Verschickte Verwaltungsakte ohne rechtskraftfähige Postzustellungen – Lehrheftausgabe 28.01.2012

Die zwingenden Vorschriften für Zustellungen wurden in der Bundesrepublik seit vielen Jahren durch Gerichte bis hin zum Bundesgrundgesetzgericht und vielen Behörden ausgeholt oder ganz entwertet. Die durch die wahlfälschenden Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik abgesonderten Zustellungsheilungsgesetze haben systematisch vorbereitet, dass ein umfassender Rechtsmissbrauch zu konstatieren ist.

Tatsächlich sind dadurch aber viele Postzustellungen nichtig von Anfang an und führen zu fortlaufenden weiteren Urkundenfälschungen und/oder Falschbeurkundungen an Gerichten und in Ämtern.

Der aufgezeigte vorsätzlich begangene, planmäßige große Betrug an zahlreichen rechtsunkundigen Deutschen in der Bundesrepublik mit nicht rechtskraftfähigen Zustellungen wird aber niemals rechtens und die Rädelsführer und Amtsleiter sind immer wegen der billigenden Duldung der Versendung tatsächlich unbeachtlicher Absonderungen, die täuschend zu Handlungen nötigen, persönlich gesamtschuldnerisch haftend ohne jede Verfristung nach Deutschem Recht!

A. Wiederkehrende Einleitung und Allgemeine Hinweise

Mit dem vorliegenden Lehrbrief für eine Hilfe zur Selbsthilfe vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland wird ein latenter Bedarf bedient. Die Bearbeitung richtet sich nach der derzeitigen Notlage von Rechtbegehrenden in der Bundesrepublik des nur vorgeblich wiedervereinigten und nur angeblich souveränen Deutschlands als tatsächliches Besatzungskonstrukt in der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft (OMF – BRdvD) spätestens seit dem 03.10.1990. Nichtjuristen werden solche Informationen durch beruflich zugelassene Juristen nicht und niemals  erhalten.

Eine massive Geschichtsfälschung wird insbesondere für eine Rechtsprechung gegen das Deutsche Volk eingesetzt. Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Parteiverrat, Prozessbetrug und sonstiger Amtsmissbrauch durch BRdvD – Juristen, – Politiker und – Behördenleiter werden nicht mehr rechtsstaatskonform geahndet. Unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene, gesetzliche Richter nach dem Art. 101 Grundgesetz kann es in der Bundesrepublik aufgrund ihrer Bestellung, Kontrolle und Führung durch aus Wahlbetrügern und Wahlfälschern bestehende Exekutive gar nicht geben. Gegen die Verweigerung von fairen Verfahren und rechtlichem Gehör ist kein Nichtjurist gefeit.

Wer vor den Scheinrichtern der BRdvD seinen Rechtsanspruch verlieren soll, hat keine Chance. Dazu wurden nicht nur zahllose spezielle Gesetze der Juristenlobby durch Wahlbetrüger und Wahlfälscher nur scheinbar rechtlich korrekt erlassen. Für fast jedes noch so eindeutige, schriftlich niedergelegte Gesetz existieren auch immer dagegen stehende Rechtsauslegungen selbst von untergeordneten, ungebildeten und ungehobelten Amts- oder Landgerichtsscheinrichtern.

Im Übrigen basiert die Abart einer bundesrepublikanischen Justizgewährung grundsätzlich auf dem Missbrauch und der Verwässerung der Sprache, wenn es gegen Bürger und Nichtjuristen geht. Selbst den Unterschied zwischen einer Verfassung und dem Grundgesetz als nackte Besatzungswillkür wollen die auf Besatzungsrecht eingeschworenen bundesrepublikanischen Juristen nicht verstehen, weil sie sonst im eigenen deutschen Vaterland als Deutsches Reich gar nicht arbeiten dürften.

Das BRdvD-Gesetz ist somit reines aufgezwungenes Besatzungsrecht, was immer da vom tatsächlichen deutschen Recht bereinigt wurde, wo es den Siegermächten für einen Verstoß u.a. gegen die Haager Landkriegsordnung zum Schutze ihrer Kollaborateure angebracht war. Zusätzlich zu den gegen Rechtbegehrende immer zu nutzenden Rechtsmissbrauchsgesetzen der BRdvD wie z. B. § 189 ZPO (Heilung von Zustellungsmängeln) versperrt auch ein umfassender Anwaltszwang wirksam jede Rechtsmittelinstanz. Damit ist die Wegnahme der Postulationsfähigkeit und Entmündigung jederzeit gesichert.

Und beruflich zugelassene Rechtsanwälte sitzen mit den Scheinrichtern und Staatsanwälten schlicht und einfach auf der selben Seite. Sie haben sich verschworen, das willkürliche und chaotische Rechtssystem der OMF-BRdvD nicht in Frage zu stellen und nicht anzugreifen. Sie verweigern deshalb jeglichen Vortrag in der Art und Weise, wie ihn der Rechtbegehrende nun selbst liefern muss. Ein Deutscher wird zwar in der Bundesrepublik sein Recht nicht verlässlich durchsetzen können, aber er kann dann in einem zukünftigen deutschen Rechtsstaat mit seinen Akten beweisen, dass ihm Unrecht durch die BRdvD-Organe angetan wurde.

Die in den Lehrbriefen vorgestellten Rechtstatsachen werden aus den Datensammlungen und Arbeitsergebnissen u. a. der JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal, des Arbeitskreises “Verfassung und Justiz”, der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch und dem Internet zusammengestellt. Ausführlicher wird in speziellen Lehrheften auf Einzelthemen abgehoben, s. www.teredo.info!

