RA Wilfried Schmitz: Strafanzeige wegen der Entsendung der Bundeswehr nach Syrien u.a.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich wegen der Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Syrien und wegen aller sonstigen Tatbeiträge, die in der Folgezeit der Aufrechterhaltung dieses Bundeswehreinsatzes gedient haben,

Strafanzeige

gegen

alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 04.12.2015 für den Bundeswehr-Einsatz in Syrien gestimmt haben,

sowie gegen

alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Bundeswehr und aller sonstigen deutschen Behörden / Dienststellen des Bundes, die sich an der Umsetzung / Ausführung dieses Beschlusses vom 4.12.2015 mitgewirkt haben

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände,

insbesondere wegen des Tatverdachts der…

verfassungsfeindlicher Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane gem. § 89 StGB,

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat gem.  89 a StGB,

wegen Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gem. § 89 b StGB,

sowie Beteiligung an Kapitalverbrechen gem. § 211 f. StGB i.V.m. § 25 ff. StGB,

sowie

gem. der seit dem 1.1.2017 maßgebenden Rechtslage wegen des Tatverdachts

der mittäterschaftlichen Beteiligung an Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), insbes. § 13 StGB

sowie

gem. der bis zum 1.1.2017 maßgebenden Rechtslage wegen des Tatverdachts

der Vorbereitung eines Angriffskrieges gem. § 80 StGB i.V.m. Art. 26 GG

sowie

wegen der Nichtaufnahme der Ermittlungen zu den o.g. Tatvorwürfen, die von Bürgerinnen und Bürgern bereits nach alter Rechtslage mehrfach angezeigt worden sind,

gegen alle Staatsanwälte beim Generalbundesanwalt, die zur Mitwirkung an den dadurch eingeleiteten Strafverfahren berufen waren, wegen des Tatverdachts

der Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB, Rechtsbeugung gem. § 339 StGB sowie aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände.

Begründung zum Strafantrag:

A)

Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung, die am 4.12.2015 im Deutschen Bundestag für diese Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Syrien gestimmt haben, wurden deswegen schon mehrfach wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände angezeigt, insbesondere wegen des Tatverdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB i.V.m. Art. 80 GG gem. der bis zum 1.1.2017 maßgebenden Rechtslage, siehe u.a.:

▪   https://fatalistnsuleaks.wordpress.com/2015/12/03/strafanzeige-gegen-die-bundesregierung-wegen-vorbereitung-eines-angriffskrieges/comment-page-1/
▪   https://dfg-vk-bonn-rhein-sieg.de/index.php/aktuelles-und-meinungen/aktuelles/3145-strafanzeige-gegen-die-bundesregierung-wegen-syrien

Die mit lebenslanger Freiheitstrafe sanktionierten Straftaten nach § 80 StGB a.F. verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 erst in 30 Jahren, wobei die Verjährungsfrist gem. § 78 a StGB erst mit der Beendigung der Tat (§ 78 a S. 1 StGB) oder mit dem Eintritt des Erfolgs beginnt (§ 78 a S. 2 StGB).
Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) – einschl. der Beteiligung an diesen Verbrechen – verjähren gem. § 78 a Abs. 2 StGB überhaupt nicht.
Verbrechen nach dem VStGB verjähren nach § 5 VStGB ebenfalls nicht.

Die mit den o.g. Strafanzeigen angezeigten Straftaten sind somit nicht verjährt, Ihre Behörde kann – und muss – hierzu immer noch die Ermittlungen aufnehmen.

Soweit bekannt, hat die Generalbundesanwaltschaft es bislang abgelehnt, wegen dieser – m.E. hoch begründeten – Strafanzeigen auch nur die Ermittlungen aufzunehmen. Die Mitteilung des EStA Schneider-Glockzin zu Ihrem AZ. 3 ARP 101/15-4 vom 14.6.2016, abrufbar unter:

http://delfrieden.de/Syrien-Strafanzeige.pdf,

wonach „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat fehlen (§ 152 Abs. 2 StPO)“ sollen, entspricht sicherlich dem, was allen anderen Anzeigeerstatten in diesem Kontext mitgeteilt worden ist.

Wenn wir uns näher mit den einzelnen, auf den Umfang von 3 Seiten beschränkten „Argumenten“ des EStA Schneider-Gockzin befassen, dann ist unschwer festzustellen, dass diese nicht nachvollziehbar sind bzw. nicht einmal als „Argumente“ qualifiziert werden können:

Ich möchte diese „Argumente“ des EStA Schneider-Gockzin nachfolgend im Einzelnen wiedergeben und sodann hinterfragen, bevor ich hierzu jeweils einige Fragen stellen möchte, die Ihre Behörde sich eigentlich selbst stellen müsste:

1.“Argument“ (Zitat):

„Es ist allgemein anerkannt, dass der Straftatbestand (Anmerkung: nach § 80 StGB) angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) und unter Berücksichtigung der historischen und systematischen Hintergründe einschränkend interpretiert werden muss. Dies bedeutet, dass ein strafrechtlich relevanter Angriffskrieg erst dann vorliegt, wenn eine offenkundig und schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts zu konstatieren ist. Die in den Anzeigen überwiegend zugrunde liegende schematische Annahme, völkerrechtliche Maßstäbe seien für die strafrechtliche Würdigung ohne weiteres präjudiziell, geht daher fehl.“

Welche „historischen und systematischen“ Hintergründe, die zu einer „einschränkenden“ Interpretation des § 80 StGB führen sollen, sind hier denn gemeint? Und wieso soll eine dadurch geleitete „Interpretation“ des § 80 StGB hier dazu führen können, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 StGB nicht erfüllt sein sollen?

Was versteht Ihre Behörde denn konkret unter einem „Angriffskrieg“ i.S. des Art. 26 Abs. 1 GG? Anders gefragt: Warum sollen die kriegerischen Interventionen ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates in Syrien kein „Angriffskrieg“ i.S. des Art. 26 Abs. 1 GG gewesen sein und immer noch sein? (Dazu nachfolgend Näheres.)

Und warum soll es keine „Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen“, wenn sich die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland schon dadurch verwirkt hat, dass sich Deutschland in völkerrechts- und verfassungswidriger Weise an diesem Krieg in Syrien beteiligt und für einen solchen Aggressor immer die „Gefahr“ besteht, dass sich der angegriffene Staat schließlich – dann sogar im Einklang mit dem Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta – mit kriegerischen Mitteln gegen diesen Aggressor (Bundesrepublik Deutschland) wehrt?

Warum kann die Verletzung des Völkerrechts denn hier anders als „offenkundig und schwerwiegend“ bewertet werden? Sprechen wir hier über das gleiche Völkerrecht? Was ist denn für Ihre Behörde „offenkundig“ und „schwerwiegend“? Geht es denn überhaupt noch „offenkundiger“ und „schwerwiegender“?

„Schematisch“ ist bloß die schablonenhaft-standardisiert wirkende Begründung Ihrer Behörde, die auf jede detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 StGB (u.a.) verzichtet und andere in Betracht kommende Straftatbestände überhaupt nicht erst erwähnt hat. Hier wird kein konkreter Sachverhalt gewürdigt und unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 StGB (und anderer Strafnormen) subsumiert, sondern bloß pauschal – ohne jede Begründung – behauptet, dass dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sein sollen.

Wird bei Ihrer Behörde auch sonst so ermittelt? Je schwerer der Tatvorwurf und je elitärer die Beschuldigten, desto allgemeiner und nichtssagender der Umgang mit den in Betracht kommenden Straftatbeständen? Das darf doch wohl bezweifelt werden!

2.“Argument“ (Zitat):

„Gemessen hieran ist der von der Bundesregierung beschlossene und von einer breiten Bundestagsmehrheit gebilligte Einsatz der Bundeswehr „zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“, der sich nicht gegen die syrische Regierung, sondern eine nicht-staatliche Konfliktpartei richtet und ein nicht mehr durch den syrischen Staat kontrolliertes Gebiet betrifft, ersichtlich nicht als „Angriffskrieg“ im Sinne der Strafnorm des § 80 StGB zu qualifizieren.“

Ist es nicht vollkommen belanglos, wie „breit“ die Mehrheit im Bundestag zur Billigung des Einsatzes der Bundeswehr war, wenn dieser Einsatz nach geltendem Strafrecht strafbar war und ist? Darf mit solchen Erwägungen die Prüfung von Strafvorwürfen schon beendet werden bevor sie begonnen hat?

Es ist jedenfalls nicht die Aufgabe eines Staatsanwalts, durch Formulierungen wie „breite Mehrheit“ die Rechtsstaatlichkeit einer Entscheidung zu suggerieren, wenn sie evident gegen geltendes Völkerrecht und deutsches Strafrecht verstößt.

Völkerrecht, Grundgesetz und Strafrecht können auch nicht mit der Begründung suspendiert werden, dass der Einsatz der Bundeswehr doch „zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“ dienen soll.

Ist diese „Verhütung“ und „Unterbindung“ nicht die ausschließliche Aufgabe des Staates, in dem eine solche Terrororganisation aktiv ist? Auch dazu nachfolgend noch ein paar Gedanken.

Zudem wird an dieser Stelle eine wichtige Frage unterschlagen, deren Beantwortung die gesamte, auf den angeblichen Kampf gegen den IS gestützte, Argumentation als böse Heuchelei offenbaren könnte:

Wer hat denn den IS aufgebaut, ihn finanziert und insbesondere auch mit Waffen und Fahrzeugen ausgestattet? Woher kamen denn plötzlich dieser IS? Woher kamen all die Waffen, mit denen er seinen Terror verbreitet hat? Woher kamen denn all die Fahrzeuge, mit denen er sich so schnell räumlich ausbreiten konnte? Wer hat dem IS denn das gestohlene Rohöl abgekauft? Wer hat es transportiert und verarbeitet und auf dem Weltmarkt verkauft?

Würde es denn nicht schon ausreichen, die Terroristen nicht mehr finanziell, logisch, militärisch etc. zu unterstützen? Wäre der ganze Terror dann nicht sofort beendet?! Es ist nicht so, als könnte man diese Sachverhalte nicht aufklären, genügend Quellen hierzu finden sich schon bei einer Recherche im Web.

Und wäre es nicht eine regelrechte Teufelei, wenn die Staaten, die diese „Rebellen“ und sogar den „IS“ mit aufgebaut haben, um in Syrien auf diesem Wege – ohne eigene Bodentruppen – einen Regime-Change erzwingen zu können, zunächst selbst dafür gesorgt haben, dass Syrien in den von diesen Terrorgruppen eroberten Gebieten die Kontrolle verliert und sich dann im Kampf gegen den offenbar außer Kontrolle geratenen Dämon IS auch noch darauf berufen, dass die militärische Intervention in Syrien sich ja „nicht gegen die syrische Regierung, sondern eine nicht-staatliche Konfliktpartei richtet und ein nicht mehr durch den syrischen Staat kontrolliertes Gebiet betrifft.“?!

Wer also hat diese „nicht-staatliche(n)“ Konfliktparteien/Rebellen/Oppositionen unterstützt und zu welchem Zweck? Geht es auch in Syrien – wie damals in den US-Foltergefängnissen im Irak – wieder um den glaubhaften Schutz der Menschenrechte? Der IS kann diese gewaltigen Mittel, mit denen er Staaten wie Syrien und den Irak jahrelang militärisch in die Defensive gedrängt hat, nicht aus eigener Kraft erlangt haben, schon gar nicht aus den Raubzügen, die erst möglich wurden, nachdem er Ölfelder etc. erobert und unter seine Kontrolle gebracht hatte.

Es muss ja z.B. erklärbar sein, woher die Waffen des IS kommen und warum sich in den Waffenlagern, die die syrische Armee überrannt hat, immer wieder Waffen aus NATO-Staaten finden, siehe u.a.:
https://de.sputniknews.com/panorama/20171021317967015-syrien-nato-waffen-terroristen-video/

Wer glaubt denn ernsthaft an die lächerliche Version, dass diese Waffen immer wieder „aus Versehen“ und in diesem Umfang an die Terrormilizen des IS gelangt sind, siehe u.a.:
https://www.n-tv.de/politik/IS-kaempft-mit-US-Munition-article13852651.html ?

Genau das ist doch – allgemein anerkannt und völkerrechtlich geächtet – verdeckte Kriegsführung: eine „Opposition“ (auch im Wording westlicher Medien „Rebellen“ oder „gemäßigte Opposition bzw. „nicht staatliche Konfliktpartei“ genannt, auch wenn sie jeweils wie eine terroristische Vereinigung agieren), die im Interesse eines „Regime-Change“ zu allen Gewalthandlungen bereit ist, wird massiv aufgerüstet, um eine vom Volk frei gewählte Regierung zu stürzen.

Und wenn die Regierung sich dagegen wehrt, dann wird sie von westlichen sog. Leitmedien, die vasallentreu den Vorgaben ihrer jeweiligen Regierung zu folgen scheinen, auch noch als kriminelles „Regime“ verächtlich gemacht.

Verliert diese Regierung infolge dieser Gewalthandlungen schließlich auch die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes an diese „nicht-staatliche Konfliktpartei“, dann berufen sich die Regierungen, die hinter dieser verdeckten Kriegsführung stehen („Rebellen-Unterstützer“), sogar noch auf diesen Kontrollverlust, wenn diese „nicht-staatliche Konfliktpartei“ den Terror sogar in die Länder dieser „Rebellen-Freunde“ zurück tragen und damit zumindest teilweise auch  noch „außer Kontrolle“ gerät.

Oder soll dieser Terror im Inland auch noch dabei helfen, die Überwachung der Menschen in diesem Land im Namen des „war on terror“ immer weiter auszubauen? Das ist ein Thema für sich und muss hier nicht vertieft werden, aber fest steht: ohne die Beteiligung an Völkerrechtsbrüchen im Ausland würden die Menschen hier nicht der Gefahr von Terrorakten aus diesem Ausland ausgesetzt sein, schon gar nicht der Flut an Flüchtlingen (hier bloß unterstellt, dass es sich bei diesen Flüchtlingen auch stets um solche handelt).
Möchte niemand von Ihrer Behörde in diese Hölle hinabschauen aus Furcht vor dem, was er dort entdecken könnte, auch dann nicht, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten letztlich unausweichlich ist?

Und warum ist die militärische Intervention denn nun „ersichtlich“ kein Angriffskrieg? Teilen Sie der Öffentlichkeit doch bitte einmal mit, was Sie überhaupt unter einem „Angriffskrieg“ verstehen?

Zur Erinnerung – § 80 StGB a.F. hatte folgenden Wortlaut (Zitat):

„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“,

Und Art. 26 Abs. 1 GG hat immer noch folgenden Wortlaut (Zitat):

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

Hat sich die Interpretation des Begriffs „Angriffskrieg“ nach dem 1.1.2017 – dem Zeitpunkt also, als § 80 StGB außer Kraft trat und das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Kraft trat – denn wirklich grundlegend geändert? Doch wohl kaum.

Die Völkerrechtswidrigkeit der militärischen Interventionen der NATO-Staaten in Syrien – einschließlich des Aspekts aller damit einhergehenden Formen der verdeckten Kriegsführung – ist schon wiederholt vertieft aufgearbeitet worden, u.a. auch von Dr. Daniele Ganser in: „Illegale Kriege: Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren. Eine Chronik von Kuba bis Syrien“. Auf das dortige Kapitel zum Syrienkrieg sei an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen. Wenn Sie wegen der anderen dort dargestellten völkerrechtswidrigen NATO-Kriege, in die deutsche Parlamentarier verstrickt waren, ebenfalls die Ermittlungen aufnehmen möchten, dann wäre das freilich zu begrüßen.

Die Sachlage war schon im Herbst 2016, als das vorgenannte Buch erschienen ist, mehr als eindeutig.

Und die Rechtslage war und ist es sicherlich auch.

Somit wird von § 13 Abs. 1 VStGB nicht nur ein „Angriffskrieg“, sondern auch jede „sonstige Angriffshandlung“ erfasst, die nach ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang eine offenkundige Verletzung der Charta der UN darstellt.

Und was eine „Angriffshandlung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB ist, das stellt die Legaldefinition in § 13 Abs. 3 VStGB klar (Zitat):

„Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“

Die aus Sicht der syrischen Regierung unerbetenen „militärischen Interventionen“ auf syrischem Staatsgebiet sind eindeutig gegen die Souveränität und territoriale Unabhängigkeit Syriens gerichtet, auch dann, wenn die syrische Regierung – auch auf Grund der Unterstützung von „Rebellen“ durch NATO-Staaten – vorübergehend die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes verloren hat und diese Interventionen mit dem (angeblichen) Kampf gegen IS-Terrormilizen gerechtfertigt werden.

Es ist zudem offensichtlich so, dass das syrische Militär – jedenfalls seit der Unterstützung durch die russischen Streitkräfte – diesen Kampf gegen den IS-Terror erkennbar auch ohne die „Hilfe“ anderer (nicht ausdrücklich um Hilfe ersuchter) Staaten zum erfolgreichen Abschluss führen könnte und insbesondere auch ohne die Hilfe dieser unerbeten „Gäste“ zum Abschluss führen wollte und will. Einen Vorwurf könnte man der syrischen Regierung also überhaupt nur machen, wenn sie sich beharrlich weigern würde, gegen Terroristen vorzugehen, die sich in Syrien formiert haben und aus Syrien heraus Terrorakte in anderen Staaten zu unternehmen. Aber das ist nachweislich nicht der Fall. Die ganze Kraft des syrischen Staates war jahrelang – soweit bekannt – gerade darauf ausgerichtet, diese Terrorgruppen zu zerschlagen.

Ohne diese „Hilfe“ der in Syrien unerbetenen Staaten wäre der Kampf gegen den IS aus Sicht der syrischen Regierung sicherlich auch sehr viel unkomplizierter verlaufen, drohte bei einer direkten Kollusion von Streitkräften der USA und Russlands doch sogar ein Weltkrieg.  Dass die syrische Regierung lediglich Russland – und nicht die USA und andere NATO-Staaten – um Unterstützung ersucht hat, ist allgemein bekannt.

Und wenn die militärische Intervention all der unerbetenen „Terrorbekämpfungs-Helfer“ in Syrien zudem in Wahrheit auch noch der Unterstützung bewaffneter „Aufständischer/„Rebellen“/Terroristen diente und dient, dann ist vollends klar, dass die Summe aller militärischen Interventionen in Syrien (von Russland abgesehen) bloß ganz gezielt auf einen „Regime Change“ in Syrien (und ganz nebenbei noch der Auslöschung der Kurden durch die Türkei und ggf. auch der Sicherung von Einflusssphären in Syrien) abzielte und die „territoriale Unversehrtheit“ und „politische Unabhängigkeit“ Syriens einfach suspendiert wurde und bis auf den heutigen Tag mit Füßen getreten wird.

Die dadurch praktizierte Verletzung der UN-Charta ist für jeden Menschen mit gesundem Menschenverstand so „offensichtlich“, wie sie nur sein kann.

Und Angriffshandlungen, die nach ihrer „Art“, „Schwere“ und ihrem „Umfang“ über die ganzen – offen und verdeckt betriebenen – finanziellen und militärischen Interventionen in Syrien hinausgehen, sind m.E. kaum denkbar. Es grenzt an ein Wunder, dass der syrische Staat unter der Wucht dieser Angriffe von Innen und Außen nicht schon längst vollständig kollabiert ist, eben so wie seinerzeit Libyen.

Weitere Details zu dem ganzen völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien – chronologisch geordnet und in den Zusammenhang gestellt – kann, wie gesagt, auch jeder Generalbundesanwalt in Büchern wie dem o.g. Buch von Dr. Daniele Ganser nachlesen. In solchen Quellen können Sie massenhaft „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat“ finden. Zudem gibt es unzählige seriöse Quellen im Internet, die auch dann nicht einfach als ignoriert werden dürfen, weil sie nicht von sog. „Leitmedien“ erstellt worden sind. Diese Leitmedien haben kein Monopol auf die Wahrheit, sondern gerade auf Grund ihrer Berichterstattung zu den Ereignissen in der Ukraine und Syrien so viel Vertrauen verloren, dass ein Staatsanwalt sich m.E. in seinen Recherchen besser gleich auf Quellen außerhalb dieser Leitmedien stützen sollte.

Hierbei ist zu beachten, dass ausweislich des Beschlusses des BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16 auch der BGH davon ausgeht, dass es für die Teilnahme an Kämpfen in Syrien kein UN-Mandat gibt, wenn es in diesem Beschluss u.a. heißt (Zitat):

„4. Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen. (Bearbeiter)

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt (!!!). Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird. (Bearbeiter)“ (Zitat Ende)

(Anmerkung: Eine „schwere staatsgefährdende Straftat“ nach § 89 a StGB ist nach der Legaldefinition des § 89 a Abs. 1 S. 2 StGB (Zitat) „eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.“)

Damit ist sogar rechtskräftig und so offiziell es nur geht festgestellt, dass die Bundesregierung angeblich „gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt“.

Ergibt sich daraus nicht zwingend der Tatverdacht, dass die Deutsche Bundesregierung sich (auch) wegen der Unterstützung „gemäßigter Oppositioneller“ in Syrien wegen der Beteiligung an Straftaten nach §§ 89, 89 a und 89 b  StGB strafbar gemacht hat?

Ob das wirklich nur „gemäßigte“ „Kämpfer“ sind, das müsste freilich aufgeklärt werden (dazu nachfolgend noch eine Fundstelle; im Web gibt es unzählige weitere Fundstellen, die an dieser „Mäßigung“ doch mehr als nur zweifeln lassen). Hier in Deutschland würde jedenfalls niemand mehr als „gemäßigter“ „Kämpfer“, sondern schlicht als Terrorist gelten, wenn er – ganz gleich, wie „gemäßigt“ er dabei von der Schusswaffe Gebrauch macht – auf Angehörige der Bundeswehr und deutsche Polizeikräfte schießen würden, die sich „auf Seiten“ der Bundesregierung gegen „gemäßigte“ Kämpfer bzw. moderate Halsabschneider und oppositionelle Rohöldiebe wenden würden.

Und es ist bezeichnet, dass solche „Rebellen“ in Deutschland von Strafgerichten für ihre Taten in Syrien als das verurteilt werden was sie sind, siehe u.a.:

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

Es müsste also zunächst einmal nachvollziehbar begründet werden, was eigentlich eine „gemäßigte Oppositionsgruppe“ – gerade im syrischen Kriegsgebiet – ist und ob das nicht mehr als ein absurdes Wording ist, das die Realität auf den Kopf stellt, wenn man darunter auch solche „Oppositionsgruppen“ versteht, die ganz offen Terror gegen die Zivilbevölkerung und gegen Repräsentanten der Regierung Assad betreiben.

Auf der Basis eines derart „bereinigten“  Begriffsverständnisses könnte Ihr Behörde dann ermitteln, ob es in Syrien überhaupt solche „gemäßigten Oppositionsgruppen“ gibt bzw. geben kann.

Es wäre jedenfalls spannend zu erfahren, wo es in Syrien „moderate Rebellen“ gibt, wie deren „moderater Kampf“ bzw. „moderate Oppositionspolitik“ inmitten von all den Terrormilizen aussieht und welche finanziellen Ressourcen sie eigentlich zu „freien“ und (vom Westen, Saudi-Arabien, Katar und der Türkei) „unabhängigen“ „Rebellen“ gemacht hat und immer noch macht.

Es ist offensichtlich, dass gewaltige Ressourcen mobilisiert werden müssen, damit eine „Opposition“ überhaupt die Mittel hat, um ganze Regionen unter ihre Kontrolle bringen und einer voll einsatzfähigen Armee – von russischen Verbänden unterstützt – über Jahre hinweg effektiven „Widerstand“ leisten zu können.

3. Argument (Zitat):

„Denn dieser militärische Beitrag zu einer breiten internationalen Allianz von mehr als 60 Staaten, der vor allem die Einsatzunterstützung durch Luftbetankung, den Begleitschutz des Marineverbandes, See- und Luftraumüberwachung sowie Aufklärung beinhaltet, entspricht dem Leitbild einer strafbewehrten kriegerischen Aggression in keiner Weise.“

Hier haben wir wieder den Begriff der „breiten“ Unterstützung bzw. „Allianz“.

Können die Normen des StGB also durch eine „breite“ „Allianz“ von Mittätern einfach suspendiert werden?
Wäre der Agatha Christies „Mord im Orientexpress“- unterstellt, er wäre auf deutschem Staatsgebiet begangen – also straflos geworden, wenn im Gerichtssaal noch 48 weitere „internationale“ Mittäter aufgestanden wären und offen bekannt hätten: „Wir haben bei diesem Mord mitgemacht.“? Würde ein Strafrichter in einer solchen Situation sagen: „Ach, wenn das so ist, dann ist ja alles gut und gerechtfertigt“?!
Je mehr Mörder, Anstifter und Gehilfen, desto geringer die Geltungskraft des StGB?

Diese Logik der Argumentation ist mir jedenfalls vollkommen neu. Ich ging eigentlich davon aus, dass jeder „Beitrag“ zu einer Tat – auch dann, wenn es ein „militärischer Beitrag“ ist – eigenständig strafrechtlich gewürdigt wird, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich jeweils um einen Mittäter, Anstifter und / oder Gehilfen handelt.

Aber wenn ich Herrn EStA Schneider-Glockzin richtig verstehe, dann geltend Völkerrecht und StGB dann nicht mehr, wenn sich „60 Staaten“ in einer „breiten internationalen Allianz“ beteiligen, und wenn der militärische Beitrag doch „nur“ auf die „Einsatzunterstützung durch Luftbetankung“, „Begleitschutz“, „Überwachung“ und „Aufklärung“ beschränkt ist.

Welche Einsätze sind denn damit gemeint? Sie meinen doch militärische Einsätze auf syrischem Staatsgebiet, oder? Welche Flugzeuge werden denn zu welchen Einsätzen aus der Luft betankt? Und welche militärischen Einsätze werden „begleitet“, wer oder was wird „überwacht“ und was wird hier genau von wem wozu „aufgeklärt“?

Sie haben natürlich Recht wenn Sie behaupten, dass diese Fragen nur für die angemessene Würdigung der einzelnen Tatbeiträge und zur Feststellung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit relevant sind, da alle diese Einsätze in Syrien – ganz gleich, zu welchem Zweck – von vornherein völkerrechts- und verfassungswidrig und strafbar sind.

Würde es denn nicht dem „Leitbild“ einer „kriegerischen Aggression“ entsprechen, wenn Russland und Syrien, aber auch die USA, England und Frankreich zunächst „oppositionelle Kämpfer“ mit Waffen, Ausbildern und Geld etc. ausrüsten würden, um die deutsche Bundesregierung zu stürzen, und dann – wenn diese „Kämpfer“ den Terror in die USA, England und Frankreich zurück tragen würden, deutsches Staatsgebiet bzw. die deutschen Städte  oder gar auch den Sitz der Deutschen Bundesregierung militärisch angreifen würden, weil dort überall Unterstützer der „moderaten Opposition“ in Syrien vermutet werden?

Wäre das – aus deutscher Sicht – (auch) keine „kriegerische“ „Aggression“ und kein „Verteidigungsfall“?

Wenn nicht: Was ist dann noch „kriegerische Aggression“? Wir haben doch hier beides: Maßnahmen der (zunächst) „verdeckten“ und sodann – weil die verdeckten Maßnahmen einfach nicht ausgereicht haben – auch noch der „offenen“ Kriegsführung.

4. Argument (Zitat):

„Unabhängig davon, ob – wofür indes unter Berücksichtigung des aktuellen völkerrechtlichen Diskussionsstands gute Gründe sprechen – die Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. November 2015 oder das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen eine völkerrechtliche Legitimation der in Rede stehenden militärischen Maßnahmen darstellen, haben die für den Bundeswehr-Einsatz verantwortlichen Regierungsmitglieder im Rahmen des ihnen zustehenden politischen Ermessens gerade in der Absicht gehandelt, nach den blutigen Anschlägen in Paris vom 13. November 2015 Frankreich beizustehen und weitere terroristische Angriffe dieser Art zu unterbinden.“

Sie wissen ganz genau, da die vorgenannte Resolution vom 20.11.2015 noch Art. 51 der UN-Charta eine „völkerrechtliche Legimitation“ abgeben.

Auch die Resolution 2249 des UNO-Sicherheitsrates gibt Deutschland kein Recht bzw. keine Rechtsgrundlage Krieg gegen Syrien zu führen. Denn in dieser Resolution heißt es ausdrücklich (Zitat):

„Resolution 2249 (2015)
….verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618 (2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, …

erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,

fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein- richtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;

Die vorgenannte Resolution beinhaltet den Aufruf, den IS und andere Terrormilizen zu bekämpfen, stellt aber ausdrücklich klar, dass dieser Kampf in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und „insbesondere“ auch der UNO-Charta erfolgen muss.

Der Terrorismus könnte doch sofort wirksam bekämpft werden, wenn NATO-Staaten und Länder wie die Türkei, Saudi-Arabien und Katar damit aufhören würden, diese Terrorbanden in Syrien zu unterstützen, ganz gleich in welcher Form, sei es durch Ausbilder, Waffenlieferungen etc., sei es durch den Abkauf von gestohlenen Rohölvorkommen etc. Zudem dürfte es äußerst wirksam zur Terrorismusbekämpfung beitragen, wenn die Nachbarstaaten Syriens verhindern würden, dass Terroristen sich in ihren Krankenhäusern erholen, in ihren Camps ausbilden und über ihre Grenzen nach Syrien eindringen würden.

Die ganze Welt weiß, dass der IS und seine Unterstützer mit dem in Syrien geraubten Öl ein Vermögen verdient haben, siehe u.a.

https://www.heise.de/tp/features/Illegaler-Oelverkauf-um-die-Haelfte-gesunken-3376981.html

Auch zu diesem Thema könnten mittlerweile sicherlich Bücher gefüllt werden. Der ganze Raubzug in Syrien wird – wie Ihre Behörde zu Recht behauptet – ja von „vielen Initiativen“ getragen bzw. von vielen Motiven bestimmt.

Sicherlich wären auch weitere Maßnahmen möglich und „notwendig“, um den Terrorismus in Syrien und damit in der ganzen Welt einzudämmen, aber schon die vorgenannten Maßnahmen würden dazu führen, dass dem Terrorismus in Syrien binnen in sehr kurzer Frist die Mittel ausgehen würden. Aber gerade auch die weltweite Achtung des Völkerrechts, die weltweite Ächtung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Völkerrecht (durch die USA und die NATO) sowie auch ein fairer Handel unter allen Staaten und eine Teilhabe der Völker an der Verwertung ihrer Bodenschätze würden Rahmenbedingungen für eine Welt schaffen, in der terroristische Bestrebungen nicht so schnell auf Resonanz stoßen können. Die Erörterung von Ideen zur Gestaltung einer besseren Welt ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Strafanzeige.

Die Forderung nach Einhaltung der UNO-Charta versteht sich im Grunde von selbst, denn die Bekämpfung des Terrorismus – und der Kräfte, die ihn fördern – darf gerade nicht zur vollständigen Suspendierung der UNO-Charta führen.

Gegenteilige Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, die den Eindruck erwecken wollen, die Entsendung von Bundeswehreinheiten in den Syrienkrieg sei leg, weil sie durch die UNO abgesegnet sei, sind somit eindeutig falsch und irreführend, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass es für den Bundeswehreinsatz in Syrien gerade kein Mandat der UNO und auch sonst keine legitimierende Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr stellen Verfassungsrecht und Völkerrecht eindeutig klar, dass eine Beteiligung der Bundeswehr an diesem Völkerrechtskrieg illegal ist und alle dortigen Handlungen von Mitgliedern der Bundeswehr ungerechtfertigt und damit grundsätzlich strafbar sind.

Und es ist beschämend, dass eine Generalbundesanwaltschaft derart irreführende Aussagen einfach – wie es scheint: aus politischem Opportunismus – unreflektiert übernimmt.

Erst Recht gab und gibt es keine Rechtsgrundlage für die massive mediale Verharmlosung und Unterstützung der terroristischen Vereinigungen, die in Syrien gegen Repräsentanten der syrischen Regierung gekämpft haben und ggf. immer noch kämpfen und dabei zahlreiche schwere Verbrechen begangen haben. Alleine zu diesem Thema könnte man mittlerweile wohl ganze Bibliotheken füllen, eine Internetrecherche zu dem Thema würde tausende Beispiele liefern.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich an die Definition der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 zum Begriff der „Aggression“ erinnern.  Dort heißt es unter Art. 3 lit. g (Zitat):

„Artikel 3
Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.“
Von daher ist es nach Auffassung der UNO-Generalversammlung ebenfalls eindeutig rechtswidrig, in irgendeiner Form „verdeckte Kriegsführung“ zu betreiben und sich in irgendeiner Form an der „Entsendung“ von Gruppen zu beteiligen, die in Syrien mit Waffengewalt gegen die syrische Regierung und ihre Repräsentanten kämpfen.

In dieser Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 wird unter Artikel 4 auch ausdrücklich klargestellt, dass die Aufzählung im (oben nur auszugsweise wiedergegebenen) Artikel 3 „keine erschöpfende Aufzahlung“ ist und dass der Sicherheitsrat feststellen kann, dass auch andere Handlungen nach den Bestimmungen der Charta eine Aggression darstellen.

Es bleibt zu hoffen, dass auf völkerrechtlicher Ebene einmal verbindlich festgestellt wird, dass gerade auch die massive mediale Verharmlosung oder sonstige Unterstützung völkerrechtswidriger Aggressionen eine „Aggression“ nach den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen ist, da eine völkerrechtswidrige militärische Intervention – wie die Geschichte lehrt – in dem Land des Aggressors stets massenmedial vorbereitet und gefördert worden ist. Ein Krieg ist also kaum ohne vorangehende und begleitende Kriegsrhetorik in den Massenmedien möglich.

„Artikel 5“ der Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 bedarf keines weiteren Kommentars, wenn es dort u.a. heißt (Zitat):

„1. Keine Überlegung irgendwelcher Art, sei sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.
2. Ein Angriffskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Eine Aggression führt zu völkerrechtlicher Verantwortlichkeit.“

Es kann somit dahinstehen, welche „Überlegungen“ einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung am 4.12.2015 dazu veranlasst haben, sich ohne Mandat der UNO und gegen den Willen der syrischen Regierung an dem Syrienkrieg zu beteiligen.

Folglich kann auch dahinstehen, welche „Überlegungen“ der Bundesregierung dazu führten, der medialen Verharmlosung terroristischer Vereinigungen in Syrien nicht öffentlich entgegen zu treten. Dieses Schweigen kann – bestenfalls – nur als Zustimmung verstanden werden, dürfte aber eher darauf schließen lassen, dass der Herr seine Diener nicht dafür kritisieren darf, dass er gemäß dem Willen seines Herrn handelt.

Welche „völkerrechtliche Diskussion“ meint Ihre Behörde also? Eine Diskussion aus den TV-Politik-Talk-Shows? Oder die Diskussionen derer, die sich offensichtlich und eindeutig über das Völker- und Verfassungsrecht hinweg gesetzt haben? Können die rechtsnihilistischen Ansichten diese Tatverdächten für Sie also die Maßstäbe setzen, nach denen Sie Völkerstrafrecht auslegen? Legen Sie Ihrer Interpretation des Strafrechts auch sonst unkritisch die Interpretationen der Beschuldigten (bzw. noch zu Beschuldigenden) und Ihrer Verteidiger zu Grunde?

Und was für „gute Gründe“ meint Ihre Behörde denn überhaupt? Und was ist an diesen Gründen „gut“, wenn sie das Völkerrecht suspendieren und das friedliche Zusammenleben der Völker aufs Spiel setzen?

Zudem hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – jedenfalls früher – einmal bedeutet, dass der Staat stets nur angemessene – und das bedeutet das mildeste, noch gleich wirksame – Mittel einsetzen darf. Das wäre in diesem Kontext die Unterstützung der syrischen Regierung gewesen.

Und steht die Beachtung des Völkerrechts – trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 25 GG –  damit im „politischen Ermessen“ der Parlamentarier, wenn sie denn „gerade“ „in der Absicht“ handeln, einem vom Terror betroffenen Nachbarland beizustehen?

Art. 25 GG ist nicht so formuliert, dass seine Geltung unter dem Vorbehalt „politischen Ermessens“ steht. Sein Wortlaut stellt die Verbindlichkeit der „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ ausdrücklich klar (Zitat).

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Sind die deutschen Parlamentarier denn keine „Bewohner des Bundesgebiets“? Oder warum erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für diese „Volksvertreter“ offenbar keine „Pflichten unmittelbar“?

Abermals: Wer derart offensichtlich Verfassung und Völkerrecht bricht, vertritt gerade nicht die Interessen „des Volkes“ und ist kein Volksvertreter, sondern bloß das Fähnchen im Wind einer „internationalen Allianz“ von Aggressoren.

5. “Argument“ (Zitat):

„Ferner hat die Bundesregierung im genannten Antrag  (vom 1.12.2015) betont, das Vorgehen (in Syrien) sei „eingebettet in einem breiten politischen Ansatz, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der auf politischer, humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt. Ein derartiger multinationaler, defensiv ausgerichteter und von vielfältigen politischen Initiativen flankierter Militäreinsatz wird vom Straftatbestand des § 80 StGB nicht erfasst.“

Ah, hier wird ebenfalls der „breite“ politische Ansatz betont, die „große Mehrheit der Staatengemeinschaft“, als wenn eine solche Behauptung schon alles rechtfertigen könnte und das Völker(straf)recht dadurch suspendiert werden könnte.

Und was heißt eigentlich „große Mehrheit der Staatengemeinschaft“?  Bezieht sich diese „große Mehrheit“ (was auch immer das genau sein mag) auf alle Staaten dieser Erde oder nur auf die NATO-Staaten? Die UNO hat 193 Mitglieder, hinzu zählen könnte man noch Nicht-UN-Mitglieder und Staaten, bei denen die Staatseigenschaft umstritten ist.

Hat von diesen 193 Staaten also die „große Mehrheit“ für einen Bruch des Völkerrechts gestimmt, wenn sich Ihre Behörde insofern auf 60 Staaten beruft?

Eine solche Rechnung macht dem Satz „iudex non calculat“ („der Richter rechnet nicht“) leider alle Ehre.

Und selbst wenn diese Rechnung aufginge: Ist die UN-Charta nicht mehr rechtsgültig? Wurde sie aufgehoben? Sind die NATO-Staaten bzw. die große „Minderheit“ von 60 Staaten geschlossen aus der UNO ausgetreten?

Wird das deutsche Völker(straf)recht suspendiert, wenn die Täter behaupten, dass sie mit ihren Waffen und Bomben doch auch „humanitäre“ und „entwicklungspolitische“ Ziele verfolgen? Welche sollen das denn sein, wenn das Völkerrecht doch selbst Ausdruck einer „humanitären“ Friedensordnung ist und es Jahrtausende gebraucht hat, bis sich die Völkergemeinschaft auf die Entwicklung einer Politik der Zusammenarbeit in der UN verständigen konnte?

Ist das Leben von Menschen und das friedliche Zusammenleben der Völker nur ein Witz? Ist jedes noch so verlogene Geschwafel, jede noch so leere Phrase erlaubt, um geltendes Völker(straf)recht außer Kraft zu setzen?

Diesen Völkerrechtsbruch dann auch noch damit zu rechtfertigen, dass dieses „Vorgehen“ (sogar) auf „rechtsstaatlicher Ebene wirkt“, ist nicht nur der blanke Hohn für die, die von diesem Völkerrechtsbruch betroffen sind; auf „rechtsstaatlicher Ebene“ wirkt dieser Völkerrechtsbruch nur dahingehend, dass er auf das rechtsstaatliche Fundament des Völkerrechts eine vernichtende „Wirkung“ hat.

Den militärischen Einfall in einen anderen Staat darüber hinaus auch noch als „defensiv ausgerichtet“ zu bezeichnen und mit nebulösen „vielfältigen politischen Initiativen“ schön zu reden ist schlicht ein schlechter Witz, der hier vollkommen unangebracht ist, und für eine Ermittlungsbehörde ein rechtsstaatlicher Offenbarungseid. „Defensiv“ ist dieser Einsatz weder aus der Sicht eines objektiven neutralen Beobachters noch – und das schon gar nicht – aus der Sicht Syriens. Würden die Deutschen es für eine „defensiv ausgerichtete“ Militärpräsenz halten, wenn Vertreter von dutzenden Staaten hierzulande militärisch auftreten würden, wenn die nächsten Bombenleger nicht Belgier oder Franzosen,  sondern „Deutsche“ wären?

Der militärische Einsatz in Syrien ist völkerrechtswidrig, inhuman, Ausdruck eines ganz offen zur Schau getragenen rechtsstaatlichen Nihilismus und auch nicht durch blumige Phrasen von „vielfältigen politischen Initiativen“ (welche auch immer das sein mögen ?!) zu rechtfertigen. Bei diesem Einsatz soll offensichtlich das Recht des Stärkeren über dem Völker- und Verfassungsrecht stehen, und so „vielfältig“ sind diese Initiativen sicherlich kaum, wenn sie ohne den Willen der USA gar nicht in dieser Form umgesetzt worden wären.

Diese „vielfältigen politischen Initiativen“ bestanden – soweit erkennbar – zu keiner Zeit darin, den offenen Dialog mit der Regierung Assad zu suchen und den syrischen Staat im Kampf gegen den IS-Terror wirksam zu unterstützen. In diesem Rahmen wären sicherlich „vielfältige politische Initiativen“ möglich gewesen.

Aber genau dieser Dialog war und ist nicht gewollt, und schon dies zeigt, dass es in Syrien nicht um den Kampf gegen den Terror, sondern um einen Regime-Change geht, und das die angeblich „humanitären“ Maßnahmen – der Eindruck drängt sich auf – offensichtlich nur ein Vorwand sind, um auch gekauften Söldnern bzw. „Rebellen“, die von der syrischen Armee mal wieder eingekesselt worden sind, bei ihrer Flucht helfen sollen.

Zu diesen „moderaten Rebellen“ hier nur zwei Fundstellen (von unzähligen):

https://urs17982.wordpress.com/2018/02/21/ost-ghouta-damaskus-was-die-kriegspropaganda-medien-verschweigen-syria-syrien/

https://de.sputniknews.com/panorama/20160721311647561-us-unterstuetzte-rebellen-koepfen-kind/

Sie glauben solchen Netz-Artikeln nicht? Dann sollten Sie diesen Quellen einmal nachgehen, und vielleicht sollte Ihre Behörde mal ein paar Akten des BND beschlagnahmen oder mit Vertretern des BND und der Bundeswehr sprechen um zu erfahren, was in Syrien wirklich geschieht.

Die deutschen Nachrichtendienste sind mit Sicherheit nicht weniger clever wie der NSA oder die CIA, auch wenn sie sich nicht öffentlich so toll inszenieren können wie die amerikanischen Dienste in unzähligen Hollywoodstreifen. Der BND ist halt – soweit bekannt schon seit seiner Gründung – in eine von den USA dominierte Welt der Nachrichtendienste eingebunden, und das mag zu Rücksichtnahmen verpflichten. Der BND wird aber mit Sicherheit über die wahre Lage und die wahren Inhalte der „vielfältigen politischen Initiativen“ informiert sein. Und auch der BND steht nicht über dem Völker- und Verfassungsrecht.

Einen bloß im Kampf um Gas- und Öl losgetretenen Angriffskrieg kann man freilich auch als „Initiative“ bezeichnen, das macht es aber nicht besser.

B)

Rufen wir uns zunächst in Erinnerung: Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Bundeswehr eine reine Verteidigungsarmee, siehe Art. 87 a GG:

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. …
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt….“

Wer sich – außerhalb solcher Verteidigungsansätze – an ungerechtfertigten Tötungen im Ausland beteiligt, macht sich dadurch somit auch im Inland strafbar:

§ 27 Abs. 1 StGB hat bekanntlich folgenden Wortlaut (Zitat):

„Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“

„Für die Beihilfehandlung soll dabei nach überwiegender Ansicht jede Handlung des Gehilfen ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.

Die Beihilfehandlung kann in unterschiedlicher Form geschehen, z. B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Umstritten ist, ob psychische Beihilfe auch durch Bestärkung des Tatentschlusses geleistet werden kann. Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit einer psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses, wenn dadurch bei einem ansonsten fest zur Tat Entschlossenen bestimmte Hemmungen beseitigt oder Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden.[5] Im Schrifttum wird eine solche Form der Unterstützung teils abgelehnt, da sich die Beihilfe im Unterschied zur Anstiftung nicht auf die Beeinflussung des Täters, sondern auf die Gestaltung der Tat beziehen müsse. Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird.“

Oder ist die im Inland durch den o.g. Beschluss des Bundestages und durch Mitglieder der Bundeswehrverwaltung vorbereitete und dann in Syrien umgesetzte Unterstützung zu – welchen Delikten auch immer – etwa nicht strafbar?

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Hinblick auf die Straftatbestände des StGB bekanntlich die Vorschriften der §§ 3 – 9 StGB zum räumlichen Geltungsbereich des StGB zu beachten.

Eine solche Strafbarkeit ist nach § 9 StGB (Ort der Tat) aber durchaus zu bejahen (Zitat)

„(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.“

Straftaten wie Mord, Totschlag, Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Sachbeschädigung etc. sind also auch auf syrischem Staatsgebiet strafbar bzw. „mit Strafe bedroht“, auch wenn erhebliche Anstrengungen unternommen werden, die „Rebellen“ dort vor den strafrechtlichen Folgen ihres Tuns in Schutz zu nehmen, so dass es auf den letzten Halbsatz in § 9 Abs. 2 S. 2 StGB sicherlich nicht mehr ankommt.

