Momentanes privatisiertes System das sich hinter der Fassade an die Macht gebracht hat

von IfR

Für die APP-Generation gibt es jetzt auch das Grundgesetz und ein interessantes Polit-Lexikon in welchem allerdings nicht steht, dass nichtrechtsfähige Vereine (Parteien BGB § 34, Satz 2) sich per selbsterfundener, verfassungswidriger (gegen Artikel 38 GG) Zweitstimme die Macht für ihre Hintergrund-Finanziers an sich gerissen haben:

https://play.google.com/store/apps/details?id=de.bpb.grundgesetz

Der fehlende Part im Politlexikon:

Momentaner privatisierter Staatsinhalt der sich hinter der Fassade an die Macht gebracht hat:

1. Die POLIZEI oder Polizei ist die Exekutive-Staffel für die Durchsetzung von kommerziellen Interessen und untersteht dem Befehl der Parteien.

2. Die Interessen werden per Lobby an die nichtrechtsfähigen Privat-Parteien (BGB § 54) meist mit vollständigen Gesetzentwürfen eingereicht.

3. Die nichtrechtsfähigen Parteien haben sich ein Wahlgesetz geschrieben, das mit dem Grundgesetz Artikel 21 und 38 GG nicht vereinbar ist und die hiesigen Wahlen sind daher „Privat-Wahlen“, die durch ein gut inszeniertes Schauspiel (an den „Hauptmann von Köpenick“ denken) den Anschein einer per Grundgesetz legitimierten Regierung erzeugen. Gelegentlich werden dem Publikum zur Schau „Grundgesetz-Zeremonien“ zu in Wirklichkeit privatvertraglichen Eingriffen vorgeführt.

4. Die nichtrechtsfähigen Parteien haben sich illegal den Satz 2 des BGB § 54 ausgklammert.

5. Die regierenden privaten Parteien haben sich die Bildung krimineller Vereinigungen selber illegal erlaubt (StGB § 129 (3) 1.) und kontrollieren das Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsschutz (siehe verfassungswidrig aufgehobene Gewaltenteilung)

6. Die regierenden privaten Parteien haben per Stiftungen und verfassungskriminellen Gruppierungen Handlungsanweisungen verfassen lassen, die das Grundgesetz und das Völkerrecht mit dem Verunglimpfungsbegriff als „Reichsbürger-Geschwurbel“, in ein Spott- und Hass-Minenfeld befördern, damit sich die Bevölkerung aus Angst selber vom Grundrecht distanziere.

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BGB§ 54 – Bürgerliches Gesetzbuch (regelt Privatrecht)

Nicht rechtsfähige Vereine
Satz 1: Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Satz 2: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

PartG§ 37 – Gesetz über die politischen Parteien (regelt privates Parteienrecht)

Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

StGB – § 129 – Strafgesetzbuch (regelt öffentliches Recht)

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.


Quelle und Kommentare hier:
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2018/12/06/momentanes-privatisiertes-system-das-sich-hinter-der-fassade-an-die-macht-gebracht-hat/