Umvolkung – ein politisches Verbrechen?

von C. JAHN

Deutschland wird umgevolkt – diese Entwicklung ist heute kaum noch zu bestreiten. Dass der Staat eine aktive ethnische Siedlungspolitik betreibt, wird von den staatlichen Akteuren auch offen zugegeben: „Deutschland soll bunter werden“. Aber handelt es sich bei dieser ethnischen Siedlungspolitik wirklich im engeren Sinn um eine aggressive, feindselige Umvolkungspolitik? Eine dreiteilige PI-NEWS Serie zur politischen Bewertung der Siedlungspolitik unseres Staates.

Umvolkung beschreibt eine staatlich gesteuerte ethnische Siedlungspolitik, die im Ergebnis zu einer so tiefgreifenden Veränderung der Populationsstruktur eines Gebietes führt, dass die urprünglich dominierende ethnische Gruppe durch die neu angesiedelte ethnische Gruppe weitgehend ersetzt wird. Umvolkung zielt dabei immer auf die machtpolitische Unterwerfung der ursprünglich ansässigen Gruppe, indem diese durch verschiedene staatliche Siedlungsmaßnahmen zur ethnischen Minderheit degradiert und somit machtpolitisch eliminiert wird. Um einen ethnischen Wandlungsprozess als Umvolkung zu definieren, sind also drei Voraussetzungen erforderlich:

1. ein den ethnischen Wandel aktiv vorantreibender Staat, d.h. keine staatlich unkoordinierte Besiedlung,
2. eine zuvor auf dem zu besiedelnden Territorium bereits ansässige Bevölkerung,
3. ein auf den ethnischen Umbau als wesentliche Zielsetzung der Siedlungspolitik gerichteter politischer Wille des handelnden Staates, d.h. der ethnische Umbau ist keine Nebenwirkung anderer mit der Besiedlung verbundener staatlicher Zielsetzungen.

Umvolkung ist in diesem Sinn grundsätzlich ein feindseliger und aggressiver Akt, der sich kollektiv und indifferent gegen eine durch einen Staat als politischer Gegner definierte ethnische Gruppe richtet. Die demographische und politische Marginalisierung dieser gegnerischen Ethnie ist bei der Umvolkung immer das Hauptziel der Siedlungspolitik. Dadurch unterscheidet sich die Umvolkung von anderen staatlich gesteuerten Siedlungsprozessen, bei denen zwar ebenfalls im Nebeneffekt eine Änderung der Populationsstruktur zu Ungunsten der eingeborenen Bevölkerung stattfindet, diese Änderung aber nicht die Hauptzielsetzung des staatlichen Akteurs ist.

Ethnische Umvolkung und machtpolitische Landnahme

Ähnlich wie der Ethnozid, der aus politischen Gründen auf eine Vernichtung der Kultur einer Ethnie und damit einhergehend auch deren ethnopolitischen Selbstbewusstseins abzielt, im Unterschied zum Genozid aber die Menschen der betroffenen Ethnie am Leben lässt, bildet auch die Umvolkung in allen Fällen eine aggressive, verbrecherische staatliche Handlung. Sie greift vorsätzlich in das völkerrechtlich abgesicherte oder durch Gewohnheitsrecht erworbene Rechtsgut einer Ethnie zur Besiedlung eines bestimmten Siedlungsgebiets und infolgedessen auch deren Recht auf politische Selbstbestimmung ein und zielt darauf ab, der betroffenen ethnischen Gruppe diese Rechtsgüter zu nehmen. Umvolkung ist quasi ein Angriffskrieg mit unkriegerischen Methoden, da sie genau wie der Angriffskrieg letztlich immer auf eine Neuausrichtung von politischen Machtansprüchen in einem bestimmten Territorium zum Nachteil der traditionell ansässigen Bevölkerung abzielt. Ethnische Umvolkung und machtpolitische Landnahme durch eine andere, neu angesiedelte Völkerschaft gehen daher grundsätzlich Hand in Hand.

