Fakt Nr. 17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem Beitritt am 17.07.1990 durch die Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.

Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und als Erfüllungsgehilfe der Siegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt – und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung!

Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so bezeichneten „Verfassung“, die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990, wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde.

Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebener Regierungsbevollmächtigung.

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes benutzt wurde.

Wir erinnern uns:
Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.1990 sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten.

Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlich verbindliche „Wiedervereinigung“ noch nicht stattgefunden.

Auch der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland“ und der „DDR“ vom 31. August 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen, so genannten Staatsrecht nicht mehr:

„Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“.

Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, so dass die erst für den 03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:

Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.

Diese Rechtsansicht ist inzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen akzeptiert, bzw. sogar bestätigt worden!

In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss 140 Js 9651/05 12 OWi des AG Gera vom 13.06.2005 gegen einen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es:

Wie sich aus dem gesamten Text dieser Aufklärungsschrift über 37 Punkte zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der OMF-BRD ergibt, gibt es aber auch ganz entscheidende weitere juristische Konstruktionsfehler bei der so genannten Wiedervereinigung mit Datum vom 03.10.1990. Zur Vertuschung des gesamten Ausmaßes beim Verlust jeglicher nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen für das Fortbestehen der OMF-BRD als ein nicht durch ein direkt befragtes Staatsvolk des Deutschen Reiches mittels Verfassungsabstimmung zusammengebautes, erzwungenes Besatzungskonstrukt wird diese Sprachregelung offensichtlich jetzt durchgängig in Deutschland benutzt, ohne aber dabei deren desaströse juristische Folgen zu bedenken.

In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss (56 61 Js 3860/04 Ns (135/05) des Landgerichts Berlin vom 12.08.2005 gegen einen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es danach ebenso:

Die befassten Richter haben dennoch die Beschwerden, Einwände und Berufung von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verworfen, weil sie mit der im BRD-Rechtssystem entworfenen Verteidigung operierten, dass die Wiedervereinigung des Art. 23 GG nicht bedurfte – und somit völkerrechtskonform sei.

Hierbei haben sie und sämtliche aus Eigennutz an dem korrupten und illegalen BRD-Konstrukt Interessierten weiteres Entscheidendes übersehen – wollen:

Die fälschlich vorgetäuschte, und auch wegen der Bedingungen nicht freiwillige Wiedervereinigung der Deutschen war in Wirklichkeit die Zusammenfassung zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durch Siegerwillkür in ein einziges neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unter Ausnutzung des Besatzungsvorbehaltes – s. Art. 139 GG. Die völkerrechtswidrige Annexion von über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches wurde allein in Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte beschlossen und von deutschen Kollaborateuren als Hochverräter am Deutschen Volk bis heute gedeckt. Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals völkerrechtlich Bestand erhalten, solange noch deutsche Patrioten aufstehen können.

Und die Streichung des GG Art. 23 schon vor dem 03.10.2005, tatsächlich schon am 18.07.1990, hat eine fatale Unstimmigkeit in BRD-Lügengebilde bewirkt – GG Art. 144 verlor seine Basis:

GG Art 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es gelten soll. (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Art. 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Art. 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

GG Art. 23 a. F.
(1) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.

(2) In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Erwiesenermaßen nach der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ging diesem eine durch und durch erlogene Präambel a. F. voraus:

Die in Art. 144 im Abschnitt 2 genannten Länder nach GG Art. 23 a. F. sind aber auch sonst nirgendwo mehr im GG genannt! GG Art. 144 hängt damit also ohne Bezug in der Luft, wodurch das ganze Grundgesetz ausgehebelt wurde.

Zu dieser Feststellung gibt es eine einschlägige Rechtsprechung in der BRD unter der offen gezeigten Besatzungsmacht vor dem 03.10.1990.

