Wilfried Schmitz: Mein Widerspruch gegen die Rundfunkgebühr

Hiermit stelle ich meinen Widerspruch gegen die Rundfunkgebühr allen kostenlos zur Verfügung, damit jeder weiß, wie er seinen Widerspruch gegen die sog. „Festsetzungsbescheide“ und dann später auch seine Klage vor dem Verwaltungsgericht begründen kann.

Meine Widersprüche habe ich sowohl an den für mich zuständigen WDR als auch an den Beitragsservice gerichtet.

1.Westdeutschen Rundfunk Köln
Appellhofplatz 1, 50667 Köln
2.Beitragsservice von ARD, ZDF u. Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6, 5089 Köln

per Fax: 
 0221/220-4800 (hier

und: per Mail: [email protected]

Ihre Beitragsnummer: [eigene Nummer einsetzen] ; Ihr sog. „Festsetzungsbescheid“ vom [Datum des Bescheids einsetzen], hier eingegangen am [Datum des Eingangs einsetzen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

höchst vorsorglich lege ich hiermit gegen Ihren o.g. „Bescheid“ vom [Datum des Bescheids einsetzen]

Widerspruch

ein.

Begründung:

Der hier angefochtene Bescheid ist aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig und nichtig.

I.
Der hier angegriffene Bescheid verstößt bereits gegen § 37 Abs. 3 VwVfG bzw. VwVfG NRW (nachfolgend nur: VwVfG) und ist schon damit rechtswidrig.
Dieser Erkenntnis musste sich schon die Stadt Mönchengladbach als Beklagte in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu AZ. 27 L 5341/17 beugen. Dieses Verfahren endete mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien und der vollen Kostentragungspflicht der beklagten Stadt Düsseldorf.

