Kfz-Zulassung ohne Wohnsitz in der BRD

von johannesanunad

Handbuch und Tipps für eine komplett digitale Kfz-Zulassungsvorbereitung,
ohne Meldeadresse in der BRD

Es gibt sie, die Lösung für Alle, die sich aus dem System mehr und mehr verabschieden wollen, aber gerade bei der Nutzung eines Fahrzeugs bisher letztlich an Grenzen stoßen und „erpressbar“ bleiben. So war es bis vor einiger Zeit bei mir: Ohne Meldeadresse in Deutschland und damit ohne – zumindest formal-juristischen – „festen Wohnsitz“, also ohne „Wohnhaft“ keine Möglichkeit, mein Auto bei der „BRD-GmbH“ (wieder) anzumelden. Dachte ich.

Schon seit September 2013 bin ich (bzw. die Person) in „Deutsch“ nicht mehr gemeldet. Die PERSON, mit der ich mich nach Wunsch aller öffentlichen Stellen am besten selber identifiziere, hat daher seitdem keine „Wohnhaft“ mehr in „Deutsch“. Aber erst nach einem Ortswechsel nach Spanien, Ende Oktober 2016, als ich bereits eine etwas phantasievolle andere Lösung für mein kleines „Problem“ gefunden hatte, bekam ich von einem findigen – ebenfalls deutschen – Freund den entscheidenden Hinweis.

Diesen Hinweis will ich im Folgenden nun mit Euch teilen. Nachdem ich selber das gesamte Procedere nochmals sorgfältig weiter recherchiert, ergänzt und auch aktualisiert habe. Daraus ist nun – etwas unerwartet – ein regelrechter kleiner und hoffentlich feiner, alle Fragen klärender Ratgeber geworden.

Übersicht

Die Lösung: Empfangsbevollmächtigung
Und wie funktioniert das Ganze nun?
Worauf ist weiter zu achten?
Die Logik hinter den oben gemachten Ausführungen
Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs
Das Ergebnis: Kfz-Zulassung ohne Meldeadresse in Deutschland!
Noch ein kleiner Hinweis am Rande…
Die Rechtsgrundlagen…
Zum Abschluss wichtig: Haftungsausschluss
Download aller erforderlichen Formulare nochmal auf einen Blick

Am Seitenende ist dieser Ratgeber auch zum Download in pdf-Format angefügt.

Die Lösung: Empfangsbevollmächtigung

Das Zauberwort für die Lösung einer Fahrzeugzulassung ohne Wohnsitz oder Meldeadresse in der „Bundesrepublik Deutschland“ auf Euren Namen heißt „Empfangsbevollmächtigung“. Nichts Neues im Grunde, aber ich kannte es damals noch nicht.

Nachstehend habe ich zunächst zwei etwas unterschiedliche „neutrale“ Formularfassungen für diese Empfangsbevollmächtigung verlinkt, also ohne Wappen oder Andressdaten einer lokalen Behörde usw.:

Von Berlin, neutral, elektronisch am PC ausfüllbar und am umfassendsden, darum momentan mein persönlicher FAVORIT.

Eine weitere neutrale Version der Empfangsbevollmächtigung gibt es momentan HIER im Internet.

Permanent-Downloads, mit freundlichem Dank an die Herkunfts-Verwaltungen (s.o.; bei Verwendung unbedingt Aktualität der Formulare, also Anwendbarkeit überprüfen!):
Empfangsbevollmächtigung, Formular mit Druck Download 1 ; Download 2

Interessant finde ich, dass die allermeisten Zulassungsstellen diese gesetzliche Möglichkeit für Wohnsitzlose in Deutschland offenbar selber oft gar nicht kennen, so meine Erfahrungen u.a. in Traunstein. Auch im Gespräch mit verschiedenen Polizisten zum Thema wurde mir das nie als Lösung mitgeteilt.

Standardmäßig wird die Empfangsbevollmächtigung wohl z.B. bei Kurzzeitanmeldungen von Fahrzeugen und auch zur Überführung von Fahrzeugen ins Ausland eingesetzt. Etwas anders vorgefertigte, entsprechende Formulare finden sich momentan z.B. dort, wie meine aktuellen Recherchen für diesen Beitrag ergaben:
Formular 1          Formular 2          Formular 3

Und wie funktioniert das Ganze nun?

