MRTV-Live: EuGH Rechtfähigkeit – Teil 2

Welche Staaten sind Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt, um der EU, Europarat sowie dem EuGH, EGMR oder ICC grundsätzlich das Recht übertragen zu können oder zu dürfen, oder handelt es sich um eine fiktionale Ermächtigung außerhalb des öffentlichen Recht?

Hier ist Teil 1….

Achtung: die Übersicht Rechtsubjekte ist nur teilweise richtig
http://www.cloeser.org/ext/Rechtssubj…

In der Gründungsverfassung des Völkerrechtssubjektes Bundesrepublik Deutschland ist in Ewigkeit gemäß Art. 137 GG bestimmt, das ein Deutsches Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in Art. 133 GG eingerichtet werden muß. Das oberste Bundesgericht ist das nach der ursprünglichen Fassung des Art. 95 Grundgesetz vorgesehene Rechtschutzweg (Rechtwegegarantie für den effektiven Rechtschutz) übergreifende Bundesgericht, das zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts eingesetzt und für Vorgänge entscheiden muß, deren Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dieses Gericht ist nie errichtet worden, und der EuGH als Jurisfiktion kann es nicht sein, wie sie selbst in ihrem Geständnis vom 19.03.2018 erklären.

Der juristische EuGH kann als Derivatorganisation eines vermutlichen Völkerrechtsubjektes nur Recht zur Rechtsprechung haben, wenn der EuGH von Rechtträgern als Organsiationschuldwaltern dazu berechtigt und befugt wurde, denn niemand kann Recht geben, was er/sie/es nicht besitzt oder hat.

· Derivative Völkerrechtsubjekte bekommen ihre öffentliche Rechtschutz- fähigkeit von den sie schaffenen originären Völkerrechttitelträgern beliehen.

· Privative Völkerrechtssubjekte bekommen ihre partielle Rechtschuld- fähigkeit von den sie schaffenden profanen Völkerrechtschuldsubjekten verliehen.

Die Bundesrepublik Deutschland kann nur juristische Personen verwalten und kann in Folge weder dem Europarat, der europäischen Union oder dem EuGH kein Recht übertragen oder verleihen, da die Bundesrepublik Deutschland selbst das Recht im öffentlichen Recht nicht besitzt.

Die nationalen, internationalen, supranationalen und Privatgerichtshöfe des profanen UN-Recht innerhalb der Personifikation sind für die juristischen Personen und nicht für Menschen bestimmt. Recht ist eine geistiglebendiGene Wissenschaft und keine künstliche Ordnung nach willkürlicher Billigkeit. In diesem Zusammenhang wird behauptet, daß der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg das oberste rechtsprechende Organ der europäischen Union (EU) sei.

Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland kann der EuGH-Organisation kein Recht über- tragen, denn in Art. 6 Recht der Verträge – SR 0.111 besitzt die Bundesrepublik Deutschland nur die Fähigkeit einen Schuldvertrag abzuschließen. Die Bundesrepublik besitzt nur die Schuldfähigkeit und kein Recht! Das öffentliche Recht in der öffentlichen Ordnung ist vorstaatliches Recht und geht in der Notwendigkeit dem

innerstaatlichen (national),
zwischenstaatlichen (international) sowie
überstaatlichen (supranational)

Vertrag gesetzlich gebunden im Völkerrecht voraus.

• Rechtträger sind nur ganzheitliche Menschen mit Inhaber- und Urheberrechten.
• Rechtobjekte sind nur Gegenstände des Recht des ganzheitlichen Menschen.
• Rechtsubjekte sind als juristische Personen funktionale Narrenattribute, die sich in den fiktionalen Personen (Personenobjekte) gegen die Genesis rechtwidrig bereichern möchten.

  1. Ist die europäische Union, der Europarat und die sonstigen Derivatorganisationen Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt, da Derivatorganisationen können nicht mehr Recht besitzen können, -also von den sie schaffenden Völkerrechtsubjekten-, denn die Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich kein Rechttitelträger?
  2. Wie wird Völkerrecht vor Europaverträgen, Bundes- und Landesgesetzen praktiziert?
  3. Kann die Bundesrepublik Deutschland Recht an die europäische Union, an den Europarat übertragen, was die Bundesrepublik Deutschland nicht besitzt?
  4. Hat die europäische Union und der Europarat sowie Derivatorganisationen das genfer Abkommen IV- SR 0.518.51 ratifiziert? Wann, wo und wie wird das Abkommen umgesetzt?
  5. Wo kann der EuGH wegen Völkerrechtverletzungen belangt werden?

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