»Gerichtsurteile« zum Fortbestand des Deutschen Reiches

Das Deutsche Reich besteht auch heute noch.
Die Reichsverfassung ist auch heute noch gültig.

Die Bundesrepublik Deutschland ist identisch mit dem Deutschen Reich, diese Aussage bezieht sich darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 133 GG als Verwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (amerikanische- britische- und französische Besatzungszone) also einem Teil-Gebiet des Staatsgebietes des Deutschen Reichs, zur Verwaltung der deutschen Staatsangehörigen (Reichsangehörigen) tätig ist.

Die Bundesrepublik Deutschland und deren Angestellte, sowie die Alliierten üben eine Treuhänderfunktion aus, bis das Deutsche Reich wieder eigene Handlungen vornehmen kann.

Das Wichtigste in Kürze:

 I. Kammer des Obergerichts des Eidg. Standes Zürich I.K. Nr. 237 B.
vom 1. Dezember 1945-Auszug-

In seiner Antwort vom 6. August 1945 gab der Chef der Justizabteilung, Kuhn, der Meinung Ausdruck, dass Deutschland auch nach der Besetzung durch die Alliierten den Staatscharakter grundsätzlich beibehalten habe; zu diesem Ergebnis führe namentlich die Erwägung, dass eine Annexion nicht vorliege.

Der heute in Deutschland herrschende Zustand kommt nun am ehesten einer Art treuhänderischen Verwaltung der deutschen Staatsgewalt durch die Besatzungsmächte gleich; es kann auch gesagt werden, der deutsche Staat sei zwar rechts- aber nicht handlungsfähig und bedürfe deshalb eines Vertreters.

* * *

UNITED STATES COURT OF
RESTITUION APPEALS REPORTS

-Auszug-

Entscheidung Nr. 60 Eingereicht am 25. Januar 1951 Fall Nr. 84

Nachprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Verhandelt vor Präsident COHN, Justic HARDING und Judge FLANAGAN als Beisitzer.

Die Entscheidung des Gerichts wurde von Präsident COHN geschrieben.

V. Ist es möglich, gegen das Deutsche Reich ein Urteil zu erlassen?

Wir pflichten der Kammer durchaus darin bei, daß Art. 61 REG zweifelsfrei vorsieht, daß das Deutsche Reich als Partei im Rückerstattungsverfahren herangezogen und verurteilt werden kann. Der Absatz 1 jenes Artikels enthält die Bestimmung:

„Wenn der Beteiligte das Deutsche Reich . . . ist, so erfolgt die Zustellung an den Staatsminister der Finanzen.“

Nach der allgemein herrschenden Praxis steht es in derartigen Fällen im Ermessen des Landes, als Partei im Verfahren aufzutreten. Wenn der beteiligte Rückerstattungspflichtige das Deutsche Reich ist, so stellt die Zustellung an den zuständigen Staatsminister der Finanzen die Zustellung an das Reich dar. Eine solche Zustellung bezieht das Reich als beteiligten Rückerstattungspflichtigen in das Verfahren ein. Wir teilen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß es völlig unerheblich ist, ob das Land Hessen Rechtsnachfolger des Reichs ist oder nicht. Der Anspruch wird nicht gegen das Land Hessen als materiell rechtlich Verpflichteten erhoben; es tritt lediglich als der Beteiligte auf, an welchen die Zustellung erfolgen konnte, um eine Verurteilung für das Deutsche Reich bindend zu machen.

Wir müssen die Frage untersuchen, ob das Deutsche Reich besteht.
… Das Gericht hielt sich an das Zertifikat des Britischen Auswärtigen Amtes, welches wie folgt lautet:

[zitiert aus Stoedter S. 94
„(1) That under paragraph 5 of the Preamble to the Declaration dated June 5th, 1945, of the unconditional surrender of Germany, the Governments of the United Kingdom, the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics, an France assumed supreme authority with respect to Germany, including all the powers possessed by the German Government, the High Command, an any state, municipal or local government court authority. The assumption for the purposes stated above does not effect the annexation of Germany.

(2) That in consequence of this Declaration, Germany still exists as a State and German nationality as a nationality, but that the Allied Control Commission are the agency through which the Government of Germany is carried on.

