Fakt Nr. 29: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen EU-Recht

1. Deutsches Grundgesetz, EMRK und Gemeinschaftsrecht der EU

1.1. Grundgesetznormen der Bundesrepublik für Gerichtsverfahren

Das deutsche Grundgesetz ist scheinbar höchstes deutsches Recht und geht allen anderen deutschen Gesetzen vor. Die – für die vorliegende Analyse zum Legitimationsdebakel der BRD nachzuweisende schwerwiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze der Union – wichtigsten unveränderbaren Artikel des Grundgesetzes erfordern einen Vergleich wesentlicher Artikel des Grundgesetzes mit Gemeinschaftsrecht. Die folgenden wesentlichen Normen werden durch deutsche Richter ständig und regelmäßig ignoriert, obwohl diese auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht in ähnlicher, gleicher oder sogar stärkerer Bindung enthalten sind. Es gilt im Grundgesetz:

GG Art. 1 (Schutz der Menschenwürde)
Die Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1)

Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Abs.1, Satz 2).

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

GG Art. 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Abs. 1, Satz 1).

GG Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1, Satz 1).

GG Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (Abs. 1).

GG Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (Abs. 1, Satz 1).

GG Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Abs.1).

GG Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (Abs1, Satz 1).

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Abs. 1, Satz 2).

GG Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten)
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Abs. 2).

Wird jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Abs. 4, Satz 1).

GG Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Abs. 3).

Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Abs. 4).

GG Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte)
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Abs. 1).

GG Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (2).

GG Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (1).

1.2.Fundamentale Grundsätze der Union
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich u. a. zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 mit den einzelnen Zusatzprotokollen (EMRK), zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und zu dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 durch Unterschrift bekannt. Sie hat sich damit zur Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der Union verpflichtet, hält sich aber weitgehend nicht mehr daran. Aus diesem Grund werden die für diese Ausarbeitung wichtigsten zu beachtenden und zu erfüllenden fundamentalen Verpflichtungen aufgelistet.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr.11:

Verstoß gegen Art. 3 (Verbot der Folter)
Niemand darf erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Verstoß gegen Art. 5 (1) (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Verstoß gegen Art. 6 (1) ( Recht auf faires Verfahren)
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Verstoß gegen Art. 8 (1) (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Verstoß gegen Art. 9 (1) (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

Verstoß gegen Art. 10 (1) (Freiheit der Meinungsäußerung)

Verstoß gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)

Verstoß gegen Art. 14 (Verbot der Benachteiligung)

Verstoß gegen Art. 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr.1:

Verstoß gegen Art. 1(1,2) (Schutz des Eigentums)
Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,…!

Aus dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV) sind nach Art. 6 die folgenden fundamentalen Grundsätze festgelegt und vertraglich vereinbart:

Bei einer Verletzung fundamentaler Grundsätze der Gemeinschaft durch einen Mitgliedsstaat greift Art. 7 EUV in Verbindung mit weiteren aus EMRK, EUV und EGV.

Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) sind die folgenden Grundsätze zu entnehmen, der die Bundesrepublik Deutschland sich vertraglich unterworfen hat.

Art. 5 (Subsidiaritätsprinzip)

Art. 12 (Diskriminierungsverbot)

Art. 13 (Antidiskriminierungsmaßnahmen)

Art. 308 (Vorschriften für unvorhergesehene Fälle)

1.3. Maßnahmen gegen die Verweigerung der Gesetzestreue zur EU in der BRD
Unter bezug auf die vorstehenden fundamentalen Grundsätze der Union und der untergeordneten Rechtsnormen des deutschen Grundgesetzes wegen der nun folgenden Nachweise des abgestimmten und kontinuierlich vollzogenen Abbaus der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland durch Politik und Justiz mit dem Ziel, Deutsche und Europäer einer ständig verfeinerten BRD-Willkürjustiz aussetzen zu können, wurde zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung gegen Verfassungshochverräter in höchsten öffentlichen BRD-Ämtern ein EU-Verfahren über den Präsidenten der Europäischen Kommission beantragt. Insbesondere EGV Art. 220 (Wahrung des Rechts) bis EGV Art. 232 (Untätigkeitsklage) sind für eine sorgfältige Bearbeitung und Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu beachten.

Bisher in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Rechtsbehelfe zu diesem Zweck haben sich immer wieder als nutzlos und erfolglos erwiesen. Sie brachten Beschwerdeführer gleichzeitig immer wieder und immer mehr in eine große persönliche Gefahr durch Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, Enteignung, Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsberaubung und Bestrafung nach willkürlicher Strafverfolgung z. B. wegen angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen – bei nachweisbaren Tatsachen und Fakten zur Rechtsbeugung!

Im folgenden wird der Antrag an den Präsidenten der EU-Kommission PRODI wiedergegeben.

Der oben abgebildete Antrag an den EU-Kommissionspräsidenten wurde erwartungsgemäß nicht EU-rechtskonform bearbeitet, um den größten Nettobeitragszahler über nicht legitimierte, deutsche Privatpersonen durch gezielte Ausplünderung des Deutschen Volkes nicht nach geltendem Recht sofort ausschließen zu müssen.

Die aktuelle Situation bezüglich der (Nicht)Bearbeitung des Antrages zur Einleitung eines EU-Ausschlussverfahrens gegen die BRD ist im Internet nachzulesen. Jedoch steht schon auf Grund der unwiderlegbaren, eingereichten Beweise zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit in der BRD fest, dass diese nur noch eine unlegitimierte Gewaltherrschaft von Politikern, Juristen und Beamten darstellt.

Das ist mit den EU-Verträgen und der BRD-Mitgliedschaft in der EU unvereinbar.

Auch aus den Gesichtspunkten heraus, dass die BRD kein Staatsvolk besitzt und kein Staat ist, kann sie nicht rechtskraftfähig Mitglied in der EU sein.

Durch die mindestens grundgesetzwidrige Besetzung des Deutschen Bundestages hat die EU auch keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge mit der BRD ab dem 03.10.1990 schließen können.

Sie hat diese Verträge auch nicht schließen können, wenn das Grundgesetz sich über die vorzeitige Aufhebung des Art. 23 selbst beseitigt hat.

Die BRD ist schlicht ein irreführendes, täuschendes, rechtsstaatswidriges scheinstaatliches, scheinsouveränes Phantom innerhalb der europäischen Union, welche dieses aus Geldgier noch immer nicht begriffen hat.

Gleichwohl ist unter keinem juristischen Gesichtpunkt das Handeln der sich hinter dieser Bezeichnung für sie handelnden Privatpersonen legitimiert. Sie konnten seit dem 03.10.1990 weder rechtskraftfähige BRD-Gesetze schaffen noch das EU-Recht in Deutschland umsetzen.

Die BRD-Politiker, Juristen und Beamten sind schon vielfach darauf hingewiesen worden und können kein Nichtwissen vorschützen.


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