Fakt Nr. 23: Die BRD will mit allen Mittel die Handlungsfähigkeit des DR verhindern

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die 1990 vollzogene sogenannte „Wiedervereinigung“ Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich konkludent direkt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichten wollen. Die sowjetische Besatzungszone Mitteldeutschland ist aber niemals das eigentliche Ostdeutschland mit den polnisch und sowjetisch besetzten Reichsgebieten in Ostpreußen gewesen, auch wenn dieses heute zur Irreführung durch BRD-Schergen so genannt wird. Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg – wie jede Aggression – ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Eine nicht nur vorgetäuschte Aufhebung des Besatzungsstatus bewirkt automatisch eine Rückgabe von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).

Zur Durchsetzung der völkerrechtswidrigen Vorhaben der Siegermächte und ihrer deutschen Kollaborateure und Hochverräter am Deutschen Volk versuchen diese Kräfte unter ständiger Täuschung und Irreführung auch die normative Kraft des Faktischen zu bemühen, um planmäßig und vorsätzlich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist aber schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer ,,normativen Kraft des Faktischen“ denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.

Die ,,normative Kraft des Faktischen“ wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum ,,Normalen“ zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewusstsein ,,gerechtfertigt“ werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als ,,Rechtsnorm“ anerkannt werden.

Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die ,,Normativität der Tatsachen“ ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte Lehre von der ,,normativen Kraft des Faktischen“.

Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des ,,Zwei-Plus-Vier-Vertrages“ vom 29.09.1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige Reichsregierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen.

Gleichwohl verfolgen die Privatpersonen aus den BRD-Scheinorganen jeden Versuch gesetzestreuer Reichsangehöriger zur Errichtung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches mit eigens dafür geschaffenen BRD-Scheingesetzen. Sie drängen jegliche diesbezügliche Bemühungen in die politisch rechte Ecke und wenden die scheinbar geltenden BRD-Gesetze auf solche Personen an, obwohl sie gegenüber sich selbst diese nicht mehr beachten wollen.

Das abstoßende Bild der BRD-Rechtsverdreher wird immer deutlicher, wenn man sich vertieft mit den Grundlagen der BRD-Gesetzgebung befasst, welche bekanntlich nach der Gründung im Jahr 1949 davon ausgehen musste, dass es jedenfalls nicht das Recht des handlungsunfähigen Deutschen Reiches sein konnte, sondern lediglich für eine westdeutsche Besatzungszone durch das Grundgesetz eine Ordnung unter dem Diktat der 3 westlichen Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Frankreich aufstellte.

Es galt dabei, dass umfassende Reichsrecht insoweit weiterhin benutzen zu können, damit nicht das gesamte Recht für die Besatzungszeit neu geschrieben werden musste. Was also durchaus eine logische Rechtskontinuität in der Besatzungszeit auf einem kleineren Teilgebiet des besetzten Deutschen Reiches sein konnte, entpuppt sich nach der scheinbaren Wiedervereinigung Gesamtdeutschlands, besser der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, im Jahr 1990 als nicht mehr verständliches Rechtskonzept ohne innere Logik, welches niemals einen Rechtsstaat definieren kann. Schuld daran sind die nun ebenfalls ohne Kontext im Raum stehenden Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur ZPO, zur StPO und auch das Rechtsberatungsgesetz sowie das Bundesbeamtengesetz.

Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 01. Oktober 1879 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBl 1924. S. 299 ) ist nach der Reichsverfassung das bedeutendste Gesetz und die Grundlage auch für die ZPO und StPO.

Das Gerichtsverfassungsgesetz wurde durch das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-Gesetz installiert, welches mit Datum 27. Januar 1877 im RGBl 1877, Seite 77 veröffentlicht wurde. Im Gegensatz zum GVG selbst ist es trotz vieler Änderungen in der OMF-BRD als nichtstaatliches Besatzungskonstrukt der Siegermächte in den drei westlichen Besatzungszonen (Trizone) nicht in neuer Fassung bekannt gegeben worden. Die nachfolgenden Textnachweise werden für das EGGVG aus KISSEL, Gerichtsverfassungs-Gesetz Kommentar, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2001, wiedergegeben. So heißt es dort und wohl auch noch heute in:

EGGVG § 1 (Inkrafttreten)
Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzenden Tage, spätestens am 01. Okt. 1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft.

