gilt, haben die Richter offenbar auch keine Ahnung mehr. Die erhebliche Zunahme des Anteils der Ausländer offenbart ja den Wildwuchs außerhalb eines kontrollierten Einwanderungsverfahrens, in dem die Vertreter des Volkes bestimmen müssten, wieviel und welche Einwanderer ins Land gelassen werden.

Wenn das Grundgesetz an das historisch gewachsene deutsche Volk anknüpft, kommt es zwar nicht auf die ethnische Reinheit an, die es auch schon in der Vergangenheit nie gegeben hat, sondern gleichwohl auf das Volk als Gemeinschaft einer spezifischen Kultur. Die Kriterien für die Vergabe der Staatsbürgerschaft müssen natürlich die der Integration in diese Kultur sein. Mit seiner Formulierung öffnet das Gericht das Tor für die Perspektive, die dann die Massenmigrations-Förderin Angela Merkel am 21.2.2017 mit der Formulierung aufzeigte:

„Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“ 4

Das Volk als Kulturgemeinschaft würde substanziell immer mehr ausgedünnt, und Deutschland wäre dann schließlich nur noch geographisches Becken, landschaftliche Hülle einer multikulturellen Bevölkerung ohne ein sich selbst bestimmendes deutsches Volk, in dessen Namen das Gericht doch angeblich Recht spricht. Der Satz, am Anfang jedes Urteils gesprochen, wird zur inhaltsleeren Phrase.

Die geistige Dimension des Volkes

Im Hinblick auf das Volk ist der wesentliche geistige Aspekt verloren gegangen, wie er noch in der deutschen Klassik vorhanden war. Man muss sich ja fragen, wie bereits in dem Artikel Volk oder Bevölkerung thematisiert:

Woher kommt es eigentlich, dass die Menschen eines Volkes in einer bestiimmten Weise seelisch konfiguriert sind, so dass wir von typisch italienisch, typisch britisch oder typisch deutsch sprechen? Was existiert, muss irgendwo herkommen. Dieses Besondere wird ja nicht zwischen den Menschen abgesprochen und herbeigeführt. Es gibt keine Vereinbarung, dass sich jetzt alle so verhalten wollen, weder irgendwann in der Vergangenheit noch später. Erst recht nicht entspringt die Sprache mit ihrem weisheits- und kunstvollen Aufbau irgendeiner bewussten menschlichen Konstruktion.

Der Mensch wächst unbewusst in sie hinein, bewegt sich in ihr und wird von ihr ergriffen und gebildet. Er bildet sie zwar etwas weiter, aber aus den Impulsen der seelischen Konfiguration des Volkstums, die ihm ganz unbewusst bleiben. Das lässt, wenn man nicht in einer Art materialistischem Aberglauben fixiert ist, nur den vernünftigen Schluss zu, dass Sprache und einheitlicher Duktus einer Volkskultur auf den Einfluss von über dem Menschen stehenden Wesen zurückgehen müssen.

Wenn man irgendwo einen komplizierten Motor findet, wird man nicht auf die schwachsinnige Idee kommen, die verschiedenen Teile hätten sich an dieser Stelle zufällig so zusammengefügt, sondern man wird den Motor vernünftigerweise auf den gedankenvollen Plan eines Menschen, also eines intelligenten Wesens zurückführen, nach dem er konstruiert und zusammengebaut worden ist. Vor dem viel komplizierteren lebendigen menschlichen Organismus mit seinen seelischen und geistigen Fähigkeiten und dem komplexen sozialen Beziehungsgefüge setzt aber bei vielen Menschen ein solch vernünftiges Denken in gedanklichem Stillstand aus.

Justus Möser und Herder bildeten Ende des 18. Jahrhunderts noch den Begriff des Nationalgeistes. Und Hegel sprach von einem überpersönlichen „objektiven Geist“, dem Volksgeist. Wilhelm Wundt, Moritz Lazarus und Heymann Steinthal begründeten um die Mitte des 19. Jahrhunderts die Wissenschaft der Völkerpsychologie, die einem je verschiedenen Volksgeist als Charakteristikum der „Völker“ nachging (Wikipedia). Rudolf Steiner hat dies aus seinen geistigen Forschungen ausführlich konkretisiert. Wesen im Range eines Erzengels, so seine Schilderungen, umfassen mit ihrer Seele die Menschen eines ganzen Volkes, durchdringen unterbewusst deren Seele und Lebensorganisation und inspirieren sie im Sinne eines besonderen Volkscharakters und Volkstemperamentes. Der Volksgeist durchdringt aber auch, worauf Hans Erhard Lauer hinweist, die Lebensvorgänge der Landschaft, in der das Volk lebt, und wirkt so prägend auch von außen. Es gehen unterschiedliche Einflüsse auf den Menschen aus, je nachdem wie die Elemente Erde, Wasser, Luft, Wärme und Licht im Gebirge, im Flachland, am Meer oder im Innern des Kontinents verteilt sind. Der Volksgeist ist die Quelle der Volks-Kultur.5  Damit hängt letztlich auch das Heimatgefühl zusammen.

