Fakt Nr. 32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin

Die Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam aufgehoben oder ersetzt worden. Da das Deutsche Reich mit der Kapitulation der Wehrmacht nicht untergegangen ist, sondern lediglich mangels für es handelnder Organe als handlungsunfähig erklärt wurde, gilt diese Verfassung weiterhin für das Deutsche Reich.

Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und der Schaffung des Landes Sachsen-Anhalt völkerrechtswidrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933 wieder hergestellt worden.

Die Weimarer Verfassung gilt also in der Fassung vom 30.1.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.5.1949 vorgenommenen Veränderungen.

Unter der Voraussetzung, dass mit der Beseitigung des GG Art. 23 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch Besatzungsvorbehalt, spätestens aber mit der völkerrechtlich und formaljuristisch missglückten Wiedervereinigung von Teilen des Deutschen Reiches am 03.10.1990, die BRD keine Legitimation mehr besitzt und untergegangen ist, ist die Weimarer Verfassung die einzige völkerrechtlich gerechtfertigte, gültige Verfassung in Deutschland.

Allen übrigen, auch fälschlich als Verfassungen in der BRD bezeichneten Machwerke fehlt es an der Annahme durch einen Volksentscheid in freier Willensbildung und an einem grundgesetzgemäßen Wahlrecht bei der Auswahl der Abgeordneten in Bund und Länder, die solche Machwerke entworfen, beschlossen und angenommen haben.

Die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches können sich also uneingeschränkt auf die Gültigkeit der Weimarer Verfassung berufen und die Unterwerfung unter ein nicht demokratisch zustande gekommenes, durch Besatzungsmächte aufoktroyiertes Grundgesetz der BRD zu Recht ablehnen. Daraus dürfen ihnen nach dem Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung und dem UN-Recht auch keinerlei Nachteile erwachsen – was privat handelnde Personen in sämtlichen BRD-Organen im Bruch gegen Menschen- und Völkerrechte bis jetzt vorsätzlich, planmäßig ignorieren und mit mittlerweile auch schon anonymisierten, unterschriftslosen Amtsterrorismus, Geldbußen, Strafbefehlen, Gerichtsstrafen und Haft verfolgen, s. z. B. Sachbearbeiter 534 der StA Dresden – 534 VRs 307 Js 14218/04-a-01.

Hiergegen ist Widerstand in jeglicher Form nach Völkerrecht, UN-Recht und GG Art. 20 (4) ein legitimes Mittel.


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