Beweis: Beiziehung der Akten des VG Düsseldorf zu AZ. 27 L 5341/
Das Fehlen der Unterschrift kann auch nicht – was höchst vorsorglich schon jetzt klargestellt wird – mit § 37 Abs. 5 VwVfG begründet werden, da § 37 Abs. 5 VwVfG nicht die „Erstellung“ eines Verwaltungsaktes regelt, sondern nur das „Erlassen“ schriftlicher Verwaltungsakte „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“.
Vgl. Verwaltungsverfahrensgesetz Kopp/ Ramsauer 17 Auflage Verlag C.H.Beck Seite 832 RN 39.2
zu „Automatisch erstellte Verwaltungsakte“ (Zitat):
„Unter Abs. 5 (Anmerkung: gemeint ist § 37 Abs. 5 VwVfG) fallen nur Verwaltungsakte, bei denen auch schon die Regelung als solche automatisch erstellt wird, nicht auch in üblicher Weise vervielfältigte, gleichlautende Bescheide oder unter Verwendung von Speicherschreibgeräten erstellte Bescheide, außerdem auch nicht im Wesentlichen mittels elektronischer Datenverarbeitung angefertigte Bescheide, in denen die Behörde aber handschriftlich oder maschinenschriftlich so wesentliche Änderungen oder Hinzufügungen vorgenommen hat, dass sie in der Sicht des Empfänger ihren prägenden Charakter als „mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassene VAe“ verlieren, sowie auch Bescheide in Angelegenheiten, die sich in der Art nach für eine Entscheidung unter Verwendung automatischer Einrichtungen unter Verzicht auf eine abschließende Kontrolle, die in der Unterschrift oder Namenswiedergabe zum Ausdruck kommt , nicht eignen.“ (Unterstreichungen wurden nachträglich durch Unterzeichner hinzugefügt)
Verwaltungsakte, die als elektronisches Dokument „erstellt“ werden sind definiert als „in binärer Form erstellte Dokumente“ und müssen auch auf elektronischen Weg übermittelt werden. Sobald dieser Verwaltungsakt vom PC ausgedruckt und anschließend versendet wird greift § 37 Abs.3 VwVfG:
„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“
Von dieser Rechtslage kann ich also nur davon ausgehen, dass Ihr o.g. „Bescheid“ formnichtig ist und niemals einen Vollstreckungstitel abgeben könnte.
Der hier angegriffene Bescheid erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 VwVfG.
So ist Ihr o.g. Schreiben vom [Datum des Bescheids einsetzen] beispielsweise mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben und bloß mit dem maschinell erstellten Aufdruck „Westdeutscher Rundfunk Köln“ „unterschrieben“.
Es ist nicht erkennbar wer in Person die angeblich erkennbare Behörde bzw. den WDR Köln vertritt.
Auch rechts in den Informationen ist von „Sie können uns erreichen“ die Rede. Behörden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und nur durch Ihre Organe bzw. Vertreter (Personen mit einem Willen und Bewusstsein) im Rechtsverkehr handlungsfähig. Eine Behörde besitzt keinen Erklärungswillen oder Bewusstsein. Erst durch einen gesetzlich, mit einer Vertretungsbefugnis ausgestatteten Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten ist eine Behörde im Rechtsverkehr handlungsfähig.
Mit der Aussage „…uns….“ ist klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Festsetzungsbescheid nicht den Willen einer vertretungsberechtigten Person zum Ausdruck bringt, sondern einer nicht näher bezeichneten Gruppe („uns“), die wahlweise für den WDR oder die nichts rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung des „Beitragsservice“ tätig ist.
Somit erlangen alleine aus diesem Grund alle Ihre Schreiben bzw. „Festsetzungsbescheide“ nicht den Status einer bestimmten schriftlichen Willenserklärung und es war und ist für mich als Empfänger nicht erkennbar, ob und wer diesen (angeblichen) Verwaltungsakt zu verantworten, geprüft oder im Namen der Behörde zu vertreten hat.
Ihr angeblicher „Festsetzungsbescheid“ wurde schriftlich versendet und müsste – wenn er ein Verwaltungsakt (VA) wäre – somit ist gemäß § 37 Abs. 3 die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vertreters Ihrer „Behörde“ (wenn Sie überhaupt eine Behörde wären) oder – bei elektronischem Erlass, also per Mail – zumindest die Namenswiedergabe des Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten erforderlich.
Wenn auf eine Unterschrift verzichtet wird liegt kein rechtskräftiger Verwaltungsakt vor. Lediglich im Falle eines „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen“ „erlassenen“ schriftlichen Verwaltungsakts können Unterschrift und Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen.
In § 37 Abs. 3 VwVfG wird demnach gesetzlich festgestellt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, also wie im vorliegenden Fall ein per Post in Schriftform erlassener Bescheid die Unterschrift und ein elektronischer also in Form von Binär-Code auf elektronischem Weg wie Mail etc. erlassener Bescheid zumindest die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.
Sowohl im einschlägigen § 37 Abs. 3 oder Abs. 5 VwVfG kommen die Begriffe „maschinell“ oder „erstellt“ nicht vor.
Eine „maschinelle Erstellung“ hat somit rein gar nichts mit „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen“ – wie von § 37 Abs. 5 VwfVG geregelt – zu tun hat. Automatisierte Einrichtungen sind keine Maschinen wie Schreibmaschinen und PCs.
Eine „Erstellung“ hat auch nichts mit eine „Erlassen“ zu tun, da Letzteres die Bekanntgabe des Verwaltungsakt bzw. seine Ausfertigung erfasst, aber nicht seine „Erstellung“.
Ihr als „Festsetzungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben ist somit nichtig und gerade keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung.
Höchst vorsorglich wird auch auf den Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Kopp/ Ramsauer, 17. Auflage Verlag, Seite 824 Rn 19d verwiesen (Zitat):
“Von einem elektronischer VA kann man nur sprechen , wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischen Weg übermittelt wird.“
Ich lehne zudem die Zahlung eines Beitrages nicht aus Gründen der Programmgestaltung ab, sondern weil der Öffentlichkeit ein Bild der internationalen Lage vermittelt wird, welches nicht den Tatsachen entspricht. Das wird nachfolgend noch näher ausgeführt.

