RA Lutz Schaefer: Deutschland wird noch benötigt … zum Zahlen

Liebe Leser,

„Die Skepsis im Ausland war groß, als sich in Österreich die bürgerlich-konservative ÖVP und die rechtspopulistische FPÖ zusammentaten. Das war im Dezember. Sechs Monate später zeigt sich, dass die Skepsis gerechtfertigt war – und welchen Schaden ein rechtspopulistischer Koalitionspartner anrichten kann. Was in Österreich passiert, ist auch eine Mahnung für Deutschland“.

So beginnt ein Kommentar beim „focus“, er endet mit:

„Für den Rechtspopulismus war Österreich schon immer ein Vorreiter-Land. Die FPÖ ist dort schon lange stark, die Rechtspopulisten sitzen nun zum dritten Mal in der Regierung. Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass das für Deutschland kein Ziel sein kann“.

Lesen Sie bitte dieses astreine Emetikum in Gänze nach; Sie finden dort Perversitäten und Widersprüche der allerersten Güte, das Fazit dieses Beitrag lautet einfach:

Wer nicht bereit ist, sich und seine Nachkommen aufzugeben, dies zum Preis der unkontrollierten Zuwanderung, der Zerstörung der Leistungsfähigkeit von Sozialsystemen, der Rechtsstaatlichkeit und der eigenen Kultur (welche in jedwedem Land der Welt außerhalb der EU stets hochgehalten wird, welche es also grundsätzlich zu bewahren und zu schützen gilt), der ist eben ein rechter Populist!

Schön, daß sich immer mehr Menschen und folglich daraus entstehende Regierungen dazu bekennen!

Ich blicke sehr neidisch nach Spanien, dort wurde der Jäger relativ schnell zum Gejagten und wech`isser!

Rajoy jagte Puigdemont, u.a. wegen „Veruntreuung von Staatsgeldern“, nun also gereichte ein Korruptionsskandal im Kreise Rajoy (Mitstreiter haben bereits langjährige Haftstrafen gefangen) zum Ende, das ist schön, aber warum laufen bei uns Sauereien jedweder Art und erster Güte i.d.R. sturmfrei ab und nicht aus dem Ruder??! Das ist wahrscheinlich sehr einfach erklärt:

Deutschland wird noch benötigt, zum Zahlen und das garantiert eben nur diese eine KANZLERIN! Noch…

Jedenfalls alles Gute nach Spanien und vor allem nach Italien!

Aber so schlecht ist die EU ja auch nicht:

„EU zahlt Deutschland offenbar Milliarden-Ausgleich für Flüchtlinge“,

puh, das erleichtert ungemein, da kommt tatsächlich ein Geldregen von 4,5 Milliarden Euronen auf uns zu, das ist wirklich unglaublich entlastend! Moment, sind das nicht Gelder, die wir zigfach selbst einbezahlt haben, also, ich meine jetzt mal nur so…,

nein, ich denke, wir verstehen einfach die EU und Brüssel völlig falsch!

Dort wurden und werden Gesetze, Richtlinien und v.a.m. erschaffen, um Europa auf einen Guten Weg zu bringen, z.B. Ereignisse mit einer trächtigen Kuh zu regeln; ich nehme an, Sie kennen diesen Vorfall bereits, wenn nicht, dann hier:

Eine trächtige Kuh hat die grüne Grenze von Bulgarien nach Serbien überschritten, sie übertrat damit die EU-Außengrenze, nun soll sie getötet werden. Begründung:

„Europäisches Recht verbiete, dass ein lebendes Tier aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union zurückkehrt“.

So, spätestens damit dürfte zweifelsfrei dargelegt und dokumentiert sein, daß wir absolut Wahninnigen in Brüssel ausgeliefert sind!

Ausgeliefert, nein, denn nur wer sich nicht wehrt, der ist ausgeliefert!!

Lasst uns folglich diesen Verbrechern und nichts anderes sind sie, den Hahn abdrehen!

Statt dessen haben wir hier in Deutschland eine KANZLERIN, die sich am Sonntag zu einem privaten Stelldichein bei Jogi Löw und seiner Mannschaft trifft, eben diese KANZLERIN ließ heute verlautbaren, daß sie nun die digitale Revolution anstrebt…, also eine Revolution, die den Menschen generell entsorgt, den Menschen krank macht (das belegen neueste Studien).

