Horst Mahler’s Brief an die Verräter

Horst Mahler
Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg

Das Bundesverfassungsgericht setzt die Grundrechte außer Kraft und die Rechtsgelehrten schweigen – das ist Verrat!

Von dem Anschlag auf das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ betroffen sind die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), das Prinzip der Gewaltenteilung, der Bindung der Gerichte an das Recht, der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG).

Diese Rechte und Prinzipien sind die Fundamente eines freiheitlichen Gemeinwesens.

Von welchem Verfassungsverrat ist hier die Rede?

Von Gerichten der Bundesrepublik Deutschland werden Personen, die im Geltungsbereich des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ und / oder im elektronischen Weltnetz (Internet) das offizielle „Holocaust-Narrativ“ in Frage stellen, strafrechtlich verfolgt, unter Umständen mit praktisch lebenslänglichen Freiheitsstrafen.

Die Betroffenen machen stets geltend, daß § 130 Abs. 3 StGB, der die „Leugnung“ des Holocaust mit Strafandrohung verbietet, kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und aus diesem Grunde nichtig sei.

Jahrzehntelang hat das BVerfG zu dieser Streitfrage geschwiegen.

Erst mit seinem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, der zum Verbot der „Rudolf-Heß-Gedenkmärsche“ ergangen ist (130 Abs. 4 StGB), hat sich das BVerfG einer Stellungnahme angenähert, die aufhorchen ließ.

Mit zwei Sätzen war eigentlich alles gesagt:

„Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpft und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt, greift die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.“ (Abs.-Nr. 51)

Und

„§ 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG“ (Abs.-Nr. 53)

Mit diesen Worten hat das BVerfG den von sog. Holocaust-Leugnern stets geltend gemachten Rechtsstandpunkt bestätigt.

Nach deutschem Rechtsverständnis folgt daraus, daß § 130 Abs. 4 StGB wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG nichtig ist.

Das BVerfG hätte seiner Unzufriedenheit mit diesem Ergebnis allein mit einem Hinweis an den Gesetzgeber Ausdruck geben dürfen, daß das angestrebte Verbot nur durch eine Änderung des GG in Geltung gesetzt werden könnte.

Karlsruhe ist aber einen anderen Weg gegangen. Die Richter bekannten sich offen als Erfüllungsgehilfen der westlichen Besatzungsmächte, indem sie sich unter Berufung auf deren Sinnen eine „überverfassungsrechtliche Derogativgewalt“ anmaßten.

Ihr zu Abs.-Nr. 65 des „Wunsiedel-Beschlusses“ formuliertes Geständnis ihrer knechtsseligen Gesinnung lautet wie folgt:

„Die endgültige Überwindung der nationalsozialistischen Strukturen und die Verhinderung des Wiedererstarkens eines totalitär nationalistischen Deutschlands war schon für die Wiedererrichtung deutscher Staatlichkeit durch die Alliierten ein maßgeblicher Beweggrund und bildete – wie etwa die Atlantik-Charta vom 14. August 1941, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr. 2 zur Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945 zeigen – eine wesentliche gedankliche Grundlage für die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948, in denen die Militärgouverneure die Ministerpräsidenten aus ihren Besatzungszonen mit der Schaffung einer neuen Verfassung beauftragten.“

Diese „Juristen“ unterschlagen Art. 146 GG, in dem eindeutig zum Ausdruck gebracht ist, daß das Grundgesetz „für die Bundesrepublik Deutschland“ nicht die Verfassung des Deutschen Volkes ist und „an dem Tage außer Kraft tritt, an dem eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung in Kraft tritt.“

Art. 146 GG gibt den wesentlichen Gehalt der Grundsatzrede des Vorsitzenden des Hauptausschusses des „Parlamentarischen Rates“, des Völker- und Staatsrechtslehrers Prof. Dr. Carlo Schmid, wieder, die dieser am 8. September 1948 zur Frage „was heißt eigentlich Grundgesetz“ vor dem Plenum des „Parlamentarischen Rates“ gehalten hatte. Carlo Schmid hatte darin dargelegt, daß die zu gründende „Bundesrepublik Deutschland“ kein Staat, sondern die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ und damit das GG keine Verfassung, sondern ein Besatzungsstatut sei.