II.
1) Der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar.
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe an. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.
Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die Voraussetzungen: Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz ausschließlich beim Bund.
Der Versuch der Rundfunkanstalten, den Beitragscharakter mit der Zweckbestimmung der Geldleistungspflicht zu begründen, ist bereits durch den Beschluss 2 BvR 1275/79 des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983, BVerfGE 65,325 (hier insbesondere BVerfGE 65,325[344]) zunichte gemacht.
Beiträge sind im System der öffentlichen Abgaben gemeinhin einmalig erhobene öffentliche Abgaben für einen konkreten Sondervorteil durch eine Einrichtung. Der Rundfunkbeitrag wird jedoch regelmäßig und fortdauernd erhoben und zwar seit dem 1. Januar 2013 von jedem, der eine Betriebsstätte, Wohnung oder ein Kraftfahrzeug innehat, d.h. der Vorteil durch den Beitrag liegt der Nutzbarkeit des im Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, knüpft aber nicht an dessen Inanspruchnahme an. Durch diesen Anknüpfungspunkt wird der Beitrag zu einer „verkappten“ Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätten- Inhaber sowie Kfz-Besitzer für jedes Objekt einzeln und dadurch unabhängig von Nutzen und Nutzbarkeit mehrfach belastet.
Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist.
Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung mindestens einer Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen ist nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz zu respektieren.
Im Jahr 2011 lebten außerdem 16,3 Millionen Personen (40,4% aller Haushalte) in einem Einpersonenhaushalt. Durch die neue Regelung müssen also beinahe die Hälfte aller Haushalte pro Kopf deutlich mehr zahlen als alle anderen. Dadurch ist eine Typisierung nicht gerechtfertigt, die nur möglich ist, wenn die Härte nur eine kleine Anzahl von Personen trifft. Eine Einzelperson zahlt ebenso viel wie z.B. eine Wohngemeinschaft mit mehreren gut verdienenden Erwachsenen. Durch die teilweise enorm erhöhten Kosten anderer Unternehmen (vgl. z.B. Popularklage von Drogeriekette Rossmann am Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12), wird der Kläger außerdem als Konsument dazu gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über erhöhte Produktpreise zusätzlich mitzufinanzieren.
Es liegen bereits mehrere wissenschaftlich anerkannte Gutachten und Untersuchungen vor (siehe Auflistung am Ende der Begründung), die diese Beurteilung eindeutig bestätigen. Dr. Anna Terschüren kommt zu dem Fazit (Dissertation vom 10.9.2012, Technische Universität Ilmenau, Seite 162):
„… Dennoch entspricht der Rundfunkbeitrag einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so dass davon auszugehen ist, dass er einer Prüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Im Ergebnis ist die Reform als inkonsequent zu bezeichnen. Da im Kern lediglich der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht geändert, jedoch nicht bedacht wurde, dass eine solche Veränderung ebenfalls zu berücksichtigende Begleiterscheinungen mit sich bringt, ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen.“

2) Die Grundlage zur Begründung des Beitrags-/Gebührenbescheids ist nicht rechtsgültig
Nicht verfassungsgemäß ist der Rundfunkbeitrag auch deshalb, weil die Landesparlamente, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 2011 durchgewinkt haben, nicht die Kompetenz haben, eine solche Steuer zu erlassen. Da eine Rundfunksteuer in unserer Finanzverfassung nicht vorgesehen ist, müsste die Verfassung dahingehend geändert werden. Der Gesetzgeber hat also offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen. Mit der Zustimmung zum Staatsvertrag ist ein Landesrecht ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen worden und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen worden. Zudem ist der WDR im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine Firma mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer Ust-Ident-Nummer: DE 122 79 0169
Beweis:
Impressum des WDR, abrufbar unter: https://www1.wdr.de/daserste/impressum/index.html
Der WDR ist somit gerade keine Behörde und kann daher auch keine Bescheide erlassen. Das gleiche gilt für den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216.
Bei den Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt es sich um von den Ländern geschaffene zentrale gemeinnützige Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts. Eine gemeinnützige Fernsehanstalt hat somit nicht das Recht Zwangsmitgliedschaften zu erheben, auch dann nicht wenn diese vermeintliches öffentliches Recht darstellt.

3) Der Rundfunkbeitrag verletzt das Recht auf informelle Selbstbestimmung.
Jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätten-Inhaber wird von den Rundfunkanstalten in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies ist Meldebehörden aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Des Weiteren werden persönliche, für den Rundfunkbeitrag und den Beitragsservice unerhebliche Merkmale wie Doktorgrade, etc. erfasst. Dies verletzt meine informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