Alles klar, KANZLERIN, Sie erfüllen Ihren Auftrag geradezu bilderbuchmäßig, Sie kümmern sich zielgenau um das, was hier im Lande z.Zt. den geringsten Stellenwert beinhaltet!

Und dann kommt so eine „Irre“ von der AfD daher, eine Frau Weidel, und legt ein Thesenpapier zur Sozial- und Rentenpolitik vor!

Hinreißend und machbar, längst überfällig und somit ein „Jaulen-eröffnendes“ Szenario, vor allem was das „Beamtentum“ anbetrifft!

Machen Sie sich schlau, lesen Sie das nach, nämlich genau so geht das!

Liebe Leser, es ist ein gewaltiger Hoffnungsschimmer, daß offenbar immer mehr ‚Populisten‘ in die Regierungen wichtiger Länder Einzug halten und damit der gesunde Menschenverstand, der diese EU-Untergangsorgien nicht mehr mitmacht.

Die Übersetzung des Fremdworts ‚Populist‘ bedeutet nämlich nichts anderes, als daß das Volk, das im Gegensatz zu seiner Regierung noch bei Verstand ist, selbst am besten weiß, was für sich selbst gut ist, und das erkennt, wie die elementaren Grundinteressen von diesen angeblichen ‚Volksvertretern‘ mit Füßen getreten und ins Gegenteil verkehrt werden.

Es ist unglaublich, daß diese Amtswalter Meineide schwören, indem sie in einem Show-Eid behaupten, Schaden abzuwenden und Nutzen zu mehren, um sofort das genaue Gegenteil zur verpflichtenden Marschroute zu machen.

Kein Wunder, daß das Gejaule groß ist, wenn der gegenwärtig größte Populist, nämlich Trump, die Frechheit besitzt, seine Wahlversprechen unverzüglich einzuhalten und in die Tat umzusetzen, um aus seiner Sicht nichts anderes zu tun, als von seinem Volk Schaden abzuwenden und dessen Nutzen zu mehren. Nach dem Verständnis hiesiger eingesessener Politiker eine Ungeheuerlichkeit und ein Affront gegen die NWO, deren Speichellecker sie alle sind, also von all denen, ‚die hier schon länger regieren‘.

Ich wundere mich nicht über das von Ekel gezeichnete Gesicht Donald Trumps, als Merkel sich bei ihm auf Hinterwegen ins Weiße Haus schlich, um dort ihre Kanzlerakte, also ihre Unterwerfung, anzudienen. Daß Trump dabei keinen Funken Ehre entdecken konnte und ihm der Brechreiz anzusehen war, wundert mich kein bißchen.

Die Populisten sind im Kommen, was den betroffenen Parlamenten zur Ehre gereicht, mögen sie den NWO-Unflat aus ihren Reihen entfernen, bevor die Sonne in Europa endgültig untergeht. Diese ständig steigende repressive Unterdrückung der eigenen Völker muß ein Ende haben, bevor der furor teutonicus und seine Entsprechungen in anderen Ländern hier alles kurz und klein schlägt.

Der gesunde Populistenverstand erkennt ganz genau, daß diese Merkel anderen Mächten dient und denen verpflichtet ist, die mit dem deutschen Volk nichts Gutes im Sinn haben.

Seit Versailles wird ein Angriff nach dem anderen auf das deutsche Volk auf breitester Front gefahren mit den willigen Erfüllungsgehilfen, die immer wieder punktgenau an die Schaltstellen der Macht gelangen und dem Volk stets erklärt wird, daß es selbst so bescheuert war, diese Typen zu wählen.

Der systematische Rechtsbruch ist oberstes Prinzip, weil man weiß, daß die Zeit knapp ist. Richter und Professoren sprechen von der ‚Erosion des Rechts‘ oder wehmütig von der ‚Erinnerung ans Recht‘.

Ja sind das denn alles Deppen, die aus Spaß ein paar launige Einlagen liefern? Oder stellen sie lediglich den verkommenen Zustand eines `Merkel-Deutschland‘ dar und machen dann daraus ‚business as usual’…!?

