Fakt Nr. 33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführung ohne Auftrag

Der Artikel 23 a. F. des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem angeblichen Beitritt der neuen Länder zu diesem am 17.07.1990 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch die Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.

Nicht das Volk und auch nicht der Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat dabei als Erfüllungsgehilfe und in Amtsführung für das Besatzungskonstrukt BRD über das Grundgesetz verfügt. Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer so genannten „Verfassung“, die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990, wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde. Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund vorauseilender angemaßter Regierungsbevollmächtigung.

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes jedenfalls zu diesem Datum beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes bewirkt wurde.

Wir erinnern uns:

Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.90 sind deshalb nach dem Völkerrecht offensichtlich rechtsungültig, weil die unabhängigen Rechtsvoraussetzungen fehlten.

Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag vom 03.10.1990 am 14.10.1990 Rechtskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlich verbindliche „Wiedervereinigung“ zum Deutschen Reich auch am 03.10.1990, die bekanntlich nur in Rumpfreichsgebieten stattfand, noch nicht gegeben.

Damit ist das Deutsche Volk in Not geraten, weil seine staatliche Ordnung völlig losgelöst von fundierten, international verbindlichen Organisations- und Vertragsgestaltungen sowie der Anerkennung in der Völkergemeinschaft nicht mehr besteht.

Die Täuschung durch die handelnden Usurpatoren als Privatpersonen in den BRD-Organen ohne jegliche Legitimation nach den Menschenrechten und dem Völkerecht verpflichtet Staatsangehörige des Deutschen Reiches,

in Geschäftsführung ohne Auftrag

tätig zu werden, wenn anderenfalls die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches noch nicht hergestellt sein sollte.

Auch unter der Voraussetzung der BRD-Gesetze wäre es daher für jedermann gestattet, die durch die Besatzungskonstrukte DDR und BRD als Rechtsstaatsverweigerer beabsichtigte entgültige Ausschaltung des Deutschen Reiches als verlässlicher Rechtsstaat dadurch zu verhindern, dass sie durch Zusammenschluss zu Organen des Deutschen Reiches dessen Handlungsfähigkeit wieder herstellen, nachdem die Besatzungsmächte vordergründig die Besatzung für beendet erklärt haben.

BGB § 677 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie ihm das Interesse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BGB § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unerheblich, wenn die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient.

Es liegt aber im Interesse der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, wieder geordnete staatliche Verhältnisse in einem verlässlichen Rechtsstaat hergestellt zu erhalten.

„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…“ , ISENSEE, a.a.O.!

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert genau und gerade diesen effektiven Rechtsschutz für jeden Einzelnen, woraus sich auch eine drohende, dringende Gefahrenabwehr ebenso begründet wie dadurch, dass die BRD in Feindschaft zum Deutschen Reich dessen Handlungsunfähigkeit mit allen illegalen Mitteln aufrecht erhalten will, um nicht für völkerrechtswidrig und damit ungültig aufgegebene Reichsgebiete und annektiertes Reichsvermögen in Regress genommen werden zu können.

Dem Deutschen Reich wird damit vorsätzlich und planmäßig Schaden zugefügt.

Seit 1985 versuchen Staatsangehörige des Deutschen Reiches, die Handlungsfähigkeit dieses wieder herzustellen, um einen Friedensvertrag mit den Kriegsgegner zu schließen und damit den Zweiten Weltkrieg entgültig zu beenden. Das Besatzungskonstrukt BRD hingegen wird mit dem Willen der Siegermächte in Selbstkontrahierung seit 61 Jahren benutzt, das Deutsche Volk mit heimlichen Reparationszahlungen für die ehemaligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches auszuplündern und wirtschaftlich niederzuhalten.

Zahlreiche deutsche Initiativen wollten diesen Zustand über den Abschluss eines Friedensvertrages nach der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches beenden. Dieses Ziel entspricht allen Grundlagen des Völkerrechts.

Bekannt sind u. a. die Einberufung und Errichtung von einer/eines:

Kommissarischen Reichsregierung

Exilregierung des Zweiten Deutschen Reiches

Exilregierung des Deutschen Reiches

Exilregierung der Ostpreußischen Provinzen

weiteren Exilregierungsbildungen

Nationalversammlung des Deutschen Reiches

(Vertretung des fortgeltenden Rechtstatus der Verfassung von Weimar)

Gründungsinitiative Deutsche Nationalversammlung – Verfassungsinitiative zu GG Art. 146

Volksbund Deutsches Reich

(Zur Wahl auf Reichsebene – Für die Reichsverfassung)

Deutsches Kolleg

Sachwalters des Deutschen Reiches

Abstimmungssystems über eine Neue Deutsche Verfassung nach GG Art. 146 und Völkerrecht

Das Legitimationsdebakel der Bundesrepublik Deutschland nach den Menschenrechten, der Haager Landkriegsordnung und den Völkerrechten bewirkt, dass kein BRD-Organ mit international anerkannten Gesetzen gegen diese Aktivitäten einschreiten kann. Im Gegenteil setzt sich mehr und mehr dort die Erkenntnis durch, dass das eigene Handeln illegal ist und den Handelnden Strafverfahren nach den Hochverratsparagraphen der Reichsgesetze drohen.

Die aufgelisteten Versuche zur Errichtung eines verlässlichen Deutschen Rechtsstaates berufen sich bis auf einen ausschließlich auf ihre Rechte nach Haager Landkriegsordnung, Charta der Vereinten Nationen, Universal Declaration of Human Rights, EU-Verträge, EU-Menschenrechtskonvention, SHAEF-Gesetzgebung, Weimarer Verfassung, Grundgesetz der BRD und der mit dieser tatsächlich verbindlich oder scheinbar rechtskraftfähig abgeschlossenen internationalen Verträgen, an welche die BRD sich auch dann einseitig festmachen lässt, wenn sie vorsätzlich betrügerisch ohne Volksauftrag handelt und handelte.

Die Kommissarische Reichsregierung bezieht ihren Legitimitätsanspruch bezüglich einer Regierungsbildung zusätzlich auf die erforderliche Bekanntgabe bei den Siegermächten nach dem Besatzungsvorbehalt. Dazu dienten Einschreiben/Rückschein-Sendungen an das US-Hochkommissariat. Nachdem die beigefügten Briefsendungen dort angenommen, aber nicht innerhalb von 21 Tagen beantwortet wurden, beruft sich die Kommissarische Reichsregierung auf stillschweigendes Einverständnis. Bekanntlich galt bis zum 03.10.1990 nach dem Abkommen über die Dreimächtekontrolle für Westdeutschland vom 10. April 1949, Absatz 5:

Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.

Diese zusätzliche Berufung geht augenscheinlich in die Leere, weil lediglich Vereinbarungen zwischen der Militärregierung und ihrem Besatzungskonstrukt BRD getroffen wurden!


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