Finanzamt, HZA, KFZ Steuer

von Henning Schaeper

Bundesministerium der Finanzen
Dienstsitz Berlin
z.Hd. Herr Dr. Schäuble

Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Schäuble,
ich muß mich an sie wenden da sie der oberste Dienstherr der Zollbehörden sind und ich mich lieber gleich an den Hauptverantwortlichen wende, statt von einer Dienststelle zur anderen vertröstet zu werden.

Es geht um die Zahlung der KFZ-Steuer, immerhin die viertgrößte Einnahmequelle des Zoll.

Auf der Webseite ihrer Behörde steht folgendes:

(Zitat Anfang)

Entstehung und Beginn der Steuerpflicht

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht, wenn
Sie ein Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zulassen,

Sie ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verwenden und für dieses ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde,

Sie ein Fahrzeug ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzen oder

einem Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wird.

Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht.

In diesen Fällen werden Sie als Halterin bzw. Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner.

(Zitat Ende)

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz steht unter § 1 folgendes:

(Zitat Anfang)

Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

(Zitat Ende)

Soweit alles verständlich, doch dann kommt § 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetz.

(Zitat Anfang)

Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 7 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist

1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist

(Zitat Ende)

Hier ist auf einmal von Personen die Rede und somit ist allein schon in diesem Gesetz das Gebot der Rechtssicherheit gebrochen, denn hier werden Begriffe nicht so verwendet als das man eine Eindeutigkeit nachvollziehen kann.

Was denn nun, Halter oder Person ?.

Keine Sorge, es kommt noch besser.
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Fahrzeugschein) bin ich zwar mit meinem Namen als Inhaber der Zulassungsbescheinigung in den Feldern C1.1, C1.2, C1.3 genannt, jedoch nicht als Fahrzeughalter, denn die Felder C2.1, C2.2 und C2.3 sind nicht belegt.
Zur eindeutigen, logischen Verknüpfung von Inhaber der Zulassungsbescheinigung und Fahrzeughalter, wäre das Feld (C4.a) geeignet gewesen:

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist der Fahrzeughalter“

– wie in der EU-Richtlinie vorgesehen!

Dieser Satz ist auf meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht zu finden. Stattdessen findet sich der Text des Feldes(C4.c):

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen“,

welches so in der EU-Richtlinie 2003/127 nicht vorgesehen ist, denn es wurde fälschlicherweise Eigentümer, statt Fahrzeughalter geschrieben.

Auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher: Fahrzeugbrief) werde ich nicht explizit als Fahrzeughalter aufgeführt.

Die Felder (C3.1) bis (C3.3) werden in der EU-Richtlinie 2003/127 wie folgt definiert:

„Natürliche oder Juristische Personen, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen können.“

Somit werde ich in diesen Feldern gerade nicht als Fahrzeughalter aufgeführt!

Erneut findet sich der Text des Feldes (C4.c):

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen“,

der übrigens im Teil 2 von der EU-Richtlinie gar nicht vorgesehen ist !

Auch aus Teil 2 der Zulassungsbescheinigung geht somit nicht hervor, dass ich der Fahrzeughalter bin.

Selbstverständlich bin ich jederzeit bereit KFZ-Steuern zu entrichten, jedoch ist die Gesetzeslage unklar!

Beachten Sie, dass die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 amtliche Urkunden sind, was in irgendwelchen Datenbanken und Computern von Zulassungsstellen gespeichert ist, hat keine Aussagekraft.

Ich werde nicht durch konkludentes Handeln, d.h. freiwilligen Bezahlen der KFZ-Steuer- obwohl die Gesetzeslage unklar ist – einen Vertrag eingehen!

Die EU-Richtlinie 2003/127 bietet auf verschiedene Arten die Möglichkeit, den Fahrzeughalter eindeutig zu benennen.

1. Direkte Benennung des Fahrzeughalters über die Felder C2.1, C2.2, C2.3

2. Über die logische Verknüpfung von Inhaber der Zulassungsbescheinigung in den Feldern C1.1,

bis C1.3 mit dem Fahrzeughalter über das Feld (C4.a)

Es ist nicht mein Problem, dass die EU-Richtlinie 2003/127 in der Fahrzeugzulassungsverordnung falsch umgesetzt und angewendet wurde.

Nochmals möchte ich betonen, dass ich zahlungsbereit bin, aber ich bestehe auf einer eindeutigen Gesetzeslage !

Selbst wenn die oben angeführten Begründungen nicht ausreichen sollten so möchte ich eine weitere Fragwürdigkeit hinzufügen.

In der auch ihnen und ihrem Ministerium bekannten Internet-Bibliothek „Wikipedia“ steht zur Definition Fahrzeughalter dieser Satz:

(Zitat Anfang)

Fahrzeughalter ist in Deutschland derjenige, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) steht. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein.