Dem Volk wird eingeredet, es habe sich für ein ‚weiter so!‘ entschieden; die Lüge ist ein tragendes Prinzip, passend zum Regierungsstil, nichts ist dabei gefährlicher als die Wahrheit, die mit allen Mitteln bekämpft wird, prüfen Sie dies nach, Sie werden ohne Ende fündig werden…

Liebe Leser, ich möchte hier noch ein Betthupferl einbringen, dies aus meinen Beiträgen von vor zehn Jahren, dies zum zentralen Thema der vollkommenen Entwaffnung des Volkes, Zentralthema einer angsterfüllten Diktatur, die alles darauf anlegt, keinem bewaffneten Volk gegenüberzustehen.

Ich hatte damals die Novelle des Waffenrechts zum Anlaß genommen, den Zustand von 2007 kritisch darzustellen, und ich denke, daß dies eine aufschlußreiche Lektüre ist, bevor noch die ‚Reichsbürger‘ erfunden wurden, ein Kampfbegriff, der gerade heute aus ehrenhaften Bürgern von heute auf morgen Anarchisten macht, die angeblich weder Staat noch Rechtsordnung anerkennen, also Staatsfeinde der übelsten Sorte macht, die entwaffnet und auf anderen Gebieten mit aller Härte sanktioniert werden müssen. Passen Sie also auf, daß, falls Sie gerne Bananen essen, nicht plötzlich zum Affen gemacht werden, weil dies derselben Logik folgen würde.

Hier also noch einmal, was ich damals schrieb:

Feuer frei auf ehrbare Bürger – Die Hatz auf Leistungsträger mit Jagd- und Waffenschein

Hinlänglich bekannt: Das neue Waffengesetz ist zusammen mit dem Beschußgesetz am 1. April 2003 in Kraft getreten, daneben gilt seit dem 1. Dezember 2003 auch die auf dem Waffengesetz beruhende Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. Ziel der Reform sei es gewesen, die schon grundsätzlich komplizierte Rechtsmaterie von Überreglementierungen zu befreien und ihren Rechtsgehalt zu präzisieren. Neben dieser formalen Neukonzeption habe das Bemühen gestanden, das Waffenrecht inhaltlich insbesondere an die Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich des Umgangs mit Schußwaffen durch die typischen Nutzergruppen, aber auch hinsichtlich des vorhandenen Mißbrauchs anzupassen.

Das Gesetz selbst macht keinen Hehl daraus, zu welchem Zweck es in die Welt gesetzt wurde: In § 1 Abs.1 wird ganz klar herausgestellt, daß die neuen Regelungen erfolgen „unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Das alte Waffengesetz von 1972 sprach hiervon nicht ausdrücklich. Das alte Gesetz stellte den wirtschaftsbezogenen Teil der Regelungen weiterhin in den Mittelpunkt. Das neue Gesetz hat dann plötzlich entdeckt, daß es sich an einen Adressatenkreis von mehreren Millionen Bürgern wendet im Gegensatz zu der zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallenden und sicherheitspolitisch wenig problematischen Gruppe der Waffenhersteller und Waffenhändler. Aus der Statistik hatte man entnommen, daß zu jener Zeit in der BRD etwa 2,3 Millionen legale Besitzer mit ca. 7,2 Millionen „scharfen“ Schußwaffen umgehen. Nur – diese Tatsache erschien bisher nicht weiter problematisch, bis sich wie aus heiterem Himmel am 26.4.2002 das „Massaker von Erfurt“ ereignete. Dies war ein willkommener Anlaß für den Innen- und Vermittlungsausschuß, noch in letzter Minute drastische Abänderungen einzubringen.

Im einzelnen waren dies u.a. folgende:

– An die Zuverlässigkeit (§ 5) werden erheblich verschärfte Anforderungen gestellt. Das bedeutet zwingende Waffenversagung bzw. Waffenenetzug bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder sonst bei zumindest zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilten Personen;

– in der Regel Annahme der Unzuverlässigkeit bei verfassungswidriger Betätigung;

– die gleichen Zuverlässigkeitsanforderungen auch an Jäger, bei denen bislang Straftaten gegen das Vermögen (z.B. Steuerdelikte) nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führten;

– außerdem Überprüfung der Zuverlässigkeit künftig spätstens alle drei Jahre (§ 4 Abs.3) statt wie bisher nur alle fünf Jahre (vgl. § 30 Abs.4 WaffG a.F.)

