Fakt Nr. 31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach GG Art. 20 (4) beendet

Der vorgestellte Verfassungshochverrat von BRD-Politikern, Richtern und Juristen wird als Staatsstreich von oben bezeichnet. Das Grundgesetz der BRD sieht in Art. 20 (4) ein verbrieftes Widerstandsrecht dagegen vor:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Eine Ausübung des Widerstandsrechts setzt außer der Gefährdung der in Art. 20 Abs. 1-3 GG umrissenen Ordnung durch den Versuch oder die Vollendung ihrer Beseitigung voraus, dass andere Abhilfe nicht möglich ist. Widerstandshandlungen sind mithin die ultima ratio, sie bleiben gegenüber allen anderen verfassungsrechtlichen oder in Übereinstimmung mit der Verfassung geschaffenen Instrumenten zur Rechtsverteidigung subsidiär (= unterstützend).

Mit dem Erfordernis der Unmöglichkeit anderweitiger Abhilfe wird an das KPD-Urteil des BVerfG angeknüpft, wo es wörtlich heißt, dass „alle von der Rechtsordnung zur Verfugung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Rechtes ist.“

Das GG qualifiziert die Art, Formen und Grenzen des Widerstandes nicht näher. Das mögliche Spektrum reicht vom passiven Widerstand in Form der Verweigerung von gesetzlichen Pflichten bis hin zum aktiven Widerstand durch die Anwendung von Gewalt gegen Sachen und Personen.

Im Hinblick darauf, dass durch den Widerstand die rechtsstaatliche und demokratische Ordnung bewahrt und wiederhergestellt werden soll, muss auch der diese Ordnung prägende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung finden.

Für die Beurteilung der Widerstandshandlungen kommt es aber auf die Sicht ex ante an. Das Widerstandsrecht kann gegen jeden ausgeübt werden, der es unternimmt, die in GG Art. 20 niedergelegte Ordnung zu beseitigen.

Der Widerstand muss verhältnismäßig sein. Es muss mit anderen Worten eine Abwägung zwischen den Nachteilen der Maßnahme für den Betroffenen einerseits und den Vorteilen für das Gemeinwohl stattfinden. Dabei ist nicht allein auf die Wertigkeit der jeweiligen Rechte, Rechtsgüter oder sonstiger Belange abzustellen, sondern auch der Grad der jeweiligen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, umso größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.

Die Maßnahme muss geeignet sein, den erstrebten Zweck zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.

Die Maßnahme muss erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

Die in Art. 3 GG statuierte Bindung der rechtsprechenden Gewalt an „Gesetz und Recht“ bedeutet, dass alle Rechtsprechungsorgane ihren Entscheidungen die Normen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung einschließlich des Völker- und Europarechts zugrunde zu legen haben.

Aus GG Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. l folgt ferner, dass es – Richterrecht als eigenständige Rechtsquelle nicht geben darf.

Die Interpretation und Weiterentwicklung des Rechts muss immer im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen. Regelungslücken kann der Richter nicht nach freien rechtlichen Erwägungen, sondern nur auf der Grundlage der Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent sind, treffen.

BVerfG: … dass der Richter sich nicht „ dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen“ dürfe.

Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (GG Art. 20 Abs. 3 ) ist jedenfalls ein auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen staatlichen Handelns gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten (v. Mangoldt, Klein, Starck, GG Bonner Grundgesetz, Band 2)

Die Ausgestaltung des Widerstandrechts hat der renommierte Staatsrechtlers und Professor ISENSEE 1968 in einem Buch umfassend erfasst. Die vollständige Verweigerung einer verlässlichen Rechtsstaatlichkeit in der BRD lässt nunmehr die ausdrückliche Berufung auf das Widerstandrecht für jeden Deutschen zu. Es werden daher die folgenden Zitate bezüglich der erlaubten Möglichkeiten aus dem Buch

ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968,

vorgestellt, nach denen jede Beanspruchung und jeder Strafverfolgungsanspruch der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz (Besatzungsrecht) wegen Widerstandsbereitschaft völkerrechtswidrig und von Anfang an nichtig ist. Zuwiderhandelnde Privatpersonen in den BRD-Organen sind hinzutretende Verfassungshochverräter und als solche zu behandeln.

