Fakt Nr. 25: BRD verwendet illegal Reichswappen und -Gesetze zur Irreführung

Zur planmäßigen Täuschung der BRD-Organe in der Absicht, das Deutsche Reich auf immer handlungsunfähig zu belassen und in das Vergessen zu bringen, gehört auch die Verwendung von Reichsinsignien, Amtsbezeichnungen und Reichsgesetze.

Der Präsident des Bundesverwaltungsamt in Köln betreibt dazu mit seinen Erfüllungsgehilfen im vollen Wissen um die Illegalität seines Handeln durch zahlreiche schon vorgelegte Einsprüche dennoch weitere Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen angeblicher Verwendung des Bundeswappen, das die BRD vom Deutschen Reich geklaut hat. Aufgrund seines Angriffs am 28.01.2005 gegen die Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch in der BRD auf der Internetseite www.teredo.de wurde er auf folgendes hingewiesen:

Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler
Vom 11. November 1919.

Auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

Berlin, den 11. November 1919.

Der Reichspräsident Ebert Der Reichsminister des Innern Koch

Und das hat das Besatzungskonstrukt BRD trotz weiterhin bestehendem Deutschen Reich versucht:

Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler
Vom 20. Januar 1950.

Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

Bonn den 20. Januar 1950.

Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann

Schon durch die bereits im Jahre 1950 wortgleiche Übernahme der Beschreibung des Reichswappen ist die hinterlistige Absicht der BRD und ihrer Organe gemeinsam mit den Westmächten offen gelegt, dem Deutschen Reich während dessen vorübergehender Handlungsunfähigkeit die Hoheitszeichen zu entwenden. Das ist mit Hochverrat gegenüber dem Deutschen Reich bzw. den Reichsstaatsangehörigen gleich zu setzen – und widerspricht auch der Gesetzesauslegung nach dem Grundgesetz. Etwaige Markenanmeldungen der BRD wären gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG danach auch bösgläubig erworben und sind nichtig!

Im Internet sind die beschriebenen Sachverhalte ebenfalls ausführlich beschrieben. So kann man unter einer Website von Peter Endebrooks Spielkartenstempel aus Deutschlands Geschichte finden. Danach wurden z. B. die folgenden Steuer-Stempel in Deutschland von 1929 bis 1931 sowie von 1931 bis 1936 benutzt:

Urkundsbeweis: http://www.endebrock.de/stamps-de/st-d.html

Der Erlass über die Dienstsiegel ( Anlage 1: Reichsgesetzblatt 1922, I S. 329, herausgegeben vom Reichsverlagsamt im Jahre 1930 ) legt fest wer die „Dienstsiegel und Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen“ verwenden darf.

Somit steht einwandfrei fest, dass die BRD – Organe einschließlich Bundesverwaltungsamt den Reichsadler unbefugt beanspruchen und benutzen, da ihre Bevollmächtigung durch den Besatzungsvorbehalt entfallen ist und vorerst mindestens ihre völkerrechtliche Legitimation insgesamt bestritten wird.

Die Irreführung führt z. B. dazu, dass auf dem so genannten Bundespersonalausweis der so genannte Bundesadler und das Reichsadler-Wappen neuerdings gleichzeitig benutzt werden, um die Beanspruchung einer Vertretungsvollmacht für das Deutsche Reich durch Gewöhnung zu bewirken. Das treuwidrige Verhalten aller BRD-Organe gegen das Deutsche Reich erlaubt diese Wirkung niemals.

Im folgenden wird die BRD-Gewaltausübung zusätzlich auch als illegal nach dem Grundgesetz und der derzeitigen menschenrechtsfeindlichen Rechtsausübung festgestellt werden.

In hunderten von Schauprozessen werden seit Jahren durch die BRdvD-Justiz vorrangig aus politischen Gründen Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit wider besseren Wissens durch die Mitarbeiter Lipski, Dahmen und Just des Bundesverwaltungsamtes in Köln wegen der Benutzung ihres Reichswappens mit Bußgeldbescheiden verfolgt und von rechtsbeugenden Richtern am AG Köln verurteilt.

Urkundsbeweis: BRdvD benutzt unbefugt und rechtswidrig Reichswappen in böser Absicht

Urkundsbeweis: Schutz der Reichsfarben, Reichswappen und Reichsflaggen

Urkundsbeweis: Abbildung der von der BRdvD benutzten Reichswappen

Im Bestand des so genannten Bundesverfassungsgerichtes wurde der Titel „Die Hoheitszeichen des Deutschen Reiches, Wappen, Flaggen und Kokarden“, herausgegeben vom Reichsministerium des Innern, Berlin, Reichsverlagsamt 1930, 14 Seiten mit Illustrationen, zur normalen Ausleihe geführt.

