Horst Mahler: Haftverschonung abgelehnt!

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Dem denkenden Menschen wird sich bei dem folgenden Text der Magen umdrehen. Was hier von einer „Staatsanwaltschaft“ zu Papier gebracht wurde ist einfach abscheulich. Es wird alles in sein Gegenteil verkehrt und so hingestellt als handele es sich tatsächlich um etwas, dem Recht inne wohnt.

Ich wage schon kaum noch daran zu erinnern, daß in der BRD mit Begriffen wie „Menschlichkeit“ um sich geworfen wird.

Lesen Sie selbst und beantworten sich die Frage: Warum machen Sie hier noch mit?

11 VRs 42142/07 – 22. November 2018

Strafvollstreckung gegen

Horst Werner Dieter Mahler, geboren am 23. Januar 1936, wegen Volksverhetzung

In dem vorbezeichneten Strafvollstreckungsverfahren ergeht folgender

Bescheid

Der Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung der Jusitzvollzugsanstalt Brandenburg vom 6. November 2018, dem sich der Verurteilte angeschlossen hat, wird

abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 455 Abs. 4 StPO kann die Vollstreckung unterbrochen werden, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder wenn der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird.

1. Der Verurteilte verbüßt derzeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11Js 42142/07) zwei Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren 4 Monaten und von 7 Jahren 10 Monaten. Die erste Strafe ist vollständig vollstreckt. Das Strafende der zweiten Strafe ist für den 27. Oktober 2020 vorgemerkt.

Mit Schreiben vom 6. November 2018 beantragte die Justizvollzugsanstalt Brandenburg die Unterbrechung der Haft gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO wegen Vollzugsuntauglichkeit.

Bei dem Verurteilten lägen „multimorbide Krankheiten“ vor, die aufgrund des hohen Alters des Verurteilten sowie der vorliegenden akuten Erkrankung und des zu erwartenden Verlaufs eben dieser jederzeit zu akuten Komplikationen würden führen können, die in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt nicht behandelbar wären und durchaus lebensbedrohlich werden könnten. Auszuschließen sei auch nicht die Amputation des zweiten Unterschenkels, wobei die daraus resultierende Pflege nur in einem Krankenhaus außerhalb der Anstalt möglich wäre. Aus medizinischer Sicht sei der Verurteilte nicht mehr haftfähig.

Diesem Antrag der Vollzugsanstalt hat sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. November 2018 angeschlossen.

Der Verurteilte befindet sich seit 25. Oktober 2018 auf der externen Bettenstation B1 am Städtischen Klinikum in Brandenburg an der Havel, wo zunächst eine bakterielle Lungenentzündung diagnostiziert und in der Folge antibiotisch behandelt wurde. Hierdurch konnte zunächst eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden. Problematischer gestaltet sich die Behandlung der fortschreitenden Durchblutungsstörung im rechten Fuß. Insoweit haben sich hier weitere Nekrosen gebildet, die in letzter Konsequenz die Amputation des Unterschenkels erforderlich machen, die von dem Verurteilten jedoch verweigert wird. In den letzten Tagen hat sich der Gesundheitszustand des Verurteilten drastisch verschlechtert. Der Verurteilte ist derzeit nicht mehr in der Lage aufzustehen, ist schläfrig und bekommt Morphin gegen die Schmerzen.

2. Gleichwohl kommt eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht.

a) Eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO scheidet schon allein deshalb aus, da zwischen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der bestehenden Lebensgefahr keine Kausalität besteht. Der lebensbedrohliche Zustand des Verurteilten ist vielmehr durch dessen Verweigerung der erforderlichen medizinischen Behandlung entstanden. Durch eine Haftunterbrechung könnte hier demnach nicht entgegengewirkt werden, zumal der Verurteilte nach Angaben des Anstaltsarztes durch die Haft keine schlechtere Behandlung erhält, als es außerhalb des Vollzuges möglich wäre. Die medizinische Versorgung des Verurteilten ist somit trotz Inhaftierung gewährleistet.

