RA Wilfried Schmitz: Strafanzeige wegen der Entsendung der Bundeswehr nach Serbien in 1999

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich wegen der Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Syrien und wegen aller sonstigen Tatbeiträge, die in der Folgezeit der Aufrechterhaltung dieses Bundeswehreinsatzes gedient haben,

Strafanzeige

gegen

alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 16. 10. 1998 für den Bundeswehr-Einsatz im Kosovo-Konflikt gestimmt haben,

sowie gegen

alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Bundeswehr und aller sonstigen deutschen Behörden / Dienststellen des Bundes, die sich an der Umsetzung / Ausführung dieses Beschlusses vom 16.10.1998 mitgewirkt haben

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände,

insbesondere wegen des Tatverdachts der

Beteiligung an Kapitalverbrechen gem. § 211 f. StGB i.V.m. § 25 ff. StGB,

sowie

gem. der bis zum 1.1.2017 maßgebenden Rechtslage wegen des Tatverdachts

der Vorbereitung eines Angriffskrieges gem. § 80 StGB i.V.m. Art. 26 GG

Ggf. kumulativ verwirktlichte Straftaten gem. § 89 StGB (verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane), § 89 a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat) und gem. § 80 a StGB (Aufstacheln zum Angriffskrieg), sind mittlerweile wohl verjährt, werden hier aber – um das gesamte verwirklichte Unrecht möglichst vollständig abzubilden – dennoch erwähnt).

Anmerkung: Durch das Gesets zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 01.01.2017, wurde § 80 a StGB lediglich dahingehend geändert, dass der hinter dem Wort „Angriffskrieg“ in Bezug genommene § 80 StGB durch § 13 VStGB ersetzt wurde. Bis zum 1.1.2017 hatte § 80 a StGB somit folgenden Wortlaut:

„Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Kriegs für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.“

Begründung zum Strafantrag:

A)

I.

Staatsanwälte, die dieses Unrecht aufarbeiten würden, dürfen sicherlich davon ausgehen, dass nicht nur die Menschen in diesem Land voll und ganz hinter ihnen stehen würden, ja geradezu begeistert wären, weil dieser Schritt seit vielen Jahren längst überfällig ist.

Niemand kann sagen, wie sich die Ereignisse im sog. Kosovo-Konflikt, in Afghanistan und in Syrien für die Menschen ohne Unterstützung durch deutsche Politiker und ohne Beteiligung der Bundeswehr entwickelt hätten. Aber Deutschland hätte sich sicherlich nicht militärisch in Afghanistan und Syrien engagiert, wenn bereits die Beteiligung der Bundeswehr an den Bombardements auf Serbien strafrechtlich aufgearbeitet worden wäre.

Zudem hätte die Weigerung des deutschen Volkes, sich an diesen völkerrechtswidrigen Interventionen zu beteiligen, die ganze Welt beeindruckt, und sie hätte sicherlich dazu beitragen können, dem Völkerrecht mehr Gewicht zu verleihen. Eine starke Friedensallianz auf der eurasischen Festplatte hätte in den letzten 100 Jahren nicht nur zwei Weltkriege, sondern wohl auch alle völkerrechtswidrigen Aggressionen von NATO-Mitgliedsstaaten in der Nachkriegszeit verhindern können.

Die Aufarbeitung der Beteiligung der Bundeswehr am Kosovo-Krieg ist auch deshalb so bedeutsam, weil die Beteiligung Deutschlands an diesem Krieg – wie die weiteren Entwicklungen gezeigt haben – den Anfang einer verhängnisvollen Entwicklung markiert hat, die unzählige Varianten von regelrechter Kriegspropaganda und Kriegshetze mehrere völkerrechtswidrige Einsätze der Bundeswehr einschließt.

II.

Zum Sachverhalt:

In dem Beschluss des BVerfGs vom 25. März 1999 – 2 BvE 5/99 – heißt es (Zitat):