Im Grunde ist es sehr einfach: Ihr braucht zunächst einen vertrauenswürdigen und hilfsbereiten Menschen (zugleich ist dies dann letztlich für diesen Zweck auch eine vertrauenswürdige Person J), der für Euch alle Post entgegen nimmt, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug eingeht (Rechnungen, Steuerbescheide, Bußgeldbescheide usw.) und sie rasch an Euch weiter leitet – auf welchem Weg auch immer.

Ich selber habe seit Jahren so einen guten Freund, der mir alle eingehende Post innerhalb weniger Tage per e-Fax an meine Email-Adresse weiter schickt, so dass ich unmittelbar reagieren kann. Egal wo ich in der Welt gerade bin. Denn das ist das Schöne an der digitalen Welt: Immer mehr Dinge lassen sich ohne physische Anwesenheit mit Hilfe des Internets abwickeln, wenn man weiß, worauf es ankommt.

Dieser Mensch stimmt auf dem eben genannten Formular seiner Funktion als Empfangsbevollmächtigter mit Unterschrift schriftlich zu und muss auch seine Personendaten angeben und sich ggf. bei der Zulassungsstelle auch ausweisen, da dies die „Fahrzeuganschrift“ wird. Er trägt keinerlei Verantwortung außer der Bereithaltung und Leerung seines Briefkastens und Euch gegenüber, alle Post zum Fahrzeug rasch weiter zu leiten.

Auch Ihr als künftige Fahrzeughalter müsst im Original auf dem Formular unterschreiben und es wird im Formular eine Anschrift von Euch erfragt. Diese wird nach meiner Kenntnis aber nicht mit Ausweispapieren überprüft (müsste ja – theoretisch – ohnehin eine Auslandsanschrift sein), sofern Ihr nicht persönlich anwesend seid. Es sollte also in diesem Fall auch eine fiktive oder eine c/o-Anschrift genügen, ggf. sogar die gleiche Anschrift wie die Eures Empfangsbevollmächtigten als c/o möglich sein, das habe ich bisher aber nicht geprüft.

Es wird dann in Briefen zunächst Euer Name genannt, darunter steht c/o für „care of“, also „zu Händen von“ vor dem Namen Eures Freundes, an dessen Anschrift die Post geht und das ist postalisch absolut üblich.

Ihr selber bleibt also weiterhin – und das finde ich gut so – in voller Verantwortung und Haftung für Alles, was das Fahrzeug betrifft.

Sofern Ihr diesem hilfsbereiten Menschen zugleich eine Vollmacht für die komplette Zulassung Eures (!) Fahrzeugs erteilt (s.u.), kann er diese ebenfalls abwickeln – nichts Anderes machen Autohäuser oft als Service für Euch beim Kauf eines neuen Fahrzeugs (auch Dienstleister) und halten dafür entsprechende Formulare vor. Ein entsprechendes Formular findet Ihr derzeit HIER im Internet. Einen Permanent-Download gibt es HIER.

Ein möglicher Zulassungsbevollmächtigter muss sich bei der Zulassungsstelle in jedem Fall mit einem gültigen Personalausweis bzw. Pass ausweisen können.

Worauf ist weiter zu achten?

Das Zulassungs-Procedere ist im Grunde nicht anders wie auch sonst üblich. Mit folgenden Dokumenten, neben der eben bereits besprochenen Empfangsbevollmächtigung und ggf. Zulassungsbevollmächtigung:

Gültiger Personalausweis bzw. Pass mit aktueller Meldebestätigung des Empfangsbevollmächtigten, ev. genügt auch eine Kopie, wenn die Zulassung von Jemandem Anders vorgenommen wird. Damit wird die korrekte „Fahrzeuganschrift“ überprüft.

Gültiger Pass von Euch als Eigentümer bzw. eine Kopie davon zur Vorlage bei der Zulassungsstelle kann nicht schaden, um Eure Unterschrift auf Kaufvertrag und Empfangsbevollmächtigung etc. zu authentifizieren. Wie das real läuft, wäre zu prüfen und hängt gewiss auch vom Auftreten des mit der Zulassung Beauftragten ab.

Um sicher zu gehen kann es nicht schaden, den Kaufvertrag zur Hand zu haben, mindestens in Kopie, um das „Eigentum“ am Fahrzeug nachzuweisen (das Eigentum nach „gängiger Lesart“, wofür die Zulassungspapiere eben nicht geeignet sind J). Wird m.E. üblicherweise bei der Zulassung aber nicht gebaucht.