Seite 13

„Der Widerstandsfall ist ausgelöst, wenn ein Unternehmen, das die Beseitigung der in Art. 20 I-III GG niedergelegten Grundsätze zum Ziel hat, nicht mehr mit den legalen Mitteln der staatlich geordneten Normallage abgewehrt werden kann.“

Es ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, ausführlich in den Internetseiten www.teredo.cl und den weiterführenden Links bewiesen, dass die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter nicht mehr mit legalen Mitteln der staatlichen Normallage abgewehrt werden können. Der Widerstandsfall ist also gegeben.

Seite 21

„Ausschlaggebend ist dagegen die Tendenz, die Verfassungsordnung zu beseitigen.“

„Der Angriff braucht sich nicht gegen alle Ordnungselemente des Art. 20 GG zu richten. Es genügt, dass nur ein Wesensmerkmal der Staatsform … beseitigt werden soll.“

„Das verfassungsfeindliche Vorgehen muss von einer aktiv kämpferischen aggressiven Haltung getragen werden.“

Die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter versuchen, jeden durch Entmündigung zu beseitigen, der sie in ihren kriminellen Handlungen stoppen will. Aggressivere Menschenfeindlichkeit gibt es in einem Land ohne Todesstrafe nicht.

Seite 22

„Es muss eine konkrete Gefahr heraufbeschworen sein“

Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte verfassungsgemäße Ordnung sind durch den umfassenden Angriff der Richter und Juristen auf den Rechtsstaat gefährdet.

Seite 23

„Das mit dem Widerstandsrecht zu bekämpfende Unrecht muss offenkundig sein.“

Urkunden-, beschluss- und grundbuchfälschende Richter, die damit auch eine Vermögensgefährdung betreiben, tun offenkundiges Unrecht. Eine Abhilfe wurde über 14 Jahre mit immer neuen Kostenbelastungen für den Betroffenen und immer neuen unbegründeten Verfolgungen von Amts wegen verweigert.

Auch der Versuch zur Behinderung der Inanspruchnahme von Grundgesetz, EU- und UN-Recht ist offenkundig Unrecht.

Seite 25

„Das Unternehmen der Beseitigung umfasst Versuch und Vollendung.“

„Solange wie einer Gefährdung mit den Abwehrmitteln der Normallage begegnet werden kann, ist die Alarmschwelle des Art. 20 IV GG ohnehin noch nicht erreicht. Ist das aber nicht mehr der Fall, liegt mit Sicherheit ein Unternehmen vor.“

Die Gefährdung ist nicht mehr zu beseitigen, so lange die namentlich bekannten Richter als Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter durch Vorgesetzte im Amt gehalten werden. Dadurch verlieren alle übrigen Richter und Juristen jeden Respekt vor dem Gesetz – durch das Standes“recht“ hatten sie diesen Respekt allerdings sowieso nicht verdient

Seite 26

„Der Widerstandsfall wird durch den objektiven Angriff ausgelöst.“

Der objektive Angriff ist gegen den Autor dieser Expertise seit 1992 erfolgt. Er ist aber auch für mehrere Millionen Justiz-Opfer längst im Gange.

Eingeleitete Strafverfolgung wegen angeblicher Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, Juristenbeleidigung und Bundeswappenmissbrauch sind die bekannten und üblichen objektiven, aber wissentlich falschen Angriffe, die in der BRD immer wieder stattfinden.

Seite 27

„In der Schutzrichtung und in der Objektivation des Schutzgutes weist das Widerstandsrecht analoge Strukturen wie das Polizeirecht auf, das auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Störungen abstellt und das der Gefahrenabwehr dient, ohne Rücksicht auf die subjektive Einstellung des Störers.“

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen wollen einen Rechtsstaat mit Informations- und Meinungsfreiheit und nicht ein Verbrecherkabinett von geheimbündlerischen Juristen.

Seite 28

„Das Unternehmen kann aus dem Innern der Staatsorganisation durch Organwalter geführt werden (Staatsstreich von oben, Putsch)….“

„Staatsstreich von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane“

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Staatsstreich von oben betrieben. Die Verfassungsorgane zum eigentlichen Schutze des Grundgesetzes selbst sind Teilnehmer am Staatsstreich.