4) Der Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit.
Ich muss sich keine Informationen aufdrängen lassen. Ich entscheide selbst auf welche Art und Weise ich mich bilde und habe daher das Recht, den Rundfunk in allen seinen Ausprägungen nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird beschnitten, wenn ich durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren muss. Etwas, was ich nicht bestellt habe und das auch keine Steuer darstellt, muss er daher auch nicht bezahlen (Verursacherprinzip).
Der sog. öffentlich-rechtliche Rundfunk wird als dem Modell diverser Streaming-Dienste folgen müssen, wo man entweder nur einzelne Filme oder auch ein „Gesamtpaket“ oder auch nur einzelne Segmente eines des Gesamtpakets (Sport / Fußball / Spielfilme) buchen kann und vergüten muss. Das würde im Volk zu einer Akzeptanz führen und ggf. sogar noch mehr Geld bringen als eine Zwangssteuer, die niemand akzeptiert, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – gerade auch aus den nachfolgend ausgeführten Gründen – in diesem Zustand ablehnt.

5) Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet
Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks bietet um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entsprechen würde. Die Programmstrukturen, vor allem die des Hör-Rundfunks unterscheiden sich nicht von denen der Privatsender.
Außerdem kommt die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Binnenpluralismus nicht nach. Die Berichterstattung erfolgt einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und bietet dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung insbesondere zu politischen Themen auszugleichen.
Der Rundfunkbeitrag wird also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, sollte sie auch bezahlen. Da ich die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zumindest in Teilen nachdrücklich ablehne, was nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, erhalte ich trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und werde dadurch in meiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, da die mir dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert werden.

6) Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit
Ich weigere mich Sender zu finanzieren, die durch ihre syrienfeindliche und russophobe Berichterstattung, insbesondere durch ihre Verharmlosung von Terroristen als „Rebellen“ etc., schon seit Jahren regelrecht zu Hass und Feindschaft unter den Völkern aufstacheln. Dies verletzt meine Religionsfreiheit und den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, nachdem der öffentliche Rundfunk ja „unabhängig“ sein soll.
Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen.

Schon das googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen. Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus eine Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen dürften und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

1. ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2. Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3. Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4. ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5. ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6. IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7. ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8. Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9. Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10. ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11. Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12. Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13. Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14. ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15. (Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:
http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16. Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

17. (Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

18. Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

19. Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

20. ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:
http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

21. Benötigen Sie noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll ich auch noch zur Zahlung von GEZ-/Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit ich durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leiste, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw. regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie ich – aus religiöser Überzeugung und aus seiner grundsätzlichen Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Sendungen wie die oben Genannten zu finanzieren. Das verletzt die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG.
7) Zwangsfinanzierung
Zudem habe ich das natürliche Recht, nicht gezwungen zu werden, Firmen und Unternehmen zu finanzieren.
Schon jeder der obigen Begründungspunkte sollte ausreichend für den Erfolg einer Klage sein.
Die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkgebühr wird schließlich auch durch mehrere Gutachten gestützt, siehe:
– Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“ Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen – Berlin/ Berlin, http://www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag- verfassungswidrig.html
– Prof. Dr. Christoph Degenhart, „Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“ Aufsatz, http://www.humboldt-forum- recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279
– Geuer, Ermano (Ass. jur.), „Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen ‚Rundfunkbeitrag’“, Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW), 01/2013, http://www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.p df
– Hilker, Heiko, „Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik – Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen“, Gutachten für Die Linke, 01/2013, http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124- gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
– Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), „Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen“, Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit, 03/2013, http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
– Terschüren, Anna (Dr.), „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland – Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells“, Doktorarbeit an der Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, 09/2012 http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate- 27475/ilm1-2013000224.pdf
– Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), „Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, siehe auch http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer- thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
Aufgrund der erheblichen rechtlichen Unklarheiten sind bereits mehrere Verfahren gegen den neuen Rundfunkbeitrag anhängig, u.a.:
-Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 246/17 in Sachen SWR ./. Sofan, L.
– Popularklage von Ermano Geuer Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12, eingereicht Mai 2012.
– Popularklage von Drogeriekette Rossmann Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12, eingereicht Januar 2013.
– Klage eines Fuhrunternehmers Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12, eingereicht November 2012.
– Feststellungsklage gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13, eingereicht Januar 2013
Wegen der vorliegenden Gutachten und den daraus ableitbaren, oben aufgeführten Punkten, sowie den anhängigen Verfahren, ist davon auszugehen, dass der aktuelle Rundfunkstaatsvertrags und die davon abgeleiteten Rundfunkbeiträge keine rechtliche Grundlage besitzen. Aus diesem Grunde verweigere ich bis zur Klärung der Konformität des RBStV mit geltendem Verfassungs- und Europarecht die Zahlung der Rundfunkbeiträge, auch und gerade als nicht-Konsument öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte jedweder Art.
Daher wird für den Fall, dass dieser Widerspruch nicht ohnehin schon aus den o.g. und nachfolgend noch weiter ausgeführten Gründen für begründet erachtet wird, ausdrücklich angeregt, dieses Verfahren zumindest solange zurückzustellen, bis zumindest der o.g. Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen und das damit zusammenhänge Verfahren abgeschlossen sind.
III.
Nach § 4 Abs. 7 S. 1 RbStV ist ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Für den (Wohn-)Sitz des Klägers ist die Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 RbStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Formulierung stellt klar, dass eine Befreiung zwingend zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 S. 2 RbStB stellt weiter klar, dass die dort genannten Fallgruppen nur beispielhaften Charakter haben.