Bisherige Zulassungspapiere Teil I und II (ehemals Fahrzeugschein=Teil I und Fahrzeugbrief=Teil II, vom Vorbesitzer, im Falle eines gebrauchten und ggf. auch noch zugelassenen Fahrzeugs). Sie werden zur Umtragung benötigt (und zur Vernichtung des alten Fahrzeugscheins, also von Teil I). Bei Neuwagen ist zunächst ein Antrag auf Neuausfertigung von Teil II zu stellen.

Bankkonto

Ihr benötigt ein deutsches bzw. europäisches Bankkonto im EWR (Europ. Wirtschaftsraum), von dem dann von der Finanzbehörde die jährlich anfallende Kfz-Steuer eingezogen wird. Dafür ist bei Zulassung zwingend ein Formular auszufüllen, mit dem eine Einzugsermächtigung an die zuständige Finanzbehörde erteilt wird. Dieses SEPA-Lastschriftmandat, wie es seit 01.07.2014 offiziell bindend eingeführt ist, wird spätestens bei der Zulassung ausgehändigt.

Downloads: Ein Beispiel für eine elektronische Fassung der Einzugsermächtigung findet Ihr im Internet HIER und als Permanentlink HIER. Es sollte auf allen Zulassungsstellen funktionieren. Explizit für das SEPA-Lastschriftmandat vorgesehen ist auch DIESES Formular. Permanentlink HIER.

Zulassungsvollmacht und SEPA-Lastschriftmandat kann man zur Vereinfachung auch kombinieren. Ein entsprechendes Formular gibt es HIER. Permanentlink HIER.

Praxistipp: Diese Einzugsermächtigung konnte früher bereits vor Verlassen der Zulassungsstelle nach erfolgreicher Zulassung mit Zuteilung und Stempelung der neuen Kennzeichen schriftlich widerrufen werden (Widerruf am besten gleich ausgedruckt und unterschrieben mitbringen, mit Lücke für das dort noch einzutragende erteilte Kennzeichen). Dieser Widerruf konnte anonym in einen dort meist vorhandenen Hausbriefkasten eingeworfen werden. Dann konnte später aufgrund des Bescheides jährlich selber überwiesen werden. Ich gehe davon aus, dass man sich das auch heute noch – mit etwas Geschick, weiterhin „ertrotzen“ kann. Wer hat Erfahrungen?

Gefahr: Das kann seit Einführung des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens zu Schwierigkeiten in der weiteren Abwicklung führen, ggf. zum Widerruf der Zulassung von Amtswegen und damit auch zur sofortigen Zwangsabmeldung. Zumindest, wenn die Steuern nach Erteilen des Bescheids nicht termingerecht überwiesen werden. Der Widerruf lässt sich ja ggf. auch noch im Anschluss an die erste Steuer-Abbuchung regeln. Erfahrungen damit im neuen Verfahren habe ich bisher keine.

Bereits seit dem 01.07.2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer und wird seit dem 01.07.2014 außerdem auch von den Zollämtern eingetrieben, also einer Bundeseinrichtung. Dort laufen seitdem sämtliche Daten zentral und einheitlich zusammen.

Alternative: Zum Abbuchungszeitraum für ungenügende Deckung des Kontos sorgen. Dann geht die Abbuchung zurück und es wird von der Finanzbehörde ein Erinnerungsschreiben verschickt, das dann gegen eine geringe Säumnisgebühr manuell überwiesen werden kann.

Handelt es sich um Euer eigenes Konto, so ist es kein Problem, diese Kontoverbindung im Formular anzugeben und Euren Freund auch in Vollmacht für den Bankeinzug unterschreiben zu lassen (sofern Eure Vollmachterteilung für die Zulassung Dies ausdrücklich erlaubt). Alternative: Entweder das Formular bereits vorab besorgen, je nach Zulassungsstelle liegen sie auch offen aus bzw. können erfragt werden, oder eine elektronische Fassung ausgefüllt selber vorab unterschreiben und für die Zulassung übergeben (s.o.).