So entschied das BVerwG im Urteil I C 74/61 am 28.11.63 – Leitsatz:
Eine Landschaftsverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragung in eine nicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, siehe Urteil Seite 5, 3. Absatz:

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört auch in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches.“

Eine weitere einschlägige Rechtsprechung findet man beim BVerwG im Urteil 4 C 105/65 am 27.01.1967 – Leitsatz:

Verweist eine nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergänzte Landschaftsschutz-Verordnung für ihren örtlichen Geltungsbereich lediglich auf eine nicht veröffentlichte Landschaftsschutzkarte, so ist sie wegen des Verstoßes gegen die im Rechtsstaat der Prägung des Bonner Grundgesetzes besonders wichtige Klarheit der Rechtsnormen nichtig, siehe Urteil, Seite 5.

„In Betracht zu ziehen ist hier das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip, nach dem die öffentliche Gewalt in den Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnormen eingreifen darf, und Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden. Die Auffassung, es gehöre zum Wesen einer Rechtsnorm, daß sie in gehöriger Weise der Öffentlichkeit durch Verkündigung ihres Wortlautes bekannt gemacht worden ist, ist seit langem anerkannt. Im Rechtsstaat bestehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1961 (DVBL 1962 Seite 137 – NJW 1962 Seite 506) ausgeführt hat, für die Verlautbarung von Rechtsnormen Grundregeln der Rechtsetzung.“

Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Beschluss 10 A 2120/01 vom 11. Juli 2001 auf Seite 2 dargelegt:

„Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschriften des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben…!

Die Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenden Behörde gelten soll.

Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten soll.“

Es gab nach dem 29.09.1990 und schon vor dem 03.10.1990 bis heute also im derzeitigen Grundgesetz weder so bezeichnete dazugehörende Länder noch danach zu Recht in den Bundestag entsandte Abgeordnete, die ordentlich legitimiert waren oder sind.

Nach Greiffeld´s Rechtswörterbuch, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 1970, Seite 756 gilt:

Norm (Rechtsnorm) > Gesetz! Normativen Charakter (Inhalt) hat eine Vorschrift, soweit sie im – Gegensatz zu bloßen Verwaltungsvorschriften – „Rechtssätze“ enthält, also Gesetz im materiellen Sinne ist.

Das vorgeblich noch rechtsbeständige Grundgesetz soll aber in der BRD an der Spitze eines geschlossenen Systems von Rechtsnormen stehen.

Die fehlende Angabe der räumlichen Geltung für das Grundgesetz ist daher durch die obige nachvollziehbare Rechtsprechung vor 1990 (!) als wesentlicher Mangel zu bewerten, der das GG nichtig gemacht hat. Dem Grundgesetz ist damit vermutlich schon am 18.07.1990, spätestens aber am 29.09.1990 der geographische Erstreckungsbereich entzogen worden, es gilt mit allen nachfolgenden Änderungen daher seit spätestens dem 29.09.1990 nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesländer in der BRD. Und damit haben auch alle auf das Grundgesetz gestützten sonstigen BRD-Gesetze jedenfalls ab 1990 keine Rechtsgrundlage mehr.

Merkt so etwas eigentlich kein Staatsrechtler, Bundestagsabgeordneter oder uneingeschränkt zur Berufsausübung zugelassener Jurist in der BRD?

BRD-Handlanger wollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung des Grundgesetzes diese nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistik einfach aus der – unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung des ganzen Deutschen Volkes entstandenen – Präambel des Grundgesetzes ableiten.

Präambel:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Abgesehen davon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nicht das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verstanden wird, welche allein eine Wiedervereinigung hätten betreiben können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fortgeschrittenem Völkermord durch die Siegermächte ein „deutsches“ Mischvolk mit Millionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer ohne deutsche Wurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmittelbare Rechtserheblichkeit, s. Definitionen:

– Duden von 1924

„Präambel – Vorrede“

– Meyer Taschenlexikon 1966

„Präambel – Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oder Verträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgenden Textes“

– Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. Beck München 2002

„Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen“!

Auch die Behauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche Volk gilt, ist also keine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Erstens gibt es das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil die völkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein Deutsches Volk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.

Zweitens kann die OMF-BRD als Besatzungskonstrukt die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nicht verleihen.

Und drittens hat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der Siegermächte die Reichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das Grundgesetz zwingen können.

Es ist also unter dem unabdingbaren territorialen-räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes und dem räumlich-personellen Geltungsbereich zu unterscheiden. Dem GG fehlt also eindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.