Der in § 1 festgelegte, unabdingbar notwendige territorial-räumliche Erstreckungsbereich des GVG wird in den Kommentaren je nach den veränderten Grenzen des Deutschen Reiches im Lauf der Geschichte beschrieben, was in der BRD von 1949 dann entgültig zum juristischen Kurzschluss führen musste, weil diese nicht durch „veränderte Reichsgrenzen“ räumlich beschrieben werden konnten.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das EGGVG die Begriffe Reich, Reichsgrenzen, Länder, Bundesrat u. a. nach der weiterhin geltenden Weimarer Verfassung verwendet, was in der OMF-BRD zu weiteren stillschweigend geduldeten Irrtümer bezüglich der Rechtslage insbesondere nach dem 03.10.1990 führen sollte, bis das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches entgültig durch Zuwanderung und Vermischung seine Rechtsansprüche weder einfordern noch durchsetzen kann.

Ganz irrsinnig erweisen sich die juristischen Wahrer eines angeblichen Rechtsstaates des vereinigten Deutschlands (BRdvD) bei Betrachtung von EGGVG § 3, Absatz (2), indem durch eine Kaiserliche Verordnung dem Bundesgerichtshof – ausgetauschter BRD-Begriff für das Reichsgericht – die Gerichtsbarkeit übertragen werden kann:

EGGVG § 3 (Übertragung der Gerichtsbarkeit)
(2) Auch kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den vorerwähnten Sachen auf Antrag des betreffenden Bundesstaates mit Zustimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung dem Bundesgerichtshof übertragen werden.

EGGVG § 11 (Verfolgung von Beamten)
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften … mit der Maßgabe:

2. dass in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht.

Der im EGGVG definierte räumliche Geltungsbereich für das GVG hebt für die OMF-BRD entsprechend § 1 nach der Randnummer 12 auf das GG Art. 23 a. F. ab. Da dieser Artikel 23 a. F. aber bekanntlich wohl am 18.07.1990, spätestens am 29.09.1990 – mehrfach gerichtlich bestätigt – ersatzlos aufgehoben wurde, verlor auch das GVG sein juristisches Fundament. Der gleiche Kommentar ignoriert – für BRD-Juristen typisch zur Aufrechterhaltung ihrer Verschwörung gegen das Deutsche Reich und die Staatsangehörigen desselben – diese Tatsache und behauptet nach Randnummer 19 ff nunmehr ab dem 03.10.1990 einfach eine gesamtdeutsche Geltung für das GVG; ohne dass noch eine unabdingbare, eindeutige territorial-räumliche Erstreckung aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann. Deutschland ist nach der Völkerrechtslage nicht nur das Teilgebiet des Deutschen Reiches, welches die Besatzungszonen Berlin, Westdeutschland und Mitteldeutschland, sondern weiterhin die augenblicklich noch annektierten Reichsgebiete besonders in Ostpreußen und Polen umfasst. Insoweit haben die in Kollaboration mit den Siegermächten gegen ihr eigenes Volk Hochverrat betreibenden BRD-Ämterursupatoren auch das EGGVG dazu benutzt, eine juristisch völlig undurchschaubare, unklare und widersprüchliche Gesetzeslage zu konstruieren, um sich persönlich zum Nachteil des Deutschen Reiches und den Reichsangehörigen zu bereichern.

Das EGGVG kann also das ständig veränderte GVG der OMF-BRD weder stützen noch diesem spätestens nach dem 29.09.1990 eine Rechtskraft bewahren. Ebenso wie das GG mangels eindeutigem, unabdingbarem territorial-räumlichem Geltungsbereich nichtig ist, ist daher auch das GVG aus gleichem Grund nichtig und wird auch nicht nachträglich durch Gewohnheitsrecht oder die normative Kraft des Faktischen gestützt. Gesamtdeutschland ist kein eindeutig bestimmter territorial-räumlicher Bereich für ein in der BRD konstruiertes Gesetz. Ein solcher unbestimmter Geltungsbereich konnte auch nach dem 29.09.1990 durch privat Handelnde im OMF-BRD-Bundestag nicht mehr definiert und durchgesetzt werden.