Hiermit wird abermals ein solcher Befreiungsantrag gestellt.

Dieser Antrag entspricht der Notwendigkeit, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gem. dem „Grundsatz der Subsidiarität“ den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen (vgl. zu diesem Kontext die Entscheidung des BVerfGs vom 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12).

Ein menschliches Miteinander ist ohne ein Leben in Wahrheit, Einfachheit und einem Mindestmaß an Respekt nicht möglich. Eine Gesellschaft, die sich von solchen Geboten entfernt, zerstört sich letztlich selbst.

Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Fragen der nationalen und internationalen Politik seit Jahren, insbesondere seit dem rechtslastigen Putsch auf dem Maidan-Platz, der Rückkehr der Krim in die Russische Föderation und dem Syrien-Krieg in jeder Hinsicht unerträglich geworden. Der Kläger kann es deshalb – angesichts seiner religiösen Überzeugungen – vor seinem Gewissen nicht mehr verantworten, die regelrechte Propaganda des NDR – zu der oben nur ein paar besonders abstoßende Beispiele genannt wurden – durch eine GEZ-Gebühr zu unterstützen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind – wie die jüngste Vergangenheit in tausenden Beispielen gezeigt hat – also ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich dem Einfluss mächtiger elitärer Einflussgruppen zu entziehen.

Es geht ganz grundsätzlich darum, dass die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren Auftrag zu objektiver bzw. wahrhaftiger Berichterstattung unter dem Einfluss transatlantischer Netzwerke seit vielen Jahren mit Füßen treten und insbesondere gegen Länder wie die Russische Föderation und Syrien auf der Basis grob verzerrter Darstellungen bzw. zielgerichteter Desinformation regelrecht zum Hass aufstacheln. Die öffentlich verbreite „Wahrheit“ der Beklagten entspricht offenbar nur noch dem, was sich irgendwelche „Think Tanks“ ausgedacht haben, um die Öffentlichkeit möglichst geschickt täuschen zu können.

Der erstaunte Bürger kann sich über zahlreiche Portale wie „Die Propagandaschau“ seit Jahren regelmäßig bzw. täglich darüber informieren, wie namhafte Journalisten gerade auch öffentlich-rechtlicher Sender – wieder einmal – durch das ganze Arsenal rhetorischer Tricks die Realität auf den Kopf gestellt haben, und das in einem Ausmaß, das im 21. Jahrhundert wirklich unfassbar ist, gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Geschichte Deutschlands.

Nach meiner Auffassung sollte sich jeder Bürger mit Quellen wie „Verborgene Geschichte: Wie eine geheime Elite die Menschheit in den Ersten Weltkrieg stürzte Gebundene Ausgabe von Gerry Docherty und Jim Macgregor befassen, damit jeder nachvollziehen kann, welche Kräfte entfesselt worden sind, damit (auch) die sog. Leitmedien, die (noch) maßgeblich für öffentliche Meinungsbildung in diesem Land verantwortlich sind, allem Anschein nach unter die absolute Kontrolle von privaten Interessengruppen anglo-amerikanischer Weltherrschaftsinteressen geraten konnten. Wenn es den – angeblich vorhandenen – „westlichen Werten“ – womit offenbar nur noch Geld- und Aktienwerte gemeint sind – dient, dann werden – wie oben gezeigt – beispielsweise Terroristen, die den syrischen Präsidenten Assad stürzen sollen, in „moderate Rebellen“ uminterpretiert. Die Anzahl solcher Beispiele ist längst Legion, und sie würde – literarisch aufgearbeitet – mittlerweile ganze Bibliotheken füllen.