„Seit den Abendstunden des 24. März 1999 führt die NATO unter Beteiligung der Bundeswehr Luftangriffe gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) durch. Der Bundestag hat am 16. Oktober 1998 dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildete Eingreifgruppe unter Führung der NATO“ zugestimmt (vgl. BTDrucks 13/11469; BT-Plenarprotokoll, 13. WP, 248. Sitzung vom 16. Oktober 1998, S. 23161 )….. Dieser Beschluss ermächtigt zu Luftoperationen der NATO, die in Phasen durchzuführen sind. Bei diesem Beschluss war dem Bundestag bewusst, daß der Einsatz aller Voraussicht nach ohne eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durchgeführt werden würde. Die Bundesregierung hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie dennoch einen Militäreinsatz der NATO für gerechtfertigt hielt (vgl. BTDrucks 13/11469, S. 2). Der Beschluß vom 16. Oktober 1998 deckt damit die gegenwärtigen Luftangriffe der NATO.
…Die neueren Beschlüsse des 14. Bundestages haben den ersten Beschluß vom 16. Oktober nicht verdrängt oder modifiziert. Sie beziehen sich auf spezielle Einzelfragen: auf ein Luftüberwachungsverfahren, welches mit Jugoslawien vereinbart worden war (BTDrucks 14/16), auf den Schutz der OSZE-Mission im Kosovo durch NATO-Einheiten in Mazedonien (BTDrucks 14/47) und auf die Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens (BTDrucks 14/397 )…..Die späteren Beschlüsse nehmen auf den Beschluß vom 16. Oktober 1998 Bezug und machen damit deutlich, daß auch der 14. Deutsche Bundestag an dem Beschluß zu einer militärischen Operation zur Verhinderung einer humanitären Katastrophe festhält.“ (Zitat Ende)

Wir heben besonders hervor: „Bei diesem Beschluss war dem Bundestag bewusst daß der Einsatz aller Voraussicht nach ohne eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durchgeführt werden würde.“

III.

Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung, die am 16.10.1998 im Deutschen Bundestag für diese Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Jugoslawien gestimmt haben, wurden deswegen schon mehrfach wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände angezeigt, insbesondere wegen des Tatverdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB i.V.m. Art. 80 GG gem. der seinerzeit und bis zum 1.1.2017 maßgebenden Rechtslage, siehe u.a.:

http://www.glasnost.de/kosovo/strafanzeige.html

Die mit lebenslanger Freiheitstrafe sanktionierten Straftaten nach § 80 StGB a.F. verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 erst in 30 Jahren, wobei die Verjährungsfrist gem. § 78 a StGB erst mit der Beendigung der Tat (§ 78 a S. 1 StGB) oder mit dem Eintritt des Erfolgs beginnt (§ 78 a S. 2 StGB).
Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) – einschl. der Beteiligung an diesen Verbrechen – verjähren gem. § 78 a Abs. 2 StGB überhaupt nicht.

Die schwersten Straftaten, die durch die hier angezeigten Handlungen (ebenfalls) verwirklicht wurden, sind somit noch nicht verjährt. Ihre Behörde kann – und muss – hierzu immer noch die Ermittlungen aufnehmen.

Soweit bekannt, hat die Generalbundesanwaltschaft wegen dieser Strafanzeige seinerzeit bis heute keine Anklage erhoben.