Und damit wird es notwendig, auch andere Einführungsgesetze des Deutschen Reiches, welche die OMF-BRD unter unausgesprochener Verdrehung der in diesen verwendeten Bezeichnungen mit anderen Inhalten und Bedeutungen zunächst auf Zeit verwendet hat, näher zu untersuchen. Der OMF-BRD kann durch die Versuche der Aufrechterhaltung nämlich dadurch nachgewiesen werden, dass sie für die Siegermächte nach der Schaffung des neuen Besatzungskonstruktes BRdvD durch Zusammenfassung von OMF-BRD und SBZ-DDR ab dem 03.10.1990 auch vortäuschen soll, das wiedervereinigte Deutsche Reich zu sein.

Gleichzeitig verweigern aber sämtliche BRD-Behörden und Ämter auf alle Nachfragen und Anträge bis heute, die Staatsangehörigkeit der wahren Deutschen, die die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich besitzen müssen, korrekt in den von ihr ausgegebenen Identitätspapieren zu bescheinigen, um durch ihre verwerfliche und völkerrechtswidrige Einwanderungspolitik den vielen illegal Scheineingebürgerten in die BRD durch BRD-Ämter nicht erläutern zu müssen, dass sie niemals Staatsangehörige des Deutschen Reiches sein können.

Das Einführungsgesetz zur Einführung der Zivilprozessordnung EGZPO datiert vom 30. Januar 1877 (RGBl 1877, S. 244):

EGZPO § 1 (Inkrafttreten)
Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft.

Nach BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, Zivilprozessordnung, 60. Auflage 2002, EGZPO, § 1, Rn 1, sollen GVG und ZPO seit dem 03.10.1990 im gesamten Bundesgebiet einschließlich der früheren DDR und Ost-Berlin gelten. Dieses Gebiet wird also durch juristische Rabulistik entweder mit Gesamtdeutschland oder gar dem Deutschen Reich gleichgesetzt, ohne dass dieses nach Vorstehendem noch nachvollziehbar wäre. Es ist dieses perfide Vorgehen aller berufstätigen, dem Standesrecht der BRD-Juristen Verschworenen, die sich heimlich und unausgesprochen Zug um Zug den Anschein geben wollen, das Deutsche Reich zu vertreten, welches sie selbst durch Unterdrückung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der Veruntreuung von Reichsvermögen und -gebieten gleichzeitig artikulations- und handlungsunfähig halten wollen. Dazu passt aber die von ihnen noch mühsam aufrechterhaltene Fiktion einer haltbaren juristischen Gesetzeskonstruktion für eine scheinbare Rechtsstaatlichkeit in der BRD längst nicht mehr. Und so wird die Täuschung in allen BRD-Gesetzen fortgesetzt und verstärkt:

EGZPO § 2 (Kostenwesen)
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch die Gebührenordnung geregelt.

EGZPO § 13 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)
(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt.

(2) hebt einige Vorschriften besonders auf

(3), (4) fortgefallen

Die widersprüchliche und unsinnige juristische Rechtskonstruktion in den Besatzungskonstrukten OMF-BRD und BRdvD setzt sich auch mit der behaupteten fortgesetzten Gültigkeit des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) nahtlos fort. So wie eine Lüge die nächste nach sich zieht.

Das EGStPO datiert vom 01. Februar 1877 (RGBl 1877, S. 346). Die folgenden Auszüge zu diesem Gesetz stammen von LEMKE/JULIUS/KREHL u.a. aus dem Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 1999, S.2010-2011.

Dort liest man – als Auszug! – und sonst nichts:

EGStPO § 1 (Inkrafttreten)

EGStPO § 2 (gegenstandslos)

EGStPO § 3 (Anwendungsgebiet) entspricht wortgleich der Ausführung im Deutschen Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe von 1912. § 4 ist gegenstandslos.