B. Einführung in das Thema

Zur Behandlung dieses Themas sind zwei juristische Fachbegriffe kennen zu lernen:

a)         Zustellung

b)         Zugang

Unter Zustellung wird der Vorgang verstanden, mit dem schriftliche Dokumente oder sonstige Sachen an einen Adressaten ausgeliefert werden. Zum Beweis einer Zustellung bedarf es eines beweiskraftfähigen Vortrages, was in der Regel durch Vorlage von Zustellungsurkunden zu geschehen hat.

Unter Zugang wird der Zeitpunkt verstanden, zu dem ein Adressat sich anrechnen lassen muss, dass er von dem Inhalt einer Zustellung Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte.

Die Mitarbeiter in den Gerichten, Ämter und Behörden in der Bundesrepublik haben in den letzten Jahren zunehmend Schreiben, Bescheide und Beschwere wie z. B. Verfügungen, Bußgeldbescheide, gerichtliche Verfügungen und Endentscheide mit einfacher Briefpost verschickt, weil die Wahlbetrüger und Wahlfälscher in den Gesetzgebungsorganen mit dem sogenannten Zustellungsreformgesetz durch eine massive Verschlechterung der Stellung von Rechtbegehrenden formnichtige Zustellungen durch § 189 ZPO geheilt sehen wollten, wenn sich jemand juristisch gegen formnichtige Zustellungen zur Wehr setzen wollte und damit anzeigte, dass er ja die Sendung trotz formnichtiger Zustellung erhalten haben müsste.

Mit Datum vom 30.12.2002 hat der Leiter des Arbeitskreises “Verfassung und Justiz” Beschwerde gegen die Reform der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 und  das Zustellungsreformgesetz  zum  01.07.2002 wegen der weiteren verbotenen, verwerflichen juristischen Knochenaufweichung entsprechend BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/ HARTMANN, 55. Auflage, Einf. vor §§ 322 – 327 ZPO, Rn 32, und der Begünstigung von Verfassungshochverrat  durch  die folgenden  geänderten ZPO – §§  78, 78 b, 78 c, 128, 128 a, 180 i. V. mit 189 und 221, 270, 311, 329, 348, 348 a, 381, 390, 409, 450, 495 a, 497, 511, 511 a, 513, 521, 522, 523, 526, 527, 529, 530, 534, 541, 542, 543, 544, 545, 567, 568, 569, 570, 572, 573, 574, 576, 577 eingelegt. Mit diesen Gesetzen wurden den Deutschen zahlreiche bis dahin geltenden Verfahrens- und Rechtsmittelrechte so weggenommen, dass die bundesrepublikanische Besatzungsrechtsjustiz überhaupt erst die heute tatsächlich zu beobachtende und jetzt massiv zu bekämpfende Justizwillkür aufbauen konnte.

Im Rahmen dieses Lehrheftes sind insbesondere die Änderungen der Zivilprozessordnung bezüglich der Zustellungserfordernis und die vorgetragenen Argumente dagegen interessant, Zitat Anfang:

Durch den neuen § 189 der ZPO des Zustellungsreformgesetzes sind sämtliche Vorschriften bezüglich Zustellungserfordernissen sinnlos geworden und können unbeachtlich bleiben ;

z. B. ZPO §§ 166 – 213 a, 221, 270, 296, 311, 329, 381, 450, 497, 521, 530, 567, 569, 575, etc., das ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und eine Gesetzesverschlechterung, die das rechtliche Gehör, das faire Verfahren und den gesetzlichen Richter unterläuft.

Kernstück der beabsichtigten und fast vollständigen Beseitigung des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der gesetzlichen Richter ist der neue § 189 der ZPO. Die Zustellungserfordernis ist in zahlreichen Gesetzen festgelegt. Zum Beispiel auch in § 311 ZPO und § 329 ZPO, nach denen nach ständiger bisheriger Rechtsprechung die Zustellung eines Urteil oder Beschlusses auch unentbehrlich zum Beispiel für den Beginn von Notfristen ist.

Nachdem § 189 ZPO aber sämtliche Zustellungsmängel heilt, wird damit jetzt auch die allein nicht ausreichende Urteilsverkündung oder gar eine Nichtverkündung unkontrollierbar geheilt. Und das können amtmissbrauchende, beschlussfälschende und rechtsbeugende Richter, wie in den angeführten Beweisverfahren vorgestellt und auch in anderen Verfahren schon zahlreich aufgefallen, für ihre üblen Passionen und zum fortgesetzten Verfassungshochverrat dann ungehindert ausnutzen.

Die in diesem Zustellungsreformgesetz vorbereitete Umkehr der Beweislast für eine Zustellung wirkt sich prinzipiell zum Nachteil des Adressaten aus. Wenn er sich gegen ein ungültig zugestelltes Schriftstück mit der Rüge wendet, hat er es als zugestellt nach diesem dubiosen Gesetz akzeptiert. Schweigt man auf eine mängelbehaftete Zustellung hin, läuft man in die sofortige Gefahr einer Fristüberschreitung, weil eben auch Fälschungen zur angeblichen Postaufgabe in der deutschen Justiz nichts Unmögliches sind. Und der Verlust von Post eben den Verlust des rechtlichen Gehörs bedeuten wird.

Den Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen liegen zahlreiche Beispiele von derartig erschlichenen „Zustellungen“ vor, welche weder datiert noch vom Zusteller unterschrieben sind. Und für die man laut Anweisung des Gerichtes sogar den Briefumschlag zwecks Nachweis der Zustellung aufzuheben hat (sic!).

Damit ist der Nachweis der Verfassungswidrigkeit des § 189 ZPO nicht nur gelungen, sondern dessen Begünstigung zu hochverräterischen Bestrebungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung erkannt.

Urkundsbeweis: Vorlage der „Zustellungs“bemühungen auf Anforderung

Zitat Ende!