Soll ein fremdes Konto verwendet werden, z.B. das Konto Eures Freundes (Anmerkung: ICH empfehle das ausdrücklich NICHT, wegen der Verantwortlichkeiten, die damit abgegeben werden!), so müsst IHR als angehender Fahrzeughalter zu der fremden Zahlung eine Vollmacht erteilen (weil dabei Steuerliches von Euch offen gelegt wird!) und der Kontoinhaber das entsprechende Formular seinerseits selber unterschreiben als Autorisierung, oder seinerseits dafür eine Vollmacht an Denjenigen erteilen, der die Zulassung durchführt. Dieser Part findet sich ganz unten auf der oben zuerst verlinkten Einzugsermächtigung. Vermutlich muss ihn auch der Zustellungsbevoll­mächtigte unterschreiben, der Form halber, da er in den Papieren ja mit eingetragen wird.

Haftpflicht-Versicherung

Den Behörden scheint nach meinen Erfahrungen das Fehlen einer Haftpflichtversicherung strafrechtlich am Wichtigsten zu sein. Wichtiger als eine fehlende Zulassung und damit gekoppelt die nicht erfolgte Besteuerung des Fahrzeugs. Es ist der führende Straftatbestand für eine Anklage. Das habe ich für meinen Teil herausgefunden. Mag für Eure persönlichen Experimente zum Thema einmal wichtig werden.

Merke: Es kann darum interessant sein, auch ein nicht zugelassenes Fahrzeug immerhin zu versichern…

Als Nachweis einer Haftpflicht-Versicherung für das Fahrzeug benötigt die Zulassungsstelle seit einigen Jahren eine sog. eVB-Nummer, sozusagen die „elektronische Deckungskarte“. Sie wird bereits durch die vollständige digitale Angebotsabfrage bei einem Versicherer generiert und als vorläufige Deckungszusage erteilt, oftmals direkt online im Angebotsverfahren bzw. innerhalb weniger Minuten bis Stunden per angegebener e-mail und/oder auch per SMS.

Zum Erhalt einer eVB-Nummer sind u.a. alle relevanten technischen Fahrzeugdaten erforderlich, Tarifwahl, anrechenbare Vorversicherungsdaten und auch eine Anschrift, aus welcher neben dem genauen Tarif auch die zuständige Zulassungsstelle hervorgeht.

Maßgeblich als Antragstellung bei einem Versicherer (auch Zeitpunkt Versicherungsbeginn usw.) ist in der Regel die Weitergabe der bei der Zulassungsstelle eingereichten eVB-Nummer.

Die erste anzugebende Bezugsanschrift muss darum in jedem Fall der Anschrift Eures Empfangs­bevoll­mäch­tigten entsprechen. Das ist entscheidend.

Für die Bestimmung des eigentlichen Versicherungsnehmers (VN), also des Zahlenden, gibt es nun mehrere Optionen, je nach Sachlage, die allerdings klar benannt werden müssen:

Option 1: Ihr selber tretet neben der Fahrzeughalterschaft auch als VN auf. In jedem Fall muss für die Versicherung unbedingt angegeben werden, dass Euer Freund und die angegebene Anschrift der Empfangsbevollmächtigte ist. Alle Schreiben der Versicherung gehen nach Eurem Willen ebenfalls an dessen Anschrift, aber zu Euren Händen und Lasten, also z.B. in Form von c/o (care of) vor Eurem Namen (s.o.).

Option 2: Ihr tretet weiterhin als VN auf, gebt ebenfalls die Anschrift des Empfangsbevollmächtigten an, nach welcher sich der Versicherungstarif und die zuständige Zulassungsstelle richten, für allen Schriftverkehr aber eine andere Anschrift, unter der Ihr sicher erreichbar seid. Ob diese Adresse theoretisch auch außerhalb Europas liegen kann, wäre hier zu klären. Innerhalb des EWR sollte es m.E. möglich sein. Immerhin kann man im EWR-Ausland ja auch Versicherungen abschließen für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge, sofern solche Leistungen von einem ausländischen Versicherer in Deutschland angeboten werden. In jedem Fall schafft das Flexibilität. Es wird sich dann rein praktisch vermutlich um eine weitere Zustellanschrift handeln, auch dort dann ggf. als c/o.

Option 3: Euer Freund selber fungiert als VN (Empfehle ich ebenfalls NICHT, wegen der doch eigentlich unnötigen Übergabe von Verantwortlichkeiten an den Freund Empfangsbevollmächtigten). Damit sind Zustellanschrift und Bezugsadresse der Fahrzeugzulassung identisch und auch der Empfänger.

