Rechtswissenschaftler: Suggestive Irreführung der Regierung über den UN-Migrationspakt

von Herbert Ludwig

Die Bundesregierung und die sie unterstützenden Altparteien werden nicht müde, mit medialer Unterstützung dem Volk einzuhämmern, der Globale Migrationspakt der UNO sei völkerrechtlich nicht bindend, Deutschland behalte seine Entscheidungsfreiheit.

Und sie verweisen dazu auf entsprechende Formulierungen im Text des Paktes. Kritiker werden als Lügner und Verschwörungstheoretiker diffamiert.

Dabei werden aber bewusst oder mit der Arroganz der Unwissenheit bindende Implikationen und völkerrechtliche Langzeitwirkungen unterschlagen, die zu Gewohnheitsrecht führen. Rechtsexperten erheben warnend ihre Stimme.

Am 2.11.2018 meldete Die Welt, das Auswärtige Amt befürchte politische Stimmungsmache gegen den UN-Migrationspakt. Es gebe Versuche, durch „irreführende Informationen“ die öffentliche Meinung gegen das Abkommen zu mobilisieren. Künftig solle deshalb Falschmeldungen entgegentreten werden, wie sie unter anderem von der AfD verbreitet würden. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes habe in einer Stellungnahme erklärt:

„Der Pakt formuliert Ziele. Wie diese Ziele umgesetzt werden, insbesondere dann, wenn es darum geht, auch zur Bekämpfung illegaler Migration Möglichkeiten für legale Migration zu schaffen, das bleibt den Mitgliedstaaten offen. Also die Kriterien und die Höhe der Zuwanderung bleiben souveräne Entscheidungen der Staaten.“

Wie verhält es sich wirklich?

I.  Prof. Dr. Reinhard Merkel

„Suggestive Irreführung“ über die völkerrechtliche Bindung

Das Magazin Cicero wies am 13.11.2018 auf ein Interview des Deutschlandfunks hin, das dieser am 8.11.2018 mit Dr. Reinhard Merkel, dem emeritierten Prof. für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, der dem Deutschen Ethikrat angehörte, über den UN-Migrationspakt geführt hat.

„Moderator Dirk-Oliver Heckmann hatte einen Gast am Telefon, der hörbar und nachhaltig anderer Meinung war als der Interviewer. Solcher Widerspruchsgeist ist im Deutschlandfunk nicht unbedingt die Regel.“ 2

Klar, wir wissen ja aus nahezu täglicher Erfahrung, wie parteiisch die Staatssender sind.

Der Moderator referierte oberflächlich die üblichen scheinbar positiven Punkte des Paktes und sagte:

„Die Alternative für Deutschland, die behauptet jetzt aber, mit diesem Übereinkommen würde allen Migranten Tür und Tor geöffnet. Die Bundesregierung reagiert mit dem Hinweis: Völliger Unsinn, die Übereinkunft formuliere politische Ziele und entfalte völkerrechtlich keine Bindung. () Zunächst mal zu der Frage: ´Die Übereinkunft entfalte keine völkerrechtliche Bindung.` Kann man das so unterschreiben?“ 3

Prof. Merkel antwortete, das könne man so nicht unterschreiben, das sei zumindest irreführend. Der Pakt sei zwar nicht im strikten Sinn einer völkerrechtlichen Konvention unmittelbar rechtsverbindlich. Das erkläre diese Vereinbarung auch selber so.