Noch ausführlicher beschäftigt sich der bekennende Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit Weide mit der wiederum auch durch und durch neu zusammengelogenen Präambel des nichtigen Grundgesetzes vom 03.10.1990 für die Bundesrepublik Deutschland.

Zwar sind die einzeln vorgetragenen Argumente und viele mehr in der hier vorliegenden umfassenden Untersuchung zur tatsächlichen Rechtslage in Deutschland enthalten, aber die von dem Reichsangehörigen Weide vorgelegte Darlegung der mindestens 7 Lügen in der neuen Präambel sind durchaus als kompakter Vortrag und Beleg für eine nicht mögliche Rechtserheblichkeit bei Scheingerichtsverfahren in der BRdvD geeignet, sofern man auf die Widerlegung der dort vorgetragenen rechtlichen Standpunkte im Einzelnen in allen Instanzen beharrt. Auf den folgenden Seiten sind deshalb die 7 Lügen drastisch und für jedermann, nur offensichtlich nicht für BRdvD-Juristen verständlich, aufgeführt.

Es ist also unter dem unabdingbaren territorial-räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes und dem nicht unabdingbar räumlich-personellen Geltungsbereich zu unterscheiden.

Dem GG fehlt also eindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.

Die juristische Rabulistik der BRD-Juristen verstieg sich daher auch sofort zu der Ansicht, dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 a. F. und damit unausgesprochen auch ohne gültiges Grundgesetz Gebietserweiterungen auf friedlicher Basis durchsetzten konnte.

Auch das ist falsch!

Denn nicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedliche Gebietserweiterung bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichen Akt in Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenen Besatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit dem alten Namen BRD errichteten – und damit die Völkerrechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheit seines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten. Dabei wurde übersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 a. F. die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auf rechtlicher Grundlage basierte und alle darauf und danach basierenden Entwicklungen, Grundgesetzänderungen und Gesetze in einer BRD jeglicher rechtstaatlich korrekter Legitimation entbehren müssen.

Zitat Anfang!

Dietrich A.W. Weide

Bürger des Staates (2.) Deutsches Reich

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Fax: 040/69 64 31 19 v Mobil: 0172/190 40 42

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Auszug aus meinem Essay: „Die unterdrückte Wahrheit über Deutschland“

Das Nachfolgende ist meine persönliche Meinung und Sicht der Dinge. Diese Meinungswiedergabe geschieht daher unter ausdrücklichen Hinweis auf § 193 StGB, Art. 5 „GG“ sowie Art. 11 EMRK.

Die Rechtsordnung der „BRD“, das „Grundgesetz“, beginnt mit 7 Unwahrheiten (Lügen)!

Wenn man bei objektiver Würdigung und strenger Beachtung des Vorstehenden die aus nur drei Sätzen bestehende Präambel des „GG“ genau und vor allem kritisch durchliest wird man zwangsläufig feststellen können, daß das als Rechtsordnung für die sogenannte „Bundesrepublik Deutschland“ (dem sich so bezeichnenden „Rechtsstaat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung“) geltende „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, in diesen drei Sätzen allein sieben Unwahrheiten enthält. Unwahrheiten sind Lügen!

Diese drei Sätze lauten auszugsweise:

1 „Im Bewußtsein seiner Verantwortung …. hat sich das Deutsche Volk (Lüge 1) kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt (Lüge 2) dieses Grundgesetz gegeben.

2 Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg …. haben in freier Selbstbestimmung (Lüge 3) die Einheit (Lüge 4) und Freiheit Deutschlands vollendet (Lüge 5).

3 Damit gilt (Lüge 6) dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk (Lüge 7).“

1. Lüge und Beweis zu der m.E. unwahren Behauptung: „…. hat sich das Deutsche Volk …. dieses Grundgesetz gegeben.“.

Wie bereits ausgeführt, ist das „GG“ zwar von deutschen, aber von den 3 westl. Besatzungsmächten ausgesuchten „Parlamentariern“ formuliert und geschrieben worden, aber nach deren strengen Anweisungen („Frankfurter Dokumente“) und mußte daher mehrfach geändert, anders formuliert werden. Erst nach dem es von diesen Besatzern insgesamt ausdrücklich genehmigt worden war, durfte es verkündet werden.