– Überprüfung auch des Bedürfnisses bereits drei Jahre nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach $ 4 Abs.4.

Der Fall von Erfurt scheint auch insoweit durch, als ein erstmaliger Antragsteller, der jünger als 25 Jahre ist, seine „geistige Eignung“ durch ein entsprechendes amts- oder fachärztliches Attest zu belegen hat. Bei Sportschützen wird das Mindestalter (nach Erfurt) auf 21 Jahre heraufgesetzt.

Die Verbesserung der „Sicherheit und Ordnung“ soll demnach nach der erklärten Intention des Gesetzes ausgerechnet bei den mit allen Daten bekannten Personengruppen erreicht werden, die schon nach altem Recht vielfältig unter der Aufsicht von Vereinen, Verbänden, Sachkundeprüfungen, Jägerprüfungen, Registrierung bei der Verwaltung und routinemäßigen Kontrollen standen. Nach den eingeholten Stellungnahmen von Behörden und Ämtern mit Aufgabenstellung der Verbrechensbelämpfung handelte es sich bei der Gesetzesnovelle erwartungsgemäß um eine „Lachnummer“, die schon vom Ansatz her zur Verbesserung der Sicherheit nicht geeignet war. Dies wird jedem einleuchten, wenn der Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität erlassen hätte, das ausschließlich die Ärzte und Apotheker in unsinnigster Weise kriminalisiert hätte, wie dies bei Jägern und Sportschützen geschehen ist. Ein Blick in die Statistik hätte klar gezeigt, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit Waffendelikten von diesen Gruppen nur in minimalstem Umfang beeinträchtigt wurde. Daneben vermißt der geneigte Leser aber korrespondierende Vorschriften, die sich an sonstige legale Waffenbesitzer und deren Träger in aller Öffentlichkeit wenden, wie z.B. Polizisten aller Art oder Soldaten. Das neue Gesetz scheint demnach ganz andere Zwecke zu verfolgen, die jetzt nach und nach ans Tageslicht kommen. Man kann diese Effekte zusammenfassen als Tendenz, so viel wie möglich Waffen „aus dem Volk zu holen“. Die Verwaltungsbehörden arbeiten dabei auffallend gut mit den Verwaltungsgerichten zusammen und sind in letzter Zeit angetreten, ihren gesetzlichen Auftrag mit besonderer Akribie zu erfüllen. Es zeigt sich in besonderem Maße, daß das Recht „blind“ zu sein hat, und immer mehr „gestandene Leute“ besonders aus der Jägerschaft betroffen sind.

Willkommenes Machtinstrument ist hierbei die neue Vorschrift des § 5 WaffG, der die neuen Kriterien der Zuverlässigkeit regelt.

Es hat niemand etwas dagegen, wenn Waffenbesitzer aus dem Verkehr gezogen werden, denen ein Verbrechen rechtskräftig zur Last gelegt wurde, oder die einschlägig wegen Waffen- und / oder Gewaltdelikten verurteilt wurden. Bei diesen Konstellationen ist die Nachvollziehbarkeit noch gegeben, genauso wie bei Leuten, die mit ihren Waffen, deren Verwahrung und Umgang nicht verantwortungsvoll verfahren. Dies alles ist in § 5 Abs.1 geregelt und ist grundsätzlich zu begrüßen. Das Gesetz hält sich an diese Linie auch noch in § 5 Abs.2 Ziff. 1 b) und c). Dort wird der Waffenbesitz beendet, wenn mindestens fahrlässig eine Straftat in bezug auf Waffen, Munition oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig abgeurteilt wurde. Dies ist alles noch sinnvoll und nachvollziehbar und soll hier nicht weiter kritisiert werden.

Das Einfallstor für nicht mehr nachvollziehbare Sanktionen gegen jeden Jäger und Waffenbesitzer, der irgendwelche strafrechtlichen Verurteilungen innerhalb der letzten 5 Jahre erleiden mußte, findet sich in § 5 Abs.2. Dort ist „in der Regel“ als unzuverlässig anzusehen, wer

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zumindest zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind.