(3) No Treaty of Peace or Declaration by the Allied Powers having been made terminating the state of war with Germany, His Majesty is still in a state of war with Germany. Although, as provided in the Declaration of Surrender, all active hostilities have ceased.“]

„1. …

2. Infolge dieser Erklärung besteht Deutschland [Deutsche Reich] noch weiterhin als Staat und die deutsche Staatsangehörigkeit als eine Staatsangehörigkeit, aber das die Alliierten Kontrollkommission die Geschäftsstelle ist, durch welche die Regierung von Deutschland fortgeführt wird.

3. Da der Kriegszustand mit Deutschland [Deutsches Reich] weder durch einen Friedensvertrag noch durch eine Erklärung der Alliierten Mächte beendigt worden ist, befindet sich Seine Majestät noch im Kriegszustand mit Deutschland, obgleich – wie in der Erklärung anlässlich der Übergabe vorgesehen worden ist – alle aktiven Kriegshandlungen eingestellt worden sind.“

Die Schweiz hat den staatlichen Fortbestand Deutschlands anerkannt.

Das Oberlandesgericht Hamburg – 1. Zivilsenat – hält in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1948 (Monatszeitschrift für Deutsches Recht 1949, Seite 223) an der in seiner früheren Entscheidung vom 16. Mai 1947 (Monatszeitschrift Deutsches Recht, 1947, Seite 158) vertretenen Auffassung fest. … Der folgende Auszug ist dem letzteren Fall entnommen:

„Das Deutsche Reich ist auch nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und der Besetzung ein Staat mit eigenen Staatsangehörigen und ein Rechtssubjekt im Sinne des allgemeinen Völkerrechts geblieben. (Vgl. Jahrbuch für internationales und ausländisches öffentliches Recht, herausgegeben von Laun und Mangoldt, Sonderdruck, überreicht zur II. Hamburger Tagung der deutschen Völkerrechtslehrer vom 14.-16. April 1948, S. 8). … Stattdessen liegen verschiedene völkerrechtliche Abmachungen und offizielle Erklärungen alliierter Staatsmänner vor, aus denen zu entnehmen ist, daß die Alliierten Deutschlands [Deutsches Reich] Fortbestand anerkennen. …

In der Sitzung des britischen Unterhauses vom 5.11.1945 erklärte Staatsminister McNeil,

„Germany has not ceased to exist as a state“.

Das Foreign Office erklärte etwa zur gleichen Zeit:

„Germany still exists as a State and as a nationality“.

In der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten ist ausdrückliche festgestellt worden, daß das Deutsche Reich als Staat fortbesteht. In einem Brief General Clays vom 24. 10. 1946 an den Vorsitzenden des bayerischen verfassunggebenden Parlaments heißt es:

„Your use of the term „Bavaria National“ is therefore acknowledged only as it embodies a citizen of Bavaria who is as a citizen of Germany“.

Auch aus der Schweiz, Schweden und Oesterreich liegen den Fortbestand des Deutschen Reichs bejahende amtliche Verlautbarungen vor (vgl. zu allem Stoedter, Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948, S. 93ff). Die Anerkennung durch die anderen Staaten, insbesondere die Besatzungsmächte ist aber das völkerrechtlich entscheidene. Eine solche Bedeutung haben die Äußerungen im Schriftum nicht. Aber auch diese stehen sowohl im In- als auch im Ausland überwiegend auf dem Standpunkt, daß das Deutsche Reich fortbesteht (s. Zusammenstellung bei Stoedter a.a.O. S. 98).“

Die gleiche Auffassung wird vom OGH Köln vertreten (Entscheidung 1. Ziv. S. 36/49, vom 17. November 1949, veröffentlicht in „Deutsche Rechtszeitschrift“ 1950, Heft 1, S. 14; NJW 1950, Heft 2, S. 65; Monatsschrift für Deutsches Recht 1950, Jeft 2, S. 95; OGHZ 2, 379 und in seier Entscheidung IS 2/48 und 3/48 vom 19. April 1950, veröffentlicht in NJW 1950, S. 690) und das Kammergericht Berlin-Wilmersdorf, 8. August 1949 (Deutsche Rechtszeitschrift 1949 S. 541) hat dahin erkannt, daß das Deutsche Reich als Sujekt des öffentlichen Rechtes und des Völkerrechts fortbesteht (ein Standpunkt, der auch von Zinn, Ministerpräsident von Hessen, vertreten wird, SJZ 1947, Heft 2, S.4).