Mit der Genehmigung des GG durch die Auftragsmächte haben diese mit Art. 79 Abs. 2 GG die Änderungskompetenz auf den Bundestag und den Bundesrat übertragen, die unter ausdrücklicher Nennung der Änderung diese mit jeweils zwei Drittel Mehrheit zu beschließen haben.

Das BVerfG hat das GG gegebenenfalls auszulegen,was die Schließung von Regelungslücken mit umfasst. Die Außerkraftsetzung von Grundrechten ist ihm nicht gestattet. Dieses Verbot kann auch nicht durch die Empfindung neuer „Rechtsgrundsätze“ umgangen werden.

Mit dem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 4. November 2009 sowie mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Publizistin Ursula Haverbeck (90) vom 22.06.2018 – 1 BvR 673/18 – hat sich das BVerfG „mit einem Trick“ über das Grundgesetzänderungsverbot hinweggesetzt und nennt seine Erfindung „Anerkennung einer Ausnahme“.

O-Ton „Haverbeck-Beschluss“:

„Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit (eines die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzes) erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen.“

Das GG ist keine „Deutung der Geschichte“, sondern der gesetzte Wille eines Gesetzgebers. Ein jegliches Gericht hat diesen Willen zu erforschen und im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Sonst nichts!

Die Deutung der Geschichte ist Sache der Philosophen, die darin den Gang Gottes durch die Welt, zu sich selbst, erkennen (Hegel).

Die Geschichte hat für Atheisten keine Bedeutung. Von dieser Seite kann nichts „in das Verständnis des GG einfließen“.

Für den Rest der Menschheit fließt sie aus dem Willen Gottes. Für die meisten Gläubigen hat sie die Bedeutung eines göttlichen Strafgerichts und da ist niemand der Gottes Handeln be- oder gar verurteilen dürfte – auch Bundesverfassungsrichter nicht.

Es ist jedem überlassen, sich vor der Welt lächerlich zu machen. Doch sollte er das als Privatperson tun und nicht in der roten Robe eines höchsten Richters. Wie können diese Figuren nur glauben, daß ihre Taschenspielertricks unentdeckt bleiben werden?

Mit welchem Trick arbeiten sie hier?

Sie malen vom deutschen Volk ein Bild in den düstersten Farben, um den Gedanken nahezulegen, daß – wenn man den Deutschen auch das Leben noch lassen müsse – ihnen jedenfalls die Grundrechte nicht geben dürfe.

Im „Wunsiedel-Beschluss“ steht‘s, wie das geht:

„§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, […]

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.“ (Abs. – Nr. 64/65 WB)

Wenn das das Anliegen „aller“ war, warum hat man es nicht in Art. 5 GG abgebildet? Vermutlich weil allen Beteiligten klar war, daß ein Verbot, die europäische Geschichte frei zu reflektieren, vor vollbrachter „Umerziehung“ des deutschen Volkes von diesem als Fortsetzung des Krieges gegen die Deutschen „mit anderen Mitteln“ rechtzeitig erkannt und erfolgreich abgewehrt worden wäre. In der „Erlebnisgeneration“ wirkten die Lügen der Feinde nicht.

Adolf Hitler war das deutsche Volk und das deutsche Volk war Adolf Hitler. Dieses Volk kann Winston Churchill als Leumundszeugen für sich aufrufen. Er schrieb im September 1937 über Hitler:

„Während sich alle diesen furchtbaren Umwälzungen in Europa (1919-1932 HM) vollzogen, führte der Gefreite Hitler seinen langen geduldigen Kampf um das deutsche Herz.

15 Jahre nach diesem Entschluß, Deutschland zu rehabilitieren, ist es ihm gelungen, Deutschland wieder die machtvollste Position in Europa zu geben und er hat nicht nur die Position seines Landes wieder hergestellt, sondern er hat in sehr großem Umfang die Folgen des großen Krieges in ihr Gegenteil verwandelt.

