Kurz eingeworfen: Bundesinnenminister ordnete 2015 mündlich die dauerhafte rechtswidrige Grenzöffnung an

von hwludwig

Was liegt dem zugrunde, dass die Grenzpolizei seit Herbst 2015 jeden, der das Zauberwort „Asyl“ ausspricht, entgegen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, noch immer täglich ungehindert ins Land lässt?

Das Bundesinnenministerium teilte kürzlich dem Schriftsteller Dr. Frank W. Haubold auf dessen Anfrage mit:

„Herr Minister Dr. de Maizière hat am 13. September 2015 entschieden und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums mündlich mitgeteilt, dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen. Eine schriftliche Anordnung des BMI gibt es nicht. Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Die bisherige Verfahrensweise kommt weiterhin zur Anwendung und ist zeitlich nicht befristet.“

Dr. Haubold machte dies in einem Offenen Brief an Seehofer bekannt, der in „Epoch Times“ am Samstag, 17.2.2018, veröffentlicht wurde.1

Damit ist dokumentiert, dass der Innenminister de Maizière (auch „de Misère“ genannt) im Einvernehmen mit der die Richtlinien der Politik bestimmenden Bundeskanzlerin Merkel oder auf ihre Weisung hin die nachgeordnete Grenzpolizei angewiesen hat, dauerhaft gegen das Grundgesetz und die geltenden Gesetze zu verstoßen.

Nach Art. 16a GG kann sich ein Ausländer auf das deutsche Asylrecht nicht berufen, wenn er

„aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Folglich ist auch in § 18 Asylgesetz bestimmt, dass einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist,

„wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist“, oder „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.“

Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist der Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig, den der Asylsuchende zuerst betritt.

Für eine davon abweichende Anordnung des Bundesinnenministers gäbe nur Abs. 4 Nr. 2 des § 18 AsylG eine rechtliche Grundlage, in dem es heißt, dass

von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen (ist), soweit das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.“

Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Udo Di Fabio hatte schon in einem Gutachten für die Bayerische Landesregierung vom 8. Januar 2016 moniert, dass von einer solchen Anordnung des Innenministers nichts bekannt sei, jedenfalls fehle es an einer öffentlichen Bekanntmachung einer so wesentlichen Sache.2

Dass es diese Anordnung als dubiose mündliche „Mitteilung“ des Innenministers an den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums gibt, ist nun jetzt erst durch die Anfrage eines Bürgers bekannt geworden. Sie ist nicht schriftlich erfolgt, was für solche ministeriellen Anordnungen selbstverständlich und auch verwaltungsrechtlich notwendig ist, um gerichtlich überprüft werden zu können. Und sie ist weder öffentlich bekannt gemacht, noch nachträglich jemals zum Gegenstand einer öffentlichen Debatte im Parlament der Volksvertreter gemacht worden, von einer Einbeziehung des angeblichen demokratischen Souveräns ganz zu schweigen. „Eine derartige Verfahrensweise mag in Diktaturen und Bananenrepubliken üblich sein, in einem Rechtsstaat spricht sie allen demokratischen Grundregeln Hohn.“ 3

Rechtswidrigkeit der Anordnung

Abgesehen davon ist diese Anordnung des Bundesinnenministers vom 13. September 2015 auch inhaltlich eklatant rechtswidrig. So schreibt Prof. Udo Di Fabio in dem genannten Gutachten:

„Aber selbst wenn eine Ministeranordnung vorläge, so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. (…)

Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen.“ 4

Und Di Fabio kommt schließlich zu der Feststellung:

„Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“ 5  

Vergleiche auch die detaillierte Behandlung des Themas in dem Artikel:
Fortgesetzter Verfassungs- und Gesetzesbruch der Regierenden,
in den sich das Puzzle der mündlichen Anordnung des Bundesinnenministers jetzt einfügt.

Doch wer zieht in dieser Parteien-Oligarchie die Verantwortlichen zur Rechenschaft? Und wie wird der designierte neue Bundesinnenminister, der bayerische Papiertiger Horst Seehofer, auf die Frage von Dr. Frank Haubold in seinem offenen Brief reagieren, ob er die Weisung des noch amtierenden Innenministers Thomas de Maizières an die Bundespolizei zurücknehmen und die Rechtsstaatlichkeit wieder herstellen wird?

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1   epochtimes.de 17.2.2018
2   Vgl. Gutachten Prof. Di Fabio, S. 94
3   Frank Haubold in Anm. 1
4   Udo Di Fabio s. Anm. 2, S. 94 ff.
5   Udo Di Fabio s. Anm. 2, S. 118, VI


Quelle und Kommentare hier:
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2018/02/19/kurz-eingeworfen-bundesinnenminister-ordnete-2015-muendlich-die-dauerhafte-rechtswidrige-grenzoeffnung-an/


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