Option 4: Eine weitere Person aus Eurem Umfeld (Freund, Freundin, Eltern oder sonstige Verwandte… Ich empfehle auch diese Option aus bereits o.g. Gründen natürlich NICHT unbedingt!) erklärt sich zur Übernahme der Versicherung bereit. Auch das ist möglich! Bezugspunkt ist und bleibt nämlich das Fahrzeug und dessen Zulassungsanschrift von Eurem Empfangsbevollmächtigten, die auch in die Zulassungspapiere eingetragen wird. Für die Versicherung ist weiterhin entscheidend, an wen und wohin sie ihre Anschreiben und Rechnungen schicken kann. In diesem Fall also an die weitere Person unter deren Anschrift. Diese Option kann nach meiner Kenntnis auch in Frage kommen, sofern Jemand eine vorteilhafte Versicherungs-Rabattierung zur Nutzung an Euch abtreten will (aber nicht übertragen), typischerweise aufgrund langjährigen unfallfreien Fahrens eines früheren Zweitwagens. Natürlich braucht Ihr in so einem Fall die schriftliche Einwilligung des Betroffenen mit Originalunterschrift für die Übernahme und Zahlung der Versicherung sowie eine im Original unterzeichnete Einzugsermächtigung an den Versicherer, zumindest gegenüber diesem, ev. auch bereits bei der Zulassungsbehörde vorzulegen, das habe ich bislang nicht geprüft.

Kennt Ihr weitere Optionen?
Dann freue ich mich über entsprechende Kommentare zum Beitrag!

ACHTUNG: Keine Zulassung bei Kfz-Steuerrückständen! Ganz wichtig, fast hätte ich es vergessen: Manche von Euch haben sich ggf. im Vorfeld bereits mit den Steuerbehörden über Sinn bzw. Unsinn und/oder die legale Berechtigung zur Erhebung von Kfz-Steuern oder Steuern in Deutschland generell auseinandergesetzt. So auch ich. Schon vor Jahren. Das sind Geschichten, die rasch ein ganzes Buch füllen würden – aber m.E. eher Unterhaltungswert haben, als allgemein dienliche Erfahrungen.

Leider bleibt der angehende Fahrzeughalter in diesem Punkt also erpressbar: Sind – z.B. aus derartigen Auseinandersetzungen – noch alte Kfz-Steuerforderungen offen, die eben ausschließlich an der Person des Halters festgemacht werden, so müssen Diese zunächst – spätestens bei der Zulassung, z.B. durch Bankbeleg nachgewiesen – alle beglichen sein. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung eines Fahrzeugs auf den „steuersäumigen“ Halter!

Da sind dann also am Ende einmal mehr phantasievolle Lösungen gefragt, wenn darin eine Hürde liegt. Dafür mögen die nachstehenden Erläuterungen noch hilfreich sein:

Die Logik hinter den oben gemachten Ausführungen

Ein Fahrzeug kann – völlig legal und konform mit der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) – für die Zulassung extremerweise unterschiedliche

  1. Eigentümer/in
  2. Besitzer/in
  3. Empfangsbevollmächtigte/r
  4. Halter/in
  5. Steuerpflichtige/r (=immer Halter/in)
  6. Steuerzahler/in
  7. Versicherungsnehmer/in
  8. Versicherungszahler/in
  9. Zulassende/n und
  10. Fahrzeugführer/in
  11. Fahrzeugnutzer/in

haben. Das ist für die Zulassung letztlich nicht hinderlich; teilweise für den Versicherer, teilweise für die Finanzbehörden allerdings relevant. Es muss nur sinnvoll sein für Euch und sauber organisiert werden, wenn es gemacht wird. Und es schafft – bei Bedarf – sehr flexible Möglichkeiten.

Fahrzeughalter können z.B. ja auch juristische Personen sein, generell Firmen aller Art oder eine ganze Gruppe von Menschen, die dann z.B. einen Beauftragten benennen müssen.

Ich selber bin derzeit beispielsweise formal zwar Eigentümer, Steuerzahler, Versicherungszahler, aber weder Halter, noch Empfangsbevollmächtigter noch Steuerpflichtiger noch Versicherungsnehmer noch Besitzer, Nutzer und Führer eines ganz konkreten Fahrzeugs. Das ergab sich eben so.

Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs

Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Das genau tut Ihr nun.