Das Bundes”verfassungs”gericht ohne Verfassung hat auch diese Beschwerde in seiner unnachahmlichen Art und Weise einfach nicht zur Bearbeitung angenommen, s. Abb. auf der nächsten Seite.

Das höchste bundesrepublikanische Besatzungsrechtsgericht hat auch in diesem Fall seine adaptierte Rolle zur Auflösung einer verläßlichen Justizgewährleistung im derzeitigen Deutschland hervorragend gespielt, aber wohl kaum damit gerechnet, dass ihm dafür nach fast 10 Jahren eine Rechnung präsentiert wird, die nun die gesamte Besatzerjustiz in enorme Zugzwänge bringen wird.

Wenn in der Bundesrepublik Reformen behauptet werden, darf man in der Regel von einer gravierenden Verschlechterung der betreffenden Lebensumstände ausgehen, so dass fast zwangsläufig ein abgewandeltes Heine-Zitat in den Sinn kommt:

Denk´ ich an Reformen der BRdvD in der Nacht – bin ich schnell um den Verstand gebracht!

Insbesondere die Reformen zur Zivilprozessordnung und das Zustellungsreformgesetz können aber wie das gesamte bundesrepublikanische Scheinrechtssystem nur noch funktionieren, weil die BRdvD-Anwaltschaft pflichtvergessen gegen das eigene Volk die damit bewusst geplanten, möglichen gravierenden Rechtsverletzungen stillschweigend deckt und möglichst durch aktives Handeln auch noch zu Lasten ihrer Parteien heilt!

Aufgabe diese Lehrheftes ist es daher, durch Hinweis auf die dadurch unzähligen fehlerhaften und/oder sogar falschbeurkundeten Urkunden in Gerichtsakten sowie bei Behörden und deshalb nichtigen Verwaltungsakte, eine aktive Gegenwehr zu ermöglichen.

Nach Lehrheft 120101 ist schon diese Art der Ausfertigung nicht rechtskraftfähig, aber das sogenannte Bundesverfassungsgericht betreibt ja den Justizbetrug auch von ganz oben, ohne das Jaeger, Hömig und Bryde anders als durch ihr Ableben der Übernahme ihrer persönlichen Verantwortung nicht entkommen werden. Vermögensübertragungen an ihre Rechtsnachfolger können deshalb ohne Verfristung wegen Stillstandes der Rechtspflege in Deutschland rückgängig gemacht werden, was das Deutsche Volk niemals vergessen sollte!

C. Rechtsgrundlagen zur Zustellung

Auch die Gesetze zur Zustellung sind wie üblich in der Bundesrepublik in zahlreichen verschiedenen Rechtsnormen versteckt und müssen im Rahmen der Errichtung eines verläßlichen deutschen Rechtsstaates für alle Lebensbereiche natürlich in gleicher Form gelten. Zur Vorbereitung der Verteidigung gegen gerichtliche und behördliche Übergriffe in der Bundesrepublik muss man die dafür wesentlichen Gesetzesparagraphen natürlich kennen. Dazu sind zu betrachten:

a)         Zivilprozessordnung (ZPO)

b)         Zustellungsreformgesetz (ZustRG)

c)         Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)

d)         Verwaltungszustellungsgesetze der Länder (z. B. VwZG Niedersachsen)

e)         Justizkommunikationsgesetz (JKomG)

C.1. Zustellungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO)

Zur Zustellung gab es in der Bundesrepublik eine Fassung bis zum 31.12.2001, eine Fassung ab 01.01.2002 und eine Fassung zum 01.07.2002.

Für die vorliegende Ausarbeitung ist die wichtigste Änderung zu einer sogenannten Zustellungsheilung zu vermerken, mit der selbst formnichtige Zustellungen zum Schutze der Behörden vor einer rechtsstaatskonformen Verwaltung und Gerichtsbarkeit mit tatsächlich ungeeigneten und ungebildeten Volljuristen und Hilfskräften als rechtskraftfähig umgedeutelt werden sollen.

§ 187 (Heilung von Zustellungsmängeln) war in den Fassungen der Zivilprozessordnung bis zum 31.12.2001 und vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 gleich und lautete, Zitat Anfang:

Ist ein Schriftstück, ohne dass sich eine formgerechte Zustellung nachweisen lässt, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozessbeteiligen zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.

Zitat Ende!

Damit war zwar die Beachtung zwingender Zustellungsvorschriften nach Gesetz einfach wieder weggewischt, wenn sich jemand aus Angst um die laufende Maschinerie der Justizwillkür in der Bundesrepublik zum Zugang bekannte, indem er Rechtsmittel einlegte, aber für den Beginn von Notfristen – heute häufig nur 1 oder 2 Wochen – galt jedenfalls keine Heilungsmöglichkeit!

Mit der Zivilprozess”reform” wurden nämlich auch gleichzeitig unzumutbare kurze Notfristen von 2 Wochen z. B. in der Abschlussinstanz für eine Vorverfassungsbeschwerde nach § 321 a ZPO eingeführt und erzwungen, wie in der Grundgesetzbeschwerde vom 31.12.2002 angeführt wurde, bevor eine solche eingelegt werden darf, Zitat Anfang:

Unter diese verfassungswidrige Verschlechterung bisher geltenden Rechtes und geltender Gesetze sind u. a. die folgenden §§ der ZPO zu subsummieren:

78 a, 78 b, 390, 409, 494 a, 512, 573, etc.; das ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und eine Gesetzesverschlechterung, die das rechtliche Gehör, das faire Verfahren und den gesetzlichen Richter nicht ausreichend gewährt.

Zitat Ende!

Die Heilung von Zustellungsmängel wird in der derzeitigen, nur vorgeblich rechtskraftfähigen BRdvD-ZPO in § 189 jetzt wie folgt versucht, Zitat Anfang:

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die es gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Zitat Ende!