Aber er wird eine ganze Reihe auch rechtlicher, völkerrechtlicher Wirkungen entfalten.“

Im Völkerrecht gebe es ein gewisses „Soft Law“ (weiches Recht) unverbindliche Absichtserklärungen, die also zunächst rechtlich nicht verbindlich sind. Selbst ein einfacher Beschluss der UN-Generalversammlung, der nur irgendein Thema festhält und nicht als eine Vereinbarung gelte,

könne aber schon „solche Wirkungen entfalten, etwa für die Auslegung völkerrechtlicher Konventionen und sonstiger Rechtsnormen, wenn die vor Gericht verhandelt werden.
In diesem Sinne wird die Vereinbarung ganz sicher völkerrechtliche Wirkungen haben. Und die sozusagen suggestive Betonung, die wir derzeit von Seiten der Regierung erleben und hören, das sei ja gar nicht rechtsverbindlich, mutet in verschiedener Hinsicht seltsam an. Erstens, weil es nicht richtig ist und zweitens weil man sich sofort fragt, warum eine Vereinbarung geschlossen wird, wenn man dazu sagt, sie soll aber keinerlei Wirkung haben.“

Daraus geht hervor, dass man bei solchen völkerrechtlichen Verlautbarungen zwei Ebenen unterscheiden muss: eine vordergründige, ob es „Hard Law“ mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ist, oder „Soft Law“ mit davon zu unterscheidender Unverbindlichkeit; von einer hintergründigen Ebene, dass auch eine „Soft-Law“- Vereinbarung allmählich Wirkungen entfaltet, die zu verbindlichem Völkerrecht führen. Diese letztere Ebene wird aber von der Regierung verschwiegen, weshalb Prof. Merkel von einseitiger, geradezu suggestiver Betonung der vordergründigen Unverbindlichkeit und daher von Irreführung spricht.

Der Moderator wendet ein, das stelle die Bundesregierung aber völlig anders dar.

Wir können ja mal reinhören in den O-Ton des Sprechers des Auswärtigen Amtes Rainer Breuel, der hat sich in der vergangenen Woche genau zu der Frage nämlich geäußert.“

Breul: „Der Pakt formuliert Ziele. Wie diese Ziele umgesetzt werden, insbesondere dann, wenn es darum geht, auch zur Bekämpfung illegaler Migration Möglichkeiten legaler Migration zu schaffen, das bleibt für die Mitgliedsstaaten offen. Also die Kriterien und die Höhe der Zuwanderung bleiben souveräne Entscheidungen der Staaten.“

Der Moderator will das noch untermauern, indem er Punkt 15c des UN-Migrationspaktes zitiert, in dem genau stehe:

Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln.“ 4
Deutlicher könne man es doch eigentlich nicht ausdrücken.

Prof. Merkel antwortet:

Na ja, also was festgehalten wird in dem Pakt, ist, dass die Staaten ihre einzelnen Grenzregelungen, Zutrittsregelungen, kurz die Rechtsnormen, die die Migration innerhalb der Staaten regeln, weiterhin als in eigener Zuständigkeit erhalten. Vereinbart werden Ziele. Was wir eben gehört haben, war die Bemerkung, wie diese Ziele umgesetzt werden, sei Sache der Staaten. Dass sie umzusetzen sind, wird vereinbart und zwar wirklich rechtlich verbindlich. Das ist sozusagen die suggestive Irreführung, die ich derzeit erlebe von Seiten der Regierung.“  

Sogwirkung auf Migranten

Und er setzt nach dem Versuch, ihn auf das Thema der positiven Ziele des Paktes abzulenken, die er nicht leugnet, fort:

Aber man muss sozusagen die Langzeitwirkung, die solche Vereinbarungen entfalten, auch in den Blick nehmen. Erstens wird die Vereinbarung tatsächlich, das glaube ich, eine gewisse Sogwirkung auslösen, bzw. die bestehende Sogwirkung für die Migration aus den armen Staaten in die wohlhabenden Staaten deutlich verstärken – das ist de facto das Problem, mit dem wir derzeit umgehen und das wir noch nicht richtig im Griff haben – weiter gefördert. (…) Dass das eine Anreizwirkung haben wird für viele Migranten, halte ich für sicher.

Es kommt noch etwas hinzu: Wir werden ohnehin konfrontiert werden in den nächsten Jahrzehnten mit einem massiven Migrationsdruck aus Afrika vor allem, der zusammenhängt mit der gerade explodierenden Bevölkerungszahl in den dortigen Ländern. Wir werden das Problem, egal ob dieser Pakt in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich aufgefasst wird oder nicht, wir werden mit diesem Problem konfrontiert bleiben und dafür, wie wir damit umgehen, auch wie wir rechtlich damit umgehen, wird dieser Pakt eine wichtige Rolle spielen, im Sinne einer Förderung der Migration.“

Also er kommt hier direkt auf den entscheidenden Punkt, den viele andere Kritiker, wie auch die AfD, immer wieder gegen die Behauptungen von Regierung und Altparteien betonen, dass der Pakt die Massenzuwanderung bestärken wird, zumal die gerade explodierende Bevölkerungszunahme in Afrika als weiterer Verstärkungsfaktor hinzukommt. Das ist die außerhalb des Rechtlichen verlaufende rein faktische Langzeitwirkung des Paktes.

Aber er kommt noch einmal auf die völkerrechtliche Langzeitwirkung zurück, um sie zu konkretisieren:

„Wir können nicht einfach so tun, dass nach dem Abschluss dieser Vereinbarung in Deutschland ganz souverän darüber entschieden werden kann: Wir lassen jetzt niemanden mehr rein, weil der Druck zu groß wird, oder wir lassen jetzt nur noch diese oder jene herein. Das wird so nicht mehr möglich sein. Natürlich wird der Pakt einen Druck ausüben auf die anderen Länder – das ist auch vernünftig – ihre eigenen Standards zu heben. Aber wenn man immer dazu sagt: Das ist nicht rechtsverbindlich. Dann können die anderen Länder sagen: Das bindet uns nicht rechtlich, also wir halten an unseren alten Standards fest. Das alles ist, was an derzeitiger Argumentation vorgetragen wird, nicht konsistent (widersprüchlich), nicht kohärent (unlogisch).

Geheimhaltung

Nun kritisiert er offen die bisherige Geheimhaltungs- und ausweichende Politik der Bundesregierung, die die Sache aus formalen Gründen  ganz am Bundestag vorbei unter Dach und Fach bringen will:

„Die Regierung sollte hergehen und die Diskussion öffentlich, ehrlich und transparent führen. Das geschieht im Moment noch nicht. ….

Ich glaube nicht, dass man sich auf die formelle Position zurückziehen kann zu sagen: Den Bundestag geht das eigentlich nichts an, weil es kein völkerrechtlicher Vertrag ist; das kann allein die Exekutive machen. Das verletzt demokratische Grundprinzipien. Der Pakt ist wichtig. Er betrifft substanzielle Belange der Bundesrepublik. Er regelt viele Dinge vernünftig, andere Dinge mit unabsehbaren Folgen.

Das wissen wir noch nicht genau, wie sich das auswirken wird. Deshalb: Das ist eine dringende Angelegenheit des Parlamentes und nicht einer von der AfD dann gegebenenfalls erzwungenen Diskussion im Bundestag, der man begegnet mit dem vorweg gefassten Beschluss: Wir begrüßen diesen Pakt. Man sollte das offen und ehrlich diskutieren. Eigentlich, meine ich, sollte er, dieser Pakt, genauso behandelt werden wie ein völkerrechtlicher Vertrag. Er ist ein Zwischending.“

Zur ehrlichen und transparenten Diskussion gehört, dass man beide Ebenen des Migrationspaktes, die unverbindliche und die verbindliche, offenbar macht und diskutiert. Dass der Migrationspakt auch verbindliche Wirkungen hat, sagt nämlich die UNO selbst. Prof. Merkel:

„Darf ich mal etwas zitieren, was ich hier gerade vor Augen habe. Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Peter Sutherland, hat in seinem Bericht an den Generalsekretär letztes Jahr gesagt: ´Wir schaffen mit diesem Global Compact ein Rahmenwerk, das beides enthält: bindende und nicht bindende Vereinbarungen.`  Das wird von Seiten der UNO sehr genau gesehen. Und ich meine, das sollte zum dringenden Gegenstand des Parlaments gemacht werden, und die Diskussion sollte offener und ehrlicher geführt werden. …….“

Und schließlich kommt er noch auf die Brisanz zu sprechen, die darin liegt, dass zumeist Menschen aus anderen Kulturen und Religionen kommen, die große Schwierigkeiten haben, sich hier zu integrieren und es auch vielfach gar nicht wollen. Der UN-Migrationspakt geht auf diese Problematik überhaupt nicht ein. Er nimmt das in Kauf und spricht sogar wie selbstverständlich von entstehenden „Diasporas“.

Der Begriff Diaspora bezeichnet religiöse, nationale, kulturelle oder ethnische Gemeinschaften in der Fremde, die ihre traditionelle Heimat verlassen haben und mitunter über weite Teile der Welt verstreut sind“ (Wikipedia),

aber die, muss man hinzufügen, daran festhalten und sich nicht integrieren.

„Der Pakt tut so, als kämen dann nur Migranten, die hier problemlos in der Gesellschaft ihren Platz finden könnten. Das ist nicht der Fall. …

Der Pakt redet von Diasporas, die entstehen. Wenn Sie das etwas rüde übersetzen, der Pakt erkennt an, dass sich Parallelgesellschaften bilden werden. Das ist ein Riesenproblem.

Es enthält sozusagen kulturellen Sprengstoff, religiösen Sprengstoff. Wir erleben das alles jetzt.

Und wir können nicht so blauäugig tun, als könnte man mit der Gleichung, mit der man kalkuliert, wer in den nächsten Jahrzehnten nach Deutschland kommen wird, immer eine Variable x einsetzen, und x bezeichnet jeden Migranten gleich. Das ist nicht der Fall. Wir werden eine sozusagen hochproblematische soziale Reibungssituation kriegen.“

Hinter dem, was der Rechtsgelehrte Prof. Merkel noch in einer gewissen Zurückhaltung, aber doch deutlich als „suggestive Irreführung“ der Regierung bezeichnet, steht ja die Frage: Was sind das für Volksvertreter in Regierung und Parlament, die bewusst suggestive Mittel anwenden, um das Volk in die Irre zu führen?

Dazu noch, indem sie den Kritikern irreführende Informationen vorwerfen. Was sind das für Typen, die vorsätzlich in einer Sache, die unabsehbare Folgen für das Wohl, ja die Existenz des Volkes selbst haben wird, die Menschen täuschen, damit sie es nicht verhindern können?

II. Privatdozent Dr. habil. Ulrich Vosgerau

Irreführung über rechtlich unverbindliche politische Ziele

Auch der in Köln lehrende Staats- und Völkerrechtler, Privatdozent Dr. habil. Ulrich Vosgerau, bezeichnet in einem Rechtsgutachten für die AfD-Bundestagsfraktion5 den Standpunkt der Bundesregierung, der Global Compact for Migration (GCM) sei „politisch, nicht jedoch rechtlich bindend“, als irreführend. Auch völkerrechtlich verpflichtend abgeschlossene Verträge zwischen Staaten seien immer primär politischer Natur. Denn sie könnten gar nicht wie nationales Recht per Polizei und Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Die Bundesregierung hingegen erwecke mit ihrer Gegensatzformulierung

bei mit dem Völkerrecht nicht näher vertrauten Adressaten (und dies können auch Juristen sein) den Eindruck, es stehe im Völkerrecht faktisch auch ein Regime mit strengem Rechtszwang (wohl mit Gerichtsvollzieher?) zur Auswahl“,

und dafür habe man sich in dem GCM gerade nicht entschieden (S. 10 ff.).

Und wie Prof. Reinhard Merkel hält er dem gleich von vorneherein entgegen:

Gegenüber solchen Versuchen der Umakzentuierung des GCM in Richtung „eigentlicher Unverbindlichkeit“ muss aber gelten, dass ein Staat, der seine künftige Migrations-, Einwanderungs- und Asylpolitik in der Tat weiter unabhängig von den umfangreichen Vorgaben des GCM gestalten wollte, diesen dann eben nicht unterzeichnen würde, wie es die USA, Ungarn, Österreich, Dänemark u.a. bereits angekündigt haben.“

Der Pakt betont natürlich an mehreren Stellen, dass er rechtlich nicht bindend sei. So heißt es in Punkt 7:

„Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar (…). In der   Erkenntnis, dass die Migrationsproblematik von keinem Staat allein bewältigt werden kann, fördert er die internationale Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren im Bereich der Migration und wahrt die Souveränität der Staaten und ihre völkerrechtlichen Pflichten.“

Und in Punkt 15c:

Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln.“

Dr. Vosgerau macht nun als Völkerrechtler darauf aufmerksam, üblicherweise:

„ … stehen solche Aussagen jedoch niemals vorbehaltlos da, sondern sie werden dann jeweils von einer nachgeschobenen Formel beträchtlich relativiert, was letztlich dazu führt, dass der Leser sich aussuchen kann, ob er den gelesenen Text nun als normativ bindend oder nicht verstehen will. Dies ist freilich bei völkerrechtlichen Texten, (die) immer auch ein diplomatischer Formelkompromiss (sind), nicht unüblich.

So geht schon der oben bereits zitierte Textausschnitt aus der Nr. 7 weiter:

´Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben.`“

Die angeblich rechtlich nicht bindende Rahmenvereinbarung beruht also auf Verpflichtungen, über die man sich bereits in der New York Erklärung vom 19.9.2016 verständigt hatte,

d.h., jedenfalls ein innerer Kern der GCM muss offenbar durchaus bindend sein, nämlich diejenigen Bestimmungen, die gerade der Umsetzung der New York Declaration dienen.“ 6

„Weiterhin fällt auf, dass das Bekenntnis zur nationalen Souveränität auch gleich wieder insofern relativiert wird, als – s.o. – die „Souveränität“ nur in Zusammenschau mit den gleichzeitig bestehenden ´völkerrechtlichen Verpflichtungen` besteht, und dass die nationale Migrationspolitik nur ´in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht` ausgeübt werden kann. Hierbei bleibt einigermaßen unklar, was damit genau gemeint ist.“

Dr. Vosgerau fasst diesen Aspekt wie folgt zusammen: Der GCM enthalte 87mal das Wort „verpflichten“, „Verpflichtung“ oder Synonyme. Insbesondere die immer wieder auf die Betonung der nationalen Souveränität in Einwanderungsfragen folgende Einschränkung durch die nicht näher konkretisierten angeblichen Gebote des internationalen oder auch Völkerrechts (Nr. 7 und Nr. 15) ließen in Zusammenschau mit dem verpflichtenden „Umsetzungsteil“ des GCM am Ende den Schluss zu,

dass die Unterzeichnerstaaten insofern ihre nationale einwanderungs- und migrationsrechtliche Souveränität gerade zugunsten der Vorgaben des GCM wirksam einschränken wollen.“ (S. 13)

„Soft Law“ wird völkerrechtliches Gewohnheitsrecht

Das sogenannte „Soft Law“ ist als Kooperationsrahmen, Leitlinie, politische Zielsetzung kein „echtes“ Völkerrecht, also weder Völkergewohnheitsrecht noch Völkervertragsrecht. Dr. Vosgerau:

Diese Feststellung ist jedoch durchaus akademisch, da ihre praktischen und politischen Auswirkungen  – auf die es eben im Völkerrecht entscheidend ankommt – gering sind. Soft Law ist dem Völkerrecht ähnlich, in dem es – diesem vergleichbar – internationale Standards setzt.“

Und diese Standards gehen allmählich in von den Gerichten anerkannte Gewohnheitsrechte über. (S. 16)

Während die UN-Charta, die Satzung der Vereinten Nationen,

als völkerrechtliches ´ius cogens`, also zwingendes Völkergewohnheitsrecht gilt“, war z.B. die UN-Menschenrechtsdeklaration „ursprünglich eine rein politisch zu verstehende Absichtserklärung der UN-Generalversammlung  ohne jede rechtlich bindende Wirkung. … sie erstarkte schon in den ersten Jahrzehnten seit ihrer Verkündung (1948) zu Völkergewohnheitsrecht, und jedenfalls wesentliche Kerngehalte der UN-Menschenrechtsdeklaration – welche genau, ist wie immer umstritten – dürfen heute sogar als ius cogens angesehen werden.“

Sie hatte also zunächst „offenbar genau jenen Charakter, der heute dem GCM zugeschrieben wird.“

Es sehe alles danach aus, dass der Global Compact früher oder später auch als bindende völkerrechtliche Regelung angesehen werde, durch die Staaten ihre „Einwanderungs-Souveränität“ beschränkt haben und die, wenn sie über geraume Zeit hinweg von zahlreichen Staaten als internationales Migrations-Regelwerk angewendet worden ist, schließlich auch den Charakter Völkergewohnheitsrecht  gewinne.

Denn bereits in der Präambel des GCM heißt es nämlich:

1. Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.
2. Er beruht außerdem auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; dem Internationalen Pakt    über bürgerliche und politische Rechte; dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; den anderen grundlegenden internationalen Menschenrechtsverträgen; …
4. Flüchtlinge und Migranten haben Anspruch auf dieselben allgemeinen Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die stets geachtet, geschützt und gewährleistet werden müssen.“ (S.13)

Warum wird dieser enge Zusammenhang des GCM mit den allgemeinen Menschenrechten hergestellt?

„ …  eigentlich kann man die Präambel des GCM nur so verstehen, dass der Pakt also für sich beansprucht, diese völkerrechtlichen Normen für das Problem der Migration zu konkretisieren, d.h. dem Rechtsanwender mitzuteilen, was diese bindenden Völkerrechtsnormen gerade im Hinblick auf die Rechte der Migranten zu bedeuten haben. Wenn dieser Eindruck richtig ist, verträgt er sich jedoch nicht mit dem Postulat, der Pakt sei alles nur politische Absichtserklärung und weiter nichts. Denn wenn er die konkrete Bedeutung hochrangiger völkerrechtlicher Normen im Hinblick gerade auf die weltweite Migrationsproblematik klarstellt, dann muss er an dem bindenden oder jedenfalls völkergewohnheitsrechtlichen Charakter der durch ihn nur konkretisierten Rechtsnormen teilhaben.“ 7

„Der GCM „hebelt“ die nationalen Bestimmungen nicht aus, es handelt sich bei ihm ja nicht um übergeordnetes Recht mit Anwendungsvorrang im Konfliktfall, wie etwa beim EU-Recht. So würde sich ja übrigens auch ein „richtiger“ völkerrechtlicher Vertrag (mit konkreten Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten) nicht auswirken. So wirkt das Völkerrecht im allgemeinen nicht. Es wäre aber ganz verkehrt, deswegen anzunehmen, der GCM habe keine oder keine nennenswerten Auswirkungen auf die künftige staatliche Migrationspolitik.“

Die schrittweise Durchsetzung von Soft Law als Gewohnheitsrecht

stützt sich – ganz anders als beim technischen Völkervertragsrecht – nicht allein und noch nicht einmal primär auf die Regierungen von Staaten, sondern setzt auf die aktive Unterstützung von NGOs, Aktivisten und Medien.“

Dies kommt im GCM explizit in Punkt 15j zum Ausdruck:

„Der Globale Pakt fördert breit angelegte Multi-Akteur-Partnerschaften, die sich mit der Migration in allen ihren Dimensionen befassen und Migranten, die Diaspora, lokale Gemeinwesen, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft, den Privatsektor, Parlamentsabgeordnete, Gewerkschaften, nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Medien und andere relevante Interessenträger in die Steuerung der Migration einbinden.“ (S. 16)

Konkret bedeute dies, so Dr. Vosgerau, dass die erwähnten Akteure in allen Unterzeichnerstaaten die im GCM festgelegten Standards völlig unabhängig von deren juristischer Einordnung durch den völkerrechtlichen Fachstab als geltendes, und zudem internationales, also gegenüber dem nationalen Recht irgendwie höherrangiges Recht, behandeln und propagieren.

„D.h. in praktischer Hinsicht: sobald die Bundesregierung den GMC unterschrieben hat, wird absehbarer Weise bald jede aufenthaltsbeendende Maßnahme, jede Zurückweisung an der Grenze, überhaupt jede Verwaltungsentscheidung, die nicht den Wünschen eines „Flüchtlings“ entspricht, von den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, Aktivisten, Asylanwälten und Medien als Verletzung bindender Abkommen, internationaler Menschenrechtsstandards und der Vorgaben der UN bewertet werden.“

Antidemokratische Prozesse

Dr. Vosgerau weist darauf hin, dass in dem Pakt völlig der Aspekt der wachsenden Überbevölkerung in den Entwicklungsländern ausgeklammert wird, den er für einen wesentlichen Faktor der Migrationsbewegung hält.

Die UN haben offenbar das Ziel der Förderung von Familienplanung und Geburtenkontrolle in den stark überbevölkerten Entwicklungsländern aufgegeben und versuchen nun, den ständig wachsenden Bevölkerungsdruck durch Umsiedlung, Migration und die Verschiebung der Überbevölkerung in den Billiglohnsektor bzw. die Sozialsysteme der Industrienationen zu bewältigen. Dies ist aber weder nachhaltig noch demokratisch legitimiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Nationalstaat und kein offenes Siedlungsgebiet. Die Aufnahme von Einwanderern muss sich von Verfassung wegen nach den nationalen Interessen richten, die von den Parlamenten zu formulieren sind und deren Legitimation auf freien Wahlen beruht.“ (S. 9)

III.   Fazit

Die Bundesregierung verfolgt also im Schulterschluss mit der UN-Weltregierung durch ihre gezielte Irreführung der Bevölkerung die Durchsetzung einer Massenmigration nach Deutschland auf antidemokratische, verfassungsfeindliche, um nicht zu sagen totalitäre Weise.

Kritiker, die auf die verheerenden völkerrechtlichen Konsequenzen des UN-Migrationspaktes hinweisen, werden von den politischen Handlangern und Lautsprechern öffentlich diffamiert.

Mal sehen, ob das auch gegen die wachsende Zahl der warnenden Rechtswissenschaftler gelingt. Vermutlich wird man sie in gewohnter Überheblichkeit ignorieren und stur dem Teufels-Pakt am 10., 11. Dezember in Marokko beitreten – wenn nicht noch ein Wunder geschieht.

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1   welt.de 2.11.18
2   cicero.de 13.11.18
3   youtube 14.11.18
4   http://www.un.org/depts/german/migration/A.CONF.231.3.pdf
5   Gutachten Vosgerau
6   Zur New Yorker Erklärung siehe S 4 ff. im Gutachten und
Die UNO schmiedet …
7   Ausführlichere Begründung im Gutachten S. 13, 14

 


Quelle und Kommentare hier:
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2018/11/18/rechtswissenschaftler-suggestive-irrefuehrung-der-regierung-ueber-den-un-migrationspakt/