Der Antrag auf Zulassung eines Kfz muss die Personalien des Halters enthalten, bei natürlichen Personen also Familienname, Geburtsname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters. Ein elektronisches Beispiel eines Dienstleisters, hier für Gütersloh, findet Ihr derzeit HIER im Internet. Es ist dauerhaft HIER zum Download hinterlegt.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass sich Seite 1 dieses Formulars (es ist blanco) bei einer rein digitalen Vorbereitung für die Zulassung durch einen Beauftragten auch für alle anderen Zulassungsstellen verwenden lässt, sofern die Einzugsermächtigung gesondert erteilt wird, auf einem neutralen Formular (s.o.).

Besteht, wie bei Euch, im Inland kein Wohnort oder Aufenthaltsort, so ist der Wohnort oder Aufenthaltsort des Empfangsberechtigten maßgeblich. Dieser Empfangsberechtigte muss dann im Antrag die geforderten Personalien angeben und hinterlassen. In diesem Fall werdet Ihr als Halter in die Zulassungsbescheinigung ohne Anschrift und der Name des Empfangsberechtigten mit Anschrift eingetragen.

Zur Klarstellung sowie zum Schutz des Empfangsbevollmächtigten im Rechtsverkehr solltet Ihr als Ergänzung zum Antrag auf Zulassung noch ein kurzes Schreiben in drei bis sechs Ausfertigungen vorbereiten, in dem Ihr erklärt und unterschreibt, dass Ihr gleichermaßen Eigentümer als auch Halter (und ggf. auch Versicherungsnehmer) des zuzulassenden Fahrzeugs seid und den Empfangsbevollmächtigten sowie ggf. den Zulassungsbeauftragten und einen möglichen fremden Steuerzahler nochmals eindeutig namentlich benennt.

Ein Exemplar (alle im Original unterschrieben!) ist dann jeweils
– bei Bedarf für die Zulassungsstelle,
– für den Empfangsbevollmächtigten,
– ggf. für die Versicherung,
– für eine mögliche weitere Person als Versicherungsnehmer,
– für eine mögliche fremde Person als Steuerzahler und
– als Nachweis für Eure Unterlagen.

Eine Ausfertigung ALLER Zulassungsdokumente, in Papier und auch digital für Eure Unterlagen, empfehle ich übrigens dringlich!

Das Ergebnis: Kfz-Zulassung ohne Meldeadresse in Deutschland!

Wenn Ihr alles korrekt vorbereitet und durchgeführt habt, dann habt Ihr anschließend Zulassungspapiere, in denen IHR selber als Halter mit Namen und Euer Empfangsbevollmächtigter mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Funktion eingetragen seid. Letzteres ist damit der „amtliche Wohnort“ Eures Fahrzeugs. Ohne eine eigene Meldeadresse oder Wohnsitz in Deutschland.

Und das alles ist m.E. sogar machbar, ohne dass Ihr selber auf der Zulassungsstelle physisch auftreten müsst! Ich konnte es allerdings selber bisher so nicht praktisch ausprobieren. Sollte aber funktionieren –im Zweifelsfall mit etwas „lösungsorientierter Hartnäckigkeit“. Die nötigen Hintergründe, Zusammenhänge und Einblicke habe ich Euch hier in jedem Fall geliefert.

ACHTUNG: Bei Anschriftwechsel Eures Zustellungsbeauftragten geht das ganze Procedere von Vorn los! Jedenfalls, wenn dann eine andere Zulassungsbehörde zuständig ist (anderes Kennzeichen). Innerhalb einer Gemeinde kann es sein, dass ein neuer Fahrzeugschein (Teil I) wie üblich über das örtliche Bürgerbüro im Ummeldeverfahren erteilt wird. Allerdings muss der alte dafür vorgelegt und physisch vernichtet werden.

Auf Eure Erfahrungsberichte und Ergänzungen als Kommentar bin ich sehr gespannt!

Noch ein kleiner Hinweis am Rande…

…der mir immer wieder geholfen hat, scheinbar „unmögliches“ möglich zu machen:

Sofern Dokumente mit Euren Original-Unterschriften erforderlich sind, der Postweg aber sehr lange dauert (ich lebte in den vergangenen Jahren längere Zeit u.a. in Marokko, auf den Seychellen, in Spanien und gegenwärtig lebe ich in Paraguay) oder grundsätzlich mühsam wäre, gibt es eine Alternative, die in vielen Fällen funktioniert hat und aus meiner Sicht völlig korrekt ist, da sie lediglich Euren Willen ausdrückt und definitiv Niemandem schadet.

Ich verwende in solchen Fällen meine sauber eingescannte Unterschrift und füge sie in ein digitales Anschreiben bzw. Formular entsprechend ein. Wer etwas versiert am Computer ist, dem wird das kaum Mühe machen. In anderen Fällen kann es auch besser sein, ein ganzes Dokument ausgefüllt und unterschrieben gut selber einzuscannen, aber das ist weit komplizierter, dass es funktioniert und es hängt vom Fall ab.

Das Dokument wird dann per Email, am besten als gut aufgelöstes und sauberes pdf, nach Deutschland geschickt. Dort geht es dann als Ausdruck im Umschlag in die im internationalen Vergleich doch recht zügige „Snail mail“, also die deutsche Post, ausgeführt durch einen Menschen Eures Vertrauens. Bislang hatte ich damit noch keinerlei Probleme.

Um Irritationen und Nachfragen auszuschließen, solltet Ihr die Unterschrift mit normalem Stift wie Kugelschreiber und in blauer Farbe fertigen und dann für o.g. Zwecke einscannen (Achtung: auf super weißen Untergrund, blütenweißes Scanergebnis, Fleckenfreiheit und generell auf Randlosigkeit achten; dann lässt sich der Scan anschließend auch leicht, ohne komplizierte Bildbearbeitung, auf durchsichtig umstellen!) und ein solches Dokument sollte am Zielort eher mit einem Tintenstrahl-Drucker ausgedruckt werden, wegen dem stimmigeren Erscheinungsbild.

Meine Denke dazu: Ich habe mir eines Tages schlicht bewusst gemacht, wie das „Spiel“ funktioniert: Richter, Beamte, Zeichnungsbevollmächtigte in Unternehmen, Banken, auch Ämter aller Art verwenden sehr, sehr häufig (immer???) entweder Untergebene als Zeichnende „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ oder als „Urkundsbeamte“ usw. oder aber es werden generell Faksimile-Unterschriften verwendet, also elektronische Abdrucke von Unterschriften. Vieles wird nicht einmal dem Anschein nach unterschrieben, wie z.B. sämtliche Bescheide und die allermeisten Schreiben „unseres Finanzamtes“ oder – Überraschung! – auch Auto-Kreditverträge (eigene Erfahrung!). Wie oft liest man inzwischen Sätze wie

„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist darum ohne Unterschrift gültig!“

Ja geht’s noch? Maschinen übernehmen Rechtsverbindlichkeiten??? Na also: Nichts anderes tue ich also in dem Moment, nur dass ich es lediglich für mich selber tue und selber verantworte, was ich so „unterschreibe“. Einfach tun und gut!

Viel Erfolg also auch dabei! ABER: Bitte unbedingt verantwortungsvoll und selbstverantwortlich anwenden! Es geht hier ausschließlich um kreative Selbsthilfe, nichts weiter!

Die Rechtsgrundlagen…

Gemäß § 6 FZV, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Zulassung eines Fahrzeuges bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Der Antrag muss die Personalien des Halters gemäß § 33 I S. 1 Nr. 2 des StVG (Straßenverkehrsgesetz, letzte Fassung vom 17.08.2017) enthalten, bei natürlichen Personen also Familienname, Geburtsname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters.

In der aktuellen FZV, in der Fassung vom 31.07.2017 wird in Abschnitt 2, Zulassungsverfahren, § 6 Antrag auf Zulassung, Absatz 4 Punkt 4. bezüglich eines Empfangsbevollmächtigten konkret ausgeführt:

„(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
4. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.“

Unter Punkt 2. desselben Paragraphen und Absatzes wird noch ein interessanter, m.E. für die Zulassung des „eigenen“ Fahrzeugs zur persönlichen Verfügung aber nicht weiter relevanter Sonderfall aufgeführt:

„2. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist“

Der Absatz gilt m.E. für z.B. finanzierte Fahrzeuge, auch bei Leasing, bei welchen die Bank den „Fahrzeugbrief“ (Teil II der Zulassungsbescheinigung) als Sicherheit für den Kredit einbehält, bis dieser vollständig abbezahlt wurde. Ich habe bisher keine Erfahrungen, ob ein solcher Fall mit den hier gemachten Empfehlungen zur Empfangsbevollmächtigung in irgendeiner Form kombinierbar wäre, halte es aber für problematisch (Extremfall: Ein möglicherweise mittelloser „Obdachloser“, der aber einen laufenden Autokredit hat und sein Fahrzeug ohne amtlichen Wohnsitz in Deutschland weiter betreiben will?? Da wird wohl jede Bank Probleme machen…) J