Das Risiko, Notfristen durch nachträglich erklärte Heilungen versäumt zu haben, zwingt nun den Betroffenen, die Heilung selbst zu bewirken und damit gegen sich zu handeln und das Grundgesetzgericht ließ das grundgesetzwidrige Ergebnis ohne Begründung einfach zu!

Damit sind zwingende Zustellungsvorschriften keine zwingenden mehr und die Fristsetzung bedarf eigentlich keiner zwingend zu erfüllenden Zustellungsvorschrift mehr, wenn man nicht über ausreichende juristische Kenntnisse verfügt, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können! So werden systematisch durch die Lobbyisten der Justizapparate und die Wählertäuscher, Wahlunterlagenfälscher und Wahlbetrüger in der gesamten Legislative der Bundesrepublik die deutschen Rechte eines nach dem anderen bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt und/oder ganz unbeachtlich gemacht insbesondere wenn gleichzeitig bundesrepublikanisch zugelassene Rechtsanwälte Parteiinteressen vertreten!

Die Rechtsanwälte haben nämlich die Pflicht, Heilungen nach § 189 ZPO aktiv mit zu bewirken, indem sie Empfangsbekenntnisse an Gerichte und Behörden zurückschicken müssen! Solche vorbereiteten Empfangsbekenntnisformulare werden auch schon von Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Schornsteinfegern u. a. verschickt, die ihre förmliche Zustellungspflicht damit zu Lasten der Portokosten und Versandaufwendungen an die Adressaten verlagern möchten. Ein Empfangsbekenntnis steht absolut rechtsvernichtend gegen die Abwehr von nichtigen Zustellungen und sollte deshalb niemals abgegeben werden, wenn man nicht gezwungen/genötigt wird!

Dazu ein erster Hinweis:

Nicht förmlich korrekt zugestellte Sendungen darf man grundsätzlich niemals bestätigen noch kommentieren, wenn man seine grundlegenden Verfahrensrechte und mögliche Fristen nicht einbüßen will.

Grundsätzlich bedeutet bei BRdvD-Juristen aber nur, dass es Ausnahmen gibt, nämlich dann, wenn man aus dem abzusehenden nachfolgenden Durchmarsch der BRdvD-Willkürjustiz zu große oder nicht mehr behebbare Nachteile vorhersehen kann.

Dann sind leider Rechtsbehelfe notwendig und genau das wurde durch das bundesrepublikanische Besatzungsregime auch mit der veränderten Gesetzgebung grundgesetzwidrig geplant.

Leider sind die Mitglieder des Bundesgrundgesetzgerichtes durch Ämterkorruption begünstigt und verteidigen deshalb die Bürger gegen eine derartige Gesetzgebung nicht, wie hiermit bewiesen ist.

C.2. Das Zustellungsreformgesetz (ZustRG) zum 01.07.2002

Die Paragraphen dieses Gesetzes sind in die aktuelle ZPO wie folgt eingearbeitet.

Untertitel 1:     Zustellungen von Amts wegen

§ 166   Zustellung

§ 167   Rückwirkung der Zustellung

§ 168   Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169   Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170   Zustellung an Vertreter

§ 171   Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172   Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173   Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 174   Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

§ 175   Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

§ 176   Zustellungsauftrag

§ 177   Ort der Zustellung

§ 178   Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179   Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180   Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181   Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182   Zustellungsurkunde

§ 183   Zustellung im Ausland

§ 184   Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185   Öffentliche Zustellung

§ 186   Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187   Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188   Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189   Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190   Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 :    Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191   Zustellung

§ 192   Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193   Ausführung der Zustellung

§ 194   Zustellungsauftrag

§ 195   Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§§ 195a bis 213a        (weggefallen)

Die im Zusammenhang mit der Abwehr von rechtsmissbrauchenden Zustellungen wichtigsten §§ sind, Zitat Anfang:

§ 166   Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 174   Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

§ 182   Zustellungsurkunde

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2)  Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.  die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,

3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,

6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.

§ 195   Zustellung von Anwalt zu Anwalt

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen

von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

§§ 195a bis 213a (weggefallen)

Dem Arbeitskreis für Verfassung und Justiz liegen Kopien von unzähligen Postzustellungsurkunden vor, aus denen die als Muss-Vorschrift einzutragenden Angaben in eine Zustellungsurkunde und auch Unterschriften im Sinne des Gesetzes nicht zu entnehmen sind, Lehrheft 120101. Regelmäßig werden aber nichtige Urkunden zur Fälschung z. B. von Rechtskraftvermerken benutzt, was nun durch Akteneinsicht intensiver verfolgt werden sollte.

Die folgende Zustellungsurkunde ist z. B. völlig bedeutungslos, weil der Name des Zustellers nicht mit Vor- und Zunamen lesbar angegeben wird. Der teilweise unleserliche Stempelabdruck “Deutsche …” gilt natürlich nicht für rechtskraftfähige Zustellungsurkunden!

Die Ausführungen von nichtigen Zustellungsurkunden können zahlreiche Formfehler enthalten, wie § 182 ZPO anzeigt. Noch besser ist es natürlich, wenn für zustellungspflichtige Behörden- oder Gerichtssendungen gar keine Zustellung mit Urkunde beabsichtigt war und der einfache Postversand gewählt wurde.

Dann ist ein Überschlafen und Nachdenken angesagt, ob man sich zu solchem geplanten und durch das Heilungsgesetz mit Deckung des Grundgesetzgerichtes vorsätzlich provozierten Rechtsmissbrauch überhaupt äußern soll. Äußert man sich zu rechtsmissbräuchlichen Sendungen unabhängig vom möglicherweise nicht rechtskraftfähigem Inhalt einfach nicht, dann wäre man durch das nachfolgende Urteil immer noch auf der sicheren Seite und könnte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, falls nachfolgend zu erwartende Beschwer von Gerichten oder Behörden nicht akzeptiert werden soll!

