Fakt Nr. 18: Die BRD ist nach GG Art. 139 weiterhin nicht souverän

Die im Einigungstrubel aufgrund der schwerstwiegenden juristischen Mängel untergegangene BRD sollte auch nach dem Willen der Siegermächte niemals souverän werden dürfen.

Hierzu wurden mit Hilfe der deutschen Kollaborateure und Hochverräter gegenüber dem Deutschen Reich besonders hinterhältige Vorkehrungen getroffen, von denen man zu Recht ausging, dass diese kaum durch Deutsche verstanden und durchschaut werden, die sich als Nichtjuristen um ihren täglichen Lebensunterhalt bemühen müssen, was ihnen zusätzlich zur Ablenkung durch eine sich überschlagende Gesetzgebung und ständig steigende Steuerlasten erschwert wurde. Den Anreiz zu dieser umfassenden Aufklärung lieferten die politischen, juristischen und beamteten Verräter am Deutschen Volk allerdings dann selbst, weil sie eine ständige, absolute Rechtsverweigerung gegen zahlreiche ausgewählte Justiz-Opfer zwar zur Kenntnis nahmen, aber sich nicht um Abhilfe bemühten.

Im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) in Satz 2 festgelegt:

„Das vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Der Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 hat diese Souveränität in vollem Umfang des Besatzungsrechtes wieder zurückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder hergestellt. Und das ging ganz einfach so:

Artikel 2:
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.“

Was unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. Es sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis zur letzten Putzfrau:

Artikel 1:
(1) Der Ausdruck ,,alliierte Behörden“, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfasst

a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder — im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

(2) Der Ausdruck „alliierte Streitkräfte“, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfasst

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in Bezug auf Berlin tätig waren;

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu verstehen.

Nach Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen von alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam.

Wenn man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben – Kontrollrat – ist das kleine Wörtchen „in und in Bezug auf Berlin“ die Rückkehr zum umfassenden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregierungen und den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in Deutschland ist dieses auch bekannt.

Rechtsvorschriften des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland bekannt gegeben und vom alliierten Sekretariat in Berlin, Eißholzstraße 32, herausgegeben (Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen.

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

„Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.“

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

„Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …“

Im Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswidrige Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer zum Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souverän agiert haben und lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren und ohne jeden Zweifel unter Einbezug der Regelungen in und in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 weiter sein werden.

Mit Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im Auftrag des Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt und eigenmächtig über das Grundgesetz verfügt.

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II, ist diese Verordnung auf Seite 1273 veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 25.09.1990 ab Seite 1274 publiziert wurde. Diese Reihenfolge ist nicht rechtsstaatskonform bewusst von den BRD-Organen zur Täuschung gewählt worden.

Bundesregierung und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das Grundgesetz schon am 17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 23 beseitigt.

Auch wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist und die BRD fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. Dort heißt es wörtlich:

„Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom „Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen diese Grundgesetzes nicht berührt.“

Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Alliierten auch nach dem Grundgesetz weiterhin fort!

Diese Rechtsanschauung wird durch die höchsten BRD-Gerichte sogar unverhohlen in Urteilen vertreten, was sich aus der Kollaboration mit den Siegermächten leicht erklären lässt. Als Gegenleistung erhalten die dort tätigen höchsten BRD-Richtern abnorm hohe staatliche Zahlungen und den gegenseitigen Schutz selbst bei größtmöglicher Rechtsbeugung, wie z. B. zur Zeit im Internet bezüglich des Bankensenats am BGH durch Anwälte (!) verbreitet wird.

Es ist nunmehr gelungen, die ungeheuerliche Lüge bezüglich einer deutschen Souveränität durch alle derzeitigen politischen Parteien in Deutschland entgültig zu widerlegen, Zitat Anfang:

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999:

Verhandlungstermin: 21. April 1999 — 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs „Kommerzielle Koordinierung“ in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe – auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.

Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113).

Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.

Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (5 StR 123/99).

Zitat Ende!

Das ObBefh (SHAEF) – Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin und in Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und Französische Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, Grenzkontrollen, Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und dem allgemeinen Geschäftsverkehr in allen Facetten.

Die Legaldefinition des Begriffes „Geschäfte“ ist dazu in der DVO 4 z. G 52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden.