So ist das „GG“ im Mai 1949 dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den 3 westl. Besatzungsmächten kraft ihrer Waffengewalt aufgezwungen worden und war damit ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht, gegen den Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung! Das Ganze war also ein rein militärischer Akt und hatte mit Demokratie absolut nicht das Geringste zu tun. Im Übrigen galt bzw. gilt dieses „GG“ nur für den Teil des Deutschen Volkes, welches 1949 im Bereich der 3 westl. Besatzungszonen lebte und heute in dem der OMF-„BRD“ lebt, nicht aber für das gesamte Deutsche Volk innerhalb des Territoriums des DR, also auch für den Teil des Deutschen Volkes östlich der Oder-Neiße.

(OMF= Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, Prof. Dr. Carlo Schmidt, 08.09.194

Das Deutsche Volk, zum dem untrennbar auch die damals und heute noch in den reichsdeutschen Ostprovinzen lebenden deutschen Reichsbürger gehören, ist niemals zum „GG“ gefragt worden, war daran in keiner Weise beteiligt und hatte bis heute niemals auch nur die geringste Mitwirkungs- oder Entscheidungsmöglichkeit daran! Daher heißt es ja auch: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht: der! Die Verwendung der Präposition „für“ dürfte auch als eindeutiges Indiz dafür zu werten sein, daß dieses „GG“ von einer über dem Deutschen Volk stehenden höheren Gewalt angeordnet worden und somit ein Oktroy ist.

Fazit: Also hat sich das Deutsche Volk dieses „Grundgesetz“ nicht gegeben, sondern es wurde ihm im Gegenteil gegen seinen Willen von den 3 westl. Besatzungsmächten oktroyiert! Diese Behauptung in der Präambel des „GG“ dürfte daher als Lüge Nr. 1 zu werten sein!

2. Lüge und Beweis zu der m.E. unwahren Behauptung: „…. kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt ….“.

Als Beweis für die nicht mehr vorhandene Freiheit und der daraus ableitbaren „verfassungsgebenden Gewalt“, von der die sogenannten „Befreier“ das Deutsche Volk 1945 völkerrechtswidrig u.a. befreit haben, wurde ihm 1948/49 zu der von den 3 westl. Besatzungsmächten befohlenen Erarbeitung einer Rechtsordnung für die westl. Besatzungszonen, eine „verfassungsgebende Gewalt“ eben nicht zugestanden, also verwehrt und hat diese bis heute im Jahre 2006 (61 Jahre nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und Einstellung der Kampfhandlungen) immer noch nicht wieder zurückerhalten! Daß das Deutsche Volk, entgegen der Behauptung im „GG“, auch heute im Jahre 2006 noch immer nicht über eine in einem „Rechtsstaat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung“ übliche „verfassungsgebende Gewalt“ verfügt kann man eindeutig auch daran erkennen, daß es dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, bis heute verwehrt worden ist, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, wie sich dieses auch aus Art. 146 „GG“ ergibt. Hieran sind maßgeblich die „BRD-Politiker“ beteiligt, die somit unmöglich „Vertreter des Volkes“ sein können, als welche diese sich oft und gerne ausgeben.

Wie vorstehend ausgeführt, ist die Rechtsordnung der OMF-„BRD“, das „GG“, den in den westlichen Besatzungszonen lebenden Reichsbürgern, kraft der Waffengewalt der westl. Besatzungsmächte, völkerrechtswidrig aufgezwungen worden, hatte also mit Freiheit und Demokratie nicht das Geringste zu tun. Insofern dürfte auch die in den letzten Jahren von „bundesdeutschen Politkern“ vermehrt vorgetragene Behauptung, die „BRD“ sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung“ der „reine Hohn“ sein und dürfte daher so wenig wahr sein wie wenn man sagen würde, der Atlantik sähe aus wie Apfelsaft und schmecke auch so. Auch wenn man dieses immer wieder wiederholen würde, so bliebe es dennoch die Unwahrheit, eine Lüge. Freiheit und Demokratie hatten mit der völkerrechtswidrigen Errichtung der OMF-„BRD“ durch die westl. Besatzungsmächte, wie auch mit dem auf deren Anordnung und nach deren strengen Vorgaben geschaffenen „GG“, absolut nicht das Geringste zu tun und standen außen vor.

Im Übrigen ist das „GG“ auch keine Verfassung, wie es von „bundesdeutschen Politikern“ einschließlich des „Bundespräsidenten“ immer wieder wahrheitswidrig, offenbar vorsätzlich irreführend behauptet wird, sondern lediglich ein mit demokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut der 3 westl. Besatzungsmächte in Ausführung des Artikels 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 der da lautet: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“ Dieses ergibt sich aus dem „GG“ selbst und findet noch zusätzlich seine Bestätigung in dessen Art. 146. Wenn es denn eine Verfassung wäre, hätte es nicht dieses Artikels 146 bedurft in dem es explizite heißt: „Dieses Grundgesetz …. verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Diese sich hieraus ergebende Aufforderung, diese freie Entscheidung ist dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächten aber auch von den „bundesdeutschen Politkern“ bis heute leider verweigert worden. Kann man eine derart geführte „Staats“form, in der das Volk nicht entscheiden darf, als demokratisch bezeichnen?

Da also dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächten und offenbar auch von den diesen offenbar hörigen bzw. weisungsgebundenen „BRD-Politkern“ verwehrt worden ist und offensichtlich immer noch verwehrt wird, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, kann es in der OMF-„BRD“ auch keine „verfassungsgebende Gewalt“ geben! Auch die diesbezüglichen Behauptungen „bundesdeutscher Politiker“, das „GG“ sei inzwischen (seit der tatsächlich nicht stattgefundenen Wiedervereinigung) in einen Verfassungsrang erhoben worden (wann und von wem?), ist eindeutig unwahr, also gelogen, denn es gibt hierzu keinen entsprechenden Akt und auch kein genaues Datum, wann dieses denn geschehen sein soll (sh. oben Allegorie mit Atlantik + Apfelsaft). Darüber hinaus ist in einer echten, in einer wirklichen Demokratie eine Verfassung stets die freie Entscheidung eines freien und souveränen Volkes! Wie vorstehend dargestellt, trifft dieses aber eindeutig und zweifelsfrei keinesfalls auf das „GG für die BRD“ zu, denn das Deutsche Volk ist bis heute dazu nicht gefragt worden und konnte daher bis heute hierüber auch nicht frei entscheiden!

Daher verfügt das Deutsche Volk, seit es im Mai 1945 von den „Befreiern“ völkerrechtswidrig u.a. seiner Freiheit beraubt wurde und damit auch seiner Souveränität – mangels der nicht mehr vorhandenen Souveränität – bis zum heutigen Tage auch nicht über die im Satz 1 der Präambel des „GG“ wahrheitswidrig behaupteten „verfassungsgebenden Gewalt“!

Kraft einer Gewalt ist das „GG“ der OMF-„BRD“ zwar gegeben (oktroyiert) worden, diese Gewalt war aber – entgegen der wahrheitswidrig und irreführend, Demokratie vortäuschenden behaupteten „verfassungs-gebenden Gewalt“ – eindeutig nur die von den westl. Besatzungstruppen ausgehende „Waffengewalt“, denn eine „verfassungsgebende Gewalt“ geht – zumindest in einer echten Demokratie – stets von einem freien und souveränen Volke aus! Wie kann man da also ehrlichen Gewissens behaupten: „…. hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“?

Fazit: Somit dürfte also zweifelsfrei feststehen, daß diese Angabe im „GG“, kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt, nicht der Wahrheit entspricht, also Lüge Nr. 2 sein dürfte!

3. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. in freier Selbstbestimmung ….“.

Dieser zweite Satz der Präambel des „GG“ enthält m.E. nun sogar schon drei Lügen und dürfte daher mit dieser – nach meiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptung – eine äußerst dreiste Volksverdummung darstellen! Wie kann man da also behaupten, die „BRD“ sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung“? Entspricht das Ganze nicht eher einer Diktatur, wenn derartige Sätze mit den darin enthaltenen Unwahrheiten von der „Obrigkeit“ verfaßt und das Volk diese Unwahrheiten als wahr, als Tatsache hinzunehmen hat?

Die Deutschen, also das gesamte Volk selbst, der oft zitierte Souverän, kein Einziger von ihnen ist je gefragt worden und konnte daher auch nicht in freier Selbstbestimmung entscheiden, obwohl es nach Art. 29 Abs. 2 „GG“ sogar eines Volksentscheides bedurfte! Dieser Artikel besagt: „Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.“ Hat 1990 – bei der Neugliederung des Bundesgebietes – ein solcher Volksentscheid stattgefunden??? Darf man dieses Unterlassen als einen eklatanten Verstoß seitens der damaligen „Bundesregierung“ gegen diese doch eindeutige Bestimmung des „GG“ bezeichnen?

Ein Plebiszit ist den Deutschen also versagt worden. Oder können Sie sich daran erinnern, daß Sie gefragt worden sind oder sich an einem Volksentscheid beteiligen durften, als es 1990 um die „Neugliederung des Bundesgebietes“ ging? Entschieden haben ganz alleine die an der damaligen Regierung beteiligten, abhängigen „BRD-Politiker“, aber ohne das Deutsche Volk zu fragen. Einige der damaligen „Politiker“, die heute teilweise mit an der derzeitigen Regierung beteiligt sind, waren strikt gegen eine Wiedervereinigung. Die entschiedensten Gegner der im Herbst 1990 zwar möglichen, aber tatsächlich leider nicht zustande gekommenen Wiedervereinigung Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS, waren Oskar Lafontaine und Dr. jur. Wolfgang Schäuble!

Kein einziger der Deutschen in den Ländern …. hat daher irgendetwas in freier Selbstbestimmung entschieden oder gar vollendet, weil diese es nicht konnten oder durften, es Ihnen verwehrt war!

Fazit: Damit dürfte auch hier zweifelsfrei feststehen, daß diese Behauptung „in freier Selbstbestimmung“ nicht der Wahrheit entspricht, also gelogen und damit Lüge Nr. 3 sein dürfte!

4. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Einheit ….“.

Per 03.10.1990 erfolgte lediglich ein Zusammenschluß der 3 westl. Besatzungszonen mit der sowjet. Besat-zungszone, also nur von West- und Mitteldeutschland, allerdings ohne jegliche rechtlichen Grundlagen, da diese den beiden besatzungsrechtlichen Verwaltungsstrukturen, genannt „BRD“ und „DDR“, von deren jewei-ligen obersten Instanzen (USA + SU) bereits mit Wirkung zum 18.07.1990, 00:00 h, entzogen worden waren. Mit dem Zusammenschluß oder der Vereinigung der „BRD“ und der „DDR“ war aber keinesfalls die „Einheit“ Deutschlands, des Staates DEUTSCHES REICH vollendet worden, es ist noch immer ein geteiltes Land!

Deutschland ist das DEUTSCHE REICH in seinen Grenzen vom 31.12.1937 und nicht die OMF-„BRD“!

Mit ihrer „Vier-Mächte-Erklärung“ („Berliner Deklaration“) vom 05.06.1945 wurde das DEUTSCHE REICH von den 4 Hauptsiegermächten (den späteren Besatzungsmächten) stets als ein „Deutschland als Ganzes“ betrachtet und behandelt und in verschiedenen Proklamationen und Verträgen auch offiziell so bezeichnet. Nach Nr. 46 des Kontrollratsgesetzes von 1946 gibt es nur einen deutschen Staat, das DEUTSCHE REICH in den Grenzen vom 31.12.1937. Das Staatsgebiet des weiterhin existierenden Völkerrechtssubjekts DEUTSCHES REICH war also gemäß den Bestimmungen und Entscheidungen der Alliierten festgestellt und auf das Gebiet innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937 beschränkt, also auch einschließlich der zum REICH gehörenden Ostprovinzen Pommern, Preußen und Schlesien.