Dass eine staatlich betriebene Umvolkungspolitik einen international zu verurteilenden, verbrecherischen Akt darstellt, ist heutzutage weitgehend unstrittig. Die politische und juristische Herausforderung im konkreten Einzelfall ist allerdings die Abgrenzung zwischen Umvolkung und anderen siedlungspolitischen Maßnahmen, zu denen ein Staat durchaus berechtigt sein kann. Wie beim Angriffskrieg, den der Angreifer stets als „Verteidigung“ rechtfertigt, wird auch im Fall der Umvolkung der aggressive Staat seine tatsächlichen Absichten niemals zugeben, sondern die Existenz seiner staatlich koordinierten Siedlungspolitik entweder ganz abstreiten oder irgendwelche Rechtfertigungsgründe vorschieben, um die eigentliche Zielsetzung zu verschleiern. Die Prüfung dieser vorgeschobenen Rechtfertigungsgründe auf Glaubwürdigkeit ist daher die zentrale Herausforderung im Rahmen der Bewertung einer der Umvolkung verdächtigen staatlichen Siedlungspolitik.

Historische Umvolkungs- und Siedlungsprozesse

Dass heute eine gezielte ethnische Siedlungspolitik in Westeuropa praktiziert wird, steht allgemein außer Frage und wird von den staatlichen Akteuren offen zugegeben. Auch die Milliardensummen, die der Staat den nach Deutschland strömenden Siedlern aus Nahost und Afrika zur Verfügung stellt, um ihnen einen kostenlosen lebenslangen Aufenthalt hierzulande zu garantieren, sowie die zahllosen staatlichen Anreize zur legalen oder unbehelligt illegalen Einreise sprechen eine ganz eindeutige Sprache. Fraglich ist allerdings, ob diese Siedlungspolitik tatsächlich einen aggressiven Akt darstellt. Tatsächlich ist der Übergang zwischen den verschiedenen Formen von Siedlungsprozessen – staatlich unkoordinierten Besiedlungen, gezielter Siedlungspolitik, aggressiver Umvolkung – oft fließend. Zur genaueren Abgrenzung zwischen den aggressiven und nicht aggressiven Formen von Siedlungspolitik sei daher vor einer Prüfung der staatlicherseits üblicherweise vorgebrachten Rechtfertigungsgründe im zweiten Teil dieser PI-NEWS-Serie zunächst ein Blick auf einige historische Umvolkungs- und Siedlungsprozesse geworfen.

Am einfachsten erscheint die politische Bewertung von ganz offensichtlichen Umvolkungsprozessen, wenn die staatliche Neugestaltung der ethnischen Struktur eines Territoriums im Zusammenhang mit militärischen Eroberungen erfolgt. Die vor der Eroberung ansässige Bevölkerung wird in diesem Fall meist mit Gewalt vertrieben oder so stark entrechtet, dass sie ihr ehemaliges eigenes Land notwendigerweise verlassen muss, will sie nicht zu Grunde gehen. Die Umvolkung Schlesiens und Ostpreußens durch zunächst militärische Eroberung Ostdeutschlands, begleitet von systematischer, gewalttätiger Vertreibung der Deutschen, und die anschließend gezielte Ansiedlung von Polen bzw. Russen und – aktueller – die von Ankara aus koordinierte Besiedlung des seit 44 Jahren illegal besetzten Nordteils Zyperns mit Bauern aus Anatolien, um da wie dort eine Rückkehr der vertriebenen Deutschen bzw. Griechen zu verhindern, sind ohne Frage dieser eindeutig zu verurteilenden Kategorie von Umvolkungspolitik zuzurechen: der ethnopolitischen Absicherung durch kriegerische Eroberungen herbeigeführter Territorialveränderungen.

Scheinfriedliche Umvolkungen

Sehr viel schwieriger ist die politische Einordnung staatlich herbeigeführter Siedlungsprozesse hingegen in Fällen, in denen die Ansiedlung der neuen Ethnie nicht mit Gewalt oder in unmittelbarer Folge einer kriegerischen Handlung vollzogen wurde, sondern auf vordergründig „friedliche“ Art und Weise. Verhältnismäßig unproblematisch erscheint die politische Bewertung solcher „friedlichen“ Besiedlungen, wenn die staatliche Ansiedlung einer anderen Ethnie trotz aller „Friedlichkeit“ unverkennbar zur machtstrategischen Absicherung fragwürdiger Territorialansprüche praktiziert wird.