Seite 29

„Der Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei es, dass Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, dass Verfassungsaufträge nicht ausgeführt werden.“

Es werden Verfassungsaufträge nicht ausgeführt, nach denen die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist. Das Europäische Recht und das Grundgesetz gehen auch dem Rechtsberatungsgesetz voraus.

Seite 30

„Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein.“

Sämtliche zuständigen Organe, angefangen vom Bundespräsidenten über den Bundestagspräsidenten, Bundeskanzler, alle Ministerpräsidenten, Bundestag, Bundesrat, alle höheren Gerichte mit insbesondere dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die niedrigeren sowieso, Generalbundesanwalt, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutzorgane und andere wurden auf den Staatsstreich von oben hingewiesen. Sie sind aber selbst beteiligt, weil sie ihn nicht abstellen wollen.

Seite 32

„Der Widerstandsfall tritt ein, wenn „andere Abhilfe“ gegen verfassungsfeindliche Unternehmen nicht möglich ist.“

Es gibt also nach bestem Wissen und Gewissen der deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen keine andere Abhilfe, da tausende von Eingaben besorgter Bürger bei allen möglichen Verfassungsorganen einfach weggelegt und ignoriert werden.

Seite 33

„Wird aber der legale Abwehrmechanismus der Normallage ausgeschaltet, so bricht das staatliche Monopol legitimer Gewaltsamkeit zusammen,…“

„Das souveräne Volk tritt wieder in seine ursprünglichen Rechte ein, wenn seine Beauftragten ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können.“

Das Deutsche Volk muss seine Rechte wieder selbst ausüben, da die von ihm Beauftragten es in das Verderben führen. Rechtsberatung ist ein legitimes Recht zur Informationserlangung.

Seite 34

„Der legale Verfassungsschutz durch Repräsentativorgane ist dann lahm gelegt, wenn im Staatsstreich von oben die Organwalter dazu übergehen, die Verfassungsordnung abzubauen, und das System der Hemmungen und Kontrollen keine Selbstreinigung der Staatsapparatur mehr herbeiführt.“

Nichts anderes machen Gesetzgeber und Rechtsprechung kontinuierlich im Wege der juristischen Knochenaufweichung. Eine Selbstreinigung in der BRD ist nicht mehr denkbar.

Seite 36

„Es sind (nur) äußerste Grenzfälle der Ermessenwidrigkeit denkbar, in denen staatliche Institutionen untätig sind und die Indolenz gegenüber dem Verfassungsgegner in Kollaboration mit ihm übergeht. Hier allerdings ist Widerstand der Bürger am Platz.“

Die Kollaboration wurde allen Organwaltern durch nutzlose Rechtsbehelfe von tausenden von Bürgern nachgewiesen.

Seite 37

„Es ist die ultima ratio des Rechts schlechthin, das Staatliche mit unstaatlichen Mitteln retten zu wollen.“

Dazu wird es in Deutschland so sicher wie das Amen in der Kirche kommen, weil den Juristen ihre diktatorische Machtstellung nur mit Gewalt aus dem Volk genommen werden kann. Die Bauernkriege im 14. und 15. Jahrhundert hatten ähnliche Auslöser.

Seite 41

„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…“

„Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“

„Wem die Verfassung ein Freiheitsrecht zuerkennt, der muss es auch behaupten können – und sei es im äußersten Fall mit Gegengewalt.“

Eine Friedenspflicht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz längst nicht mehr. Zunächst ist sich jeder selbst der Nächste, weil er schon morgen von Politikern, Richtern, anderen Juristen und Beamten vergewaltigt werden kann. Es kommt vermutlich jeder dran, weil die Ausplünderung des Volkes immer weniger Ergebnisse einfahren lässt.

Seite 45

„Der Widerstandskämpfer handelt an Stelle der (aktionsunfähigen) Rechtsgemeinschaft, der er angehört, und er handelt in deren Interesse.“

„Wo es gilt, die Freiheit der Bürger zu retten, ist keiner Privatmann“

Die Antragsteller zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland werden sich bei Erreichen einer kritischen Masse im Volk daran beteiligen, sämtliche derzeitigen Richter und Juristen als erkannte und nachgewiesene Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter aus dem Amt zu zerren, einer Bestrafung zuzuführen und deren Vermögen zum Zwecke des Schadensersatzes einzuziehen.