Beispiele:

Bei Leasingfahrzeugen ist das Leasingunternehmen Eigentümer und Fahrzeughalter der Leasingnehmer.

Eine Tochter kauft ein Fahrzeug und erwirbt Eigentum daran, lässt dies aber wegen günstigerer Versicherungsbeiträge auf den Vater zu. Dann ist die Tochter Eigentümerin und der Vater ist Fahrzeughalter.

Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB.

Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden.

(Zitat Ende)

Das ist normalerweise sehr verständlich, aber ein sehr wichtiger Punkt, nämlich die im obigen Zitat verwendete Formulierung der „Eigentümereigenschaft“ muß hier ausgeklammert werden.

Wie schon bezüglich der fraglichen Auslegung der EU Richtlinie 2003/127 erwähnt ist in den Zulassungsbescheinigungen I und II der Satz beinhaltet:

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen“.

Folglich kann hier der aufgeführte Anscheinsbeweis in keiner Weise zum Tragen kommen da er ja explizit ausgeschlossen ist.

Wie also kann hier der Halter eines KFZ eindeutig bestimmt werden wenn doch ganz klar ist, das dieser nicht das Einverständnis des Eigentümers haben kann, weil er ja gar nicht weiß wer das denn überhaupt ist. Zu Ende gedacht bin ich also möglicherweise gemäß § 242 StGB sowie § 246 StGB strafrechtlich belangbar da ich mir eine Sache sogar vorsätzlich ohne Wissen des Eigentümers angeeignet oder unterschlagen habe.

Ich bitte sie hiermit also darum, eine nachvollziehbare, für den dümmsten Bauern (ohne diese Berufsgruppe beleidigen zu wollen) verständliche, dem Gebot der Rechtssicherheit folgende, Entscheidung und Erklärung zu treffen, auch in Klärung der Frage wer denn nun tatsächlich Eigentümer des KFZ ist.

Die anhaltende Rechtsunsicherheit, auch Seitens der zuständigen, für die Einziehung der KFZ-Steuer beauftragten Hauptzollämter, ist so nicht hinnehmbar. Ich bleibe weiterhin bei meiner bisherigen Haltung, bis zur Klärung der offenen Fragen, keine freiwillige Steuerzahlung zu leisten. Weisen sie bitte umgehend die zuständigen Hauptzollämter auf die diffizile Rechtslage hin und gleichzeitig auch dahin gehend, das, solange die Rechtslage ungeklärt ist, eventuelle, von Seiten der Zollbehörde ergriffene Maßnahmen wie Zwangsvollstreckung oder Zwangsabmeldungen, möglicherweise den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.

Eine gerichtliche Klärung der offenen Fragen obliegt ihnen oder vielmehr ihrem Ministerium da sie eine Schuld einfordern ohne nachvollziehbare Rechte dazu zu haben.

Zum Ende meines Schreibens möchte ich ihnen eine paar ganz persönliche Fragen stellen:

Benutzen Sie denn Dinge zu ihrem Nutzen und zahlen sie dafür an Dritte eine, sagen wir mal, Nutzungsgebühr ohne tatsächlich zu wissen wem die von ihnen benutzten Dinge tatsächlich gehören, sprich wer der Eigentümer ist ?

Wen haben sie denn dann gefragt um diese Dinge zu benutzen oder in ihren Besitz zu bringen ?.

Ich weiß gar nicht ob hier wirklich eine Straftat im Sinne von Diebstahl oder zumindest Unterschlagung vorliegt da ja auch ein Richter dies nicht wirklich beurteilen kann weil es ja mutmaßlich gar keinen Eigentümer gibt.

Sie könnten das ja mit ihrem Ministerkollegen Herrn Maas besprechen, denn es tut sich ein noch größeres Problem auf: wenn ich einen Neuwagen kaufe und gemäß der staatlichen Dokumente gar nicht der Eigentümer bin – für was und warum habe ich dann z.B. Mehrwertsteuer bezahlt ? Aber dieser Gedankengang nur mal am Rande, obwohl ich doch annehme das diese Frage auch offiziell noch auf sie zukommen wird.

Ich hoffe doch das ich auf das qualifizierte Vorbringen dieser, aus meiner Sicht, wichtigen Unklarheiten, wenn auch nicht persönlich von ihnen, so aber doch wenigstens von Mitarbeitern ihres Ministeriums eine verständliche, in sich schlüssige und somit nachvollziehbare Antwort bekomme.

Hochachtungsvoll

Schaeper, Henning


Quelle und Kommentare hier:
http://schaebel.de/was-mich-aergert/steuern/finanzamt-hza-kfz-steuer/006096/