Fakt Nr. 27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in der BRD wird beseitigt

In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sinne eines Staatstreiches von oben durch Politik und Justiz gemeinsam das Grundgesetz, Recht und Gesetz seit vielen Jahren einer ständigen verwerflichen juristischen Knochenerweichung ausgesetzt, die nunmehr nach der Zivilprozessreform zum 01.01.2002 und dem Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 eine fast vollständige Rechtlosigkeit missliebiger Rechtsuchender bewirken kann und auch in zahlreichen Fällen erzeugt, wie hier vorgetragen werden wird. Erklärte Absicht von Bundesregierung, Landesregierungen und hohen Richtern ist es, Rechtsuchenden durch untragbare Kostenbelastungen, Kostenüberhöhungen und Verfahrenshindernissen ihre Rechtsbegehren zu erschweren oder ganz zu verhindern, was zwangsläufig besonders die sozial Schwächeren diskriminiert.

„Höhere Prozessgebühren könnten die Prozessflut abschwächen“ (ehem. Bundesjustizministerin DÄUBLER-GMELIN laut Wirtschaftswoche Nr. 37 vom 6.9.2001, S. 30)! Geert MACKENROTH, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, äußerte ebenda: „Für eine große Reform fehlt der Leidensdruck“, weil ein angeblich gut funktionierendes Gerichtssystem in Deutschland angeblich schnell zu einem Urteil kommt. Was tatsächlich umfassend an deutschen Gerichten getrieben wird, ist deshalb jetzt Bestandteil dieser Beschwerde und der Anträge gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird der Europäischen Kommission auch gezeigt werden, dass Rechtsbegehren in Deutschland über 10, 20, 30 Jahre hinweg verschleppt und verzögert werden, um kein Recht zu gewähren.

Und dieser Leidensdruck sollte und wurde daher absichtlich mit den Gesetzesänderungen ab 01.01.2002 planmäßig geschaffen, was aber nur durch die verwerfliche verbotene juristische Knochenerweichung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht möglich war.

Inzwischen werden ab dem 01.07.2004 auch erweiterte Forderungen nach Kostenvorschüssen für Sozial-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und andere Gerichte erhoben. Dadurch ist es dem Staat nun möglich, selbst die unsinnigsten und unberechtigten Geldforderungen gegenüber Deutschen zu erheben, ohne dass diese eine wirkliche rechtliche Waffengleichheit besitzen. Fordert das Finanzamt einfach unberechtigt 1 Million € an, muss der Angegriffene zunächst zigtausend € Vorkasse leisten, wenn er sich verteidigen will. Es ist also nur eine Frage nach der Höhe rechtsstaatswidriger Beschwer, damit jeder Einzelne durch diese Handlungen verteidigungsunfähig sein, bzw. sein gesamtes Hab und Gut riskieren muss.

In einer Verfassungsbeschwerde vom 30.12.2002 (1 BvR 262/03, vorher AR 8606/02) wurde die Verfassungswidrigkeit der „Reform“gesetze ausführlich begründet. Es wurden die sich abzeichnenden Folgen einer gravierenden Schlechterstellung, bzw. Rechtlosstellung von Rechtsuchenden aus den geänderten Gesetzen vorgestellt, die inzwischen in vielen Fällen auch in durchstandenen Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können und grundsätzlich einen durchsetzbaren Anspruch auf faire Verfahren, gesetzliche Richter und rechtliches Gehör in Deutschland nicht mehr gewährleisten. Hierzu werden im Folgenden zahlreiche, unwiderlegbare Urkundsbeweise vorgelegt, auch wenn die Verfassungsbeschwerde – wie in Deutschland überwiegend üblich – ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Gedeckt wird das in Deutschland offen gelegte umfassende System des Verfassungshochverrates durch Juristen in Politik, Behörden und Richterämtern, s. Entwurf eines Antrages zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 309 EGV unter www.teredo.cl !