Wenn man diese Entwicklungen reflektiert, dann weiß man, was die hehren Grundsätze und edlen Programmrichtlinien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch wert sind, vor allem dann, wenn man bedenkt, dass es in dem schmutzigen Krieg in Syrien offenbar insbesondere um die Durchsetzung des Katar-Türkei-Gaspipeline-Projekts und sonstiger geopolitischer Sonderinteressen geht. Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Daniele Ganser in dessen Buch über die illegalen Kriege der NATO verwiesen werden (Dr. Daniele Ganser: Illegale Kriege – Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren). Wenn hier in Europa irgendjemand mit Waffengewalt und vom Ausland massiv unterstützt einen solchen Terror gegen eine gewählte Regierung starten würde, dann würden die deutschen Leitmedien wohl kaum von „moderaten Rebellen“ oder „Friedensaktivisten“ sprechen; dann würden die Dinge beim Namen benannt werden, und diese Terroristen und ihre Helfer würden als das bezeichnet werden was sie sind.

Jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand kann sich vorstellen, was für Mittel in Bewegung gesetzt worden sein müssen, damit ein paar „nette“ „Rebellen“ den bewaffneten Kampf mit der syrischen Armee aufnehmen konnten. Angemessene und kritische Hintergrundberichte dazu im öffentlich-rechtlichen Fernsehen? Fehlanzeige !

Der Diktator der Türkei darf Deutschland als Terrorhelfer darstellen, und die Medien hierzulande verschweigen dennoch sogar dazu, wer dem IS über lange Zeit hinweg das gestohlene Öl abgenommen und es über die Türkei auf den Weltmarkt geschmissen hat. Die Wahrheit wird also nicht einmal mehr ausgesprochen, wenn diese dazu dienen kann, die Verhältnisse – gerade auch für die Öffentlichkeit – einmal grundsätzlich zurechtzurücken.

Es gibt mittlerweile hunderte Beispiele für solche Desinformationskampagnen, die nicht selten aus Tätern Opfer und aus Opfern Täter machen. Und wer da widerspricht und kritisch nachhakt, der wird ganz einfach abgekanzelt und als „links“ oder rechts“ oder gar als „Nazi“ verunglimpft.

Wenn diese Propaganda dann auch noch mit GEZ-Zwangsgebühren finanziert wird, dann muss sich der Kläger die Frage stellen, ob es nicht nur aus moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen überhaupt noch zu rechtfertigen ist, diese Propaganda – die aus wirtschaftlichem und politischem Interesse Desinformation und Hass verbreitet – mit seinem eigenen Beitrag zu unterstützen. Ich bin jedenfalls zu der Überzeugung gekommen, dass diese Rechtfertigung nicht (mehr) möglich ist, schon gar nicht auf der Basis einer Zwangsgebühr, die sozial unausgewogen und faktisch der Finanzierung eines regierungshörigen Mediensyndikats dient, das Informationsbetrug am Volk als Dienst am Volk darstellt. Niemand möchte auch noch dafür zahlen, dass er belogen wird.

Der GEZ-Gebührenzahler leistet – wenn ihm diese Zusammenhänge bewusst sind – mit seinem GEZ-/Rundfunkbeitrag Beitrag im juristischen Sinne faktisch Beihilfe zu Kriegstreiberei und Desinformation, die unendliches Leid über die Menschen im In- und Ausland bringt. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise – für westliche Nachrichtensendungen offenbar „maßgeschneiderte“ – Propaganda-Berichte von „Rebellen“ gesendet werden, die diese „Rebellen“ als Opfer des grausamen Assad-Regimes inszenieren. Es ist irrelevant, ob diese „Rebellen“ für diese selbstproduzierten Beiträge auch noch bezahlt werden. Es sind GEZ-Gebühren-finanzierte Sender, die die Berichte senden, um damit Stimmung zu machen.

Wegen der näheren Details hierzu sei nur auf die einschlägigen Publikationen von Russia Today, Sputnik und „Die Propagandaschau“, „Der Blaue Bote“ und vergleichbaren unabhängigen Portalen verwiesen. Diese Medien leisten – jedes für sich – im Kampf um die Wahrheit unendlich viel mehr als alle deutschen Leitmedien zusammen.