Seite 50

„Aber eine solche normative Vor-Auslese widerspricht der egalitären Demokratie, die alle gleichen Bürger in gleicher Weise zu ihrer Verteidigung aufruft und es der Wirklichkeit überlassen muss, wie sich im Fall der Bewährung die Spreu der Verfassungsfeinde, Opportunisten, Feiglinge und Gleichgültigen vom Weizen der staatstreuen Bürger sondert.“

Es haben sich bereits zahlreiche staatstreue Bürger in Bürgerinitiativen organisiert, um dem Treiben der juristischen Verfassungsfeinde ein Ende zu bereiten. Der Unwillen über das amtmissbrauchende und rechtsbeugende Richtertreiben besonders in den neuen Bundesländern übersteigt offensichtlich die Vorstellungskraft der öffentlich beschäftigten Juristen. 20.000 Richter und 5.000 Staatsanwälte gilt es nun durch gesetzestreue Juristen nach Abschaffung des Standes“rechts“ zu ersetzen.

Seite 52

„Das Ziel des Widerstandsrechts ist der Schutz der bestehenden Staatsform.“

„Das Widerstandsrecht ergänzt den staatlichen Verfassungsschutz.“

Besser heißt es wohl, das Ziel des Widerstandsrechts ist die Schaffung der bisher nur vorgegaukelten und dem Volk vorenthaltenen rechtsstaatlichen Staatsform und einer freiheitlichen Demokratie. In Deutschland gilt immer noch Besatzungsrecht und Deutschland wird durch eine Diktatur von politischen und juristischen Verfassungshochverrätern in das Unglück dirigiert.

Seite 56

„Das Widerstandsrecht kann nur unter der doppelten Bedingung ausgeübt werden, dass die (wenigstens umrisshafte) Kenntnis der Widerstandslage und der Wille, die Ordnung zu verteidigen, vorhanden sind.“

„Die Anforderungen an die Zielsetzungen des Bürgers, der Widerstand übt, dürfen aber nicht überspannt werden. In der Regel wird, wer als Einzelner Widerstand leistet, sich gegen einen konkreten Übergriff wehren. Er wird sein persönliches Recht verteidigen und kaum anstreben, das ganze Unrechtsregime aus den Angeln zu heben und die legitime Ordnung als solche wieder herzustellen.“

„Aber wie jeder Unrechtsakt das Recht schlechthin beleidigt, so wirkt auch die Verteidigung einer individuellen Rechtsposition für das Ganze der Rechtsordnung.“

Mit der Verteidigung der persönlichen Rechte nur eines Einzelnen ist die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu retten. Ziel der Analyse und der Bürgerinitiativen in Deutschland ist es, das ganze Unrechtssystem so lange bloß zu stellen, bis sich genügend Kräfte zur Beseitigung des ganzen deutschen Unrechtsregimes gefunden haben.

Seite 57

„Wenn auch ein Widerstandsfall erst durch einen aufs Ganze zielenden Angriff ausgelöst wird, so muss die Abwehr, die Ausübung des Widerstandsrechts, nicht aufs Ganze gehen.“

„Legitim ist jedes noch so bescheidene Teilziel, soweit es nur näher zur Ordnung des Grundgesetzes zurückführt. Dazu trägt schon bei, wer nur dem Geßlerhut den Gruß verweigert, wer nur dem Gefangenen, der Hunger leidet, Brot schenkt. Man kann dem Unrechtsregime widerstehen, wo immer man ihm im Einzelfall begegnet.“

Mit dieser Feststellung ist heute in der Bundesrepublik Deutschland jede Gehorsamsverweigerung durch das Widerstandsrecht gedeckt.

Seite 58

„Wenn dem Staat höchste Gefahr droht, ist jeder Bürger aufgerufen, die Sache des Staates zu seiner eigenen zu machen.“

Die Staatsdiener, insbesondere die Organe der Rechtspflege selbst wollen offensichtlich ihre Pflicht gegenüber dem Volk nicht mehr wahrnehmen, aber dieses dumm halten und dessen Steuerleistungen weiter für sich persönlich verbrauchen. Sie haben auch ihren Vergütungsanspruch verwirkt.

Seite 61

„Die Grundformen des Widerstandes sind deshalb Ungehorsam und Gewalt.“

Beginnen wir in diesem Zusammenhang mit Ungehorsam und Verweigerung, jegliche Beanspruchung durch BRD-Organe auch nur anzuerkennen..

