Fakt Nr. 4: Besatzungsvorbehalt

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

„Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …“

Der Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch das durch die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatzungskonstrukt bis zum 17.7.1990 niemals allein und ausschließlich über irgend eine wesentliche deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt waren.

Andererseits ergibt sich aus diesem Besatzungsvorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft rechtskraftfähige nationale und internationale Verträge abschließen konnte, soweit sie nicht grundsätzlich dem internationalen Völkerrecht durch die heimlich längst vorgesehene Ausschaltung des Deutschen Reiches widersprachen.

Der Besatzungsvorbehalt bedurfte zur Ausübung der breiten Kollaboration von Deutschen, die das Deutsche Volk möglichst über dessen Konsequenzen im Unklaren lassen mussten. Die Nachkriegsentwicklung ist also maßgeblich dadurch bestimmt worden, dass sich die Kollaborateure gemeinsam mit den Besatzungsmächten immer dann gegen deutsche Interessen und insbesondere die Interessen des Deutschen Reiches wendeten, wenn es im Sinne des sich entwickelnden Kalten Krieges für die Westalliierten kommod erschien.

Insbesondere die Entartung der Gesetzgebung zur Verhinderung der Durchsetzung der Menschen- und Völkerrechte in der BRD bis 1990 wurde durch den Besatzungsvorbehalt abgesichert, welcher verhinderte, dass Deutsche überhaupt ihre internationalen Rechte wirkungsvoll reklamieren konnten. Deutsche sind daher bis heute Parias der Weltgemeinschaft auch dann, wenn man ihnen anderes suggerierte.

Anders als die Politiker und Parteien des Deutschen Reiches von 1918 bis 1933, die der Kriegsschuld-Lüge von 1919 vehement widersprachen und sich schützend vor das deutsche Volk stellten, folgten seither ALLE Bundesregierungen, Politiker und Parteien gehorsam der offenkundig tatsachenwidrigen Alleinkriegsschuld-Zuweisung der Hauptkriegssiegermächte gegen das deutsche Volk, obwohl ihnen die tatsächliche Mitschuld derjenigen Siegermächte, die ebenfalls den Zweiten Weltkrieg planten, es auch offen zugaben, nur zu gut bekannt sind und darüber dokumenten- und quellenbelegende Bücher kompetenter pflichtbewusster deutscher – und mehr noch internationaler – Historiker, Geschichts- und Militärwissenschaftler zahlreich zur Verfügung stehen.


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