Der Bundespräsident Horst Köhler hat in seinem Schreiben an Herrn Prutz vom 4. Januar 2006 u. a. wahrheitswidrig behauptet:

„So genanntes alliiertes Recht gilt nicht mehr.“

Er hat sich damit als so genannter oberster Repräsentant der BRD an die Spitze einer hochverräterischen Struktur gegen die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und auch alle in der BRD mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ Scheineingebürgerten gesetzt, die er trotz ihm vielfach zugegangener, unwiderlegbaren Informationen zur tatsächlichen Völkerrechtslage sehenden Auges in die absehbare wirtschaftliche Vernichtung zu führen gedenkt.

Obwohl er schon in einer notwendigen Erwiderung auf seine unhaltbaren Rechtsbekundungen zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRD hingewiesen wurde, sollen die dortigen Ausführungen nunmehr durch eine Auswertung der im Jahre 2001 angenommenen Dissertation = Doktorarbeit von Dr. Michael Rensmann an der Universität Hannover ergänzt werden (Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, Hannoversches Forum für Rechtswissenschaften, Band 20, Nomos-Verlagsgesellschaft Baden-Baden). Der Buchhandel verweigerte ohne Bekanntgabe von Gründen die Auslieferung der 214-seitigen Ausgabe für € 36,00, was nach der folgenden Darstellung verständlich ist.

Die Doktorarbeit geht von der in der BRD herrschenden Fiktion aus, dass das Grundgesetz und damit die BRD noch eine völkerrechtliche Grundlage hätten, nennt das GG eine Verfassung und erkennt eine „deutsche“ Staatsangehörigkeit, weil Dr. Rensmann bei richtiger Auslegung der tatsächlichen Rechtslage im Widerspruch zur BRD-Staatslehre wohl niemals seinen Doktortitel erhalten hätte. Zitat von der Internetseite der juristischen Fakultät im Hannover:

„Hinsichtlich der Studienrendite – dem Verhältnis von späterem Durchschnittseinkommen und Arbeitsplatzrisiko zu den Gesamtkosten des Studiums einschließlich entgangenem Einkommen – belegen Juristen hinter Zahnmedizinern einen ehrenvollen zweiten Platz.“

Die BRD-Politik besticht und lässt ihre Komplizen mittels Kostenrecht und Anwaltszwang schon nicht verkommen. Und die Zahnmediziner werden bald auch schon von der ersten Stelle durch Gesundheitsreformen wegreformiert sein.

Die im nachfolgenden, sinngemäß und/oder wörtlich vorgetragenen Auszüge aus der o. a. Dissertation erlauben einen treffenden Blick auf die ungeheuerlichen, völkerrechtswidrigen Verträge der BRD mit den Siegermächten. Am 25.09.1990 erging das Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht (West), BGBl I, 1990, S. 2106, als sechstes Überleitungsrecht. Dessen Paragraph 1 lautet:

Seite 172:
„Bundesrecht, dass in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt …“

Seite 175:
„Der Überleitungsvertrag (von 1955) ist Teil des Bonner Vertragswerkes vom 26. Mai 1952, welches aus dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), dem Finanzvertrag und dem Überleitungsvertrag bestand.“

„Nach Ziffer 3 des Notenwechsels vom 27/28.09.1990, bleiben, nach Abschluss der Zwei-plus-Vier-Verträge, wichtige Bestimmungen des Überleitungsvertrages (von 1955) in Kraft und zwar, << ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind>>.“

Mit dieser Formulierung werden jeweils auch in sofort nichtiger Form unabdingbare Menschen- und Völkerrechte ausgeschlossen!

Der Überleitungsvertrag war 1955 von den Vertragsparteien als zeitlich begrenzt geschlossen worden und die Einwendungsverzichte sollten nur bis zum Abschluss eines Friedensvertrages gelten.

Diese Regelung hat das Besatzungskonstrukt BRD mit dem Notenwechsel vom 27./28.09. 1990 außer Kraft gesetzt, so dass die auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgesprochenen Verzichte demzufolge nunmehr unbegrenzt gelten sollen, was ebenfalls als festgestellte Selbstkontrahierung der Siegermächte nichtig ist.

Rensmann, a.a.O., Seite 105, 1. Absatz, ohne nähere Fundstellenangabe:

„So konnte z. B. die Streichung des Truppenabbauverfahrens von deutscher Seite nicht durchgesetzt werden, und so wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Alliierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Todesstrafe bei bewaffneten Konflikten getroffen.“

Art. 7 Absatz 1 des „Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.05.1952“ – Überleitungsvertragsgrundlage – lautet wie folgt:

„(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskraftfähig und rechtswirksam und sind von deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“

Unter derzeitigem Verzicht auf die Darstellung aller erkennbaren, ungeheuerlichen und menschenrechtsverletzenden Abmachungen zwischen deutschen Kollaborateuren in der BRD-Regierung und den Besatzern wird der Punkt II Reparationen zum Notenwechsel betrachtet. Für die Reparationsfrage regelt Art. 3 Abs. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages:

„Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.“

In Abs. 3 werden dann Klagen und Ansprüche von davon Betroffenen nicht zugelassen.

Seite 178:
„Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Art. 1, Abs. 1, Satz 2 des 6. Teils des Überleitungsvertrages. Hier hatten sich die Drei Mächte ursprünglich verpflichtet, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.“

„Diese Bestimmung ist durch den Notenwechsel vom 28./29.09.1990 aufgehoben worden.“

Aus dem Vorstehenden ergeben sich gravierende Fragen und Folgerungen.

Zunächst ist zu fragen, weshalb irgend ein Deutscher überhaupt in Reparationen einwilligen konnte, ohne im Gegenzug den zugesicherten Friedensvertrag zu erhalten?

Wären die bekannten, völkerrechtswidrigen Gebietsverzichte noch keine für alle Zeiten ausreichenden Reparationen? Welche Hochverräter mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ haben da eigentlich verhandelt und verfressen heute ihre vom Deutschen Volk abgegriffenen, überdimensionierten Diäten und Pensionen mit der Hoffnung, vor einer möglichen Strafverfolgung verblichen zu sein und ihre Judaslöhne ungehindert vererben zu können?

Die Aufgabe der DM-Währung und der deutschen Selbstbestimmungsrechte über die EU-Klausel im neuen Artikel GG 23 reichte wohl auch noch nicht aus?

Weiterhin ist auch die Frage zu klären, wieso deutsche Regierungsmitglieder und alle Bundestagsabgeordneten mit dem Verzicht auf Einsprüche gegen unlimitierte und unbekannte zukünftige Forderungen von völkerrechtswidrig agierenden Siegermächten, die diese eigenmächtig selbst oder für irgendwelche neutrale Staaten und andere Drittstaaten festlegen können sollen, einverstanden sein konnten? Haben sie dafür Vorteile zugesichert bekommen?

Wäre dieser Notenwechsel mit der BRD nach Völkerrecht zu akzeptieren, so schwebten alle Deutschen in ewiger Gefahr, durch willkürliche einseitige Akte um sämtliches Eigentum enteignet werden zu können. Nur die durchgesetzte Rechtsauslegung, dass die BRD als abhängiges Besatzerkonstrukt nicht derartige, weitreichende und total unbestimmte Abmachungen treffen konnte, weil ihr dazu die Rechtsgrundlagen fehlten, kann für jeden einzelnen Bürger in der BRD, sei es ein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, sei es ein eingedeutschter Ausländer mit der unvollständigen und daher Scheinstaatsangehörigkeit „Deutsch“, sei es auch ein Ausländer oder EU-Bürger noch vor jederzeit möglicher wirtschaftlicher Vernichtung retten.

Solche Verträge haben nämlich immer eine dahinter versteckte Absicht, weil man sie sonst nicht brauchen würde.

Dieser Teil der „Wiedervereinigungsverträge“ richtet sich natürlich auch gegen alle BRD-Erfüllungsgehilfen, Politiker, Richter und Staatsanwälte, die das Unrecht in der BRD zur Zeit trotz ständiger Hinweise auf die fehlende Rechtslage fortsetzen. Sie und Ihre Kinder werden bei der ersten größeren internationalen Krise ebenso die Folgen der unbegrenzten Beanspruchung durch die Kriegsgegner des Deutschen Reiches spüren wie alle anderen „Deutschen“. Vermutlich wurden aber die solche Verträge Abschließenden und Duldenden dafür unter den besonderen Schutz und Ausnahmen der Siegermächte gestellt.