Und das Oberlandesgericht Tübingen (Beschluß vom 20. Dezember 1949 – UH 112/49, Deutsche Rechtszeitschrift 1950, Heft 4, S. 91) erkannte wie folgt:

„ . . . . Soweit das angefochtene Urteil die höchst vorsorglich gegen das Deutsche Reich erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen hat, daß das Deutsche Reich nicht mehr als Rechtspersönlichkeit bestehe, kann seinen Ausführungen nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat verweist auf seine gegenteiligen Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil U 19/49 vom 4.5.1949, auf dessen Gründe Bezug genommen wird. Auch durch Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist eine Änderung der im genannten Urteil eingehend dargelegten Rechtslage nicht eingetreten. Das Bonner Grundgesetz läßt schon in seiner Präambel keinen Zweifel darüber aufkommen, daß nicht alle zum Reich gehörenden Teile sich die neue staatliche Ordnung geben. …

Diese, der bisherigen Rechtslehre und Rechtsprechung entsprechende Auffassung wird auch nach dem Erlaß des Grundgesetzes erneut bestätigt im Urteil des Dienststrafhofs bei dem Personalamt der Verwaltung des VWG v. 30.5.1949 (NJW 49, 799), (ebenso Deutsche Rechtsprechung V (579) 14a) . . . .“

In den sich auf Deutschland beziehenden Gesetzen wird ebenso wie in der Literatur stets auf deutsche Staatsbürger Bezug genommen. Bei allen Handlungen der Alliierten Mächte ist der Standpunkt eingenommen worden, daß Deutschland [Deutsches Reich] nach der Kapitulation als Staat fortbestand. Der Verfasser dieser Entscheidung hat stets die Ansicht vertreten, daß die Besatzungsmächte in Ausübung ihrer Macht zu Treuhändern [handelnd während der Abwesenheit des rechtmäßigen Eigentümers] der deutschen Staatsgewalt wurde. …

Die drei Westmächte stehen noch immer auf dem Standpunkt, daß zwischen ihren Ländern und Deutschland [Deutsches Reich] der Kriegszustand besteht. Kürzliche Erklärungen liefen darauf hinaus, daß die verschiedenen Regierungen durch ihre Parlamente die Beendigung des Kriegszustandes erklären würden. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat erklärt, daß er den Kongreß der Vereinigten Staaten ersuchen werde, den Kriegszustand zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland für beendet zu erklären. Wenn nun das Deutsche Reich als solches nicht bestünde, dies sei zum Nachdruck noch einmal wiederholt, so könnte sich Deutschland sicherlich auch nicht im Kriegszustand mit den Alliierten befinden.

VI. Auf welche Weise haftet ein Land, wenn es nicht der wirkliche Rückerstattungspflichtige ist?

Es bedarf keiner Ausführung, daß das Land Hessen, da es im vorliegendem Fall nicht der wirkliche Rückerstattungspflichtige im Sinne des REG ist, nicht selbst verurteilt werden kann. Es wurde vom Gesetz (Art. 61) lediglich zum fiskalischen Vertreter [Treuhänder] des Reiches gemacht, um im Rückerstattungsverfahren eine Handhabe zu schaffen, Rechte, die auf Grund des REG entstehen, gegen das Deutsche Reich geltend zu machen. …

Den Parteien werden für diese Instanz keine Kosten auferlegt.

Es war zu erkennen, wie geschehen.

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Landgericht Hamburg, Strafkammer 1,
Beschluß vom 18. März 1947
(31) Qs 23/47

– Auszug –


Es war ferner zu prüfen, ob die Weimarer Reichsverfassung insgesamt und insbesondere der Artikel 37 noch unverändert in Kraft sind.

Was nun die Gültigkeit der Reichsverfassung anbetrifft, so ist zunächst festzustellen, daß die Verfassung insgesamt durch kein späteres Gesetz der Jahre 1933 bis 1945 oder nach 1945 aufgehoben worden ist. Im Gegenteil, es sind in den Jahren 1933 bis 1945 eine Reihe von Gesetzen erlassen worden, die Abänderungen oder Aufhebungen einzelner Bestimmungen der Reichsverfassung zum Gegenstand hatten, z.B. das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935, das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934. Diese Gesetze brauchten einzelne Bestimmungen der Reichsverfassung nicht aufzuheben oder abzuändern, wenn diese durch gesetzliche Bestimmungen insgesamt aufgehoben worden wäre. …

Es fragt sich aber, ob seit Mai 1945 die Reichsverfassung aufgehoben ist.

Durch ein ausdrückliches Gesetz ist das nicht geschehen. Auch hier ergibt sich wieder die Frage nach der normativen Kraft des Faktischen. Es wird die Ansicht vertreten, daß durch die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte und die Inhaftierung der letzten Reichsregierung Deutschland aufgehört habe zu bestehen. Wenn das der Fall wäre, dann wäre auf Grund der neugeschaffenen Tatsachen die Reichsverfassung nicht mehr in Kraft.

Die erwähnte Ansicht ist aber nicht richtig.

Durch die Besetzung Deutschlands ist das Reich lediglich in vier verschiedene Besatzungszonen aufgeteilt worden. Damit aber hat das Reich nicht aufgehört zu bestehen. Das geht insbesondere daraus hervor, daß die britische Regierung in London hat erklären lassen, daß sie sich als mit Deutschland noch im Kriegszustand befindlich betrachte. Eine solche Erklärung wäre überflüssig, wenn ein Deutsches Reich nicht mehr bestände.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Alliierten und der des Obersten Finanzgerichtshofes ist auch die Strafkammer der Ansicht, daß Deutschland als Reich zu bestehen nicht aufgehört hat. Daraus folgt, daß auch durch ein sogenanntes positives Recht des Faktischen die Reichsverfassung nicht außer Kraft gesetzt worden ist. (Vgl. hierzu das Rechtsgutachten von Professor Dr. Laun in der Zeitschrift „Versicherungswirtschaft“ Sonder-Nr. 3 vom Juli 1946).

Die Strafkammer stellt somit fest, daß der Artikel 37 der Reichsverfassung heute noch unverändert gilt. … Schon aus diesen Gründen scheitert die Durchführung der Privatklage.

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Urteil des Zweiten Senats
vom 29. Juli 1952
— 2 BvE 3/51 —

in dem Verfassungsrechtsstreit betreffend die Abmachungen zwischen den Alliierten Hohen Kommissaren und dem Deutschen Bundeskanzler vom 22. Nov. 1949 (sogenanntes Petersberger Abkommen); – Antragsteller: die Sozialdemokratische Fraktion des Bundestages, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Dr. Kurt Schumacher in Bonn; Antragsgegner: die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler; Sonstige Beteiligte: der Deutsche Bundestag.

-Auszug-

5. Das Petersberger Abkommen ist nicht mit den Hohen Kommissaren als Vertretern ihrer einzelnen Staaten, sondern mit der Alliierten Hohen Kommission als Kollektivorgan der Gemeinschaft der Besatzungsmächte geschlossen worden. Die Bundesregierung konnte mit der Alliierten Hohen Kommission einen Vertrag schließen, obwohl sie deren Kontrolle unterstand. Als völkerrechtliches Kollektivorgan der Besatzungsmächte, das unter formeller Fortdauer des Kriegszustandes Herrschaft in Deutschland ausübt, steht die Alliierte Hohe Kommission der Bundesrepublik nicht wie ein auswärtiger Staat gegenüber. Das Petersberger Abkommen ist kein Vertrag der Bundesrepublik mit auswärtigen Staaten im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG.

6. Art. 59 Abs. 2 GG kann auf Abmachungen mit den Besatzungsmächten [Vereinigten Staaten von Amerika, Vereinigte Königreich von Großbritannien und von Frankreich] nicht analog angewendet werden.

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III. Zivilsenat, Urteil vom 20. Dezember 1951 [ 20.12.51 ]
i. S. Bundesrep. (Bekl.) w. Fa. L. (Kl.)III ZR 97/51I.
Landgericht MünsterII. Oberlandesgericht Hamm

-Auszug-
Der beklagte Bund hat im Berufungsrechtszug seine Passivlegitimation mit der Behauptung bestritten, er sei nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

Erläuterung:
Die Passivlegitimation wird im Parlamentarischen Rat behandelt. Hier wurde festgestellt, daß die einzige Grundlage des Handels der Mitglieder des Parlamentarischen Rates darin bestanden, daß die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen gemäß den Londoner Empfehlungen dieses Vorgehen in Dokument I der Frankfurter Dokumente angeordnet hatten.

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Urteil des Zweiten Senats
vom 26. März 1957
— 2 BvG 1/55 —

-Auszug-

in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob das Land Niedersachsen durch Erlaß der §§ 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 gegen das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 verstoßen und dadurch ein Recht des Bundes auf Respektierung der für ihn verbindlichen internationalen Verträge durch die Länder verletzt hat, Antragsteller: Für die Bundesrepublik Deutschland die Bundesregierung. Antragsgegner: Für das Land Niedersachsen die Landesregierung. Weitere Beteiligte: 1. Für das Land Hessen die Landesregierung. 2. Für die Freie Hansestadt Bremen der Senat.

Entscheidungsformel:
Der Antrag der Bundesregierung wird zurückgewiesen.

Gründe:

4. a) Das Reichskonkordat, das nach seiner Präambel »das Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches dauernd regeln« will, hat durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seine Geltung nicht verloren. Vertragspartner war das Deutsche Reich. Die Vertragschließenden wollten eine Dauerregelung; daher kann das Argument, das Konkordat gelte nur für die Dauer des nationalsozialistischen Systems, nicht überzeugen. Die rechtliche Struktur des staatlichen Partners hat sich freilich grundlegend gewandelt. …

Das änderte aber nach herrschender und auch vom Gericht geteilter Auffassung nichts am Fortbestand des Deutschen Reichs und daher auch nichts am Fortbestand der von ihm geschlossenen internationalen Verträge, …

b) Die Besatzungsmächte haben das Reichskonkordat nicht aufgehoben. Sie hätten dies auch mit völkerrechtlicher Wirkung gar nicht tun können. Denn das Konkordat war ebenso wie die Verträge mit neutralen Staaten der einseitigen Disposition der Besatzungsmächte entzogen. Verfügungen der Besatzungsmächte hätten höchstens innerstaatliche Wirkungen haben können.

Für die britische Zone, also mit Geltung für Niedersachsen, erging die Erziehungsanordnung Nr. 1 der Britischen Militärregierung vom 14. Januar 1946, in deren Abschnitt IV es heißt, die Militärregierung habe entschieden,

„daß das Konkordat, soweit es das Gebiet der britischen Besatzungszone betrifft, als zeitweilig außer Kraft befindlich betrachtet werden muß. Dies bedeutet nicht, daß es hinfällig geworden ist; man ist vielmehr der Ansicht, daß es wohl imstande ist, wieder aufzuleben und in Kraft zu treten, wenn die erforderlichen geeigneten Voraussetzungen bestehen, die zur Zeit nicht gegeben sind.“

Diese Erziehungsanordnung war kein Akt der Gesetzgebung, sondern nur eine interne Dienstanweisung oder politische Richtlinie. Zudem wollte die Militärregierung, wenn sie das Konkordat auch rechtsirrig als »zeitweilig außer Kraft befindlich« ansah, sich doch, wie sich aus derselben Erziehungsanordnung ergibt, soweit angängig, danach richten und dies auch den deutschen Behörden nahe legen.

5. Die Errichtung einer staatlichen Organisation für das Gebiet der westlichen Besatzungszonen durch das Bonner Grundgesetz hat an der Geltung des Reichskonkordats zwischen den Vertragschließenden nichts geändert. Das Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, …

Daraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik Deutschland an die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge gebunden ist.

6. Zu Unrecht wird geltend gemacht, daß für die Schulbestimmungen anstelle des Deutschen Reichs die Länder Partner des Reichskonkordats geworden seien. Aus einem Vertrage werden normalerweise nur die Vertragschließenden berechtigt und verpflichtet. Nun mag es möglich sein, daß beim Wegfall eines vertragschließenden Teils ein anderer als Vertragspartner an dessen Stelle tritt. Wie ausgeführt, ist aber der Vertragspartner Deutsches Reich nicht weggefallen. Der Umstand, daß nach dem Grundgesetz die Schulgesetzgebung bei den Ländern liegt, hat nur innerstaatliche Bedeutung und macht die Länder nicht zu Vertragspartnern bezüglich der Schulbestimmungen des Reichskonkordats.

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Bundesverfassungsgericht
Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973
— 2 BvF 1/73 —

-Auszug-
III.
Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinander zusetzen:

1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

Kommentar:
Demnach ist die Bundesrepublik Deutschland, welche sich auch nicht Deutsches Reich nennt, nicht das Deutsche Reich, denn wie hier dargestellt, ist das Deutsche Reich mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

Da jedoch die Bundesrepublik Deutschland, hier das Bundesverfassungsgericht handelt, kann sie sich selber nicht meinen, denn dann wäre die Bundesrepublik Deutschland ja handlungsunfähig, aber das ist offensichtlich nicht der Fall.

Somit ist festzustellen, das die Bundesrepublik Deutschland in der Tätigkeit einer Verwaltung (gemäß Artikel 133 GG) identisch (Beide, BRD sowie DR sind Verwaltungsorgane) mit dem Deutschen Reich ist, da sie die deutschen Staatsangehörigen (Reichsangehörigen – gemäß Bundesgesetzblatt Teil III 102-1) verwaltet und dies auf einem Teil-Gebiet des Staatsgebietes des Deutschen Reichs.

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Bundesverfassungsgerichtsurteil
BVerfG 2. Senat (Auszug)
Datum: 21. Oktober 1987
Az: 2 BvR 373/83

– Auszug –

NK: GG Art 116 Abs 1, GG Art 16 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 146, RuStAG, GrundVtr Art 2, GrundVtr Art 6, GrundVtr Art 9, GrundVtrZProt

(Konkretisierung des Wiedervereinigungsgebots: Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR bewirkt in den Grenzen des ordre public den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)

Leitsatz
1. Aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art 116 Abs 1, Art 16 Abs 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, folgt, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.

2. Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.

3. Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zufolge eines Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik stehen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland weder aus allgemeinem Völkerrecht noch aus ihren vertraglichen Bindungen zur Deutschen Demokratischen Republik entgegen.

4. Der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (Vergleiche BVerfGE 55, 349 (368f)).

Orientierungssatz
1. Zur Rechtslage Deutschlands (Rechtsnachfolge des Deutschen Reichs, Fortbestand des deutschen Staates sowie Identität der Bundesrepublik Deutschland mit diesem (Vergleiche BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85; Vergleiche BVerfG, 1973-07-31, 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1).

Das Grundgesetz halte in seinen Art. 16, 116 Abs. 1 an der deutschen Staatsangehörigkeit [Reichsangehörigkeit] fest, die zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei. [nach dem Recht des Staates Deutsches Reich siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 – Bundesgesetzblatt Teil III 102-1] …

c) Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Pflicht ist nicht statisch auf den Kreis derjenigen Personen begrenzt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutsche Staatsangehörige waren, und auf jene, die später zufolge des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und noch erwerben werden.

Schon Art. 116 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zeigt, daß das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 – und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus – gegeben ist. …

1. Nach allgemeinem Völkerrecht unterliegt die Bestimmung des Kreises seiner Staatsangehörigen durch einen Staat bestimmten Grenzen, die sich unter anderem aus der Existenz und der Personalhoheit anderer Staaten ergeben (vgl. Dahm, Völkerrecht, Bd. 1(1958), § 79 III, 2, S. 448 f.). Der Staat darf die Staatsangehörigkeit insbesondere nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen (vgl. BVerfGE 1, 322 (329); BVerwGE 23, 274 (278); BGHSt 5, 230 (234); 9, 53 (59)). Es überschreitet diese Grenzen nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik als zum Kreis der deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Grundgesetzes gehörend betrachtet, den damit gegebenen Status aber immer erst dann aktualisiert, wenn diese in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelangen und die Aktualisierung hinnehmen oder begehren. Eine solche Anknüpfung, die das aus der Staatsangehörigkeit folgende Rechte- und Pflichtenverhältnis gegenüber den in der Deutschen Demokratischen Republik als deren Bürger lebenden deutschen Staatsangehörigen in keiner Weise aktualisiert, ist der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich jedenfalls nicht verwehrt. Sie findet ihren sachlichen Anknüpfungspunkt an der bestehenden Rechtslage Deutschlands, insbesondere daran, daß dem deutschen Volk seit der Niederlage des deutschen Staates im Zweiten Weltkrieg versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden.

a) Der deutsche Staat [Deutsches Reich] ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der »obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland«, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke. Auf der Potsdamer Konferenz vom August 1945 beschlossen die Staats- und Regierungschefs Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika, einen Rat der Außenminister einzusetzen u.a. zum Zwecke des »preparation of a peace settlement for Germany to be accepted by the Government of Germany when a government adequate for the purpose ist established« (vgl. Report on the Tripartite Conference of Berlin, II. 3. II, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, a.a.O., S. 13; Frankreich ist den Potsdamer Beschlüssen später beigetreten). So wurde auch die Regelung von Gebietsfragen, wie der »final delimitation of the western frontier of Poland« einer Friedensregelung vorbehalten (a.a.O., IX. b). …

b) Das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 änderte am Fortbestand des Deutschen Reichs nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsuntergangs.

aa) Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates [Deutschen Reichs] bewertet.

bb) Auch die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik sind im Jahre 1949 vom Fortbestand des deutschen Staates [Deutschen Reichs] ausgegangen. Dies bekundet deutlich die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949, die bis zur Verfassung vom 6. April 1968 in Kraft war.
Darin heißt es in Art. 1 Abs. 1:
Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf;
in Abs. 4:
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit [Reichsangehörigkeit].

Kommentar:
Es ist festzustellen, daß hier von einer Friedensregelung sowie der Reichsangehörigkeit geredet worden ist. Da jedoch die Bundesrepublik Deutschland seit 1949 – 2006, also 57 Jahre nicht in der Lage war einen Friedensvertrag herbeizuführen, ist es offensichtlich, daß sie zwar als Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes identisch, also gleich wie die Verwaltungen des Deutschen Reichs die deutschen Staatsangehörigen (Reichsangehörigen) verwaltet, jedoch völkerrechtlich nicht das Deutsche Reich repräsentiert und repräsentieren kann.

Denn, wäre die Bundesrepublik Deutschland nun wirklich das Deutsche Reich, dann müsste man nun feststellen, daß alle Bundeskanzler/in, Bundesminister und Politiker der Bundesrepublik Deutschlands willent- und wissentlich den Frieden und die Freiheit dem Reich und seinen Bürgern vorenthalten hätten, denn es wurde bis auf den heutigen Tag kein Friedensvertrag zwischen dem Deutschen Reich und seinen Kriegsgegnern unterzeichnet.

Diese willent- und wissentliche Unterlassung einer friedensvertraglichen Regelung wäre dann eine Straftat, die an Ungerechtigkeit und Grausamkeit in den 1.100 Jahren deutscher Geschichte, ja in der Weltgeschichte einmalig wäre.

Da ich mir aber nicht vorstellen kann, daß die eigenen deutschen Staatsangehörigen freiwillig dies getan hätten, ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und die Bundeskanzler/in, Bundesminister und Politiker nur als Angestellte in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (gemäß Artikel 133 GG) tätig sind und daher mit verständlichen Einschränkungen sich dementsprechend nur äußern und handeln konnten und können.

Demnach muß das Deutsche Reich gemäß dem Wunsch der ehemaligen Kriegsgegner nun einer Handlungsfähigkeit zu geführt werden, damit der lang ersehnte Weltfriedensvertrag zwischen dem Deutschen Reich und seinen ehemaligen Kriegsgegnern geschlossen werden kann.

Diese heilige Aufgabe, dem deutschen Volk den Frieden zu bringen und den Weltfriedensvertrag zu erwirken, hat die nun handelnde geschäftsführende Regierung des Deutschen Reichs sich zu eigen gemacht, damit in freien und demokratischen Wahlen in einem freien und geeinten Deutschen Reich eine vom deutschen Volk gewählte Regierung die Interessen des Volkes vertreten kann.

Möge der Allmächtige uns Weisheit schenken, das Rechte zu erkennen, den Willen es zu wählen und die Kraft es durchzusetzen.

* * *

Rede des Abgeordneten Carlo Schmid (SPD) im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948
»Was heißt denn: Grundgesetz ?«
Abg. Dr. SCHMID (SPD):

-Auszug-

Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluss-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, dass nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine »Verfassung« [GRUNDGESETZ für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND] gilt.

Wenn man einen solchen Zustand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen. Aber das wäre dann Sache des deutschen Volkes selbst und nicht Sache staatlicher [Bundes-]Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.

Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt.

[Dieser Zustand besteht heute in der Bundesrepublik Deutschland immer noch! Siehe Vertrag vom 27./28. September 1990 zwischen den DreiMächten und der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Oktober 1990 – Bundesgesetzblatt 1990 Teil II S. 1387 ff.]


Quelle und Kommentare hier:
http://www.state-of-germany.com/c468_mr_060806/cms/front_content.php?idart=19&idcat=16&lang=1&client=1