Dort, also in Abschnitt 7, Durchführungs‑ und Schlussvorschriften, § 46 Absatz 2, Satz 2 wird zum Empfangsbevollmächtigten weiter ausgeführt, wie genau zu verfahren ist:

„…Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigter zuständig.“
JURIS.de, heute gültige Fassung vom 31.07.2017

Dem aufmerksamen Leser bzw. Leserin wird auffallen, dass das Deutsch hier etwas holpert. Das fand ich ebenfalls interessant und forschte nach: Noch ein Jahr zuvor klang derselbe Passus deutlich lesbarer, aber dennoch nicht unbedingt korrekter:

„…Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.“
JURIS.de, Fassung vom 18.07.2016

Die deutsche Sprache ist eben gar nicht so leicht… und ob der Empfangsberechtigte und der Empfangsbevollmächtigte wohl aus juristischer Sicht identisch sind??? Für MEIN Dafürhalten: NEIN. Halten wir uns also lieber an den „Empfangsbevollmächtigten“, auch wenn er in der momentan aktuellen Verordnung grammatikalisch falsch „gebeugt“ wurde. Es scheint mir der formal korrekte Sprachgebrauch zu sein.

Ja… Ein Zweifler und Nörgler, wer sich nun fragt, welche Qualifikationen wohl zum Verfassen von Gesetzestexten autorisieren… und wie weit her es wohl ist mit der Vertrauenswürdigkeit unserer Gesetzgeber, der Gesetze selber, deren Ausleger, deren Anwender und auch der „Hüter dieser Gesetze“… Legislative, Judikative und Exekutive eben… die – zumindest scheinbare – „Gewaltenteilung“ einer Demokratie…

Derzeit finden sich HIER noch ganz hilfreiche knappe Ausführungen einer Fachjuristin zur Thematik, geschrieben bereits am 30.09.2009. Ich habe Teile des Textes oben angepasst übernommen.

Eine ganz informative und umfangreiche, wenngleich meiner Ansicht nach nicht (mehr) in allen Punkten ganz korrekte und aktuelle Diskussion von Themen und Hilfen für Menschen, die ohne Meldeadresse in Deutschland (die „Legalität“ diskutiere ich hier bewusst NICHT! J) oder im Ausland leben wollen, findet sich HIER (Direktlink auf Tipps zum Punkt Fahrzeuge).

Hilfreiche weitere Informationen zur Kfz-Steuer finden sich vom 13.07.2015, also NACH Einführung des sog. „SEPA-Mandats“ zum 01.07.2014, z.B. HIER.

Zum Abschluss wichtig: Haftungsausschluss

Ich habe hier nach bestem Wissen und Gewissen Empfehlungen, Erfahrungen und Erkenntnisse niedergeschriebenen, die ich selber gemacht habe. Sie stellen formal dennoch lediglich Praxistipps dar, sind KEINE Rechtsberatung und erheben keinerlei Anspruch auf Korrektheit in allen Details. Ich kann und werde daher weder auf Aktualität noch auf erfolgreiche und schadlose Anwendbarkeit irgendeine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Für den Fall einer – unbedingt empfehlenswerten! – Nachahmung steht Jede/r in der Selbstverantwortung.

Probiert es einfach aus! Nochmals also: Viel Erfolg!

Download aller erforderlichen Formulare nochmal auf einen Blick

Alle Downloads sind mit Quelle und als Permanent-Links angegeben.

Empfangsbevollmächtigung   Quelle1       Download1        Quelle2      Download2
Zulassungsvollmacht               Quelle         Download
Kombi Zulassungsvollmacht &
SEPA-Lastschriftmandat
      Quelle         Download
Einzugsermächtigung             Quelle         Download
SEPA-Lastschriftmandat       Quelle         Download
Antrag auf Kfz-Zulassung     Quelle         Download

Das Handbuch vollständig als pdf            Download


Quelle und Kommentare hier:
https://wirsindeins.org/2018/08/28/kfz-zulassung-ohne-wohnsitz-in-deutschland/