Von zunehmender Bedeutung werden auch die Ziffern 3), 4) und 5) sein, deren Tatbestände sehr leicht erfüllt werden können, ohne irgendeinen waffenrechtlichen Bezug aufzuweisen. Dort heißt es:

….wer

3.) einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten 5 Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,

4.) innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.) wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Gesetze verstoßen haben.

Um mit dem letzten Punkt anzufangen: Als Jäger wird die Leserschaft wissen, auf welche Weise man z.B. wiederholt oder gröblich gegen das in Nr.1 c) aufgeführte Bundesjagdgesetz verstoßen kann. Eine Jagd-Straftat nach § 38 BJG ist nicht erforderlich, jedoch finden sich in § 39 BJG mindestens 15 vielfach untergliederte OWi-Tatbestände, die mit Geldbußen bis 5000 € geahndet werden können. Man sollte daher diese zahlreichen Tatbestände sehr genau studieren, da ein wiederholter oder auch nur ein „gröblicher“ Verstoß die Regelvermutung des § 5 WaffG auf Unzuverlässigkeit auslösen könnte. Auch hier ist die „Wiederholung“ versteckt enthalten: es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob den Verfehlungen Gewicht zukommt, es genügt eine bekanntgewordene Wiederholung, auch wenn es sich nur um geringfügige Ordnungsverfehlungen gehandelt hatte. Wohlgemerkt ist nicht nur vom BJG die Rede, sondern auch vom Waffengesetz selbst, dem KWKG und dem Sprengstoffgesetz. Letzteres wird die Wiederlader zu interessieren haben z.B. mit den Vorschriften über Transport, Mengen und Lagerung von Treibladungspulver. Auch hier sind vielfältige Straf- und Owi-Tatbestände in §§ 40 und 41 SprengG aufgeführt, deren Lektüre in diesem Zusammenhang dringend empfohlen wird.

Am meisten Ärger bereitet derzeit der § 5 Abs.2 Ziff. 1) WaffG in der Ausgestaltung, daß jemand innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat zu weniger als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Behörden prüfen sehr genau die Führungszeugnisse, sofern sie nicht ohnehin von Amts wegen Mitteilung über eine Verurteilung bekommen. Vorsätzliche Straftaten haben keinen Seltenheitswert: so kann z.B. eine Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden, da der Vorsatz zum Tatbestand gehört. Auch bei Trunkenheitsfahrten, bei denen der Fahrer ab 1,6o% noch stramm dasteht, werden die Gerichte regelmäßig von Vorsatz ausgehen. Delikte wie Betrug oder Diebstahl können nur vorsätzlich begangen werden. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Steuerdelikte erlangt, die u.a. in den §§ 369 ff AO aufgeführt sind. Das Steuerrecht ist ein Dickicht und Dschungel, der in allen Einzelheiten von niemand mehr durchdrungen werden kann. Prof. Kirchhof als anerkannter Steuerrechtler vertritt selbst die Auffassung, daß das geltende Steuerrecht insbesondere zur Einkommensteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist, da dies auch für Fachleute nicht mehr verständlich ist. Auch der BFH hat dies bereits als Aufgabe für Denksportler und Freunde von Knobeleien bezeichnet. Der Bürger, der seine Steuerveranlagung nachvollziehen und verstehen will, steht oft vollends vor einem Rätsel ohne jede Transparenz.

In diesen Fällen ist zu differenzieren: Die Waffen-/Jagdbehörde hält sich zunächst strikt an die Regelvermutung des § 5 WaffG und erläßt eine jagd- und waffenrechtliche Verfügung. Will der Betroffene geltend machen, daß hier zwar zwei Verurteilungen vorliegen, aber „der Regelfall“ nicht gegeben ist, dann ist die Behörde dazu zu zwingen, in die Sachverhalte dieser Verurteilungen einzusteigen. Wenn geltend gemacht wird, daß die Kompliziertheit der Steuergesetze an den Verurteilungen schuld war, dann sollten die abgeurteilten Sachverhalte aber auch „komplizierten“ Charakter haben. Sind lediglich Zinsen nicht deklariert oder Einkünfte, die einer steuerlichen Einkunftsart zuzuordnen sind, dann wird die Behörde keinen „komplizierten“ Sachverhalt anerkennen, der das eine oder andere Urteil relativieren würde. Aus den Urteilsgründen sollte sich mindestens ergeben, daß über die streitigen Fragen mehrere Meinungen in Literatur und Rechtsprechung bestehen, um eine „Kompliziertheit“ herleiten zu können. Haben diese streitigen Fragen dennoch zu einer Verurteilung geführt, dann kann trotz des Strafmaßes von über 60 Tagessätzen die Behörde mit guten Gründen davon überzeugt werden, daß trotz des ersten Anscheins kein „Regelfall“ vorliegt, woraus die Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden darf.