Zum Ingangsetzen einer Rechtsmittelbegründungsfrist sind laut einem Beschluss des OLG Köln vom 09.03.2006 im Adlerkrieg mit dem Bundesverwaltungsamt mit dem Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/06 – 54/06 – grundsätzlich genaue Rechtsgrundsätze zu beachten, die durch einfache Zusendung mit Standardbriefen nicht und niemals erfüllt werden können, Zitat Anfang:

Die Rechtsbeschwerdebegründungfrist ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2005 dem Betroffenen nicht zugestellt worden ist. Es fehlt sowohl die Anordnung der Zustellung gemäß § 36 Abs.1 S. 1 StPO als auch eine entsprechende Ausführung gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 StPO. Eine entsprechende Anordnung der Zustellung kann auch nicht aus den Gründen des zuzustellenden Beschlusses entnommen werden. Die Anordnung muss sich konkret an den Ge­schäftsstellenbeamten richten. Diesem ist nicht zuzumuten, eine Anordnung in den Beschlussgründen nachzusuchen.

Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO als geheilt anzusehen. Einerseits fehlt es an dem hierzu notwendigen Zustel­lungswillen (Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 189 Rz. 2). Andererseits kann der Zeit­punkt des tatsächlichen Zuganges des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 30.11.2005 nicht bewiesen werden.

Zitat Ende!

Zusätzlich gilt auch schon der in Lehrheft 120101 wiedergegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010, nach dem nur eine Zustellung die Rechtsmittelfrist in Gang setzen kann.

C.3.  Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)

Wer sich mit dem Rechtschaos in der Bundesrepublik befasst, den wundert auch nicht, dass die Verwaltung noch eigene Zustellungsgesetze erhalten hat, die man kennen sollte. Sobald Deutschland frei und souverän nach einer rechtsstaatskonformen Verfassung regiert werden kann, ist unbedingt eine Vereinheitlichung und Vereinfachung aller Gesetze vorzunehmen, damit den heute hoch bezahlten , aber scheinbar nicht verantwortlich Handelnden endlich das Handwerk gelegt werden kann.

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wurde als Art. 1 d. G v. 12.8.2005 I 2354 (VwZRNovG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es trat gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.2.2006 in Kraft.

Verstehen müssen Nichtjuristen dieses gewollte gesetzlich geschachtelte Durcheinander aber nicht mehr, weil nur noch nach dem Prinzip von Alexander, dem Großen, ein verlässlicher deutscher Rechtsstaat geschaffen werden kann. Gleichwohl sind einzelne Textbestandteile strategisch zu berücksichtigen, wenn man sich gegen die ständigen Übergriffe der Besatzungsjustiz und -behörden angemessen wehren will. Das Gesetz hat 10 Paragraphen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 5  Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

§ 5a  Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 9 Zustellung im Ausland

§ 10 Öffentliche Zustellung

Grundsätzlich darf man elektronischen Dateien der Bundesrepublik niemals trauen, wie die schon beobachteten unwiderlegbaren Grundbuchfälschungen am AG CLZ im Widerspruch zu den schriftlich vorliegenden Urkunden trefflich nachweisen lassen. Gefälschte Urkundendokumente und Falschbeurkundungen werden nämlich bei der Übertragung in die EDV automatisch korrigiert und unkenntlich gemacht. Fälschungen und Falschbeurkundungen von Behörden im Datennirwana sind dann schon per Gesetz nicht zur Prüfung freigegeben und niemals durch das ausgeschlossene Volk nachprüfbar, s. Akteneinsichtsverfahren mit Kopienanforderung bei elektronischen Gerichtsakten. Insoweit ist es ratsam, sich von den Möglichkeiten elektronischer Zustellungen zum Beispiel über De-Mail so lange abzuschirmen, bis die kriminelle Organisation der Bundesrepublikschergen beseitigt werden konnte

Die für die vorliegende Ausarbeitung wichtigsten §§ sind deshalb  die folgenden:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2 Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3  Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

§ 4  Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 5  Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,

2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,

3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1)  Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Wie man unschwer erkennt, wiederholen sich im VwZG nur zahlreiche Bedingungen nach der ZPO für Zustellungen, aber Papier ist ja geduldig und Datenträger sind es erst recht!

C.4. Verwaltungszustellungsgesetze der Länder (z. B. VwZG Niedersachsen)

Sämtliche Bundesländer haben eigene Verwaltungszustellungsgesetze zur Erhöhung der Leerlaufkosten durch hoch bezahlte Länderparlamente geführt. Inzwischen wurden diese alle durch ähnliche Wortlaute auf das VwZG des Bundes reduziert, fürwahr eine großartige Leistung, z. B. Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG) vom 23. Februar 2006, Zitat Anfang:

§ 1

1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2)Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden mit Ausnahme des Landesjustizprüfungsamtes. 2 Auf deren Zustellungen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 2

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist

Die so genannten “Bundes”länder als tatsächliche Nichtstaaten mangels Staatsgründungen durch eigene Staatsangehörige in freier Selbstbestimmung schaffen auch hier wie überall sonst 17fache unnütze Aufwendungen zum Erhalt ihrer intensiven Ämterkorruptionen und Parteienpatronagen, was unmittelbar zu dem Gedanken führen muss, dass Deutschland keine “Bundes”länder mit deren Ministerpräsidenten, Regierungsapparaten und dem Justizchaos mehr brauchen kann.

C.5.  Justizkommunikationsgesetz (JKomG)

Nun kann das Zustellungsgesetzchaos natürlich noch übertroffen werden, indem man z. B. ein sogenanntes Justizkommunikationsgesetz schafft, welches viele Gesetze zugleich änderte bevor die durch die Bereinigungsgesetze 2006, 2007 nichtig gemacht wurden. Das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (JkomG) enthält die Gesetzesänderungen. Damit will der wahlfälschende “Bundes”tag das folgende beschlossen haben:

Artikel 1 :         Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2:          Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3:          Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 4:          Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5:          Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 6:          Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 7:          Änderung des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten

Artikel 8:          Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 9           Änderung der Insolvenzordnung

usw., usw.

Insoweit darf aber kein Gesetz einem anderen widersprechen und Zustellungen per Post sind immer noch grundsätzlich nach der ZPO geregelt.

D.  Fehlende Beweiskraft von Zustellung, bzw. Zugang einer Postsendung

Eine Postzustellungssendung kann nichtig von Anfang an sein, wenn

1.)        die Zustellung in einen falschen Briefkasten eingeworfen wurde;

2.)        Zustellung angeblich am Sonntag (!);

3.)        wenn der falsche oder kein Inhalt in der Postsendung liegt;

4.)        wenn keine Willensbekundung durch einen Willenserklärenden vorliegt!

5.)        die zwingenden Formvorschriften bezüglich der Zustellung nicht beachtet wurden und man einer Heilung nach § 189 ZPO, §8 VwZG etc. vorgebeugt hat;

6.)        wenn der Inhalt der Sendung formnichtig ist, z. B. fehlende Unterschrift.

D.1.     Zustellung in einen falschen Briefkasten

Der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmiss-brauch liegen mehrere Beweise dafür vor, dass Postzusteller Zustellungsurkunden gefälscht haben, obwohl sie die Zustellung nicht in den richtigen oder in einen nicht für Zustellungen an bestimmte Personen geeigneten Briefkasten geworfen haben.

Im ersten Fall fanden z. B. Dritte den nicht an sie adressierten Zustellungsauftrag in ihrem Briefkasten und brachten ihn zum Adressaten, was trotz Anzeige wegen Urkundenfälschung erwartungsgemäß nicht von der StA BS und GStA BS mit namentlich bekannten Volljuristen verfolgt wurde (Liegt auf Wiedervorlage in einem zukünftigen verläßlichen deutschen Rechtsstaat !). Bei solchem Sachverhalt sollte eine eidesstattliche Versicherung des Finders der ihn nicht betreffenden Sendung nachgefragt werden, um die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vernichten zu können.

Wird die Sendung in einen falschen Briefkasten geworfen, dann kann es natürlich auch passieren, dass der Adressat trotz falsch ausgestellter Zustellungsurkunde niemals von der Sendung erfährt, weil ein fremder Empfänger keinerlei Verpflichtung hat, solche Sendungen selbst zuzustellen und wegwerfen darf. Der mehrfache Beweis für das Einwerfen von Post in fremde Briefkästen durch ungeeignete Zusteller ohne fachlich ausreichende Ausbildung oder Verantwortungsbewusstsein erlaubt auch die Feststellung, dass ein Zugang von Zustellungen durch Einwerfen in Briefkästen ohne eigenhändige Übergabe keinerlei Beweiskraft für die Zustellungsurkunde haben kann.

Im zweiten Fall werden häufig Zustellungen beurkundet, selbst wenn der Adressat längst weggezogen ist. Solche falschbeurkundeten Zustellungsurkunden müssen ebenfalls als nichtig festgestellt werden, weil sie sonst trotz der Urkundenfälschung Beweiskraft besitzen sollen, § 418 ZPO.

Bei Angriffen auf solche bei Gericht benutzten Urkunden werden regelmäßig die Originaldokumente, bzw. sogar deren Kopien verweigert, um das beabsichtigte Verfahren zur Disziplinierung von politisch Verfolgten im Wege der Rechtsbeugung fortsetzen zu können.

Diese Variante wurde zum Beispiel durch den BRdvD-Volljuristen Blanck am AG BS in einem konstruierten Steuerstrafverfahren in der Verhandlung vom 21.11.2006 vorgeführt, kann eine professionelle Verteidigung in Kenntnis der zahlreichen möglichen Rechtsmittel aber natürlich auf Dauer nicht erschüttern. Hier bietet sich der Feststellungsantrag auf Nichtigkeit einer gefälschten Urkunde nach §§ 414 ff. ZPO an, mit welcher der Postzusteller eine schadensersatzpflichtige Verfolgung eines Unschuldigen von Amts wegen bewirkt hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht jedenfalls in der Schadensersatzverfolgung in einer Stufenklage!

D.2.  Zustellung am Sonntag

Auch den Zustellungsumschlag soll man genau prüfen. In der Regel kann man weder den Namen des Zustellers lesen noch sind die anderen Zustelldaten korrekt eingetragen. Und dann sollte man ihn mit der Zustellungsurkunde in den Gerichtsakten abgleichen, was häufig für Überraschungen sorgen kann.

Der ESt-RJA liegt sogar eine Zustellungsbestätigung aus dem Jahr 2002 vor, die angeblich an einem Sonntag erfolgte. Damals durfte eine Zustellung noch nicht an einem Sonntag oder einem Feiertag erfolgen, was ja durch die Verschärfung der Rechtslage zum Nachteil der Bürger auch geändert wurde. Ob aber dafür die entsprechende rechtskraftfähig Genehmigung durch den Behördenleiter (!?) vorliegt, soll in solchen Fällen genau geprüft werden, § 5 (3) VwZG ? Es könnte auch erwogen werden, zu prüfen, ob dazu nicht ein richterlicher Beschluss notwendig wäre.

D.3.  Falscher oder kein Inhalt in der Postsendung

Es kommt auch nicht selten vor, dass die im Anschreiben der zugestellten Sendung angegebenen Anlagen gar nicht in der Sendung enthalten sind.

Die Zustellungsurkunde soll aber den Zugang des Schriftstückes als auch dessen Inhalt beweisen § 418 ZPO! Dann muss auch in diesem Fall zuerst die Postzustellungsurkunde angegriffen werden, weil der Inhalt nicht der Sendung entspricht und der Beweiswert nicht gegeben ist. Anders hat aber der BFH München schon festgestellt, dass der Inhalt nicht durch eine unvollständig beschriftete Zustellung beweisbar ist, was man anführen kann.

Hierzu gibt es ein passendes Gerichtsurteil, wenn schon der Zustellungsauftrag und/der die Zustellungsurkunde nicht beschreiben, was überhaupt genau zugestellt werden sollte. Nach einer Internetveröffentlichung des “DerSteuerdienst,de” vom 10.01.2006 um 7.00 Uhr wurde folgende Feststellung getroffen, Zitat Anfang:

Welche formalen Vorschriften muss eine Behörde beachten, wenn sie Bürgern einen Bescheid schriftlich zustellt und sich dabei einer so genannten Postzustellungsurkunde bedient? Die Zahl dieser Vorschriften ist außerordentlich gering, sagt der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 13. Oktober 2005, Aktenzeichen IV R 44/03, das er direkt nach Neujahr veröffentlicht hat. Aber diese wenigen Formalien müssen die Beamten tatsächlich einhalten.

Im Urteilsfall hatte der Post-Zusteller keinen Empfänger angetroffen, einen amtlichen gelben Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen und die verschlossene Sendung beim Postamt hinterlegt. Tatsächlich enthielt der Umschlag einen Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Verlusten. Der Bescheid richtete sich an eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter. Später kam es zum Streit darüber, ob das Schriftstück als zugestellt gelten und damit Fristen in Gang setzen konnte. Die Zweifel waren entstanden, weil die Finanzbeamten nur drei Dinge auf dem Briefumschlag notiert hatten: eine Zustell-Adresse, eine Steuernummer sowie die Worte „Feststellungsbescheid 1993 + 94“. Aber was für eine Angelegenheit die Feststellungen betrafen, stand dort nicht. Das reicht nicht, entschied der Bundesfinanzhof jetzt. Denn die Postzustellurkunde beweist nicht, dass ein bestimmter Inhalt ausgeliefert worden ist, sondern nur ein bestimmter Umschlag. Der Inhalt muss durch die Aufschrift eindeutig identifizierbar sein. Der Bürger gewann seine Revision, der Bescheid gilt als nie zugestellt.

Zitat Ende!

D.4. Zugestellte Sendung enthält gar keine Willenserklärung durch Willenserklärer

Diese Variante macht jede Zustellung sofort wertlos und nichtig, ist aber laut Lehrheft 120101 eine der häufigsten Varianten von Gerichts- und Behördenschreiben, weil dort Erklärungs-boten mit i. A. oder a. A. nur vortäuschen sollen, dass Verantwortung übernommen wurde.

Ausgangspunkt dieser Problematik ist § 130 Abs. 1 BGB. Diese Norm regelt, dass eine Willenserklärung durch einen Willenserklärenden, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Empfänger zugeht.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung durch einen Willenserklärenden wird also gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörpertenWillenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

Unterzeichnet jemand nur mit dem Zusatz “i.A.” (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will, BGH – 19.06.2007 – VI ZB 81/05 – Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de!

Die Zustellung solcher Sendungen mit lediglich durch Erklärungsboten geschickten Mitteilungen ist deshalb nicht rechtlich wirksam!

Wenn eine wichtige Willenserklärung (z.B. eine Kündigung, Mahnung, Anfechtung, Widerruf etc.) an einen Empfänger zugestellt werden soll, muss sich der Absender die Frage stellen, wie er im Zweifel den Zugang dieser Erklärung beweisen kann. Dazu gibt es nur eine sichere Methode:

Zustellung mit Postzustellungsurkunde durch einen Gerichtsvollzieher!

Alle anderen Zustellungsarten weisen nach Auswertung der ständigen Rechtsprechung erhebliche Risiken auf und sind zum Beweis des Zuganges einer rechtskraftfähigen Willenserklärung durch einen tatsächlichen Willenserklärenden nicht sicher geeignet.

Das lässt sich nun besser aus den vielen schon angeführten möglichen unheilbaren Fehler bei Zustellungsversuchen erkennen.

D.5. Verletzung zwingender Formen bei Zustellungsversuchen

Behörden und Gerichte schicken die Mehrzahl ihrer Beschwer für Bürger mit einfacher Post, um Porto zu sparen. Sie bauen darauf, dass sich ein Betroffener schon melden wird, wenn er noch Recht behalten möchte. Und das ist gewöhnlich grundfalsch!

Da keine Behörde und kein Gericht durch diese Versendungsart den Zugang ihrer Attacken beweisen können, ist die Verletzung der zwingenden Form für eine Zustellung ein vorläufiger Stillstand der Rechtspflege, wenn der Bürger die Funktion der Heilung von formnichtigen Zustellungen nach § 189 ZPO durch Untätigkeit unterläuft.

Das ist deshalb lediglich Waffengleichheit, weil der Rechtbegehrende ohne Einschreiben/Rückscheinsendungen von unter Zeugen eingetüteten Sendungen mit hohen Portokosten zuverlässig damit rechnen kann, dass an die öffentlichen Adressaten verschickte unangenehme  Schriftstücke und Dokumente einfach verloren gehen, um Rechtsmittelfristen als überschritten abtun zu können!