Was immer man sonst über diese Großtat denken mag, sie gehört mit Gewißheit zu den bemerkenswertesten der gesamten Weltgeschichte.“

Schon im November 1935 war im „The Strand Magazine“ sein Aufsatz „Die Wahrheit über Hitler“ erschienen. Darin heißt es unter anderem:

„Die Geschichte dieses Kampfes kann nicht gelesen werden ohne Bewunderung für den Mut, die Aufrichtigkeit und die Kraft der Persönlichkeit, die ihn dazu befähigten, herauszufordern, zu trotzen, zu überwältigen und zu versöhnen […]

jedenfalls sich durchzusetzen gegenüber allen Autoritäten, die seinen Weg versperrten. Er und die immer wachsenden Scharen derer, die sich ihm anschlossen, zeigten in ihrem patriotischen Feuer und ihrer Vaterlandsliebe, daß es nichts gab, was sie nicht zu tun oder zu wagen bereit wären, kein Opfer von Leben, Gesundheit, Freiheit, das sie nicht selbst bringen oder ihren Gegnern auferlegen würden.“

Am 4. Oktober 1938, 4 Tage nach Unterzeichnung des Münchner Abkommens, äußerte Churchill:

„Unsere Führung muß wenigstens ein Stück von dem Geist jenes deutschen Gefreiten haben der, als alles um ihn in Trümmer gefallen war, als Deutschland für alle Zukunft in Chaos versunken schien, nicht zögerte, gegen die gewaltige Schlachtenreihe der siegreichen Nationen zu ziehen.“ (Nachweis im Werk von Hans Grimm: „Warum – Woher – Aber Wohin?“, 1954, S. 147 ff)

Die Deutung der Weltgeschichte ist nichts für Zwerge, weil sie nicht weit sehen können. Worum es damals in Europa ging – und heute noch geht ? – wer wußte das besser als der Russe Dostojewski und der Brite Winston Churchill.

Dostojewski vermerkte in seinem Tagebuch im Jahre 1880:

„Der Jude und die Bank beherrschen jetzt alles: Sowohl Europa wie auch die Aufklärung. Die ganze Zivilisation und den Sozialismus – besonders den Sozialismus, denn durch ihn wird er das Christentum mit der Wurzel ausrotten und die christliche Kultur zerstören.

Und wenn dann nichts mehr als die Barbarei übrig bleibt, dann wird der Jude an der Spitze des Ganzen stehen.“ (Fjodor M. Dostojewski: „Tagebuch eines Schriftstellers – notierte Gedanken 1880/81“, München, 1996)

Nicht weniger eindringlich warnte Winston Churchill 1920:

„Der Konflikt zwischen Gut und Böse, der unaufhörlich in der Menschen Brust fortlebt, erreicht nirgendwo eine solche Intensität wie bei der jüdischen Rasse. Die Doppelnatur der Menschheit ist nirgendwo stärker und schrecklicher veranschaulicht. Mit der christlichen Offenbarung schulden wir den Juden ein ethisches System, das, auch wenn es vollständig vom Übernatürlichen getrennt wäre, unvergleichbar der kostbarste Besitz der Menschheit sein würde, wert die Früchte aller Weisheiten und Lehren zusammengenommen. Aus diesem System und diesem Glauben heraus wurde auf den Ruinen des Römischen Reiches unsere ganze existierende Zivilisation aufgebaut.

Und es ist gut möglich, daß diese so erstaunliche Rasse dabei ist, ein anderes System von Moral und Philosophie zu produzieren, so böse wie das Christentum gut ist, daß, wenn es nicht aufgehalten wird, alles das, was das Christentum ermöglicht hat, für immer vernichten wird.

Es scheint fast so, als ob das christliche Evangelium und das Evangelium des Antichristen dazu bestimmt waren, ihren Ursprung in demselben Volk zu haben und daß diese mystische und geheimnisvolle Rasse wie die höchste Manifestierung sowohl des Göttlichen als auch des Teuflischen ausersehen war“ („Zionismus gegen Bolschewismus: Ein Kampf um die Seele des jüdischen Volkes“, in „Sunday Herald“, 8. Februar 1920, S. 5)

Daß Hass auf alles Deutsche zum Kernbereich der jüdischen Identität gehört, bezeugt in unseren Tagen ein leidenschaftlich Hassender, Elie Wiesel, zweifacher Nobelpreisträger (1952 für Literatur und 1986 für den Frieden) und Großmeister der Propagandalügen gegen das deutsche Volk. Er steht dafür:

„Jeder Jude sollte irgendwo in seinem Herzen eine Zone des Hasses bewahren, des gesunden, männlichen Hasses gegen das, was der Deutsche verkörpert und was im Wesen des Deutschen liegt“ (Elie Wiesel: „Appointment with hate, Legends of Our Time“, Avon Books New York, 1968 S. 177 f.)