Zielsetzung der Umvolkungspolitik ist dabei ebenfalls die politisch gewollte Abdrängung der einheimischen Bevölkerung in eine Minderheitenposition, um anschließend mit Hilfe des Mehrheitsrechts territoriale Ansprüche zu rechtfertigen, die historisch entweder gar nicht begründet oder zumindest umstritten sind. Zu solchen scheinfriedlichen Umvolkungen zählt etwa Saddam Husseins bekannte Ansiedlung von Arabern auf den Ölfeldern von Kirkuk, einem ursprünglich rein kurdischen Gebiet im Nordirak. Dieser scheinfriedlichen Kategorie sind zudem all jene Umvolkungen zuzurechnen, bei denen der Staat die Ansiedlung der neuen Ethnie zwar nicht direkt fördert, aber dennoch mehr oder weniger aktiv auf einen Verdrängungsprozess der ursprünglich sesshaften Bevölkerung hinwirkt: Im Ergebnis werden so oder so die ethnopolitischen Verhältnisse durch staatliche Maßnahmen gezielt in eine Richtung verändert.

Beispiele für solche passiven, aber deswegen nicht weniger zu verurteilenden Umvolkungsprozesse bilden etwa die aktuell mit eher indirekten Methoden vorgenommene Vertreibung der Serben aus dem Kosovo oder die von der rechtsextremen polnischen Militärjunta in den 1920 Jahren forcierte Wegdrängung der Deutschen aus dem nach dem Ersten Weltkrieg Polen zugeschlagenen Westpreußen.

Umvolkung als Erschließung neuer Nahrungsressourcen

In der Geschichte der Menschheit finden sich allerdings auch zahlreiche Beispiele für Umgestaltungen der ethnischen Struktur eines Territoriums, auf die der Begriff der Umvolkung nicht anwendbar ist. Die Besiedlung Sibiriens durch die Russen, die europäische Besiedlung Australiens und Brasiliens, aber auch von Teilen Südafrikas, betrafen allesamt zuvor nahezu menschenleere Räume. Schon aufgrund ihrer geringen Anzahl stand die Zielsetzung einer machtpolitischen Unterwerfung der einheimischen Population in all diesen Fällen niemals im Vordergrund der Siedlungspolitik – sofern man überhaupt von Politik sprechen kann, d.h. ein koordinierender staatlicher Akteur im Hintergrund erkennbar war: Sibirien wurde zunächst von russischen Pelzjägern erschlossen, Australien diente den Engländern über lange Zeit lediglich als Zuchthaus.

Auch die sich über Jahrhunderte hinziehende Südwanderung von Chinesen auf Kosten der dort ansässigen Thai-Völker stellt mit Sicherheit keine Umvolkung im engeren Sinn mit dem primären Ziel einer machtpolitischen Unterwerfung der Einheimischen durch staatlich koordinierte Siedlungsprozesse dar, sondern diente hauptsächlich der Erschließung neuer Nahrungsressourcen. Ähnliches dürfte sicher auch für die europäische Einwanderung nach Nordamerika in Zeiten der europäischen Bevölkerungsexplosion gelten.

Vorsicht bei der politischen Beurteilung eines Siedlungsprozesses ist auch in all jenen Fällen geboten, in denen die neu zuziehenden ethnischen Gruppen zwar durch eine staatliche Macht systematisch angesiedelt wurden, die politische Stoßrichtung dieser Ansiedlung sich aber nicht gegen die einheimische Bevölkerung richtete. Die von den ungarischen Königen initiierte Besiedelung Siebenbürgens mit deutschen Rittern oder die von den türkischen Sultanen vorgenommene Ansiedlung von Kurden auf dem armenischen Hochland dienten ursprünglich aussließlich der Grenzsicherung gegen nicht-ungarische Nachbarvölker jenseits der Karpaten bzw. den Iran.