Grundlage der Aufgabe der Rechtstaatlichkeit in Deutschland ist die Aufgabe der Unterwerfung der Richter unter das Gesetz. Nichtrichter, bzw. Nichtjuristen, werden dadurch diskriminiert, dass Richter (und Juristen) in Deutschland nicht mehr gleich vor dem Gesetz sind, sich gegenseitig bedingungslos und durch das Standesrecht verpflichtet schützen, das berücksichtigen und schamlos mit Willkür, Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Vorteilsgewährung ausnutzen. Hierzu werden im EU-Antrag zahlreiche Nachweise von Rechtsmissbrauch, Rechtsanwendungsfehlern und Rechtsbeugung vorgestellt. An allen höheren deutschen und internationalen Gerichten ist das willkürliche Treiben deutscher Richter durch die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen und einzelne Beschwerdeführer längst vorgetragen worden und hinreichend bekannt. Selbst höchste deutsche Richter sind an der Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und damit des EU-Gemeinschaftsrechtes beteiligt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Plenum am 30.04.2003 die Gewährleistung der absoluten Rechtssicherheit für den Einzelnen im Wege weiterer verbotener, verwerflicher juristischer Knochenerweichung aufgehoben. Im Verfahren 1 BvR 10/99 haben die folgenden politisch bestimmten, parteiischen Richter PAPIER, HASSEMER, SOMMER, JAEGER, HAAS, HÖMIG, STEINER, JENTSCH, BROß, OSTERLOH, HOHMANN-DENNHARDT, HOFFMANN-RIEM, DI FABIO, BRYDE, MELLINGHOFF und LÜBBE-WOLFF unter dem Punkt „Gründe“ folgende Ungeheuerlichkeit festgestellt:

“ b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf hin ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit gültigen anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei einer Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.

c) Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht zuletzt deshalb hinnehmbar, weil durch institutionelle Vorkehrungen und entsprechende Verfahrensvorgaben Sorge dafür getragen worden ist, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Recht und Gesetz ausrichten.“

Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile vielfach eher die Regel als die Ausnahme, wie erläutert werden wird. Weiter eingeschränkt werden mit dieser Begründung aller maßgeblichen Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb unkontrolliert und risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! Und was sollen denn institutionelle Vorkehrungen und Verfahrensvorgaben noch sein, die jedem Bürger angeblich den sicheren effektiven Rechtschutz gewährleisten? Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben in Deutschland alle als nutzlos ausprobiert, die vorgeschoben und bekannt sind, und werden auch diese Versuche in dieser Beschwerde ausführlich dokumentieren!

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein ausgeklügeltes System zur heimlichen, umfassenden, verbotenen Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit. Es werden Gesetze gegen einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Politiker, Richter und Staatsanwälte nicht mehr rechtmäßig angewendet und vielen anderen, besonders missliebigen und als hartnäckig aufgefallenen Rechtsuchenden umfassend und vorher ausgesprochen ihr Recht verweigert. Dabei gilt:

StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen

oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.

Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht!

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter in Richterroben beseitigen daher mit der vom Volk verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG nicht nur den Rechtsfrieden, wie auch hier umfassend begründet vorgetragen und nachgewiesen werden wird, sondern beeinträchtigen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, weil vor solchen amtmissbrauchenden und rechtsbeugenden Richtern nur noch die Flucht in das nichteuropäische Ausland bleibt, wenn die Gefahr nicht beseitigt wird.

In der Gewissheit, dass Juristen in Deutschland und Europa – und auch die Richter am EGMR und EuGH – längst durch zahlreiche Eingaben und Beschwerden wissen, inwieweit die Rechtlosigkeit in Deutschland schon ausgeufert ist, bedarf es nun einer ausführlichen öffentlichen Darstellung der Absichten und des bisherigen Vorgehens, wie das Volk durch Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend entmündigt und einer Willkürjustiz unterworfen wird.

Leider ist es ausgeschlossen, dass die Aufdeckung dieser Systematik durch einen zugelassenen Rechtsanwalt auch nur angedacht werden würde. Es sind genügend Fälle bekannt, in denen Anwälte ihre Zulassung verloren haben, entmündigt wurden und Bürovorstände erhielten, die solche nachdenklichen Juristen kalt stellten und ruinierten – aktuelle Fälle s. z. B. MAHLER, SCHRAMMEN, PLANTIKO, BORNSTEIN.