b) Eine Unterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 Satz Nr. 3 StPO wird ebenfalls abgelehnt. Der Verurteilte ist zwar derzeit unbestritten schwer erkrankt und ein Ableben nach den ärztlichen Berichten wahrscheinlich. Jedoch liegt ein Zustand des Verurteilten, der in einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden könnte, nicht vor. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weitere Behandlung des Verurteilten – einschließlich der erforderlich werdenden palliativen Betreuung in der letzten Lebensphase – in medizinischer Hinsicht hinter der Behandlung zurückbleiben würde, die der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs erhalten würde. Dass die Bettenstation von ihrer Anlage her auf eine palliative Betreuung nicht ausgerichtet ist und daher eine Verlegung in ein Hospiz oder die häusliche Umgebung aus Sicht der Anstalt wünschenswert wäre, rechtfertigt kein Unterbrechung der Strafvollstreckung. Gleiches gilt für etwaige wiederholt von Seiten der Vollzugsanstalt vorgebrachte Kapazitätserwägungen. Im Übrigen wäre es – sofern dazu wegen der Verschlechterung des Zustands Anlass besteht – jederzeit möglich, den Verurteilten unter Aufrechterhaltung der gebotenen Bewachung auf eine andere Station um Städtischen Klinikum oder eine externe Einrichtung zu verlegen.

Es wird diesseits insbesondere auch nicht verkannt, dass im Einzelfall bei einem todkranken Verurteilten das Grundrecht des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG eine Strafunterbrechung gebieten kann und die Pflicht des Staates zur nachhaltigen Strafvollstreckung zurückzutreten hat. Dies gilt freilich nur dann und solange der Staat keine Mittel bereithält, um dem Gefangenen eine adäquate Behandlung im Vollzug zu ermöglichen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2003 – 2 BvR 1007/03, NStZ 2003, 345). Dies ist hier – wie oben dargelegt – nicht der Fall.

Im Übrigen stehen der Unterbrechung der Vollstreckung auch überwiegende öffentliche Sicherheitsinteressen entgegen. Aufgrund der Erheblichkeit der abgeurteilten Taten und des bisherigen Verhaltens des Verurteilten während der Haft und der 2015 erfolgten Haftunterbrechung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass weitere Straftaten begangen werden. Allein der Umstand, dass der Verurteilte derzeit gesundheitlich hierzu nicht in der Lage zu sein scheint, reicht zur Entkräftung nicht aus, da der Verurteilte sich – wie bereits dargestellt – durch Behandlungsverweigerung selbst in diese Situation gebracht hat und aus den ärztlichen Berichten nicht hervorgeht, dass der schlechte Zustand des Verurteilten bereits als unumkerhbar anzusehen ist. Es ist zwar absehbar, dass der Verurteilte auch bei erfolgreicher Behandlung dauerhaft medizinischer Betreuung bedarf, jedoch schließt das weder die Begehung weiterer Straftaten, noch eine erneute Flucht aus, sofern ein gewisses Maß an Mobilität wiedererlangt würde.

gez. Redmann

Rechtspflegerin

Beschluss München 22.11.2018 – (Als PDF)

*

arabeske654 sagt:

Wenn die medizinische Versorgung eines politischen Gefangenen derart schlecht ist, dass ihm Körperteile deshalb ambutiert werden müssen, ist das grob fahrlässig. Wenn dies aber ein zweites mal passiert, so ist das Vorsatz.
Unter dem Aspekt der politisch motivierten Gefangenschaft durch die BRD, kann diese Handlungsweise durchaus als Folter mit dem Ziel des politisch motovierten Mordes angesehen werden.
Während sich die BRD also über den Fall Khashoggi lauthals echauffiert, das es sich um einen politischen Mord handelt, mordet sie selbst auf subtile Weise aus niederen politischen Motiven.
Typisches Merkmal einer bolschewistischen Gewaltherrschaft.