EGStPO § 5 (Sonstige Reichsgesetze)
(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt.

Im oben angeführten Reichsgesetzbuch findet man auch auf Seite 867 den Wortlaut des Paragraphen 1, wonach einem nach Kenntnisnahme dieser gesamten Ausarbeitung schnellstens bewusst wird, warum der Heidelberger Kommentar diesen nicht vorstellt; weil er nämlich keine schlafenden Juristen, bzw. Reichsbürger wecken wollte:

EGStPO § 1: (Inkrafttreten)
(1) Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft

Im noch geltenden Bundesbeamtengesetz wird unter dem Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften) der Art. 185 vorgestellt:

BBG § 185 (Reichsgebiet)
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen , nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31.Dezember 1937.

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, wurde gegen jüdische Rechtsanwälte erlassen, die nach Entzug ihrer Anwaltszulassung durch die Nationalsozialisten an einer Beratung ihrer jüdischen Mitbürger gehindert werden sollten. Die BRD-Juristen haben dieses Gesetz zu einer Waffe gegen alle Aufklärungs-, Ausbildungs- und Hilfsangebote von Nichtjuristen für ihre nichtjuristischen Mitbürger gewendet, um den auch hier ausführlich dargestellten Hochverrat gegen das eigene Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ungestörter durchführen zu können. In der noch gültigen Fassung vom 21.06.2002 heißt es dort:

RBerG Artikel 1§ 1 (Erlaubnis)
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

RBerG Artikel 1§ 8 (Strafbestimmung)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, …

RBerG Artikel 5 (Ausführungsvorschriften)
(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz … erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.

Das es in der OMF-BRD, bzw. BRdvD weder Reichsminister, Reichskanzler, Reichsländer noch den Bundesrat, bestehenden aus den Führungen der Reichsländer gegeben hat, sind die Gesetze auch unmöglich zu erfüllen und wiederum nichtig!

Die vorstehenden Fundstellen in BRD-Gesetzen beweisen, dass es keinerlei nachvollziehbare und einheitlich schlüssige Rechtsgrundlagen für eine rechtsstaatskonforme Justizgewährleistungsverpflichtung in Deutschland gibt. Je nach Bedarf tarnen und täuschen sämtliche dem juristischen Standesrecht nun in der BRdvD verschworenen Hochverräter im Wege der Amtsanmaßung und Personenausweisfälschungen eine Tätigkeit im Sinne des Deutschen Reiches oder wahlweise nach den Vorgaben des aufoktroyierten, gleichwohl nichtig gewordenen Grundgesetzes als Besatzerdiktat vor, um rechtbegehrende Staatsangehörige des Deutschen Reiches nach Belieben zu diskreditieren, zu verfolgen und notfalls ökonomisch, psychisch und physisch zu vernichten. Gleichzeitig unterlaufen sie damit regelmäßig und vorsätzlich den Anspruch auf Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, obwohl noch kaum ein maßgeblich für dieses bis 1945 Handelnder seit der Besetzung durch die Alliierten lebt. Bedroht, geknechtet und ausgeplündert werden durch die BRdvD-Juristen nach dem Willen der Siegermächte und aller UN-Mitglieder deshalb völlig unschuldige deutsche Spät- und Nachgeborene.

Dazu fehlt in der BRdvD, hier nachgewiesen, jegliche menschen- und völkerrechtliche Legitimation und auch die Zustimmung aus dem deutschen Volk, welches sich nur aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches zusammensetzen kann. Dessen Stimmrecht durfte und darf auch nicht durch scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose ausgehebelt werden.

Fazit:
In der OMF-BRD, bzw. BRdvD, gab und gibt es niemals eine rechtskraftfähige behördliche Maßnahme, Anordnung oder irgend eine gerichtliche Entscheidung.