D.6. Sonstige formnichtige Zustellungsversuche durch rechtsfehlerhafte Dokumente

Die Nichtigkeit von an sich förmlich korrekt zugestellten Postsendungen kann sich unter zahlreichen Aspekten dennoch ergeben. Wie in Lehrheft 120101 ausführlich erläutert, kann man solche Zustellungen u. a. darauf hin untersuchen, ob

a) die Zustellung von einer rechtskraftfähigen Organisation stammt (Stichwort Gründungsurkunde, wann, wie, wo durch wen unterzeichnet ?);

b) eine gültige Handlungsvollmacht  für die Organisation vorliegt (Satzung anfordern !);

c) eine Dokumentenfälschung durch Datumsmanipulation u . a vorliegt;

d) das Bestimmtheitsgebot und das Zitiergebot in den angeführten Gesetzen beachtet ist;

e) die Willenserklärung durch den Willenerklärenden vorliegt, nicht nur Erklärungsbote;

f) überhaupt eine rechtskraftfähige Unterschrift vorliegt;

g) der angegebene Adressat überhaupt der richtige ist;

h) der Schreibeninhalt nicht mit der Rechtslage kompatibel ist;

i) Sittenwidriges, Rechtswidriges oder gar Übertölpelndes verlangt wird!

Grundsätzlich kann man inzwischen von einer unbeschreiblichen Arroganz der BRdvD-Erfüllungsgehilfen im Umgang mit der Bevölkerung ausgehen, die sich aus

a) der dafür extra gegebenen Gesetzgebung;

b) den ständigen Gesetzesauslegungen bis zum Gegenteil der Gesetze bei Gerichten

und

c) der Erfahrung mit überwiegend rechtunkundigen Bürgern

ergeben.

Während  immer mehr überwiegend ungebildete Handlanger und Hilfskräfte der Behörden und Gerichte mit Hilfe von wuchtig klingenden Textbausteinen über die Bürger herfallen, verstecken sich die eigentlich für solche Strukturen Verantwortlichen so gut, dass nicht einmal deren vollständige Identifizierung durch volle Namen, Geschlecht und mehr im Internet oder in Geschäftsverteilungsplänen möglich ist.

Man suche z. B. einmal den Namen des Präsidenten des “Bundes”amtes für Justiz (BfJ) als Vollstrecker für vorgeblich rechtsstaatskonformes Recht, der aber auch schon durch fundierte Eingaben keine Zweifel mehr über seine tatsächliche Tätigkeit gegen das deutsche Recht und damit kein Nichtwissen haben kann.

E. Abwehr nichtiger Zustellungen

Die nicht förmlichen Zustellungen braucht man juristisch korrekt nicht einmal zur Kenntnis zu nehmen, weil man sie nach ihrem Äußeren als nichtverlangte Sendung auch nicht von dem täglichen Werbemüll unterscheiden muss.

Außerdem könnte solche Post aus dem Briefkasten ohne eigenes Zutun verschwunden oder dort nie angekommen sein. Es soll ja sogar Postzusteller geben, die schon wegen ihrer Arbeitsüberlastung Post in Teiche wegschmeißen anstatt zuzustellen, s. Internetrecherchen.

Das gilt natürlich auch für Einwurfeinschreiben, gelbe Zustellungsbriefe und für nicht abgeholte Einschreiben mit Rückschein, wenn man diese wegen Krankheit und anderweitiger unvermeidbarer Geschäfte nicht annehmen oder abholen konnte!

Die Annahmeverweigerung durch Briefkastenverklebung oder Ablehnung der Zustellung ist allerdings absoluter Blödsinn, weil der Zugang dann fiktiv angenommen wird!

Ebenso sind Beschwerden mit Bezug auf nichtige Zustellungen eine Heilung der Nichtigkeit, was juristisch korrekt nur bedeuten kann, dass man sich nach Abwägung der Folgerisiken möglichst überhaupt nicht äußert.

Sobald sich Behörden und Gerichte auf solche nicht vorhandenen oder nichtigen Zustellungen stützen wollen, kann man immer noch handeln, wenn überhaupt die nachfolgenden Sendungen selbst rechtskraftfähig sein sollten.

Die eigentliche Abwehr nichtiger Zustellungen aus welchem Grund auch immer ist generell noch die

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gegen Verwaltungsakte und gegen die Nichtigkeit privater Zustellungsversuche das Abwarten auf Klageversuche des Ansinnenden, weil dieser dafür aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Anspruchsgrundlage geschaffen hat.

Sollte es sich um zugestellte gefälschte und/oder falschbeurkundete behördliche oder private  Urkunden handeln, so sollen vorgeblich §§ 415 ff. ZPO dazu ein Feststellungsverfahren eröffnen lassen, s. www.teredo.info.

Allerdings muss man sich bei allen Abwehrversuchen doch bewusst sein, dass man an bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsgerichten weder staatliche Gerichte, gesetzliche Richter noch rechtskraftfähige Rechtsnormen kennt, und insbesondere die Feststellung von behördliche Urkundenfälschungen im Amt aufgrund des juristischen Standesrechts fast immer mit massiver Unterstützung der Staatsanwaltschaften verhindert und abgewiesen wird.

Deshalb gilt also auch hier, dass das tatsächlich verlässliche Recht in Deutschland erst noch durch eine aus dem Volk heraus aufzustellende und anzunehmende Verfassung nach Art. 146 GG hergestellt werden muss http://verfassung-jetzt.org/

-> und dann in dieser verbindlich festzulegen ist, wie mit den in den Akten ruhenden Beweisen zur Rechtsbeugung, Strafvereitelung und Amtsmissbrauch von BRdvD-Volljuristen und deren Boten eine Strafverfolgung eingeleitet und Wiedergutmachungs-regelungen als persönlich gesamtschuldnerisch Haftende gefunden werden müssen!

Praktische Anwendungsbeispiele folgen!

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
Postfach 1222
D – 38 670  Clausthal-Zellerfeld
Telephon: 05323 7001   ( Anrufbeantworter! )
Telefax: 05323 2004   ( nach  Anmeldung! )

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Quelle und Kommentare hier:
http://teredo.info/teredo/zentralkurier/120102.htm