Die Pressemitteilung Nr. 10 Ihrer Behörde aus dem Jahre 1999, abrufbar u.a. unter:
http://www.glasnost.de/kosovo/urteilstrafanz.html
entspricht sicherlich dem, was allen anderen Anzeigeerstattern in diesem Kontext mitgeteilt worden ist.
Wenn wir uns näher mit den einzelnen Argumenten aus dieser Pressemitteilung befassen, dann ist unschwer festzustellen, dass diese nicht nachvollziehbar sind bzw. nicht einmal als „Argumente“ qualifiziert werden können:
Ich möchte diese „Argumente“ nachfolgend im Einzelnen wiedergeben und sodann hinterfragen, bevor ich hierzu jeweils einige Fragen stellen möchte, die Ihre Behörde sich eigentlich selbst stellen müsste. Das Ergebnis dieser Hinterfragung ist freilich, dass die Argumente in ihrer Härte nicht gerade „von Stahl“, sondern eher so belastbar wie Treibsand sind:
1.“Argument“ (Zitat):
„Der Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach 80 StGB erfüllt den Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz. Wie die Bezugnahme auf das Grundgesetz zum Ausdruck bringt, hat sich die Auslegung des 80 StGB nicht nur an dessen Wortlaut, insbesondere nicht allein am militärisch verstandenen Begriff des Angriffskrieges auszurichten. Vielmehr stellt der Straftatbestand ein Verhalten unter Strafe, das nach den historischen Erfahrungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Störung des Friedens zu werten ist. Aus dem Wortlaut des Artikels 26 Absatz 1 GG ergibt sich, daß die Vorbereitung und die Führung eines Angriffskrieges nur einen Unterfall solcher Handlungen bildet, die geeignet sind und in der Absicht begangen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Diese Merkmale sind deshalb bei der Auslegung des Begriffs „Angriffskrieg“ in 80 StGB zu berücksichtigen.“
Dieser Teil der Ausführungen ist nicht zu beanstanden.
2.“Argument“ (Zitat):
„Von einer derartigen Eignung und Absicht kann im Blick auf den NATO-Einsatz im Kosovo nicht die Rede sein. Unabhängig davon, ob bereits die UN-Resolutionen 1160 und 1199 oder der sich auf diese Resolutionen stützende Beschluß der NATO deren Intervention im Kosovo-Konflikt nach dem Völkerrecht zu rechtfertigen vermögen, haben die für den Einsatz der Bundeswehr Verantwortlichen im Rahmen des ihnen zustehenden politischen Ermessens zusammen mit ihren Bündnispartnern ausschließlich in dem Bestreben gehandelt, eine völker- und menschenrechtswidrige Unterdrückung und Vertreibung der Kosovo-Albaner abzuwenden und zu beenden (vgl. 220a StGB). Dieser Beweggrund ist bereits in den Debatten des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 und vom 25. Februar 1999 deutlich zu Tage getreten. Er ergibt sich überdies aus einer Vielzahl allgemeinkundiger Umstände. Bundeskanzler Schröder hat am 26. März 1999 vor dem Deutschen Bundestag unter anderem folgendes erklärt:
„… in der Nacht zum Donnerstag hat die NATO mit Luftschlägen gegen militärische Ziele in Jugoslawien begonnen. Das Bündnis war zu diesem Schritt gezwungen, um weitere schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte im Kosovo zu unterbinden und um eine humanitäre Katastrophe dort zu verhindern.“(Zitat Ende, Hervorhebungen durch Fettdruck wurden nachträglich hinzugefügt)
Was sollen das denn für eine „Vielzahl allgemeinkundiger Umstände“ gewesen sein? Welche „schweren und systematischen Verletzungen der Menschenrechte“ soll es denn dort konkret gegeben haben, und wer hat solche ggf. provoziert? Gab es eine solche „humanitäre Katastrophe“ schon vor den Luftschlägen der NATO oder entstand diese in Wahrheit erst danach?
„Allgemeinkundig“ sind doch längst Umstände, die die Version von der „Unterdrückung und Vertreibung“ der Kosovo-Albern längst eindeutig widerlegt haben.
Hat nicht der verstorbene Kamerad Brigadegeneral a. D. Heinz Loquai, der bis 2000 deutscher militärischer Vertreter im HQ der OSZE in Wien war, in der letzten Lagebeurteilung des „Amtes für Nachrichtenwesen der Bundeswehr“ (heute im BND aufgegangen) vom 23. März 1999, also einen Tag vor Kriegsbeginn, die Lage im Kosovo wie folgt beurteilt (Zitat): „Auch weiterhin sind keine Tendenzen zu ethnischen Säuberungen im Kosovo feststellbar“?

Brigadegeneral a.D. Loquai wurde im Jahr 1999 mit Erreichen der besonderen Altersgrenze für Generale (60) pensioniert, die OSZE wollte ihn jedoch weiterhin als zivilen Mitarbeiter in seiner Funktion behalten. Deutschland stimmte zu. Dann gab es eine Panorama-Sendung, in der Loquai den angeblichen „Hufeisenplan“ Serbiens als vom als vom Bundesministerium der Verteidigung fabriziert entlarvte. Daraufhin wurde er vom damaligen Verteidigungsminister Scharping von der OSZE abgezogen, siehe:

https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2017/Scharping-schasst-General-Kritik-am-Kosovo-Krieg-unerwuenscht,scharping6.html

https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2000/erste7388.html

Wenig später ging dann die Monitor-Sendung „Es begann mit einer Lüge“ auf Sendung, die schlüssig nachweist, das die damalige Kriegsrhetorik von Scharping bloß auf Lügen aufgebaut war. Dass Scharping auch noch damit bloßgestellt wurde nicht zu wissen, dass Gas schwerer als Luft ist (siehe im Video) ab ca. 36:40 bekräftigt nur noch einmal, wes Geistes Kind Scharping war.

Auf Youtube wird der Inhalt dieses Videos wie folgt zusammen gefasst (Zitat):

„24. März 1999: Im italienischen Piacenza starten deutsche Kampfjets gegen Jugoslawien. Es ist der erste Kriegseinsatz deutscher Soldaten nach dem Zweiten Weltkrieg – ein Tabubruch.

Bundeskanzler Schröder erklärt im Fernsehen: „Wir führen keinen Krieg, aber wir sind aufgerufen eine friedliche Lösung im Kosovo auch mit militärischen Mitteln durchzusetzen.“ 78 Tage führte die NATO dann Krieg gegen Jugoslawien – nicht nur mit Bomben. NATO-Sprecher Shea bringt es im Film auf den Punkt. „Dieser Krieg war auch ein Kampf um die Bilder.“
Nur aus einem Grund durften deutsche Soldaten am Krieg teilnehmen und der hieß: Abwendung einer humanitären Katastrophe. Doch war dieses Szenario – vor dem Bombardement der NATO – im Kosovo anzutreffen? Gab es die ethnischen Säuberungen wirklich schon vor dem Krieg? Heute sagt Norma Brown, enge Mitarbeiterin von OSZE-Chef William Walker: „Die humanitäre Katastrophe im Kosovo gab es erst durch die NATO-Luftangriffe. Dass diese die Katastrophe auslösen würde, wussten alle bei der NATO, der OSZE und bei unserer Beobachter-Gruppe.“ Der Krieg im Kosovo – geführt im Namen der Menschlichkeit – begann mit einer Lüge.
Drei Jahre nach dem Krieg ist die Öffentlichkeit um einiges klüger. Den story-Autoren Angerer und Werth ist es gelungen, hochrangige Militärs bei Bundeswehr und NATO zu befragen, die an den Kriegsvorbereitungen unmittelbar beteiligt waren. Sie sprachen mit Beratern der US-Regierung, dem damaligen NATO-Sprecher Jamie Shea und mit Verteidigungsminister Rudolf Scharping. Vor allem aber unternahmen sie aufwendige Recherchen vor Ort im Kosovo. Herausgekommen ist: ein Lehrstück in Sachen Kriegspropaganda – made in Germany.
„Im Kampf um die öffentliche Meinung spielte Scharping eine entscheidende Rolle“ bescheinigt NATO-Sprecher Shea dem deutschen Minister. Und in der Tat: Zahlreiche neue Zeugenaussagen und bislang unveröffentlichte geheime Lageberichte aus Scharpings Behörde machen wichtige „Beweisstücke“ zur Farce.
Es begann mit einer Lüge – so das Fazit der WDR-Dokumentation über den ersten Kriegseinsatz deutscher Soldaten nach 1945.“(Zitat Ende, Hervorhebungen durch Fettdruck sind nachträglich hinzugefügt)
In diesem Kontext möchte ich ausdrücklich anregen, folgenden Fragen nachzugehen, damit sich kein Beschuldigter einfach darauf berufen kann, dass er damals – vor seiner Zustimmung zum Völkerrechts- und Verfassungsbruch – nicht über die wahre Lage im Kosovo informiert war:
Hat das Bundesministerium der Verteidigung die beiden Ausschüsse für Verteidigung und Auswärtiges seit der Beteiligung der Bundeswehr an der UNO-Stabilisierungsmission in Bosnien nach dem Abkommen von Dayton (1995/96) wöchentlich über die Lage der Bundeswehr in den Einsatzgebieten unterrichtet?

Gab es in diesen „Unterrichtungen des Parlaments“ zur Situation im Kosovo niemals einseitige Schuldzuweisungen an die serbische Seite? Wurde dort stets von „Flüchtlingen“ und nicht von „Vertriebenen“, „ethnischen Säuberungen“ oder „Völkermord“ gesprochen?

Gingen diese Unterrichtungen gingen auch an die Fraktionsführungen der seinerzeit im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien?

3.Argument (Zitat):

„Der Bundesaußenminister, die Bundesregierung und die Kontaktgruppe haben in den letzten Wochen und Monaten nichts, aber auch gar nichts unversucht gelassen, eine friedliche Lösung des Kosovo-Konfliktes zu erzielen. Präsident Milosevic hat sein eigenes Volk, die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo und die Staatengemeinschaft ein ums andere Mal hintergangen.
Monatelang haben der EU-Sonderbeauftragte Petritsch und sein amerikanischer Kollege Hill in intensiver Reisediplomatie mit den beiden Konfliktparteien Gespräche geführt und den Boden für ein faires Abkommen bereitet. In Rambouillet und Paris ist mehrere Wochen lang – wir alle waren Zeugen – hartnäckig verhandelt worden. Zu dem dort vorgelegten Abkommen, das die Menschenrechte der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo, aber auch die territoriale Integrität der Republik Jugoslawien gewährleistet, gibt es nach meiner festen Auffassung keine Alternative. Das ist der Grund, warum alle Parteien diesem Abkommen hätten zustimmen müssen.