Mit der Eingabe dieser Ausarbeitung an BRD-Organe, -Strukturen und -Ämter nimmt sich der/die Eingebende das Recht, bis zur Herstellung eines verlässlichen Rechtsstaates Deutsches Reich keine gegen ihn/sie gerichtete Maßnahme oder Entscheidung anzuerkennen und auf seinen/ihren Rechtsansprüchen ohne Verjährungsanerkennung dergestalt zu beharren, dass er/sie, bzw. seine/ihre jeweiligen Rechtsnachfolger die Ansprüche bis zur vollständigen Befriedigung – auch durch die gesamtschuldnerisch haftenden BRD-Erfüllungsgehilfen persönlich – erheben werden.

Es wurde inzwischen zu obigen Erläuterungen natürlich bekannt, dass die BRD-Strukturen gerade daran arbeiten, alle Fundstellen in den Gesetzen mit Bezugnahmen auf den Begriff „Reich“ auszumerzen, nachdem sie wohl glauben, dass die in der BRD betriebene Gehirnwäsche endlich vollendet oder Gewohnheitsrecht endlich akzeptiert sein könnte.

Das „verkündungsreife“ Gesetz über die Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich der Justiz kann aber weder für das Deutsche Reich erlassen werden, noch mit einer nachvollziehbaren Legitimation von BRD-Strukturen ernsthaft festgesetzt werden. Im Gesetzentwurf des BMJ werden dazu auf Seite 117 zu einigen Grundfragen der Bereinigung in den Folgen zur Aufhebung Stellung genommen, die auch für das hier vorliegende Verfahren wichtig sind.

„Weil die Aufhebungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam werden, ist eindeutig, dass Rechtsfolgen, die durch aufgehobene Vorschriften oder mit deren Hilfe bereits herbeigeführt worden sind, durch die Aufhebung nicht berührt werden. Weder tritt durch die Aufhebung der frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden die Rechtskraft und Bestandskraft von Urteilen und Bescheiden, die auf den aufgehobenen Vorschriften gründen, angetastet.

Aber auch dann, wenn über den Eintritt von Rechtsfolgen nicht vor Behörden und Gerichten gestritten und darüber nicht behördlich oder gerichtlich befunden worden ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass ein auf einer aufgehobenen Vorschrift basierender Anspruch nicht mehr verfolgt werden könnte.“

Mit der scheinbar rechtskraftfähigen Annahme dieses Gesetzes nach unwesentlichen Änderungen durch den Bundesrat der BRdvD am 16.02.2006 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2006 Teil I, Nr. 18, vom 24.04.2006 ist die Rechtslage wie folgt festzuhalten:

Den oben angeführten Gesetzen unterhalb des Grundgesetzes fehlen jetzt nicht nur die eindeutig nachvollziehbaren territorial-räumlichen Erstreckungen durch die irreführende Begriffsverwendung “ im ganzen Umfang des Reiches“, sondern sie vermeiden jetzt jegliche Beschreibungen ihrer Geltungsbereiche.

Wenn also hier gerügt wird, dass der BRD-Justiz jegliche rechtstaatskonforme Rechtsgrundlage fehlt und ausschließlich das nach der Weimarer Verfassung gesetzte Reichsrecht für sie gilt, weiß sie also auch, dass das BVerfG als Teil einer illegalen BRD Struktur dem unwürdigen Treiben der BRD-Ämterursupatoren kein Ende bereiten wird. Das hätten dann die befassten Richter später nach den internationalen Rechtsbehelfen oder der Befreiung von Gewaltherrschaft zu verantworten.

BRD-Scheinrichter an allen BRD-Gerichten haben als Volljuristen deshalb trotzdem die Pflicht, zur Führung von Gerichtsprozessen nicht nur sehr sachkundig zu sein, sondern auch zu erkennen, dass ihnen jegliche Rechtsgrundlagen durch die nichtigen GVG, StPO und ZPO fehlen, um eine gesetzliche Richterfunktion ausüben zu können.

Sie haben alle Verfahren nach GG Art. 100 deshalb bis zu einer grundsätzlichen Klärung sofort an das BVerfG abzugeben, an dem zwar kein Anwaltszwang existiert – aber auch ein Nichtjurist noch niemals ohne Anwalt rechtsstaatskonformes Recht erhalten hat!


Quelle und Kommentare hier: