Für alles kein Gesetz – „Der Geltungsbereich“

http://www.wemepes.ch/pdf-Liste/Anhang.pdf

In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen:

http://www.dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html +http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html +http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html +http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/

Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:

„Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006“

Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis April 2006:
§ 1 Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Bereits dieser Geltungsbereich war seit 1945 unklar, weil seit 1945 nur die Grenzen von 1937 (alliierte Rechtauffassung) oder von 1939 (Rechtauffassung von Völker-/Kriegsrecht: Grenzen zu Beginn des Krieges sind gültig) gemeint sein konnten, was u. a. bzgl. seit 1945 unter polnische Verwaltung gestellte Reichsprovinzen unplausibel ist.

Daraus folgt: Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser BRD-Gesetzbücher, z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des Strafgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des Art. 23 des Grundgesetzes a. F. für die sog. „BRD“ begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt, dass die Justiz der sog. „BRD“ seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig ist, die bei den örtlichen „BRD-Gerichten“ beantragt und bewilligt bekommen haben, sich der „Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen zu dürfen.


Quelle und Kommentare hier:
http://www.youtube.com/user/Tikslbg