Die Vertreter der Kosovo-Albaner haben dem Abkommen von Rambouillet schließlich zugestimmt. Einzig die Belgrader Delegation hat durch ihre Obstruktionspolitik alle, aber auch wirklich alle Vermittlungsversuche scheitern lassen. Sie allein trägt die Verantwortung für die entstandene Lage.
Gleichzeitig hat das Milosevic-Regime seinen Krieg gegen die Bevölkerung im Kosovo noch intensiviert. Unsagbares menschliches Leid ist die Folge dieser Politik. Mehr als 250.000 Menschen mussten aus ihren Häusern fliehen oder wurden gar mit Gewalt vertrieben. Allein in den letzten sechs Wochen haben noch einmal 80.000 Menschen dem Inferno, das es dort gibt, zu entrinnen versucht. Umgerechnet auf die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wäre das die Einwohnerschaft einer Metropole wie Berlin. Es wäre zynisch und verantwortungslos gewesen, dieser humanitären Katastrophe weiter tatenlos zuzusehen.
Bis zuletzt hat sich die Staatengemeinschaft bemüht, dem Morden auf diplomatischem Wege Einhalt zu gebieten. Außenminister Fischer als EU-Ratspräsident, der russische Außenminister Iwanow und der OSZE-Vorsitzende Vollebaek haben Präsident Milosevic in Belgrad zur Annahme des Rambouillet-Abkommens gedrängt. Schließlich hat Richard Holbrooke als Sondergesandter der Vereinigten Staaten am Montag und Dienstag dieser Woche einen allerletzten Versuch unternommen, das Regime in Belgrad zum Einlenken zu bewegen – alles vergebens. Wir hatten deshalb keine andere Wahl, als gemeinsam mit unseren Verbündeten die Drohung der NATO wahrzumachen und ein deutliches Zeichen dafür zu setzen, dass wir als Staatengemeinschaft die weitere systematische Verletzung der Menschenrechte im Kosovo nicht hinzunehmen bereit sind.“ (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 13/S. 137 vom 30. März 1999).“

Hier wurde von Ihrer Behörde – unter einem Ihrer Amtsvorgänger – also einfach die offizielle Verlautbarung der Bundesregierung übernommen, ohne dass überhaupt hinterfragt wurde, ob diese Version stimmt.
Wie die obigen Fundstellen beweisen, hat die damalige Bundesregierung die deutsche Öffentlichkeit durch unzutreffende Behauptungen im Hinblick auf angebliche „Massaker“, „humanitäre Katastrophen“, „KZs“ etc. nachweislich getäuscht. Höchste Zeit, das jetzt endlich aufzuarbeiten, Akten zu beschlagnahmen und Zeugen zu befragen.

Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle auf das Kapitel „Der illegale Krieg gegen Serbien 1999“ in dem Buch von Dr. Daniele Ganser „Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren“ (Seite 157 – 186) verweisen.

Dort sind die „Kriegslügen“ der deutschen Bundesregierung – und der ganze Kontext dieses Krieges – bereits chronologisch und im Detail aufbereitet worden.

Dort kann auch im Detail nachgelesen werden, mit welchen geheimdienstlichen Mitteln die USA zunächst Jugoslawien destabilisiert haben, um das Chaos dann den Serben anlasten zu können.

Immer da selbe Spiel: Die Sieger schreiben die Geschichte, und die Opfer werden zu Tätern, die Täter werden zu Opfern gemacht.
4.“Argument“ (Zitat):
„Die den Strafanzeigen zugrundeliegende Einschätzung, bei der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Beteiligung an einer von der NATO geführten Luftoperation handele es sich um einen Angriffskrieg bzw. um die Vorbereitung eines Angriffskrieges, wird danach den tatsächlichen Umständen nicht gerecht. Sie läßt außer Betracht, daß es der Bundesregierung und ihren NATO-Partnern allein darum geht, die Führung der Föderativen Republik Jugoslawien nach langen vergeblichen Verhandlungen zu bewegen, von einer Unterdrückung der albanischen Volksgruppe im Kosovo abzulassen und zu einer friedlichen Politik zurückzukehren. Der militärische NATO-Einsatz erweist sich als ultima ratio gegen die maßgeblich von der jugoslawischen Staatsführung zu verantwortende Friedensstörung im Kosovo. Er bezweckt letztlich die Wiederherstellung des Friedens in der Krisenregion, indem erklärtermaßen eine mit diplomatischen Mitteln zu findende friedensschaffende und friedenssichernde Lösung gefördert werden soll. Dies wird vom Straftatbestand des 80 StGB nicht erfaßt.“

Im Hinblick auf die Behauptungen, dass es der Bundesregierung und ihren NATO-Parteien – insbesondere den USA – mit ihren Bomben auf Serbien in Wahrheit wohl um die Realisierung ganz anderer geopolitischer Ziele ging, möchte ich abermals auf das Kapitel „Der illegale Krieg gegen Serbien 1999“ in dem Buch von Dr. Daniele Ganser „Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren“ (Seite 157 – 186) verweisen.

Schon im Jahre 1999 haben die USA im Kosovo mit „Camp Bondsteel“ einen großen amerikanischen Militärstützpunkt errichtet. Zudem soll es in dieser Region wertvolle mineralische und sonstige Rohstoffe geben.

