Fakt Nr. 8: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht

Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein

„Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“.

Dabei werden die bis dahin geltenden Gesetze in einem besetzten Gebiet nur insoweit einbezogen, wie es den Siegermächten passt.

Ausgehend von der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID, auszugsweise wiedergegeben unter Punkt 05, ist ein für allemal klargestellt, dass dieses Faktum ist.

Somit ist das GG völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung.

Also war das GG keine in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung und in Berlin, wie auch in Groß-Berlin, in Bayern, in der Sowjetisch Besetzten Zone und den unter fremder Verwaltung stehenden übrigen Gebiete des Deutschen Reiches wegen Verweigerung der Annahme sowieso ohne jede Gültigkeit.

Beweis: Punkt 6 der Präambel zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990, Teil II, S. 1274 ff.)

Bis zum 08.05.1949 galt somit in Gesamt – Deutschland jedenfalls die Weimarer Verfassung.

Die Tatsache, dass die drei Alliierten für die Westsektoren für eine Übergangszeit, nämlich vom 23.05.1949 bis 17.07.1990, durch Schaffung bzw. Abschaffung des GG mit ihrem Besatzungsvorbehalt die Weimarer Verfassung ausgesetzt haben, wird dokumentiert durch die weiterhin vorhandene Gültigkeit der Weimarer Verfassung in Groß-Berlin, durch die für Berliner geltenden behelfsmäßigen Personalausweise, sowie das Genehmigungsschreiben zum GG, wie auch durch das Pariser Protokoll bzw. das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin.

Das Grundgesetz war also und ist weiterhin ein Provisorium, wie u. a. Art. 146 GG erkennen lässt.

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Wenn man nun die juristische Rabulistik und Täuschung betrachtet, nach der das Grundgesetz eine Verfassung sein soll, so würde der GG Art. 146 völlig schwachsinnig lauten:

Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte Deutsche Volk gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Auch hierdurch ist die verlorene Gültigkeit des Grundgesetzes durch seine eigene Definition beschrieben.


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