Außerhalb des Spektrums des StGB – und in zeitlicher Nachfolge zu § 80 StGB – ist beachten, dass in dem hier gegebenen Kontext seit dem 1.1.2017 gerade auch eine Strafbarkeit nach dem (deutschen) Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Betracht kommt.

Der räumliche Geltungsbereich des VStGB kann gem. § 1 VStGB problemlos auch für Beteiligungshandlungen im Inland bejaht werden, die sich auf Verbrechen nach dem VStGB beziehen, denn das Völkerstrafrecht greift sogar dann, wenn die Tat keinen Bezug zum Inland aufweist.

Wortlaut des § 1 VStGB (Zitat):

„Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.“

Wer sich die Kataloge der §§ 7 – 12 VStGB ansieht, der kann unschwer feststellen, dass die Straftaten, die in Syrien durch terroristische Vereinigungen wie die „gemäßigten Rebellen“ und die Freie Syrische Armee (FSA – freie Söldnerarmee wäre wohl die zutreffendere Bezeichnung) sowie den IS begangen worden sind, wohl alle der dort genannten Tatbestände ausfüllen dürften:
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Das müsste endlich einmal im Detail aufgeklärt werden, welche terroristische Vereinigung in Syrien für welche Straftaten verantwortlich ist,ob und wie die von der deutschen Bundesregierung unterstützten „moderaten Oppositionellen“ in diese Terrorakte verwickelt sind und  ob diese „Unterstützung“ im strafrechtlichen Sinne zumindest als Beihilfe zu den vorgenannten Verbrechen nach §§ 7 – 12 zu werten sind.

Gem. § 13 VStGB ist aber – wenn auch im Vergleich zu § 80 StGB unter anderen Voraussetzungen – immer noch strafbar, einen Angriffskrieg zu führen bzw. zu planen, vorzubereiten und einzuleiten (Zitat):

§ 13 VStG („Verbrechen der Aggression“) hat in den Absätzen 1 – 3 folgenden Wortlaut (Zitat):

„(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“

Die Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Syrien ist eindeutig eine Angriffshandlung i.S. von § 13 Abs. 3 VStGB, da sie gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrheit und die politische Unabhängigkeit Syriens gerichtet ist und eine mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch NATO-Staaten darstellt.

Diese „Angriffshandlung“ verstößt nach „ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang“ auch ganz offensichtlich gegen die Charta der Vereinten Nationen, insbes. auch gegen

Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (Zitat):

„(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

In diesem Kontext noch ein paar ergänzende Hinweise zu den Artikeln 25 und 26 GG:

In Art. 79 Abs. 3 GG heißt es (Zitat):

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Der Inhalt der Artikel 1 und 20 GG soll also „unabänderlich“ sein. Damit ist unschwer festzustellen, dass diese Artikel gleichsam „Verfassungsgrundsätze“ bzw. die Grundpfeiler der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sein sollen.

Wortlaut des Art. 1 GG (Zitat):

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Menschenrechte gelten somit für jeden „Menschen“, nicht nur für Bundesbürger, und sie sollen Grundlage „jeder“ menschlichen Gemeinschaft und des Friedens „in der (ganzen) Welt“ sein, also auch der menschlichen Gemeinschaft und des Friedens in Syrien.

Und Art. 20 GG lautet (Zitat):

„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Fazit: Die verfassungsmäßige Ordnung wird m.E. einfach durch die Bundesregierung als die „vollziehende Gewalt“ „beseitigt“ i.S. des Art. 20 Abs. 4 GG, wenn sich eine Bundesregierung über diese zwingenden Bindungen an das Völkerrecht und „unmittelbar geltendes Recht“ in den Artikeln im GG hinwegsetzt, dass in Art. 79 Abs. 3 GG teilweise sogar als „unabänderlich“ erklärt worden ist.

Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG wären damit m.E. erfüllt. Bevor sich die Menschen darüber Gedanken machen, wie man gem. Art. 20 Abs. 4 GG friedlich Widerstand leisten kann, wäre es sicherlich im Interesse des Rechtsfriedens vorteilhafter, Ihre Behörde würde daran mitwirken, dass die „verfassungsmäßige Ordnung“ in diesem Land wieder hergestellt wird, eben dadurch, dass das GG nicht bloß als unverbindliche AGBs behandelt wird.

Die hier aufgezeigten Entwicklungen sollten nicht nur Ihnen zu denken geben. Der Generalbundesanwalt darf jedenfalls durch das Unterlassen von Ermittlungen nicht faktisch zur Schutzmacht für derart völker- und verfassungswidrige strafbare Handlungen werden.

Niemand sollte so naiv sein zu glauben, dass eine Regierung, die auf das Völkerrecht und das Grundgesetz pfeifft, wirklich ernsthaft an den Recht glauben kann und gut für die Menschen in diesem Land sein kann.

Gäbe es eine „Gleichheit im Unrecht“, dann dürfte niemand mehr wegen Straftaten verfolgt werden, deren Unrechtsgehalt unterhalb des Niveaus der o.g. §§ steht.

Noch eine Anmerkung zu § 13 Abs. 4 VStGB (Zitat):

„Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.“

Die deutsche Bundesregierung und der deutsche Bundestag werden sicherlich – wenn ihre Mitglieder noch Herr ihrer Entschlüsse waren – in der Lage gewesen sein, das politische Handeln der Bundesrepublik Deutschland „zu kontrollieren“ und „zu lenken“, soweit es ihre Außenpolitik zu Syrien und ihre Entscheidung vom 4.12.2015 betrifft, dort – ohne UN-Mandant und gegen den Willen der syrischen Regierung – auch militärisch zu intervenieren.

Diese „Politik“ verstößt ganz offensichtlich gegen die Charta der Vereinten Nationen, insbes. auch gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (Zitat):

C)

Noch ein paar Anmerkungen zu den §§ 89, 89 a und 89 b StGB sowie §§ 211 f. i.V.m. §§ 25 ff. StGB.:

Wortlaut des § 89 Abs. 1 StGB, abrufbar unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89.html

Wortlaut des § 89 a StGB, abrufbar unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html

Ist der Wortlaut von § 89 a Abs. 2 StGB der Grund, warum öffentlich betont wird, dass die Bundeswehr sich in Syrien sich nur an solchen Einsätzen / Handlungen beteiligt, die nicht im Katalog des § 89 a Abs. 2 StGB aufgeführt sind?

Denn in § 89 a Abs. 2 StGB heißt es ja (Zitat):

„Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

Beteiligt sich die Bundeswehr also nicht an der Ausbildung der angeblich „gemäßigten Rebellen“ in Syrien? Werden über die Bundeswehr also keine Waffen und Sprengstoffe an „gemäßigte“ Rebellen ausgegeben?

Diese Sorge ist ja nicht unbegründet, zumal es Quellen gibt die vermuten lassen, dass Streitkräfte der USA jedenfalls – auch über Ramstein – Waffen und Munition an diese „Rebellen“ geliefert haben:

http://www.sueddeutsche.de/politik/us-waffenlieferungen-heikle-fracht-aus-ramstein-1.3663289

Das Chaos, dass NATO-Staaten in Libyen angerichtet haben, hat aus diesem Land offenbar schon vor vielen Jahren einen Waffenbasar gemacht, siehe u.a.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-bericht-libyen-liefert-waffen-nach-syrien-und-mali-an-a-893507.html

Wenn die UNO also dazu aufruft, alles Erforderliche im Kampf gegen den Terror zu unternehmen, dann wäre die Stabilisierung von Ländern, die die NATO in das Chaos gebombt hat, ja auch ein guter Anfang. Besser wäre freilich noch, solche Länder gar nicht erst ins Chaos zu bomben, nur weil sie z.B. Öl nicht mehr ausschließlich in Dollar handeln und in Afrika eine goldgestützte Währung aufbauen wollten.