Und die NATO-Staaten können kaum für sich reklamieren, dass sie im ehemaligen Jugoslawien für eine „friedliche Politik“ eingetreten sind, wenn sie dieses Land zuvor mit verdeckten Operationen absichtlich zerschlagen haben.

Alle Formen der offenen und verdeckten Kriegsführung werden sehr wohl von § 80 StGB a.F. erfasst wurden, das sehen auch namhafte Juristen so.
So vertrat u.a. der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieter Deiseroth in der Ausgabe SchlHA 11/2014, Seite 423 ff. in seinem Aufsatz „Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta – … und die Bundeswehr?“ die Auffassung (Zitat):
„Handlungsbedarf gibt es auch für den Generalbundesanwalt, der in mehreren Entscheidungen gemeint hat, das Verbot des Angriffskrieges in Art. 26 GG und in § 80 StGB erfasse nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges, nicht aber dessen Beginn und Durchführung, was aber der klare Sinn und Zweck des Art. 26 Abs. 1 GG ist. Dies war und ist auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers von § 80 StGB, der dies in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht hat:
„§ 80 umfasst nicht nur, wie der Wortlaut etwa annehmen lassen könnte, den Fall der Vorbereitung eines Angriffskrieges, sondern erst recht den der Auslösung eines solchen Krieges.“ (BT-Drucksache V/2860, S. 2, rechte Spalte, 2. Absatz).
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft (GBA) in Karlsruhe, in mehreren Einstellungsentscheidungen diese normativen Vorgaben zu missachten, bedarf der Korrektur. …. Dazu gehört auch, dass die Weisungsbefugnis der Bundesregierung gegenüber dem Generalbundesanwalt endlich beseitigt und die Klageerzwingungsrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt und erweitert werden.“ (Zitat Ende)
Es ist ja auch unfassbar dreist implizit zu behaupten, dass ein Angriffskrieg überhaupt ohne umfangreiche „Vorbereitung“ möglich sein könnte. In der gesamten Militärgeschichte dürfte sich kaum ein Angriffskrieg finden, der ohne gründliche Vorbereitung realisiert worden ist, in den letzten Jahrhunderten ohnehin nicht.
Zudem dürften sich die Überlegungen („Motive“) des Gesetzgebers zur früheren Fassung von § 80 StGB von selbst verstehen: Alleine der Gedanke, dass nach den Erfahrungen des 2. Weltkrieges von deutschen Amtsträgern – bzw. von deutschem Boden aus – noch einmal ernsthafte Vorbereitungen zu einem Angriffskrieg unternommen werden könnten, wurde offenkundig für absolut unvorstellbar gehalten. Dass solche kriminellen Umtriebe über die Ansätze einer Vorbereitung hinaus auch nur – gegen den Willen der gesamten Bevölkerung – tatsächlich noch einmal realisiert werden könnten, lag damals offensichtlich weit jenseits der Vorstellungskraft des Gesetzgebers.
Einfach zu behaupten, dass ein Angriffskrieg nicht strafbar sei, wenn „nur“ dessen „Vorbereitung“ bzw. „Planung“ ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, offenbart bloß eine unfassbar anmaßende Arroganz gegenüber allen Bürgern, die wegen dieses Unrechts Strafanzeige erstattet haben und mit solchen Behauptungen offensichtlich schlicht für dumm verkauft werden sollten.
B)

Rufen wir uns zunächst in Erinnerung: Nach der Konzeption des Grundgesetzes war und ist die Bundeswehr eine reine Verteidigungsarmee, siehe Art. 87 a GG:

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. …
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt….“

Und wenn es in Art. 24 Abs. 2 GG heißt (Zitat):

„Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen…“

dann kann dem Aufsatz von Dr. Deiseroth auch die schlüssige Begründung dazu entnommen werden, dass die NATO gerade kein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ i.S. von Art. 24 Abs. 2 GG ist.
Die Summe der völkerrechtswidrigen und damit „illegalen Kriege“ von NATO-Staaten, die Dr. Ganser in seinem o.g. Buch ausführlich behandelt hat, beweist zudem so eindeutig und offensichtlich wie es nur geht, dass die NATO unmöglich ein solches System „gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ sein kann. Man kann die Politik der NATO-Staaten seit dem Jugoslawienkrieg 1999 nur noch als höchst aggressiv bezeichnen, von den aktuellen Verbalattacken gegen den russischen Nachbarn ganz zu schweigen.
Wir halten fest: Wer sich – außerhalb solcher Verteidigungsansätze – an ungerechtfertigten Tötungen im Ausland beteiligt, macht sich dadurch somit auch im Inland strafbar:

Oder ist die im Inland durch den o.g. Beschluss des Bundestages und durch Mitglieder der Bundeswehrverwaltung vorbereitete und dann im ehemaligen Jugoslawien umgesetzte Unterstützung zu – welchen Delikten auch immer – etwa nicht strafbar?

