Versammlungsrecht und Doppelmoral

von Hadmut Danisch

Angesichts des Dauerfeuers linker Politik und linker Presse zum Thema Chemnitz schreibt mir ein Leser ich solle mir doch mal die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts dazu ansehen.

Guter Punkt. Denn offenbar messen Linke wieder mal mit unterschiedlichen Maßstäben.

Das Stichwort lautet Brokdorf. 1985. Viele werden damit nichts anfangen können, weil damals noch nicht geboren, zu jung oder zu eingemauert. Genauer gesagt, geht es um das Kernkraftwerk Brokdorf, gegen das vor allem die Grünen und ihr Umfeld mit gewalttätigen Demonstrationen und anderer Randale vorgegangen sind.

Und dazu gab es dann schließlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985, Aktenzeichen 1 BvR 233, 341/81, in der es heißt:

1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.

2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß

a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,

b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.

[…]

4. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen.

Wohlgemerkt, das ist eine von rot-grün erwirkte Entscheidung, rot-grün, vor allem grün, wollten das unbedingt so haben und durchsetzen.

Vergleicht das nun mal mit den Positionen, die rot-grün zu Chemnitz einnimmt, den Vorwurf der unangemeldeten Demonstration erhebt und von der Polizei verlangt, die gesamte Demonstration aufzuheben und zu verhindern.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.danisch.de/blog/2018/08/29/versammlungsrecht-und-doppelrecht/