Nachdem zur Wahrung der Rechte des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen in den angeführten Bußgeldverfahren eine Ausleihe beim BVerfG beantragt wurde, wurde mitgeteilt, dass das Werk in ein „Bestandserhaltungsprojekt“ ausgelagert sei und nicht mehr zur Ausleihe zur Verfügung steht. Es ist also festzustellen, dass das BVerfG offensichtlich systematisch die Rechtsliteratur zur Geschichte des Deutschen Reiches wie auch ebenso im Falle der Veröffentlichung „Der räumliche Geltungsbereich von Verwaltungsakten“, Dissertation an der Uni Göttingen 1952, systematisch den Nachfragen der interessierten deutschen Öffentlichkeit durch „Auslagerung“ entzieht, weil diese den Brüchen in der BRdvD-Legitimation auf die Spur gekommen ist.

Wie die obigen Auszüge zeigen, wird sich das aber auf Dauer kontraproduktiv gegen die Verteidigungsversuche für eine völkerrechtswidrige und bereits untergegangene Grundgesetzgebung für die Bundesrepublik Deutschland auswirken, weil das damit begangene Unrecht augenscheinlich wird. In allen laufenden und neuen Rechtsbehelfen kann nach ZPO § 142 auch die Vorlage dieser Veröffentlichung gefordert werden, weil damit das rechtsgrundlagenlose Handeln von BRdvD-Organen wie zum Beispiel im Wappenstreit beweisbar wird.

Wertet man die obigen Abbildungen zu den Reichswappen aus, so stellt man auch fest, dass sich alle BRdvD-Behörden auf die Verwendung des Amtsschildes der Reichswehr verständigt haben. Daraus ist zu schließen, dass sie durchaus bewusst den Charakter ihrer Gewaltenstellung dokumentieren wollten, ein Treppenwitz der Geschichte!

Und wenn die BRdvD schon 1950 (?) das Deutsche Reich sein wollte, erhebt sich die einfache Frage, warum sie eine überhaupt neue Wappenverordnung brauchte und ohne nachvollziehbare Begründung nur Teile der Hoheitszeichen des Reiches übernommen hat

Unter www.rechtliches.de hat Mark Obrembalski den vollen Wortlaut des Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in das Internet gestellt.

Wegen der erheblichen Impertinenz von BRD-Organen in Amtsanmaßung ohne rechtliche Grundlage bei der Verfolgung von deutschen Reichsstaatsangehörigen, die sich aus deren Gewaltherrschaft endlich befreien wollen, wird nunmehr nachgewiesen, dass sich sogar BRD-Scheinminister nicht entblöden, sich selbst als Reichsminister zu bezeichnen, s. Artikel 5 des Rechtsberatungsgesetzes:

„(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz … erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.

(2) (außer Kraft)“

Die Täuschung der Bürger hat in der BRdvD schlicht und einfach System!
Zur Abwehr von weiteren Bußgeldbescheiden wird die zusätzliche Eingabe folgender Ausführungen als Einspruch empfohlen, wenn man nicht die ganzen 37 Punkte vorlegt:

Nach GÖHLER, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Auflage, § 124 Rn. 5, sind Staatssymbole eines anderen Staates nicht durch dieses Gesetz geschützt.

Nach LEMKE/MOSBACHER, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 8/2005, § 124, Rn. 6, handelt nicht unbefugt, wer aus sonstigen Gründen zur Benutzung berechtigt ist. Der amtliche Anschein nach OMF-BRdvD-Gesetzen kann nicht auf eindeutig erkennbare Merkmale eines anderen Staates angewendet werden, s. OLG Stuttgart, 4 Ws 98/06 vom 25.04.2006.

Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Auflage 2006, Rn. 10, lässt bei Sozialer Adäquanz, hier der Schutz der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit vor Übergriffen der OMF-BRdvD auf ihrem eigenen Reichsgebiet, ebenfalls keinen rechtgrundlagenlosen Verfolgungsanspruch entstehen.

Im übrigen wurde bisher der vorgestellte tatsächliche Sachverhalt bei der Benutzung des Reichswappens in rechtfertigendem Notstand, Notwehr und Geschäftsführung ohne Auftrag nicht nachvollziehbar widerlegt. Es wurde auch noch nicht nachgewiesen, wie die OMF-BRdvD den Unterschied zwischen dem Reichswappen und dem Bundeswappen feststellt.