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Hinblick auf die Straftatbestände des StGB bekanntlich die Vorschriften der §§ 3 – 9 StGB zum räumlichen Geltungsbereich des StGB zu beachten.

Eine solche Strafbarkeit ist nach § 9 StGB (Ort der Tat) aber durchaus zu bejahen, vgl.:

https://dejure.org/gesetze/StGB/9.html

Straftaten wie Mord, Totschlag, Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Sachbeschädigung etc. waren damals sicherlich auch auf serbischem Staatsgebiet strafbar bzw. „mit Strafe bedroht“.

Die Entsendung von Bundeswehreinheiten nach Serbien war somit eindeutig ein Angriffskrieg i.S. von Art. 20 Abs. 4 GG i.V.m. § 80 StGB in der damals gültigen Fassung, da sie gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrheit und die politische Unabhängigkeit Serbiens gerichtet war und eine mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch NATO-Staaten darstellte.

Dieser „Angriffskrieg“ verstieß nach seiner Art und Schwere und seinem Umfang auch ganz offensichtlich gegen die Charta der Vereinten Nationen, insbes. auch gegen

      Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (Zitat):

„(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

In diesem Kontext abermals ein paar ergänzende Hinweise zu den Artikeln 25 und 26 GG:

In Art. 79 Abs. 3 GG heißt es (Zitat):

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Der Inhalt der Artikel 1 und 20 GG soll also „unabänderlich“ sein. Damit ist unschwer festzustellen, dass diese Artikel gleichsam „Verfassungsgrundsätze“ bzw. die Grundpfeiler der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sein sollen.

Wortlaut des Art. 1 GG (Zitat):

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Menschenrechte gelten somit für jeden „Menschen“, nicht nur für Bundesbürger, und sie sollen Grundlage „jeder“ menschlichen Gemeinschaft und des Friedens „in der (ganzen) Welt“ sein, also auch der menschlichen Gemeinschaft und des Friedens im damaligen Serbien.

Und Art. 20 GG lautete schon damals (Zitat):

„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Fazit: Die verfassungsmäßige Ordnung wurde durch die Mitwirkung der Bundeswehr bei der Bombardierung von Serbien 1999 einfach durch die damalige Bundesregierung als die „vollziehende Gewalt“ „beseitigt“ i.S. des Art. 20 Abs. 4 GG, da sie sich über diese zwingenden Bindungen an das Völkerrecht und „unmittelbar geltendes Recht“ in den Artikeln im GG hinweggesetzt hat, dass in Art. 79 Abs. 3 GG teilweise sogar als „unabänderlich“ erklärt worden ist.

Der Generalbundesanwalt darf durch das Unterlassen von Ermittlungen nicht faktisch zur Schutzmacht für derart völker- und verfassungswidrige strafbare Handlungen werden.

C)

Ein Verbotsirrtum oder auch ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum der hier Beschuldigten kann hier sicherlich ausgeschlossen werden.

Verbotsirrtum:

Der Verbotsirrtum ist bekanntlich ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.

Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB) und in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) geregelt.

Wortlaut des § 17 StGB (Zitat):

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wortlaut des § 5 Abs. 1 WStrG (Zitat):

„Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.“

Wie oben gezeigt, hat seinerzeit sogar das Bundesverfassungsgericht in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich festgestellt (Zitat): „Bei diesem Beschluss war dem Bundestag bewusst, daß der Einsatz aller Voraussicht nach ohne eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durchgeführt werden würde. Die Bundesregierung hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie dennoch einen Militäreinsatz der NATO für gerechtfertigt hielt (vgl. BTDrucks 13/11469, S. 2).

Den Beschuldigten war also bewusst, dass sie Völker- und Verfassungsrecht brechen. Ihnen war damit zugleich bewusst, dass sie rechtswidrig handeln bzw. Unrecht tun.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums sind in diesem Kontext auch nicht zu erkennen:

„Ein Erlaubnistatbestandsirrtum besteht in der irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, § 32 StGB). Der Täter will an sich rechtstreu handeln, denn er handelt in Kenntnis um die tatbestandsrelevanten Tatsachen und kennt grundsätzlich auch die Rechtswidrigkeit der Tat. Subjektiv hat er allerdings keine rechtswidrige Motivation, denn sollten die Umstände tatsächlich vorliegen, die einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen, wäre sein Handeln tatsächlich gerechtfertigt.
Da der Täter sich in Wahrheit über einen (tatsächlichen) Tatumstand und nicht über den Tatbestand als solchen irrt, findet sich in der Literatur entsprechend der Formulierung in § 16 StGB zunehmend auch die zutreffendere Bezeichnung Erlaubnistatumstandsirrtum.“(Quelle: Wikipedia)