Wer diese geistige Dimension nicht einbezieht, lebt nicht in der Wirklichkeit, sondern in einer physischen Reduktion, einer Illusion. Ein Handeln, das nicht von der Erkenntnis der vollen Realität geführt wird, muss zu Zerstörungen führen. Das bisher noch traditionell gefühlte Wesen des Volkes wird nicht mehr als Realität wahrgenommen und so zum Verschwinden gebracht – mit unabsehbaren Folgen für die Entwicklung der Menschheit, die in keiner primär wirtschaftlich-politischen, sondern in einer geistig-seelischen, also kulturellen Entwicklung verläuft.

Verfassung des Volkes

 Das Grundgesetz ist die Verfassung des deutschen Volkes. In der Präambel heißt es:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ 6

Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates beriefen sich bei der Abfassung des Grundgesetzes auf das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes, also auf das Recht jedes Volkes, sich in einem eigenen Staat zu organisieren. Sie verstanden, worauf der Staatsrechtler Dietrich Murswiek, den Abgeordneten Dr. Schmid zitierend, hinweist, das deutsche Volk weiterhin als Staatsnation:

Als ein Volk einheitlicher Kultur und Geschichte, einheitlicher Sprache und einheitlicher Grundgesinnung wollen wir diese Gemeinschaft auch in der staatspolitischen Ebene wieder werden.“ 7

Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt und der freiheitlichen Demokratie, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nicht irgendeine beliebige Bevölkerung, sondern das historisch überkommene deutsche Volk mit seiner spezifischen Kultur und Sprache. Die Vergabe der Staatsangehörigkeit an Menschen, die sich in die Kulturgemeinschaft des Volkes nicht voll integriert haben, führt zu ihrer formalen Volkszugehörigkeit, ohne dass sie der Kulturgemeinschaft, die das Wesen des Volkes ausmacht, angehören. Sie ist daher verfassungswidrig, da so das Volk in seiner Substanz ausgehöhlt wird.

Das Subjekt der Verfassungs- und Staatsgewalt kann nicht von seinen befristet gewählten Organen via unbegrenzter Masseneinwanderung ohne Rücksicht auf Integrationsmöglichkeit, -fähigkeit und –willen sukzessive verdrängt werden. Ein größerer Verfassungsbruch ist gar nicht mehr vorstellbar, dass die gewählten Volksvertreter ihr Volk, ihren Herrn und Auftraggeber, beseitigen. Das ist de facto ein Putsch von oben.

Völkerrecht

Existenz und Selbstbestimmung der Völker sind auch selbstverständlicher Bestandteil des Völkerrechts, das die Identität eines Volkes, die in einer überwiegend ethnisch tradierten Kultur- und Sprachgemeinschaft besteht, schützt und ihre Zerstörung in § 6 des Völkerstrafgesetzbuches unter lebenslange Strafe stellt.

Als Völkermord gilt nicht nur die ganz oder teilweise physische Vernichtung eines Volkes, sondern auch, wenn es Lebensbedingungen ausgesetzt wird, die geeignet sind, ihm körperliche oder seelische Schäden zuzufügen.

Interessanterweise speist sich aus dieser Rechtsquelle seit Jahrzehnten das Engagement der Linken und Grünen für indigene Völker und nationale Minderheiten wie den Kurden, während sie die Deutschen, welche die Identität des deutschen Volkes erhalten wollen, als Rassisten beschimpfen. Im Jahre 1996 beschloss sogar der Bundestag eine Resolution, welche die Abgeordneten der CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen einbrachten, mit der die chinesische Zuwanderungspolitik in Tibet verurteilt wurde. In Antrag und  Entschließung hieß es:

Der Deutsche Bundestag,
im Hinblick darauf, daß Tibet sich in der gesamten Geschichte eine eigene ethnische, kulturelle und religiöse Identität bewahrt hat, …
I. verurteilt die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch in bezug auf Tibet zur      Zerstörung der Identität führt, insbesondere mittels Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl …, und Zwangsabtreibungen, politischer, religiöser und kultureller Verfolgung …
II. fordert die Bundesregierung auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, daß
–   die chinesische Regierung jede Politik einstellt, welche die Zerstörung der tibetischen Kultur zur Folge haben kann, wie z. B. die planmäßige Ansiedlung von Chinesen in großer Zahl, um die tibetische Bevölkerung zurückzudrängen, und die Verfolgung der Vertreter der tibetischen Kultur,
… …
–   die vorstehenden Grundsätze und Maßnahmen auch innerhalb der Europäischen Union Anerkennung und Durchsetzung finden.“ 8

Nun denn also.

Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen … hat sich das Deutsche Volk … dieses Grundgesetz gegeben“,

heißt es in der Präambel des Grundgesetzes. Darin haben die Abgeordneten des damaligen Parlamentarischen Rates, kurz nach der Katastrophe des größten und fürchterlichsten Krieges der Weltgeschichte, ihr Gefühl zum Ausdruck gebracht, dass die Menschen für ihr Tun vor höheren Mächten Verantwortung tragen, die Schöpfer und Lenker der Welt sind. Der Staatsrechtler und ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Udo Di Fabio schreibt dazu in seiner Einführung in das Grundgesetz:

Es ist dieser dichte Zusammenhang von stolzem Freisein und der Einsicht in die sozialen und kulturellen Grundlagen der Freiheit, der dazu führt, aus eigenem Entschluss Instanzen zu suchen, vor denen man sich zu verantworten hat; es geht um Selbstbindung. Die verfassungsgebende Gewalt betont deshalb ihre ´Verantwortung vor Gott und den Menschen`. Dies ist keineswegs hohles Pathos, sondern schöpft aus den tiefsten Quellen unserer Kultur. Mit dem Gottesbezug machen die Deutschen ihre christliche Identität im Sinne eines Herkommens deutlich; eine Identität, die andere Glaubensrichtungen weder ausschließt noch gar bekämpft, aber auch nicht gleichgültig gegenüber dem Verfall oder der Gefährdung der eigenen geistigen und religiösen Wurzeln ist.

Ebenso wichtig ist der Gottesbezug aber auch als bewusste Geste der Demut, ein Gegengewicht gegen jede Hybris einer Selbstvergötterung menschlicher Vernunft. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes hatten wenige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges eine der größten moralischen Katastrophen ihres Volkes vor Augen. Sie wussten: Jede geistige und politische Konstruktion, die diese Demut vor Gott verlacht, die die Symbole einer zweitausendjährigen Kulturgeschichte missachtet und sich allein auf die Evidenz ihrer jeweiligen tagesaktuellen Überzeugungen verlässt, führt die Menschen in gefährliche Irrtümer.“ 9

Di Fabio redet hier zur Einleitung der Verfassung vom Volk und seiner Kultur, aus der alle staatliche Ordnung erst hervorgeht. Je weiter man in der europäischen und deutschen Kulturgeschichte zurückgeht, desto selbstverständlicher lebte in den Menschen Erfahrung, Gefühl und Bewusstsein von höheren Mächten, die in das Leben hereinwirken, so auch von solchen, deren Inspirationen den verschiedenen Charakteren der Völker, ihrer Kulturen und Sprachen, zugrunde liegen, die also ihre tiefsten Quellen sind.

Im Verlauf der neuzeitlichen Entwicklung hat sich allgemein das Bewusstsein der abendländischen Menschheit auf die Erkenntnis der physischen Welt reduziert, was andererseits eine Verstärkung des Selbstbewusstseins und der Freiheit mit sich brachte. Das verführt vielfach dazu, mit Hochmut auf die Menschen der vorherigen Zeiten herabzuschauen, die noch „abergläubisch“ von Höherem redeten, als sie selber sind. Doch Erkenntnisse einer höheren Welt sind auch nur durch Demut zu erlangen. Wer diese Demut verlacht und nur seine auf Irdisches bezogene Ratio walten lässt, lebt illusionär außerhalb der vollen Wirklichkeit und kann letztlich nur Zerstörungen herbeiführen, wie es hier mit dem deutschen Volk geschieht – mit unabsehbaren Folgen.

Und das gegenwärtige Bundesverfassungsgericht des Volkes wirkt dabei mit, da es offensichtlich gleichgültig gegenüber dem Verfall oder der Gefährdung der eigenen geistigen und religiösen Wurzeln ist.

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1   spiegel.de 29.2.2016
2   BVerfG Urteil vom 17.1.2017, Randnummer 539-541
3   a.a.O., Randnummer 690, 691
4   welt.de 26.2.2017

5   Rudolf Steiner: Die Mission einzelner Volksseelen, Gesamtausgabe Bd. 121,
Vgl. auch: Hans Erhard Lauer: Die Volksseelen Europas, Stuttgart 1965, S. 40 f.
6   Dass die verfassungsgebende Gewalt in dieser Situation von den Siegermächten abhängig war, darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
7   Zitiert nach Dietrich Murswiek in: Otto Depenheuer/Christoph Grabenwarter (Hg.):
Der Staat in der Flüchtlingskrise, Paderborn 2016, S. 125
8   http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/044/1304445.pdf
9   Grundgesetz, Beck-Texte im dtv 2007, S. XI-XII


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