Die Verwaltungsbehörde ist dabei natürlich keine „Superrevisionsinstanz“ und wird sich nicht an die Stelle des Fachgerichts setzen. Sie wird sich vielmehr auf die Tatbestandswirkung der Verurteilungen berufen und von deren Richtigkeit ausgehen, zumal das Gericht dem Täter den Vorsatz nachzuweisen hatte. Da das Gesetz jedoch keine unwiderlegbare Vermutung aufstellt, sondern „nur“ einen Regelfall annimmt, bestehen grundsätzlich alle Möglichkeiten, diese Regelvermutung zu entkräften. Diese Argumente müssen notfalls vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt werden, die den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären haben. Es ist keine Frage, daß es besonders schwierig ist, eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nachträglich zu relativieren, jedoch muß aufgezeigt werden, daß gerade keine Brücke zwischen der Verurteilung und der gesetzlichen Rechtsfolge der Unzuverlässigkeit besteht. Nach der Systematik des Gesetzes dürfte die Darlegungs- und Beweislast aber beim Betroffenen liegen, der die Regelvermutung zu entkräften hat.

Es hat sich gezeigt, daß man bei Verwaltung und Gerichten durchweg auf taube Ohren stößt, wenn die zutiefst vorhandene Unlogik und Irrationalität des Gesetzes angegangen werden soll. Ist jemand z.B. verurteilt worden wegen Unterhaltspflichtverletzung, dann reicht keine aristotelische Logik aus, um hieraus den Schluß auf waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zu ziehen. Die gesetzliche Herleitung der Unzuverlässigkeit ist damit willkürlich und dient nur dem eingangs erwähnten Zweck, mit jeder noch so fadenscheinigen Begründung die Jägerschaft zu dezimieren und möglichst viele Waffen aus dem Volk zu beseitigen. Die Gerichte erwecken den Anschein der Hörigkeit in bezug auf die Verwaltung, jedenfalls drang bisher kein Argument durch, das diese Gesetzeslogik in Frage stellte und auf die reine Willkür abhob. Dem Gesetzgeber wird wie immer ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, wie er seine gesetzlichen Zwecke umsetzen und verfolgen will. Es ist ein weites Feld, diese angeblichen Zwecke zu hinterfragen. Der Betroffene und damit das Volk wird kein rechtliches Gehör finden, wenn diese eigentlichen Zwecke in den gesamtpolitischen Zusammenhang gestellt werden, der eine zunehmende Totalisierung des „Staates“ erkennen läßt. Ein wehrhaftes Volk wird dabei nicht benötigt, wenn demnächst sich die neue Heimatschutztruppe um die Ruhe des Bürgers zu kümmern hat, der nach dem Verlust von Arbeit, Einkommen, Familie und Altersversorgung auf die Idee kommt, daß an diesem „Staat“ etwas nicht stimmen kann.