Nur am Rande: Sie werden vielleicht einwenden: „Aber Gaddafi war doch so grausam zu seinem Volk!“

Wenn die Lebensbedingungen in dem Sozial- und Wohlfahrtsstaat Libyen „grausam“ waren, wie es z.B. in dem Link:

http://die-rote-pille.blogspot.de/2012/07/22-grunde-warum-gaddafi-liquidiert.html

dargestellt wird, dann wären die Menschen in ganz Europa heilfroh, wenn sie doch unter ähnlich „grausamen“ Lebensbedingungen leben könnten.

Das Schicksal der sozial Schwachen in diesem Land ist m.E. weitaus grausamer.

Und es wäre auch besser, Menschen nicht durch die Unterstützung von „Rebellen“ zu Flüchtlingen zu machen, sondern auch dadurch, dass man die Menschen in Syrien nicht durch EU-Sanktionen noch zusätzlich in die Not treibt, siehe u.a.:

https://www.heise.de/tp/features/Wie-die-syrische-Zivilbevoelkerung-unter-den-EU-Sanktionen-leidet-3695626.html?seite=all

Soll das ganze deutsche Volk also die Rechnung für das ganze Elend zahlen, das es ohne solche Sanktionen (ausgerechnet gegen die Opfer des Terrorismus in Syrien !!) und ohne die hier beschriebenen Angriffshandlungen gar nicht gäbe?

Wie dem auch sei: Es drängt sich jedenfalls der Verdacht auf, dass diese ganze Unterstützung von alles andere als „moderaten“ Rebellen in Syrien und von Einsätzen bewaffneter Verbände anderer NATO-Staaten zumindest auch Beihilfe zu Tötungsdelikten in unbestimmter Anzahl ist, da dieser „Kampf gegen den IS“ offenbar den Kampf „mit solchen Rebellen“ gegen die syrische Armee einschließt und ein solcher Kampf die Tötung von Menschen billigt.

Solche Tötungshandlungen und weitere Verbrechen werden aber weder durch das Völkerrecht (kein UN-Mandant, kein Angriff durch den syrischen Staat und daher kein Recht auf Selbstverteidigung in Form einer eigenen „Jagd“ auf Terroristen in Syrien) noch durch einen sonstigen Grund im juristischen Sinne gerechtfertigt oder entschuldigt werden können.

Es wäre allenfalls gerechtfertigt, den syrischen Staat in diesem Kampf gegen den IS zu unterstützen, nicht aber, die Souveränität dieses Staats einfach zu spendieren und dort selbst militärisch gegen den IS vorzugehen.

Wenn die Bundeswehr ihrem Einsatz in Syrien den IS unterstützen würde, dann
würde das keiner bestreiten, dass sich Angehörige der Bundeswehr an deren Straftaten beteiligen, obschon sich der IS – wie gesagt – in seinen Methoden offenbar kaum von den Methoden der sog. „moderaten“ Rebellen unterscheiden dürfte.

Von daher drängt sich hier auch die Prüfung der §§ 89, 89 a und 89 b StGB auf, da die Bundesregierung – so auch die Rechtsprechung des BGH – solche terroristischen Gruppierungen aus den Reihen der „moderaten“ Rebellen (auch) durch den Einsatz der Bundeswehr unterstützt.

Die Öffentlichkeit würde jedenfalls gerne erfahren: Wie sieht das denn die Unterstützung dieser „Rebellen“ ganz konkret aus? Werden an diese Rebellen bloß Friedenstauben, Rosenkränze und Pflaster und Lebensmittel verteilt?

Wenn sich die Bundeswehr aber ihren Einsatz in Syrien an den völkerrechtswidrigen Handlungen und Straftaten durch Angehörige anderer Streitkräfte und „Rebellen“ beteiligt, für die es keine einzige tragfähige Rechtfertigungsgrundlage gibt, dann kann doch ebenfalls niemand ernsthaft bestreiten, dass sich Angehörige der Bundeswehr an eben diesen Straftaten beteiligt haben, und das eben auf Grund der verfassungsfeindlichen Einwirkung durch den o.g. Beschluss des Bundestages aus dem Jahre 2015 (vgl. § 89 StGB).

Oder ist nur noch strafbar, was nach dem Willen dieser 60 Staaten, der wohl auf den Willen eines einzigen Staates – der USA – reduziert werden kann, als strafwürdig erscheint?

Was für ein Chaos in der Weltordnung: Terroristen werden unterstützt und massenmedial verharmlost, damit sie für ihre Unterstützer die Drecksarbeit erledigen und für sie unliebsame Regierungen stürzen können, und wenn eine solche Regierung dann im aufgezwungenen Krieg mit kriegerischen Mitteln wehrt und wegen dieser Kriegshandlungen vorübergehend auch die Kontrolle über Teile seines Staatsgebiets verliert, dann darf man diese Regierung für den Einsatz ihrer kriegerischen Mittel öffentlich über Medien verächtlich machen und sogar in das von dieser Regierung verwaltete Staatsgebiet einfallen, um dort mit kriegerischen Mitteln im Namen des „war on terror“ insbesondere auch geo- und energiepolitische Ziele zu verfolgen.

Über die wahren Gründe für die Eskalation der Gewalt gibt es ebenfalls unzählige Fundstellen, siehe u.a.:

https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/08/31/schmutzige-deals-worum-es-im-syrien-krieg-wirklich-geht/

Es fragt sich, wie lange sich die Weltgemeinschaft dieses Treiben noch Gefallen lässt und wie lange die nationalen Staatsanwaltschaften wegen dieser Straftaten untätig bleiben. Denn wenn selbst die tragenden Säulen jeder Staatengemeinschaft, die sich der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet hat, ungestraft dermaßen mit Füßen getreten werden dürfen, dann darf sich niemand wundern, wenn irgendwann das ganze Staatsgebäude und das friedliche Zusammenleben mit anderen Völkern, das auf diesen Säulen ruhen soll, in sich zusammen bricht.

D)

Wenn die Generalbundesanwaltschaft ihre Ermittlungen aufgenommen und auch Anklage gegen die Mitglieder des Deutschen Bundestages erhoben hätte, die für die Entsendung der Bundeswehr nach Syrien gestimmt haben, dann hätte sie sich schlicht an das Gesetz gehalten:

Der in § 152 Abs. 2 StPO verankerte sog. Legalitätsgrundsatz besagt (Zitat):

„ Sie (die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Sie waren und sind somit verpflichtet, wegen der hier angezeigten Straftaten einzuschreiten.

Alle Staatsanwälte Ihrer Behörde, die trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht wegen aller verfolgbaren Straftaten eingeschritten sind bzw. die Ermittlungen aufgenommen und vorangetrieben haben, haben sich deshalb wegen Strafverteilung im Amt strafbar gemacht.

Deshalb wurde diese Strafvereitelung im Amt hier ebenfalls zur Anzeige gebracht.

Es ist beabsichtigt diese Strafanzeige öffentlich zu machen. Daher habe ich in diese Strafanzeige auch den Wortlaut der Gesetze aufgenommen oder zumindest Links zu dem Text dieser Gesetze angegeben, damit der Inhalt meiner Ausführungen auch von juristischen Laien leicht nachvollzogen werden kann.

Von daher bitte ich um Aufnahme der Ermittlungen.

Über den Fortgang Ihrer Ermittlungen möchte ich unterrichtet werden.

Hochachtungsvoll

Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt


Wer diese Anzeigen gegen die Bundesregierung und Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die – wohl zuverlässig unausweichlich werdende – Strafanzeige gegen den Generalbundesanwalt finanziell oder durch seine Unterschrift unterstützen möchte, der kontaktiere mich bitte unter:

Homepage: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de


Quelle und Kommentare hier:
https://propagandamelder.wordpress.com/2018/02/20/propagandameldungen-vom-20-februar-2018/comment-page-1/#comment-174896