Zudem sollen die Menschen in Europa, insbesondere in Deutschland, dann auch noch für Folgen dieser Kriegstreiberei – die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge – finanziell einstehen, ohne dass hierbei zumindest die Verantwortung der Staaten benannt wird, die mit ihrer Unterstützung diesen Krieg nicht nur möglich gemacht, sondern gezielt herbeigeführt haben. Dazu wird den Menschen jede Hintergrundanalyse verweigert. Hier in Europa dürfen – so die Überzeugung des Klägers – die Menschen nur noch für die Folgen der Kriege aufkommen, die andere Staaten im Auftrage von wirtschaftlichen Interessengruppen inszenieren. Aussprechen darf das hierzulande offenbar niemand mehr öffentlich. Aber der Brexit zeigt, dass Europa an dieser Vasallenpolitik zerbrechen wird, wenn die Menschen endlich die Zusammenhänge erkennen. Kein Mensch ist Ausländerhasser, weil er gegen die unkontrollierte Öffnung von Grenzen ist, sogar für Menschen, die nicht einmal einen Ausweis mit sich führen. Kein Land dieser Erde – von Deutschland abgesehen – praktiziert einen solchen Wahnsinn, schon aus berechtigten Gründen der Wahrung der inneren Sicherheit. Welcher redliche Syrer soll den beispielsweise einen nachvollziehbaren Grund dafür haben seinen Pass wegzuschmeißen? Die Antwort auf diese rhetorische Frage erübrigt sich.

Diese Mitschuld, die ich durch die Zahlung der GEZ-Gebühr begründe, kann und will ich nicht mehr auf sich nehmen.

Ein Mensch darf gem. Art. 4 Abs. 3 GG nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Einen „Kriegsdienst mit der GEZ-Gebühr“ lehne ich ebenfalls ab. Ich will schlicht nicht dafür bezahlen, dass ich alltäglich in den Nachrichten durch das ganze Arsenal von propagandistischen Tricks – zu denen insbesondere Weglassungen, Über- und Untertreibungen, Emotionalisierungen gehören – angelogen werden kann.

Ein Mensch darf somit auch nicht gegen seinen Willen – und sei es durch die Zahlung der GEZ-Gebühr – eingebunden werden in „die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung“ eines rechtswidrigen Angriffskrieges. Ein aktuelles Beispiel? Der Einsatz der Bundeswehr und aller anderen Truppen in Syrien ist in jeder Hinsicht völkerrechtswidrig und illegal, wenn er ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates stattfindet und auch nicht von der Regierung Syriens ausdrücklich gebilligt worden ist. Siehe hierzu auch meine Strafanzeige, abrufbar unter:

htsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2018/02/24-2-18-Anzeige.pdf

Die permanente Provokation der Russischen Föderation ist ein einziger Wahnsinn, der den Lebensinteressen der Menschen in diesem Land widerspricht.

Hierzu verweise ich u.a. auf folgende Strafanzeige wegen des Tatverdachts der Volksverhetzung:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2018/04/5.4.18-Strafanzeige.wegen_.Volksverhetzung.u.a..pdf

Aber das Völkerrecht und der Schutz der natürlichen Interessen der Menschen in diesem Land scheinen ja – wie der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender – nur noch ein unverbindlicher Witz zu sein, wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht.

Schon der 1. Weltkrieg wäre ohne die Kriegstreiberei in den Medien wohl nicht möglich gewesen. Und die völkerrechtswidrige Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Syrien wäre ohne die Unterstützung der Propaganda in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls nicht möglich gewesen.
Wenn die breite Öffentlichkeit wirklich erfahren würde, was in Syrien gespielt wird und welche Staaten den IS-Terror überhaupt erst ermöglicht haben, dann wäre dieser Krieg nicht mehr fortsetzbar, und die Flüchtlinge könnten in Ihre Heimat zurückkehren.

Die „Macher“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden darum wissen, dass ihre Berichterstattung – dank des Internets – nicht mehr „exklusiv“ ist und sie den Menschen nicht mehr erzählen können was sie wollen. Die Menschen können sich aus alternativen Medien informieren und können sich auf dieser Basis ein weitaus besseres Bild von der Realität machen. Glauben Sender wie der NDR denn wirklich, dass die Menschen es auf Dauer hinnehmen werden, dass sie täglich mit abstoßender Propaganda abgefüllt und regelrecht für dumm verkauft werden?