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben auch die wirkliche Bedeutung des Anwaltszwanges in Deutschland herausgefunden. Deshalb müssen sie ständig versuchen, den Anwaltszwang mit den noch letzten gegeben Möglichkeiten zu unterlaufen oder abzuschwächen. Auch ist sicherlich verständlich, dass sich kein Anwalt mehr finden lässt, welcher in Deutschland eine effektive Rechtssicherheit für von Richtern und Staatsanwälten ausgewählte potentielle Justiz-Opfer sichern will. Was solchen Rechtsanwälten in der BRD droht, ist bekannt.

Das juristische Funktionsmuster zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit läuft wie folgt ab:

Zunächst ist ein abgestimmtes Verhalten in der deutschen Justiz festzustellen, zur Vermeidung der Übernahme von Verantwortung Recht und Gesetz dadurch zu unterlaufen, dass möglichst keine handschriftlichen Richterunterschriften unter versandte Gerichtsdokumente geleistet werden. Ausnahmen von der Regel sollen nur die Heilung vorher ungültiger Ausfertigungen vortäuschen.

Des Weiteren werden gerichtliche Dokumente und Schreiben meistens so vorbereitet und aufgesetzt, dass mindestens ein gravierender Formmangel gegen die beabsichtigte sofortige Rechtskraftbewirkung steht. Das ist auch nicht schlimm für die Juristen in Justiz und Anwaltschaften, weil zahlreiche weitere begleitende Maßnahmen in der Rechtsprechung mit der verbotenen juristischen Knochenerweichung von Recht und Gesetz zum Verfassungshochverrat längst das Grundgesetz an entscheidenden Stellen unterlaufen haben.

Genau gleichartige Ausfertigungen rechtswidriger gerichtlicher Scheindokumente aus allen Ländern der Bundesrepublik lassen erkennen, dass eine zentrale Anweisung zum Betrug des Volkes existieren muss. Und zwar von ganz oben!

Nach ZPO § 517 (Berufungsfrist) in Verbindung mit weiteren Paragraphen wie zum Beispiel ZPO § 189 (Heilung von Zustellungsmängel) wird z. B. Unrecht in Deutschland ohne formgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Zustellung von fristsetzenden, gerichtlichen Entscheidungen nach Zeitablauf zu Recht erklärt, was u. a. auch der BGH und das BVerfG betreiben und decken. Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist nach dem 2. Halbsatz für die Berufung auch gegen krasse Willkür maßgeblich, sondern der reine Zeitablauf mit 5 Monaten z. B. nach der Verkündung.

Eine Verkündung allerdings braucht wiederum nach ZPO § 310 (Termin der Urteilsverkündung), bzw. ZPO § 329 (Beschlüsse und Verfügungen), einer Partei gar nicht bekannt zu sein, um die Berufungsfrist dennoch in Gang zu setzen. Mit einem Rechtsstaatprinzip ist diese Automatik prinzipiell unvereinbar.

Die in Deutschland sukzessiv eingeführten verfassungswidrigen Gewohnheiten und Gesetze zur Begünstigung von Verfassungshochverrat wurden für folgende Gliederungspunkte aufgeführt, die sich in ihrer gesamten Konsequenz aus der hier und der EU-Kommission am 18.05.2004 vorgelegten Analyse zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRD erschließen, Zitat Anfang:

s. Punkt 4.1. Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters

4.1.1. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen

4.1.2. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter

4.1.3. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang

4.1.4. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch

4.1.5. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlageverweigerung

4.1.6. Missbrauch des Richterprivilegs

4.1.7 Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit

4.1.8. Versagen der Richterdienstaufsicht durch irreführende Politiker

4.1.9. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte

s. Punkt 4.2. Planmäßige Verweigerung des rechtlichen Gehörs

4.2.1. Verweigerung der Postulationsfähigkeit

4.2.2. Verweigerung der Akteneinsicht und Kopienaushändigung

4.2.3. Ladungsvereitelung zwecks Verfahrensausschluss

4.2.4. Ignorierung von Sachverhalten und Beweisangeboten

4.2.5. Vereitelung von Beweisanträgen

4.2.6. Verweigerung der Protokollierung

4.2.7. Protokollfälschungen

4.2.8. Absichtliche Irreführung von Parteien im Verfahrensablauf

4.2.9. Verbotene Überbeschleunigung

4.2.10. Überraschungsentscheide von bis dato unbekannten Richtern

4.2.11. Zustellung von Protokollen erst mit der gerichtlichen Entscheidung

4.2.12. Fehlerhafte, nachträgliche oder unterlassene Zustellungen

s. Punkt 4.3. Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren

4.3.1. Beschneidung der Informationsfreiheit durch Rechtsberatungsgesetz

4.3.2. Ignorierung von Sachverhalten und Sachverhaltsverfälschungen

4.3.3. Höchstrichterlicher Schutz selbst für rechtsbeugende Richter

4.3.4. Schutz der Juristen“kollegen“ durch Standesrecht und Standesordnung

4.3.5. Beschneidung der Instanzenwege und Entscheidungskontrolle

4.3.6. Beschneidung des Beschwerderechtes

4.3.7. Beschränkung der Beschwerdefristen

4.3.8. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

4.3.9. Zustellungsvereitelung durch Richter und Gerichte

4.3.10. Allgemeine regelmäßige Missachtung von Recht und Gesetz

4.3.11. Maulkorb durch Verfolgung angeblicher Beleidigungen von Juristen

4.3.12. Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit

4.3.13. Hohe Streitwertfestsetzungen zur Abstrafung und Existenzbedrohung

4.3.14. Die umfassende Verweigerung der Prozesskostenhilfe

5. Die Rolle der Staatsanwaltschaften beim Verfassungshochverrat

6. Schweigekartell der Verfassungsorgane und öffentlichen Medien

7. Fehlende völkerrechtliche Grundlagen in Deutschland für Justiz

8. Problematik der fehlenden Verfassung in Deutschland

Zitat Ende!

Das SHAEF – Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland – Kontroll-Gebiet des obersten Befehlshaber beginnt wie folgt:

Um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird folgendes bestimmt, …!

Die Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die Machthaber kontrollierte Justiz. Dieses erkannten auch die Siegermächte, weshalb schon im ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF-Gesetz Nr. 2, die gesamten deutschen Gerichtsbarkeiten geschlossen wurden und alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den Ämtern gehoben wurden.

Niemand durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und auch erst nach Schwur eines Amtseides als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig sein.

Der Schwur wird hier deshalb vorgestellt, weil er auch den heutigen Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten die Schamröte im Hinblick auf die deutsche Geschichte, ihre Standesschuld und ihre Berufsausübung in der BRD in das Gesicht treiben würde, wenn sie überhaupt noch eine Funken Moral hätten.

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze gegenüber jedermann zu niemandes Vorteil und niemanden Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaut als ihrem Sinne nach beachten werde, und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe!

Die gleiche juristische Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Standesdünkel Steigbügelhalter der NAZI war, verdirbt in der BRD heute mit den gleichen Methoden ein weiteres Mal die deutsche Gemeinschaft, bis sie wieder insgesamt abberufen werden kann. Die Besatzungsmächte haben am 17.07.1990 wieder versagt und damit die Voraussetzungen für eine erhebliche Störung des Weltfriedens durch BRD-Juristen geschaffen.

Auf die Wiedergabe der Amtseide für BRD-Politiker, Juristen und Beamten wird verzichtet, weil diese nur als Folklore – s. Meineidsverfahren gegen KOHL – Gewicht haben und Meineide von Juristen und Beamten in der BRD als Ungleiche vor dem Gesetz nicht abgestraft werden.

Deutsche Richter haben sich mit ihrem juristischen Standesrecht noch nie allein an Recht und Gesetz gehalten und werden es auch zukünftig nicht tun, wenn sie nicht immer wegen Vergehen gegen Pflicht, Recht und Gesetz bestraft werden können. Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Weiter eingeschränkt werden mit der oben angeführten Begründung aller maßgeblichen zu dieser Zeit amtierenden Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei vielen gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! In der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz ist daher jeder Bürger und jede juristische Person weitgehend schutzlos gestellt, wenn es nur einem Richter einfällt.


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