RA Lutz Schaefer: Herr Staatsanwalt, in welcher Baumschule haben Sie Ihre Ausbildung durchlaufen?

Liebe Leser,

eigentlich sollte heute einmal für mich eine kurze Auszeit sein, allein, es will nicht gelingen, in aller Kürze:

Während Polizei und Staatsanwaltschaft im Fall des enthaupteten Obdachlosen hier in Rheinland-Pfalz in absolut anerkennenswerter Art und Weise agieren, um den Täter zu finden (dies sogar mit Flugblattaktionen, 10.000 Euro Belohnung für wichtige Hinweise ausgesetzt), scheinen in Niedersachsen die Uhren bzgl. Strafverfolgung und Recht einen anderen Takt zu schlagen; wir sehen wieder einmal, das Recht ist sehr volatil, dies in jeglicher Beziehung und auf vielfältigste Art und Weise, selbst innerhalb eines Landes! Das scheint allerdings für die „Theorie“ zu sprechen, daß hier nichts mehr stimmt!

Bislang findet sich nur bei der „bild“ eine Meldung, diese den brutalen Angriff auf eine junge Frau in Burgwedel betreffend:

Der jungen Frau mußten die Milz und Teile der Bauchspeicheldrüse entfernt werden, ebenso hatte sie mehrere gebrochene Rippen; das spricht für die ungeheure Wucht des Angriffs, soweit, so schlecht.

Der zuständige Staatsanwalt spricht nun allerdings nur noch von einem Ermittlungsverfahren wegen „gefährlicher Körperverletzung“, da der Täter „nur einen“ Messerstich ausführte und „freiwillig“ nicht weiter auf sein Opfer einstach.

Werter Herr Staatsanwalt, ich weiß nicht, in welcher Baumschule Sie Ihre Ausbildung durchlaufen haben;

1. Der Täter musste lt. Zeugenaussagen fliehen, soviel zur „freiwilligen Aufgabe“,

2. der Tatbestand der schweren Körperverletzung dürfte zumindest voll erfüllt sein, da das Opfer aufgrund seiner Verletzungen lebenslang gesundheitlich „am Körper“ (ob auch psychisch, das kann wahrscheinlich „offen bleiben“) eingeschränkt sein wird, nämlich durch dauerhafte Medikamenteneinnahme und reglementierte Lebensweise,

3. und das ist der Hauptpunkt: Sie schwadronieren von einem „Rücktritt vom Versuch“, lieber Herr …walt, hierzu schreibe ich Ihnen mal das:

Die verzerrte Optik der heutigen Anklagebehörden bei gewissen sattsam bekannten Tätergruppen, bei denen von vornherein feststeht, daß sie höchstens 17 Jahre alt sind und auf keinen Fall einen Mord begehen wollten, scheint in fatalster Weise darauf hinzudeuten, daß die Justiz, insbesondere die Strafjustiz, sich offenbar inzwischen in den Händen der Unterwelt befindet, anders kann man sich nicht erklären, wie hier bereits im Ermittlungsstadium die Strafvereitelung und reduzierte Anklageinhalte um sich greifen.

Aus einem glatten Mordversuch wird mit der Brechstange eine Körperverletzung mit Todesfolge oder unter bewußter Verzerrung der Tatbestandsmerkmale eine „gefährliche Körperverletzung“ konstruiert, selbst, wenn das Opfer gerade noch überlebt haben sollte.

Und wenn jetzt noch speziell für diese Gruppe der Tathandlungen der Rücktritt vom Versuch nutzbar gemacht werden soll, dann hat das Recht praktisch abgedankt.

Wenn aus der vollendeten schweren Körperverletzung plötzlich der Rücktritt von einem Mordversuch mit großer Rabattaktion gemacht werden soll, dann werden hier Wege beschritten, die jedenfalls denen, die hier schon länger leben, verschlossen sind.

Lesen Sie die §§ 22 bis 24 StGB, dann können Sie erahnen, welche Rechtsverdrehungen hier nutzbar gemacht werden sollen und zwar gegen alle feststehende Tatsachen, die so gut wie immer hinreichend ermittelt wurden.

Man kann nur an die Gerichte appellieren, mit ihren Eröffnungsbeschlüssen sorgfältig zu sein und vor allem in der Verhandlung den § 265 StPO „Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage“ anzuwenden, wofür immer mehr Veranlassung besteht, soweit das Gericht nach Veränderung der Rechtslage noch zuständig sein sollte.

In diesem Zusammenhang ist auch der § 30 StPO von Bedeutung, der wie folgt lautet:

„Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.“

Solch ein „Verhältnis“, das einen Richter oder Schöffen inhabil macht, kennen natürlich nur die Betroffenen selbst, wobei zu hoffen bleibt, daß sie solche Umstände auch von selbst offenbaren.

Erlebt habe ich dies nur ein einziges Mal, als der Richter der Berufungskammer mitteilte, daß seine Lebensgefährtin Richterin der ersten Instanz war, über deren Urteil er als Berufungsrichter zu entscheiden hatte. Dies führte zu einer entsprechenden Selbstanzeige und begründete seine Befangenheit. Möge solch ein Beispiel Schule machen, denn ich habe den Eindruck, daß solche Befangenheitsgründe auf ganz anderen Ebenen eine immer größere Rolle spielen werden.

Zum entsetzlichen Geschehen zwischen Israel und den Palästinensern (ich vermisse hierbei den Staat „Palästina“) schreibe ich nichts, mein Schweigen soll Anklage genug darstellen!!


Quelle und Kommentare hier:
http://www.lutzschaefer.com