Seite 62

„Beim Staatsstreich von oben ist zu differenzieren: Alle Maßnahmen, die offensichtlich die verfassungsgemäße Ordnung beseitigen sollen, sind ohnehin nichtig; sie schaffen auch keinen beachtlichen Rechtsschein. Hier bedarf es ebenfalls keiner ausdrücklichen Suspension der Gehorsamspflicht, zumal da diese schon in der Normallage gegenüber krassen Rechtsbrüchen seitens der öffentlichen Gewalt („nichtigen“ Hoheitsakten) entfällt,…“

Alle derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland werden durch nicht gesetzliche Richter erlassen, die sich zur Rechtsbeugung im Bedarfsfalle verpflichtet haben. Die Entscheidungen sind daher alle nichtig und in einem neuen Deutschland mit Schadensersatzleistung aufzuheben.

Seite 63

„Der Steuerstreik wäre damit eine mögliche Aktion des passiven Widerstandes.“

„Die Möglichkeiten des aktiven Widerstandes sind ebenso wenig normativ bestimmbar, wie der Verlauf der künftigen Widerstandsfälle vorhersehbar ist. Formen des Widerstandes können viele Maßnahmen werden, die nach dem Recht der Normallage Straftaten oder zivilrechtlich unerlaubte Handlungen wären: Sabotage, Aufruhr, Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verrat von Staatsgeheimnissen etc.! Maßgeblich ist nur, dass die jeweiligen Aktionen geeignetes Mittel zum vorgegebenen Widerstandszweck ist, dem Zweck nämlich, die Verfassungsstörung zu beseitigen.“

Die Steuerbehörden sind Staatsorgane, welche ebenfalls gezielt zur Vernichtung von Firmen und Menschen eingesetzt werden, wenn der richterliche Druck nicht ausreicht. Am Beispiel in Niedersachsen wurde für einen Deutschen beispielsweise aufgezeigt, wie man ohne Einkommen und finanzielle Zuflüsse zu Steuerforderungen von fast € 500.000 veranlagt werden kann, um jegliche Zukunft verbaut zu erhalten. Als Folge wurde ein absoluter Steuerstreik erklärt.

Seite 64

„Nicht ausgeschlossen sind dagegen alle Handlungen, die – präventiv oder repressiv – Verfassungsstörungen verhindern oder unterbinden sollen. Zulässig sind Schutzvorkehrungen wie die Festnahme des Verfassungsfeindes und im äußersten Fall sogar seine Tötung, wenn sie als Notwehraktion der Rechtsgemeinschaft unausweichlich ist, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.“

„Das Verbot der Todesstrafe steht hier nicht entgegen, weil es sich hier nicht um eine Bestrafung (Art. 102 GG), sondern um eine nicht von Art. 102 GG erfasste notwehrähnliche Schutzmaßnahme handelt.“

„Da im Widerstandsfall mit dem staatlichen Gewaltmonopol auch das Verbot militärischer Macht in Privathand entfällt, kann der Widerstand auch durch organisierten Einsatz von Waffengewalt durchgeführt werden.“

Dieses Thema wird in Deutschland schon ausführlich erörtert, hoffentlich geben die derzeitigen deutschen Richter und Staatsanwälte vorher auf. Es kann der UN damit bewiesen werden, dass die Verfassungshochverräter der BRD schon den Aufstand provozieren und daher eine Mitgliedschaft in der UN nicht länger verdienen.

Seite 67

„Der Einzelne ist frei, sein Widerstandsrecht auszuüben.“

Und nimmt es sich, indem er auch zum Aufstand aufruft und Aufklärung betreibt, sofern er dafür genügend Kenntnisse hat.

Seite 70

„Die Mittel des Widerstandes müssen objektiv geeignet sein, dem Widerstandsziel näher zu kommen.“

Die BRD muss erläutern, wieso amtmissbrauchende und rechtsbeugende Richter nicht unverzüglich aus dem Amt geschasst werden. Jede Aufklärung des Volkes wird deren Schicksal etwas mehr besiegeln. Eine umfassende Rechtsberatung und Information unter einander kommt dem vorstehend erklärten Widerstandsziel näher.