Jedoch gibt es noch weitere Aspekte zur Frage der Unzuverlässigkeit, die auch bei den Verwaltungsgerichten kontrovers entschieden wurden. Der zeitliche Rahmen der Vorverurteilungen liegt im Normalfall bei 5 Jahren. Jetzt im Jahre 2007 kann es demnach immer noch vorkommen, daß eine oder mehrere Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1.4.2003 der Behörde bekannt werden. Handelt es sich um Waffenbesitzkarten, die schon nach dem Gesetz von 1972 ausgestellt wurden, dann stellt sich die Frage, ob die Zuverlässigkeit nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist. Ganz allgemein taucht diese Frage bei allen „alten“ WBKs auf, die nach dem alten Recht erteilt wurden. Einige Verwaltungsgerichte haben den Eilanträgen auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche nach Waffen- und Jagdrecht stattgegeben. Dies mit der Begründung, daß es sich um keine neue Tatsache handelt, wenn ab dem 1.4.2003 das Recht geändert wurde. Die neu eingetretene Tatsache sei nur die bekannt gewordene Verurteilung, die folglich nach dem Recht der Erteilung der WBK zu beurteilen sei. Man ist daher gut beraten herauszufinden, welchen Standpunkt das für den einzelnen zuständige Verwaltungsgericht vertritt. Es kann wertvolle Zeit gewonnen werden, indem mit der Behörde vereinbart wird, daß zunächst per Eilverfahren über die aufschiebende Wirkung der Widersprüche verhandelt wird, und die Behörde ihren Sofortvollzug stoppt. Regelmäßig wartet die Behörde auch die Entscheidung des VG ab, bis die Widerspruchsbescheide ergehen. Wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom VG angeordnet, hat sich auch der Sofortvollzug erledigt, und die äußerst schädliche und kostenträchtige Auflösung des Waffenbestandes mit jagdrechtlichen Konsequenzen kann zunächst vermieden werden. Durch die Vorentscheidung hat sich das VG auch auf seine Rechtsansicht festgelegt, und die Hauptsachverfahren werden ebenfalls gewonnen.

Folgt aber bereits das VG der Rechtsansicht der Behörde, dann ist gegen den ablehnenden Beschluß die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich. Hier sind die besonderen Fristen zu beachten, die beigefügte Rechtsmittelbelehrung also genauestens zu studieren. Anwaltszwang ist gesetzlich angeordnet. Innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung muß die Beschwerde eingelegt sein, die Begründung muß innerhalb eines Monats erfolgen – aber auch gerechnet ab Zustellung des Gerichtsbeschlusses! Je früher daher die Beschwerde eingelegt wird, umso mehr Zeit kann man sich für deren Begründung nehmen. Auf jeden Fall ist umgehend anwaltlicher Beistand zu suchen.

Aus der Ferne droht jedoch das Bundesverwaltungsgericht, das in den anstehenden Fragen einen ganz rigiden Standpunkt vertritt. Dieser geht dahin, der restriktiven Wirkung des neuen Gesetzes in jeder Hinsicht Geltung zu verschaffen. Die Anwendung alten Rechts würgt das BVerwG rigoros ab, indem der Satz aufgestellt wird, daß dasjenige Recht Anwendung findet, welches bei der letzten Handlung der Verwaltungsbehörde galt. Diese Handlung bestand regelmäßig im Erlaß der jagd- oder waffenrechtlichen Verfügungen, also unter Geltung des neuen Rechts. Daraus leitet das BVerwG die Rechtsfolge ab, daß ausschließlich das neue Recht mit seinen verschärften Anforderungen an die Zuverlässigkeit zur Anwendung kommt. Dabei wird mehr behauptet als begründet. So führt das BverwG in seinem Revisionsurteil vom 16. Mai 2007 aus:

„Entscheidend ist vielmehr, daß das BVerwG (an anderem Orte) in dem angeführten Urteil ausgeführt hat, daß die neue Rechtslage auf bestehende Erlaubnisse anzuwenden ist. Daran ist festzuhalten. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetretenen Tatsachen, welche Anlaß für die Prüfung des Widerrufs der Erlaubnis bieten, vor oder nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind.“

und weiter:

„Dieses Auslegungsergebnis führt nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs.3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden.“ (…)

„Die in Rede stehenden Vorschriften entfalten keine echte Rückwirkung, da sie nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingreifen. Die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen gelten erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 und knüpfen lediglich tatbestandlich an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an.“

Das ist aber gerade das Wesen einer Rückwirkung, daß ein in der Vergangenheit verwirklichter Tatbestand unter neuem Recht andere Rechtsfolgen hat. Ein Korrektiv soll nach BVerwG nur die gebotene Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit sein, wenn den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen wäre. Dies ist nach der Ansicht des BVerwG jedoch regelmäßig nicht gegeben.

