“Rechtsanwalt” – Der Feind im eigenen Boot

von NTA

Die Menschen glaubten bisher, dass ihnen von Rechtsanwälten geholfen werden würde. Ein fataler Irrtum, denn die Sache ist nämlich die:

Rechtsanwälte stehen nicht auf der Seite ihrer Mandanten, sondern auf der Seite des Unrechtssystems, da sie vom Unrechtssystem, in Tateinheit mit dem Unwissen ihrer Mandanten, ganz hervorragend leben.

Außerdem gibt ´s da dann auch noch den “Kammerzwang”, doch dazu mehr im weiteren Verlauf.

Sogenannte “Gerichte”, von welchen immer mehr Menschen wissen, dass diese nur Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse sind, teilen gern mit, dass man, wofür auch immer, einen Rechtsanwalt beauftragen müsse.

Das verstößt zwar gegen internationales Recht, aber das scheint Angestellte dieser Gerichtsfirmen nicht zu interessieren.

Ist man rechtlich nicht auf den Kopf gefallen, sucht sich aber trotzdem einen sogenannten “Rechtsanwalt”, der einen vertreten soll, dann kann es passieren, dass einem ein solcher folgendes mitteilt:

“Wenn ich Sie mit Ihrer Argumentation vertrete, dann laufe ich Gefahr aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen zu werden.“

Na wieso DAS denn?!

Rechtsanwälte haben Angst um ihre Kammermitgliedschaft, wenn sie die Rechte ihrer Mandanten im Sinne ihrer Mandanten verteidigen???

Wie passt das zu einem freiheitlichen Rechtsstaat? Na gar nicht, weil das hiesige Land weder ein Staat ist, noch geht hierzulande irgendwas mit rechten Dingen zu.

Werfen wir einen Blick auf diese angstverbreitende “Kammer”. Fangen wir mit der Dachkammer an, also der sogenannten “Bundesrechtsanwaltskammer”.

Die “Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)” ist die Dachorganisation der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer bei der Firma “Bundesgerichtshof” (BGH).

Mitglieder sind daher nur die genannten Kammern und nicht die einzelnen sogenannten “Rechtsanwälte”.

Die “Bundesrechtsanwaltskammer” ist eine gemäß §§ 175 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

Die sogenannte “Rechtsaufsicht” obliegt der Firma “Bundesministerium der Justiz”.

Die “Bundesrechtsanwaltskammer” vertritt auf sogenannter “Bundesebene” die berufspolitischen Interessen von 163.690 Rechtsanwälten (Stand: 2014).

In der Definition für „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ heißt es bei Wikipedia u.a.:

“In der Zeit des Nationalsozialismus war die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel, um gesellschaftliche Organisationen in den „totalen Staat“ einzugliedern (Gleichschaltung).

Heute wird dagegen die “Selbstbestimmung der Mitglieder” als “wichtiges demokratisches Element” deklariert.

Dabei müsste man es eigentlich besser wissen, denn in der Wikipedia-Definition für „Rechtsaufsicht“ steht genau das Gegenteil:

“Die Rechtsaufsicht ist damit das notwendige Gegenstück zur Selbstverwaltung.“

Die Firma “Justizministerium” kontrolliert die Rechtsanwaltskammer.

Die sogenannte “Rechtsaufsicht” verhindert also die Selbstverwaltung und damit auch die Selbstbestimmung der Mitglieder.

Rechtsanwälte glauben, sie wären zum Beitritt in eine sogenannte “Rechtsanwaltskammer” verpflichtet.

Selbstständige glauben unterdessen, dass sie Handwerks- und Handelskammern beizutreten hätten.

Ist das so? Nein! Natürlich nicht, denn die Sache ist nämlich die:

A/RES/217 A (III) der vereinten Nationen:

Artikel 20, Absatz 2: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Gut. Das können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte “kaum wissen”, da die rechtlich schließlich “kaum geschult sind”.

Vielleicht sind über 160.000 Anwältinnen und Anwälte auch nur zu memmig, für ihr eigenes Recht zu kämpfen.

Die meisten selbstständigen Unternehmer wissen davon hingegen tatsächlich nichts, dass sie Blutsaugervereinigungen wie Handelskammern weder eine Mitgliedschaft, noch das Zahlen irgendwelcher Gelder schulden.

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt die Freiheit der Willensentschließung eines jeden Einzelnen zur Bildung oder zum Beitritt zu Vereinigungen.

Alle dem entgegenstehenden Bestimmungen, wie z.B. Zwangsmitgliedschaften in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anwaltskammern usw., sind mit der A/RES/217 A (III) der vereinten Nationen unvereinbar.