Es scheint so, als sei dieser Hass in Karlsruhe angekommen. Und es ist höchste Zeit, daß wir diese Hasser los werden. Ungewollt helfen sie uns dabei, indem sie jetzt offen jeglichen Anstand hinter sich gelassen haben. Mit ihrem „Haverbeck-Beschluss“ vom 22. Juni 2018 fordern sie die Intelligenz der ganzen Welt heraus, indem sie die Infragestellung eines Verbrechens mit dem „Gutheißen“ eben dieses Verbrechens identifizieren. Man könnte meinen, da sind Irre am Werk, die man nicht länger frei herumlaufen lassen darf.

Mit dem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 4. November 2009 hatten die Talmudisten einen Wortschwall in die Welt gesetzt, der gespickt war mit Leckerbissen für freiheitlich gesonnene Leser. Das fühlte sich so an, als wollten die Schamanen der mosaischen Gerechtigkeit die Holoinquisition endlich in die Tonne treten. Auch Heribert Prantl von der „SÜDDEUTSCHEN“ hatte diesen Eindruck und schlug Alarm. Reinhard Müller von der „FAZ“ forderte die Beibehaltung des Staatsunrechts.

Im „Wunsiedel-Beschluss“ war – so dachte man – eine rote Linie für die machthabenden Freiheitsfeinde aufgezeigt. Ihre Losung „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!“ wurde ausdrücklich widerrufen.

„Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit.“ – heißt es jetzt (Abs.- Nr. 67 WB). Gleichzeitig aber wird die „Meinungsäußerungsfreiheit“ im wichtigsten Bereich des Geisteslebens, für das Ringen um das völkische Identitätserlebnis, total entkernt.

Der Trick, der dabei zur Anwendung kommt, ist die Unterscheidung zwischen „Tatsachenbehauptung“ und „Meinung“. Falsche Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, heißt es. Das Problem, was im Raum der geschichtlichen Ereignisse justiziable Tatsachen sind, wird ignoriert. Der „Holocaust“ gilt in Justizkreisen als „Tatsache“ mit Offenkundigkeitsrang. Wer also sagt: „den Holocaust hat es nicht gegeben“, der stelle eine falsche Tatsachenbehauptung auf, die nicht durch Art. 5 GG geschützt sei.

Ursula Haverbeck ist zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie in Vorträgen und Interviews, gestützt auf die in Moskauer Archiven gefundenen „Kommandanturbefehle für das Konzentrationslager Auschwitz“, ihre Überzeugung geltend gemacht hat, daß Auschwitz kein Vernichtungslager, sondern ein Arbeitslager gewesen sei.

Schon zu Konrad Adenauers Regierungszeit hatte der Bundesgerichtshof – zutreffend – erkannt, daß Aussagen über politische bzw. geschichtliche Ereignisse keine Tatsachenbehauptungen und grundsätzlich nicht justiziabel seien. Seiner Zeit wirkte in den Bundesrichtern noch die deutsch-philosophische Bildung, die diese Einsicht ermöglichte. Diese Bildung ist unter Feindeinwirkung dem Richterstand inzwischen verloren gegangen.

Mit seinem „Haverbeck-Beschluss“ setzt das BVerfG „noch einen drauf“.

Die Unterbringung der inkriminierten Äußerung unter das Dach der „Tatsachenbehauptung“ reichte ja für eine Verurteilung nicht aus. Es mußte zusätzlich eine Eignung der geäußerten Gedanken „zur Störung des öffentlichen Friedens“ konstruiert werden.

Für Karlsruhe eine leichte Fingerübung!

Wir lesen in dem Beschluss:

„Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier (!) darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich (?) wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist […] , und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, die dem Äußernden geneigte Zuhörerschaft zur Aggression und zu einem Tätigwerden (?) gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden.“

Das ist nichts Geringeres als ein Sprachverbrechen. Man würde sich mitschuldig machen, wollte man in diesen Wortgirlanden noch ein ernst gemeintes Argument suchen wollen.

Das deutsche Volk sieht sich vor die Aufgabe gestellt, dieses „BVerfG“ in die Wüste zu schicken. Wer als deutscher Rechtslehrer auch jetzt noch zu diesem Verbrechen schweigt, der wird alles verlieren – vielleicht auch den Respekt und die Zuneigung seiner Lieben.

Horst Mahler

 


Quelle und Kommentare hier:
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