Die OMF-BRdvD ist auch kein Staat und kann damit kein – eigenes – Staatssymbol haben. Dazu fehlt es ihr einfach an einem eigenen Staatsvolk, u. a. weil alle OMF-BRD- und OMF-BrdvD-Ein“deutsch“ungen nichtig sind und für immer bleiben. Die OMF-BRdvD kann keine Reichsangehörigkeit verleihen und Deutscher ist nur, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt (RuStAG von 1913 und StAG von 1999).

Insoweit ist kein Vorsatz für eine Rechtsübertretung nachzuweisen, weil es ihn nicht gibt.

Und neben den vielen anderen rechtsgrundlagenlosen Handlungen der Handlanger im BVA Köln sollte auch berücksichtigt werden, dass diese wider besseren Wissens um die BRdvD-Vorschriften zur Verfolgungsverjährung nach OWiG § 31 verspätete Bußgeldbescheide gegen von ihnen Angegriffenen erlassen, um eine politische Verfolgung möglicherweise durch falsche Rechtsmittelbelehrung und Überrumpelung zu vollenden.

Die Einstellung von Verfolgungsverjährung hat das BVA Köln durch Rücknahme des Bußgeldbescheides selbst zu veranlassen, LEMKE/MOSBACHER, a. a. O., § 31, Rn. 14.

Gleichzeitig hat sie die hiermit anschließenden Strafanzeigen/Strafanträge gegen die BVA-Erfüllungsgehilfen HENSEN, DAHMEN, LIPSKI und JUST von Amts wegen an die StA Köln weiter zu leiten.

Die Genannten werden hiermit beschuldigt, sich durch den geduldeten, ungehinderten Verkauf von Fußballweltmeisterschafts-Fanartikeln mit den Abbildungen des von ihnen beanspruchten Reichswappens nach den nachfolgenden Abbildungen selbst strafbar gemacht zu haben. Sie haben damit zur ausschließlich politischen Verfolgung von deutschen Patrioten als Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit zur gleichen Zeit gegen solche unbegründete Bußgeldbescheide zum eigenen Vorteil verschickt, in welcher sie millionenfache Verkäufe zur Erzielung finanzieller Vorteile (Steuern, Abgaben) für ihren Dienstherren zugelassen haben.

In DER SPIEGEL 26/2006, S. 168-169 war folgendes zu lesen:

Wolfgang Schäuble, 63, Bundesinnenminister und zuständig für den Sport, zeigt sich zur Fußballweltmeisterschaft tolerant gegenüber Fahnen-Fouls. Das Hissen der Bundesdienstflagge, die auf schwarzrotgoldenem Grund den Bundesadler abbildet, ist nach Gesetzeslage nur den obersten Repräsentanten wie Präsident, Kanzler oder Bundesministern erlaubt. Privatpersonen dürfen die Hoheitsfahne bei Androhung einer Geldstrafe wegen Ordnungswidrigkeit nicht aufziehen. Nicht einmal Gemeinden oder Ländern ist die Verwendung des Symbols des Bundes gestattet. Angesichts des nationalen Fahnenmeers von teilweise kurios verfremdeten Bundesadlern Marke Suppenhuhn auf Autofahnen aus fernöstlicher Produktion hat Schäubles Protokoll einen „Ausnahmezustand“ erkannt. „Wir dulden bis zum Ende der WM die Verwendung der Fahnen, um den Fans nicht die Freude zu nehmen“, so eine Ministeriumssprecherin. Schäubles Fahnen-Toleranz nutzt auch Kai Diekmann, Chefredakteur der größten deutschen Boulevardzeitung: Vor seinem Hamburger Privathaus weht neuerdings eine metergroße schwarzrotgoldene Flagge mit dem Bundesadler – als wäre hier eine Außenstelle des Bundespresseamts ansässig.

In der Berliner Morgenpost vom Sonntag, den 16. Juli 2006, S. 12, stand folgendes:

Sie wenden damit wissentlich selektiv BRdvD-(Schein)Gesetze zu ihrem eigenen Vorteil und zum Nachteil auch eines Einspruchsführers an, um ihn schlussendlich bei Zahlungsverweigerung der Freiheit zu berauben.

Dann dürfen sie sich aber auch nicht wundern, dass mit ihnen noch abgerechnet werden soll und muss, wenn die Zeit gekommen ist.


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