Für unsere deutschen Globalisierer ist der nächste Hinweis: Jeder Unternehmer, der sein Unternehmen in das Ausland verlagert, hat es schon direkt den zukünftigen Besitzern ausgeliefert. Ihm fehlt jeglicher derzeit sicherer Rechtsschutz, zumal bei Verweigerung der Folgeleistung bei der Kriegstreiberei der amerikanischen „Freunde“.

Jeder Ausländer, der sich um die Staatsangehörigkeit „Deutsch“ bemüht und Erfolg hat, muss unzurechnungsfähig sein. Mit der neuen Scheinstaatsangehörigkeit liefert er gleichzeitig sein gesamtes Hab und Gut ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches aus und hat keinerlei Rechtsschutz durch seinen BRD-„Staat“.

DDR-Staatsangehörige haben mit dem Beitritt zur BRD durch die ihnen nicht bekannten Verträge in Bundesdeutschen Gesetzblättern gleichfalls ihr gesamtes Eigentum für unbestimmte Zeit auf das Spiel gesetzt, sollten besser schnellsten auf die BRD verzichten und sich dabei auf Irreführung und Täuschung berufen.

Die oben angeführten und weiteren Abkommen zwischen der OMF-BRD als abhängiges Besatzungskonstrukt und den Siegermächten haben auch gemeinsam die Aufgabe und Funktion, den an den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches beabsichtigten Völkermord dadurch zu vollenden, dass man sich aus dieser Zwangslage nur dadurch befreien könnte, wenn man seine Staatsangehörigkeit ablegt und höchstens mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland produziert. Bekanntlich ist durch die BRD nur die deutsche Produktion zur Beschlagnahmung freigegeben worden – für den Kriegsfall oder die Fortsetzung?

Das war die wahre Absicht von Kohl, Gentscher, Schäuble, Stoltenberg, Waigel und allen Bundestagsabgeordneten in der Wendezeit, das ist Absicht aller derzeitigen das BRD-Regime noch stützenden Hochverräter am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches. Das ist und war auch Absicht von Horst Köhler mit seiner Desinformation.

Wer sich jetzt noch nach Vorlage dieser Erkenntnis als Erfüllungsgehilfe der BRD-Strukturen einsetzen lässt, obwohl ihm schon seine Remonstrationspflicht das verbietet, ist zwischen Baum und Borke geraten.

In einem zukünftigen Rechtsstaat Deutsches Reich erwartet ihn die Höchststrafe für Landes- und Hochverrat an seinem Volk, im Ausland wird er als Deutscher niemals seines Hab und Gutes sicher sein, mit ausgetauschter Staatsangehörigkeit auch seine Verbrechen gegen das Deutsche Volk aber niemals abstreifen können.

Es ist daher die Aufgabe jedes überlebenswilligen Deutschen, der BRD nachzuweisen und bedingungslos darauf zu bestehen, dass alle von dieser für Deutsche geschlossene und diese benachteiligenden Verträge zur Wiedervereinigung keinerlei Legitimationsgrundlagen hatten und niemals erhalten werden. Sie sind nichtig!

Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 sah die Vorlage einer Verfassung innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss vor. Das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches wird untergehen und sein Vaterland, Eigentum und Rechte an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches verlieren, wenn es sich nicht zum Widerstand aufrafft und sich über eine Verfassung neu formiert. Die BRD kann unter der Bedingung, dass die o. a. Abmachungen gelten könnten, nicht mehr unabhängig regiert werden. Alle bisher unverständlichen Geld- und Warengeschenke an das Ausland, wie zum Beispiel atomwaffentragende U-Boote sind versteckte, aufgezwungene Reparationsleistungen, die uns die BRD-Handlanger als Geschenke vortäuschen – müssen.

Der BRD schuldet daher auch nach dem Vorstehenden und den von ihr bewirkten völkerrechtswidrigen Knebelungsverträgen, welche die Versailler Verträge weit in den Schatten stellen, kein Deutscher Gehorsam mehr.


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