Die Verantwortlichkeit für den Ausbruch des ersten Weltkrieges wurde nie durch ein Gericht aufgearbeitet. Das sollte aber nicht zu der Annahme verleiten, dass die Verantwortlichkeit für den Ausbruch eines dritten Weltkrieges ebenfalls nie juristisch aufgearbeitet werden wird.

Von daher bestehe ich aus religiösen und Gewissensgründen auf einer Befreiung von den GEZ-Gebühren. Dieser Antrag rechtfertigt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 4 GG.

Wäre der WDR eine Behörde, dann würde er sich zumindest an die Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG und Art. 25 GG halten.

Verfassungsrecht steht immer noch höher als eine einfachgesetzlich normierte GEZ-Gebührenpflicht, ganz zu schweigen davon, dass ein freier Bürger nicht zu etwas gezwungen werden darf, was den Grundlagen seiner persönlichen Freiheit und seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen fundamental widerspricht.

Oder entspricht es mittlerweile der „verfassungsmäßen Ordnung“ bzw. der „fremdbestimmten Unordnung“ in diesem Land, dass deutsche Medien die Menschen in diesem Land in eine Spirale aus Hass und Gewalt hineintreiben, die – absehbar – letztlich auch nur zum Terror gegen unschuldige Bürger in diesem Land führen kann und auch schon geführt hat? Darüber hinaus hat diese Propaganda mittlerweile sogar die Gefahr eines Weltkrieges und damit in den endgültigen Untergang dieses Landes heraufbeschwört.

Zudem fühle ich mich dem Gedanken des „Rechtsstaats“ und somit auch dazu verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten, die den inneren und äußeren Frieden der Menschen in diesem Land schützen.

Ich möchte mich nsbesondere nicht der Beihilfe zu dieser – von politischem Opportunismus und persönlichem Versagen getragenen – russophoben und antisyrischen Kriegshetze schuldig machen.

IV.

An dieser Stelle wird nochmals an den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 246/17 in Sachen SWR ./. Sofan, L. und die dortige Begründung erinnert, die den Rundfunkbeitrag als mit Unionsrecht und Verfassungsrecht unvereinbar erkennt. Auf diese Begründung des LG Tübingen wird zur weiteren Begründung dieses Widerspruchs ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Danach verstößt der Rundfunkbeitrag gegen Unionsrecht, weil er insbesondere eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist.

Der Rundfunkbeitrag verstößt des Weiteren insbes. gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot, weil die öffentlich-rechtlichen Sender auch wie in privates Unternehmen auftreten, ihre Forderungen aber zugleich selbst und ohne Gericht titulieren lassen können, und weil Alleinerziehende pro Kopf mit dem Vielfachen dessen belastet werden, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet.

Zugleich verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Auf die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen, die GEZ- bzw. Rundfunkgebühren-„Bescheide“ für nicht vollstreckbar hält (siehe Landgericht Tübingen, Beschluss vom 16. September – Az.: 5 T 232/16 sowie Vorlagebeschluss zum EuGH vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 121/17 u.a.) wird ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.

V.

Ich bin schon wegen dieser Verstöße gegen nationale und europäische Grundrechte und Freiheiten sowie gegen EU-Beihilferecht nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die rechtlichen Grundlagen des Rundfunkbeitrags sind nichtig, auch dann, wenn die –Feststellung dieser Nichtigkeit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesen viel Geld kosten würde.

Insbesondere aber – und davon spricht das LG Tübingen nicht – ist der Rundfunkbeitrag insbesondere deshalb eine Dreistigkeit, weil (auch) die Menschen in diesem Land auch noch für etwas zahlen sollen, was sie überhaupt nicht hören oder sehen wollen, schon gar nicht deshalb, weil sie nicht auch noch für aus ihrer Sicht bloß regierungskonforme und teilweise vollkommen unverantwortliche Propaganda bezahlen möchten, die die Wahrheit nach begründeter Überzeugung des Klägers mit Füßen tritt.

Hochachtungsvoll

Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt



https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de


Quelle und Kommentare hier:
https://propagandaschau.wordpress.com/2018/05/16/wilfried-schmitz-mein-widerspruch-gegen-die-rundfunkgebuehr/