Dr. Gunther Kümel sagt:

Ich bin bekannt für meine moderaten Texte und viele haben sich sogar auch darüber geärgert. ABER:

Was hier geschieht, ist die abgrundtief zu verachtende, grauenhafte Unmenschlichkeit staatlicher Organe der „brd“.

Damit zeigt der Staat durch seine Diener, daß ihm das im Grundgesetz als Grundrecht hochgehaltene Prinzip der unbedingten und absoluten Wahrung der Menschenwürde nichts mehr gilt: Menschenwürde ist Dreck! Das Grundgesetz ist dadurch als Grundlage von Gesetzlichkeit entwertet und mit Füßen getreten. Und komme keiner mit der Entschuldigung, es handle sich doch „nur um eine kleine Behörde“ !
Die ungebührlich lange Verzögerung der Behandlung des Antrags der JVA zeigt, daß Rücksprache gehalten wurde. Die Sta ist weisungsgebunden an den Justizminister: SPD-Frontfrau Katarina Barley. Und die sichert sich mutmaßlich beim merkl ab.
Barley fiel auf durch Förderung der Gewaltband mit dem Fischnamen und durch extremistische Aussagen über die Chemnitzer.

Es muß doch angenommen werden, daß die ausführende Behörde, also die JVA den Zustand des Denkers HORST MAHLER, sowie auch die eigenen Möglichkeiten einer Behandlung in der Anstalt genau kennt.
Wenn nun SOGAR die JVA dringend eine Haftverschonung befürwortet, wäre es doch dann für eine „Staats“-Anwaltschaft SELBSTVERSTÄNDLICHE PFLICHT, dem nachzukommen. Wenn sie schon aus eigenem Rechtsverständnis und Achtung vor der Menschenwürde nicht zu dieser Entscheidung gelangt !

Schon vor Jahren hat eine Kammer des zuständigen Obergerichtes verfügt, daß HORST MAHLER der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden müsse, weil sonst das Grundrecht auf Menschenwürde (SCHON DAMALS !!) massiv verletzt werde. Die Behörde Staatsanwaltschaft kennt die Argumente des Obergerichts selbstverständlich:
SIE HANDELT VORSÄTZLICH GRUNDGESETZWIDRIG UND MISSACHTET DIE MENSCHENWÜRDE!

AN DEN PRANGER: Katarina Barley.

https://www.journalistenwatch.com/2018/08/31/bundesministerin-barley-chemnitz/
„Es darf – so das vorgetragene Mantra – nur um drei Dinge gehen: Rechtsradikalismus, Faschismus und Nazis.
Sorgen der Bevölkerung interessieren mich nicht.“
Die Sozialdemokratin: „Man muss das was passiert ist, als das benennen was es ist: Rechtsradikalismus und Kriminalität.“
„Was in Chemnitz passiert ist, hat mit Angst und Trauer und Nöten nichts zu tun!“

wahrheitwiediamant sagt:

Einfach hirnlos.
Die sogenannte Rechtspflegerin wird dafür büßen müssen, auch sie wird einmal auf Gnade, Mitleid oder gesunden Menschenverstand angewiesen sein werden. Dann wird sie nicht sich selbst begegnen wollen.

Jörg Karkosch sagt:

Frech, verlogen und verkommen ist das Eine. Gnadenlos ist etwas Anderes.
Schon Herr Gysi sagte, daß man auch mal aufhören können muß, zu siegen …. weil sich das sonst auch absehbar gegen den „Sieger“ wendet, der irgendwann zum Verbrecher wird (auf diesem Weg in den jetzt ewigen & totalen Sieg).
Wollt ihr die totale Vollstrafe für ein „Meinungsdelikt“ ? – ja, ja, ja … bzw. nee, nee, nee.
Dieser peinliche, für mich irgendwie auch perfide Vorgang ist wie eine moralische Sepsis dieser Nation der Dichter und Denker.


Quelle und Kommentare hier:
https://endederluege.blog/2018/11/23/haftverschonung-abgelehnt/