Seite 71

„Die moralische Wirkung kann eine Maßnahme sogar dann legitimieren, wenn überhaupt kein äußerlicher sichtbarer Erfolg zu erwarten ist.“

„Letztlich bedarf es noch nicht einmal irgendeiner Wirkung auf Umgebung oder Nachwelt; die individuelle Abwehr des Unrechts, die nur der moralischen Selbstbehauptung dient, verteidigt die legitime Ordnung – und ist damit geeignet.“

Der beabsichtigte weitere Maßnahmenplan mit der Unterrichtung von Unternehmern, Grundbesitzern, Sparern und Justiz-Opfern in Deutschland wird die namentlich benannten Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterrobe weiter demaskieren und ihren Verbleib im Amt immer mehr erschweren.

Seite 78

„Es gibt kein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem das Widerstandsrecht durchgesetzt werden könnte. Solange nämlich diese Wege sinnvoll beschritten werden können, ist die Normallage nicht aufgehoben, das Widerstandsrecht also gar nicht entstanden. Somit muss der Einzelne selbst entscheiden, ob der Widerstandsfall eingetreten ist, ob und wie er sein Recht ausüben will.“

Es gibt auch kein Gericht in Deutschland, das nicht durch Verfassungshochverräter beherrscht wird. Einer Erlaubnis zum Widerstand braucht es nicht.

Seite 80

„Das Wagnis übersteigt unendlich jene „Zivilcourage“, deren man auch in zivilen Angelegenheiten gelegentlich bedarf, um seine Rechte zu wahren.“

Die hoch dotierten Preisverleihungen in der Bundesrepublik Deutschland für angebliche Zivilcourage an Prominente sind lediglich Lachnummern. Da wurde doch tatsächlich eine Polizeipräsidentin in Eberswalde für Zivilcourage ausgezeichnet, von deren Einschreiten gegen Verfassungshochverrat nie etwas bekannt wurde und die nur ihre berufliche Pflicht absolvierte. Man bedient sich im Land des Hochverrates regelmäßig untereinander – mafiagleich.

Seite 86

„Es gibt nur einen Weg, das Widerstandsrecht durchzusetzen.“

Aufstehen und Handeln!

Seite 87

„Die Ausübung des Widerstandsrechtes in seinen immanenten Grenzen ist niemals strafbar.“

„Das Strafrecht hat sich an der Verfassung auszurichten, nicht umgekehrt.“

„Soweit die Strafbarkeit einer Handlung von einer verfassungsfeindlichen Absicht abhängt,…kann die subjektive Tatseite nicht vorliegen, weil Widerstandshandlungen von der verfassungskonservierenden Gegentendenz geleitet sein müssen.“

Die strafrechtliche Verfolgung von widerstandsleistenden Demokraten zum Schutz gegen Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterroben ist hiernach unmöglich, weil der Staat gerade auch gegen die Strafverfolger verteidigt werden muss, die den Hochverrat decken, dulden, nicht verfolgen und damit Mittäter sind.

Seite 88

„Soweit eine Maßnahme an sich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt – etwa Auflauf, Sabotage, Nötigung -, greift das Widerstandsrecht als Rechtfertigungsgrund ein.“

„Der Schutz der Gemeinschaftsgüter ist im demokratischen Gemeinwesen auch dem einzelnen Bürger anvertraut, wenngleich das Schutzrecht nur in Grenzfällen auflebt. Der vom Widerstandsrecht Begünstigte ist der Staat.“

„Diese Sicht wird besonders deutlich, wenn der Staatsstreich von oben abgewehrt werden soll.“

Das Widerstandsrecht ist Rechtfertigungsgrund an sich. Das Grundgesetz geht allen anderen deutschen Gesetzen voraus. Eine Strafverfolgung von couragierten Bürgern wegen angeblich unerlaubten Rechtsberatungen zum Vorteil von Rechtsbeugern und Verfassungshochverrätern scheidet grundsätzlich aus.

Seite 89

„Wenn die Auflehnung gegen staatlichen Machtmissbrauch von Art. 20 IV GG gedeckt wird, muss der Vorwurf der Rechtswidrigkeit entfallen. Das gilt auch für den Widerstand gegen rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamten (§113 StGB)“

Der Widerstand gegen die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit ist ein Grundrecht im Grundgesetz, in der EMRK sowie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN. In Deutschland muss die Rechtsstaatlichkeit gegen den Staatsstreich von oben mit Verfassungshochverrat nunmehr im Wege des Widerstandes durchgesetzt werden.