Die Selbstverständlichkeit, mit der sich die bisherigen Zwangsmitgliedschaften weiter behaupten, muss nicht überraschen, denn wer weiß denn schon von seinem Recht?!

Bleiben wir bei den Rechtsanwälten. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist für den Schutz ihrer Mandanten vor rechtswidriger “staatlicher” Bevormundung zu sorgen.

So ist es in der Berufsordnung für Rechtsanwälte nachzulesen (§ 1 Abs. 3 BRAO).

§ 1 Freiheit der Advokatur:

(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.

(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaates.

Gut. Dazu bräuchte es erstmal überhaupt einen Staat, der das hiesige Land nicht ist, aber mit solchen “Kinkerlitzchen” wollen wir uns heute ja gar nicht aufhalten. Schauen wir weiter:

(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Gut. Nun existiert im hiesigen Land zwar keine Verfassung und von einem Staat kann auch keine Rede sein, doch wie schon erwähnt, lassen wir solche “Kinkerlitzchen” heute mal unbehandelt.

Herrlich auch die Wortwahl in dieser “BRAO”. Demnach müssen Rechtsanwälte wohl freiwillig und selbstbestimmt in die Kammer eingetreten sein.

Und so “frei” wie der Rechtsanwalt ist, so “frei” ist dann auch der Bürger, nämlich überaus unfrei.

Nur freie Rechtsanwälte können Freiheit für den Menschen erkämpfen.

Nur freie Rechtsanwälte können unabhängig sein und Mandanten darüber aufklären, dass Gerichte und Behörden, Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse sind, und ihre Mandanten vor diesen Firmen schützen.

Selbiges gilt für den Schutz vor “staatlicher Machtüberschreitung”. Dazu brauchten Anwälte ihren Mandanten nur mal mitzuteilen, dass das hiesige Land gar kein Staat ist.

Machtüberschreitung geschieht hierzulande daher immer nur von Firmen.

Es gibt keinen Ausschluss aus der Kammer. Es gibt kein Berufsverbot. Toll.

Von den 163.690 Rechtsanwälten in diesem Lande haben wir noch keinen gefunden, der den Mut hat, § 1 der Berufsordnung in die Wirklichkeit umzusetzen.

Wird ein Mandat in einer Streitsache gegen den Scheinstaat vertreten, dann muss der Anwalt natürlich auch und automatisch Gegner des Scheinstaates sein.

Durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Organisation, die von Firmen kontrolliert wird, die “Staat” spielen, muss der Anwalt jedoch “staatstreu” handeln, wenn er nicht Gefahr laufen will, seinen Beruf von Firmen, die “Staat” mimen, verboten zu bekommen.

Wie verlogen das System ist, erkennt man spätestens dann, wenn man sich die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) weiter ansieht.

BRAO § 43a – Grundpflichten des Rechtsanwalts:

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Wer in die Kammer des Schreckens eintritt, geht eine Bindung ein, und wer sich der scheinstaatlichen Kontrolle von Firmen unterwirft, muss widerstreitende Interessen verfolgen, wenn es gegen Scheinstaatsorgane geht.

Werfen wir einen weiteren Blick auf das BRAO-Machwerk:

BRAO § 62 – Stellung der Rechtsanwaltskammer:

(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Damit ist es mit der Unabhängigkeit vorbei.

Und für welchen “Staat” führt die sogenannte “Landesjustizverwaltung” denn die Aufsicht? Das hiesige Land ist kein Staat!

Um es noch einmal klar und deutlich zu machen: Die Grund- und Menschenrechte stehen uns zu. Sie sind unsere Abwehrrechte gegen mafiöse Verbrecherorganisationen.

Wenn aber der Scheinstaat und seine “Institutionen”, höchstselbst die mafiösen Verbrecherorganisationen sind, dann muss man sich über Korruption und Rechtsbruch nicht wundern.

“Ungültige Gesetze sind unwirksam. Sie binden die Justiz nicht. Die Justiz hat vielmehr ihre Unwirksamkeit festzustellen.”

Na dann mal los!

Soll die sogenannte “Justiz” die Unwirksamkeit doch mal feststellen, wenn sie tatsächlich unabhängig ist! Warum hat sie das nicht schon längst getan?! Ganz einfach!

Weil die sogenannte “Legislative”, “Judikative” und “Exekutive” ein und der selbe mafiöse Schwerverbrecherhaufen ist.


Quelle und Kommentare hier:
https://newstopaktuell.wordpress.com/2015/04/16/rechtsanwalt-der-feind-im-eigenen-boot/