Wie oben gezeigt, sprechen sehr gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Lageanalysen von Beamten des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes zum Geschehen im Kosovo von Politikern wie Scharping in ihr Gegenteil absichtlich verfälscht bzw. in ihren Schlussfolgerungen in ihr Gegenteil verkehrt worden sind, um – der Verdacht drängt sich auf – die den USA und anderen NATO-Staaten bereits zugesagte Beteiligung der Bundeswehr am völkerrechtswidrigen Luftkrieg gegen die (Rest-)Bundesrepublik Jugoslawien vor Parlament und Öffentlichkeit doch noch rechtfertigen zu können.

Dieser Völkerrechtsverstoß wurde von Altkanzler Schröder übrigens inzwischen bekanntlich öffentlich zugegeben, siehe u.a.:

Damit haben wir schon einmal das eindeutige Geständnis eines Beschuldigten und Hauptverantwortlichen vorliegen.

(Ob die Loslösung der Krim von der Ukraine wirklich eine völkerrechtswidrige Okkupation oder eben eine völkerrechtsgemäße Sezession ist, soll an dieser Stelle nicht thematisiert werden.)

Hätte es noch mehr so mutige Soldaten gegeben wie seinerzeit Brigadegeneral a.D. Loquai
oder später – in einem anderen Zusammenhang –
der Soldat, der vom Bundesverwaltungsgericht wegen seiner Befehlsverweigerung vom Bundesverwaltungsgericht in dem Disziplinarverfahren freigesprochen worden ist, siehe:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/210605U2WD12.04.0.pdf
dann wäre es den NATO-Staaten wohl ebenfalls nicht gelungen, deutsche Soldaten und andere Dienststellen wieder einmal in die Schuld von Angriffskriegen zu verstricken.

Scharping darf noch heutzutage auf Parteitagen der SPD auftreten und daran erinnern, dass er ja schon als junger Politiker gegen das Unrecht des Vietnamkriegs „protestiert“ hat:

Vor dem Hintergrund seines Verhaltens in 1999 kommentieren sich solche Äußerungen Scharpings von selbst.

D)

Wenn die Generalbundesanwaltschaft schon damals ihre Ermittlungen aufgenommen und auch Anklage gegen die Mitglieder des Deutschen Bundestages erhoben hätte, die für die Entsendung der Bundeswehr nach Serbien gestimmt haben, dann hätte sie sich schlicht an das Gesetz gehalten und sicherlich auch noch größeres Unheil in der Zukunft abwenden können:

Der in § 152 Abs. 2 StPO verankerte sog. Legalitätsgrundsatz besagt (Zitat):

„ Sie (die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Ihre Behörde war und ist somit verpflichtet, wegen der hier angezeigten Straftaten einzuschreiten.

Alle Staatsanwälte Ihrer Behörde, die trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht wegen aller verfolgbaren Straftaten eingeschritten sind bzw. die Ermittlungen aufgenommen und vorangetrieben haben, haben sich deshalb seinerzeit wegen Strafverteilung im Amt strafbar gemacht.

Diese Pflicht besteht immer noch, da die hier angezeigten Straftaten – wie bereits oben festgestellt – nicht verjährt sind.

Es ist beabsichtigt diese Strafanzeige öffentlich zu machen. Daher habe ich in diese Strafanzeige auch den Wortlaut der Gesetze aufgenommen oder zumindest Links zu dem Text dieser Gesetze angegeben, damit der Inhalt meiner Ausführungen auch von juristischen Laien leicht nachvollzogen werden kann.

Von daher bitte ich um Aufnahme der Ermittlungen, zumal vollkommen unverständlich ist, dass diese Ermittlungen nicht längst – spätestens nach Ausstrahlung der o.g. Monitor-Sendung – wieder aufgenommen worden sind.

Über den Fortgang Ihrer Ermittlungen möchte ich unterrichtet werden.

Hochachtungsvoll

Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt


Wer diese Anzeigen gegen die Bundesregierung und Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die – wohl zuverlässig unausweichlich werdende – Strafanzeige gegen den Generalbundesanwalt finanziell oder durch seine Unterschrift unterstützen möchte, der kontaktiere mich bitte unter:

Homepage: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de


Quelle und Kommentare hier:
https://propagandaschau.wordpress.com/2018/03/24/wilfried-schmitz-strafanzeige-wegen-der-entsendung-der-bundeswehr-nach-serbien-in-1999/


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