Grundgesetz Artikel 20, Abs. 4, macht es derzeit in der BRD nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht möglich, die Strafverfolgung wegen angekündigter Widerstandsleistungen wegen der Verweigerung eines verlässlichen Rechtsstaates durchzusetzen. Sowohl die Richter als auch die Strafverfolger als auch die in der Rechtspflege tätigen Rechtsanwälte sind als Verfassungshochverräter erkannt. Der Tatsachenbeweis liegt u. a. in der Unterwerfung unter das Standes“recht“. Daneben sind vielfache Tathandlungen zum Amtsmissbrauch und zur Rechtsbeugung als Beweis vorgestellt und im Internet aufgeführt. Die Mitwisserschaft an solchen rechtwidrigen Vorgängen macht Juristen zu Mittätern, es sei denn, sie weisen nach, dass sie jeden Versuch unternommen haben, um die faulen Eier aus dem Nest zu kriegen. Hatten sie keinen Erfolg, hätten sie als Ehrenmänner ihren öffentlichen Dienst aufgeben müssen. Die freie Informationsbeschaffung und aktive und passive Rechtsberatung ist dadurch unabdingbar geworden.

Einen zusätzlichen Schutzschirm gegen unbegründete Strafverfolgung bietet das UN- und Europäische Recht. Die Bundesrepublik Deutschland wird schon durch viele Eingaben vieler Bürger der schwerwiegenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze der Europäischen Union durch Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit bezichtigt, die auch in dieser Ausarbeitung mit dem Versuch der Durchsetzung eines deutschen Rechtsstaates leicht zu erkennen ist.

Weil das Bundesverfassungsgericht selbst den Verfassungshochverrat kultiviert und Eingaben dagegen prinzipiell in die Leere laufen lässt, muss zur Abwehr des Unrechtsregimes die gesamte EU und UN auf die aus Deutschland heraufziehende Gefahr permanenter Gesetzlosigkeit mit Vernichtung von immer größeren Kreisen an Firmen und Menschen hingewiesen werden. Sabotage, Aufruhr und letztlich Bürgerkrieg als Folge dieser staatlichen Willkür durch die juristischen Verderber des Staates sind vorhersehbar.

Bei genauer Betrachtung entpuppt sich die Strafverfolgung wegen jeglicher Widerstandsleistungen durch Staatsanwälte und Richtern als reines Machtkalkül. Juristisch unhaltbar, versucht die BRD das von ihr zu Unrecht beanspruchte, mündige Deutsche Volk mundtot und uninformiert zu machen, um seine von ihm ausgewählten Opfer eines nach dem anderen auszuplündern, auszulutschen und beseitigen zu können.

Dagegen hilft nur der umfassende Bezug auf UN-, EU- und Grundgesetz mit den vorstehenden Argumenten und eine massive Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Verfahren mit den vielfach zur Zeit betriebenen Abstrafungsversuchen mit Hausdurchsuchungen und PC-Beschlagnahmungen wegen angeblich rechtswidriger Handlungen nach ungültigen Gesetzen.

Wagen es dennoch weiterhin Staatsanwälte und Richter, solche Verfahren zu führen und gar Verurteilungen auszusprechen, ist der unbedingte Wille erforderlich, den gesamten Rechtsweg durchzuhalten und gemeinsam mit weiteren Betroffenen internationale Gremien in der EU und der UNO zu informieren.

Die deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen führen schon lange Strafregister für Richter, Staatsanwälte, andere Juristen und Beamten, die bei geänderten Verhältnissen in einem wirklichen Rechtsstaat Deutschland unweigerlich zur Verurteilung der Erfassten nach den jetzt scheinbar oder tatsächlich geltenden nationalen und internationalen Gesetzen führen werden. Verfassungshochverrat bedeutet lebenslängliche Haftstrafe für jeden derzeit im Amt tätigen Politiker, Juristen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, wenn dazu auch als letztes Mittel erst ein durch die heutige juristische kriminelle Organisation öffentlich bestellter BRD-Juristen provozierter Bürgerkrieg den Deutschen Rechtsstaat mit Rechtsicherheit für jedermann hergestellt hat.


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