Stalins gigantische Umsiedlungen ganzer Völkerschaften führten zwar ebenfalls zu massiven ethnischen Verwerfungen im gesamten Gebiet der Sowjetunion, meist ging es dabei aber um politische Neutralisierung der umgesiedelten Ethnien – und nicht um Unterjochung der von der Umsiedlung betroffenen Einheimischen. Auch kleinräumige Ansiedlungen anderer ethnischer Gruppen, wie es sie selbst in Deutschland gegeben hat – denken wir an Karlstadt im Weserbergland und andere Hugenottenstädte – wären mit der Bezeichnung als Umvolkungspolitik grundsätzlich fehlerhaft charakterisiert.

Welcher Kategorie ist nun die gegenwärtige Siedlungspolitik in Deutschland und Westeuropa zuzuordnen?

Die historische Einzigartigkeit der gegenwärtigen Siedlungspolitik in Westeuropa besteht unverkennbar darin, dass es seltsamerweise die eigenen Staaten der einheimischen Bevölkerung – und nicht fremde Staaten – sind, die die Ansiedlung anderer Ethnien auf ihren Territorien vorantreiben. Dies ist ein völliges Novum in der Geschichte der Menschheit, das jeglichen Vergleich mit früheren Siedlungsprozessen verbietet, in denen stets der Staat der Siedler als politischer Treiber fungierte.

Natürlich sind die Staaten der Siedler auch an der heutigen Siedlungspolitik in Westeuropa beteiligt: Die Türkei steuert die Politisierung und Instrumentalisierung ihrer Siedler in Westeuropa höchst aktiv, Saudi-Arabien treibt über die arabischen Brückenköpfe in Frankreich, Belgien und Deutschland mit Millionensummen die Islamisierung voran, zahllose sonstige Staaten weigern sich, ihre Staatsangehörigen nach einmal erfolgter Ansiedlung wieder zurückzunehmen und steigern dadurch ihren innenpolitischen Einfluss auf dem europäischen Kontinent. Aber die Hauptantriebskraft des ethnischen Umbaus Westeuropas sind ganz eindeutig die eigenen Staaten der Europäer. Die Staaten der Siedler nehmen bestenfalls die gute Gelegenheit wahr, die ihnen dargeboten wird, um ihren Machtraum bis nach Westeuropa hinein auszudehnen.

Dass die westeuropäischen Staaten eine gezielte ethnische Siedlungspolitik betreiben, ist völlig unstrittig und wird, wie erwähnt, von diesen Staaten auch gar nicht in Abrede gestellt, ganz im Gegenteil: „Deutschland soll bunter werden“. Die eingangs genannten Kriterien einer Umvolkungspolitk, d.h. die Steuerung und Koordination des Siedlungsgeschehens durch einen staatlichen Akteur sowie das Vorhandensein einer auf dem betroffenen Gebiet bereits ansässigen Ethnie, sind daher gegeben. Der politische Streit zwischen den für diese Politik verantwortlichen Kräften und der in ganz Westeuropa gegen diese Kräfte aufstrebenden konservativen Opposition entzündet sich allerdings an der Frage, ob das dritte Kriterium einer Umvolkung, d.h. der ethnische Umbau als hauptsächliche Zielsetzung der Siedlungspolitik und nicht als bloßer Nebeneffekt, gegeben ist. Erst wenn ein vorsätzlich gegen das betroffene Volk gerichteter Wille des jeweils agierenden Staates erkennbar ist, sollte von wirklicher Umvolkungspolitik gesprochen werden – und somit auch von einem völkerrechtlichen Verbrechen mit ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten.

Die Gretchenfrage der gegenwärtigen Siedlungspolitik ist daher die Frage nach den hauptsächlichen Zielsetzungen des Staates: Lässt sich die ethnische Siedlungspolitik in Deutschland durch die vom Staat vorgebrachten Argumente tatsächlich glaubwürdig rechtfertigen? Oder handelt es sich bei diesen Argumenten nur um vorgeschobene Scheingründe, die die politische Hauptzielsetzung, die aggressiv gegen die einheimische Bevölkerung gerichtete Umvolkung, nur verschleiern sollen?

» Fortsetzung morgen in Teil 2: „Umvolkung, aber warum?“


Quelle und Kommentare hier:
http://www.pi-news.net/2018/06/umvolkung-ein-politisches-verbrechen/