Auf die Kritik an dieser „Verbesserung“ des Gesetzes und an dem vorauseilenden Gehorsam bei der Umsetzung der vermeintlichen strikten Gesetzesintentionen wird noch eingegangen. Wieder ist ein Fall festzustellen, in dem das Gericht es besser weiß als der Gesetzgeber selbst. Dies hat nichts mehr mit Auslegung zu tun, sondern ist selbst Rechtsetzung, eine Tätigkeit, die dem Gericht nicht zusteht. Es erheben sich grundsätzliche Fragen zur Gewaltenteilung, zur faktischen Abhängigkeit der Justiz von der Verwaltung, zu den Fragen des „gesetzlichen Richters“ und den undemokratischen Umständen der Richterwahlen in höheren Positionen. Um diesen systemimmanenten und grundsätzlichen Mißständen beizukommen, oder diese wenigstens aufzuzeigen, sind allerdings Argumentationen notwendig, die weiter ausholen müssen. Es erhebt sich die ganz grundsätzliche Frage, ob hier überhaupt von einem „Rechtsstaat“ nach Vorschrift des Grundgesetzes (noch) die Rede sein kann, oder ob ganz andere Mechanismen wirksam sind, die im Grunde genommen nicht nur bürger- sondern auch rechtsstaatsfeindlich sind.

Doch dazu später.

Zur Teil-Frage des Sofortvollzuges haben die ablehnenden Verwaltungsgerichte das Notwendige gesagt, das in nachvollziehbarer Weise wie folgt lautete:

„Das Bedürfnis zur Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO läßt sich vorliegend nicht rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber hat eine sofortige Durchsetzung der verschärften Neuregelungen in § 18 Abs.1 S.1, § 17 Abs.1 BJG i.V.m. § 5 WaffG auch für Altfälle, für die vor der Rechtsänderung keine Unzuverlässigkeitsvermutung bestand, nicht für erforderlich gehalten. Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts wurde nämlich im Bundesgesetzblatt Nr. 73, ausgegeben am 16. Oktober 2002, veröffentlicht und trat mit den hier in Betracht kommenden Bestimmugen am 1. April 2003 in Kraft (vgl. Art. 19 Nr.1 S.2 WaffNeuRegG). Daß der Gesetzgeber in Teilbereichen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts dagegen dringenden Handlungsbedarf sah, ergibt sich aus Art. 19 Nr.1 S.1 WaffNeuRegG, der das Inkrafttreten der dort genannten Bestimmungen einen Tag nach der Verkündung vorsah. Darüber hinaus waren die unterschiedlichen Zuverlässigkeitsregelungen in § 17 BJG a.F. und § 5 WaffG a.F. vom Gesetzgeber bewußt getroffen und die Problematik dieser voneinander abweichenden Regelungen auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahren hinlänglich bekannt und vertieft (vgl. BverwG DVBl. 1995, 798), ohne daß der Gesetzgeber einen raschen Handlungsbedarf erkannt hätte. Es besteht daher ohne Besonderheiten des Einzelfalles kein Anlaß, auf der Verwaltungsebene einen solchen zu erkennen. Besonderheiten des Einzelfalles sind von der Behörde nicht aufgezeigt worden, die Anordnung des Sofortvollzuges steht somit begründungslos im Raum und kann keinen Bestand haben.“

Dem hält das BVerwG apodiktisch entgegen:

„Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen. Er verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des WaffG 2002 ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt mit der Waffe umzgehen. Ein Vertrauen darauf, daß der Gesetzgeber die von ihm für erforderlich gehaltene umfassende Zuverlässigkeit nicht sofort einfordert, ist nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs.2 GG verschärfen.“

Damit verwandelt sich aber ein Bürger, der nicht selten seit Jahrzehnten unbeanstandet der Jagd nachgeht und sich meist auch anderweit vielfach als Leistungs- und Ehrenträger in der Gesellschaft bewährt hat, von heute auf morgen in einen gemeingefährlichen Genossen, dem schleunigst das Waidwerk gelegt werden muß. Auch hier läßt sich keinerlei logischer Zusammenhang aufspüren, was wiederum zu der Frage führt, was das eigentlich für ein Gesetzgeber ist, welche eigentlichen Pläne dieser verfolgt, und inwieweit überhaupt noch von einer hochdotierten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit gesprochen werden kann. Bei gesamtkritischer Betrachtung, die heute mehr denn je thematisiert werden muß, tun sich dann allerdings regelrechte Abgründe auf.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.lutzschaefer.com