Somit gehören auch die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen reichsdeutschen Ostprovinzen zu Deutschland, zum DEUTSCHEN REICH, auch wenn diese inzwischen zu einem kleineren Teil von zunächst der Sowjetunion und jetzt Rußland und zum größeren Teil von Polen, völkerrechtswidrig annektiert worden sind, dieses auch entgegen den damaligen Entscheidungen der vier Hauptsiegermächte nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und der völkerrechtswidrigen Verhaftung der letzen reichsdeutschen, geschäftsführenden Regierung unter dem Reichspräsidenten, Großadmiral Karl Dönitz.

Auch das „Bundesverfassungsgericht“ („BVerfG“) hat in mehreren Urteilen, u.a. 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973, festgestellt und entschieden: „…. Das Deutsche Reich existiert fort ….“

Damit dürfte zweifelsfrei feststehen, zu Deutschland, dem weiterhin existenten Völkerrechtssubjekt DEUTSCHES REICH gehören weiterhin auch die reichsdeutschen Ostprovinzen jenseits der Oder-Neiße-Linie (ca. 1/3 des Reichsgebietes !) mit den dort noch immer lebenden Millionen deutscher Reichsbürger, auch wenn diese Provinzen inzwischen völkerrechtswidrig von Polen und Rußland annektiert worden sind.

Die „Einheit“ Deutschlands, also des DEUTSCHEN REICHS, ist demnach am 03. Okt. 1990 keinesfalls vollendet worden, wie es die geänderte Präambel des „GG“ wahrheitswidrig besagt und von den „bundesdeutschen Politkern“ den sogenannten „Bundesbürgern“ – die es de jure gar nicht gibt! – seitdem wissentlich und vorsätzlich falsch vorgegaukelt wird. Die im Herbst 1990 tatsächlich möglich gewesene vollständige Wiedervereinigung mit den besetzten und völkerrechtswidrig vom DEUTSCHEN REICH abgetrennten Ostprovinzen (Zustimmung der SU durch Gorbatschow lag vor), ist im Gegenteil von eben diesen „bundesdeutschen Poli-tikern“ sogar vehement verhindert worden. Ganz entschiedene Gegner der 1990 möglichen Wiedervereinigung waren die „BRD-Politiker“ Lafontaine und Schäuble! Genscher soll damals sozusagen fast „auf den Knien gelegen“ und gefleht haben, man möge doch bitte nur einer Vereinigung mit der „DDR“ zustimmen, nicht aber mit den Gebieten östlich der Oder-Neiße. (Und diese Politiker wollen „Vertreter des Volkes“ sein und dessen Interessen wahrnehmen, wie es auch deren Amtseid nach Art 56. „GG“ fordert???)

Und nun noch etwas, eine Merkwürdigkeit, zu der sogenannten „Wiedervereinigung“ und dem rechtlichen Hintergrund. Wiedervereinigen kann sich doch nur etwas, was zuvor auch eine Einheit war. Die sowjetische Besatzungszone in Mitteldeutschland, seit Oktober 1949 als „DDR“ bezeichnet und die drei westl. Besatzungs-zonen in Westdeutschland, seit Mai 1949 als „BRD“ bezeichnet, waren vor dem aber keine Einheit, sondern Fragmente eines völkerrechtswidrig zerteilten größeren Ganzen, nämlich des DEUTSCHEN REICHS. Das was am 03. Okt. 1990 zwischen der OMF-„BRD“ und der „DDR“ durchgeführt worden ist war also im wahrsten Sinne des Wortes keine Wiedervereinigung, sondern bestenfalls eine Vereinigung. Eine Wiedervereinigung war es auch deshalb nicht, weil die zum REICH gehörenden Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße, in denen immer noch Millionen reichsdeutscher Bürger leben, wegen des entschiedenen Widerstandes der „bundesdeutschen Politiker“ nicht mit einbezogen worden sind (!). Das Ganze war also nur ein Beitritt der Länder der „DDR“ zum Geltungs-bereich des „GG“ nach dessen Art. 23 a.F., so wie es auch gesagt bzw. geschrieben worden ist. Es war also lediglich eine Vereinigung zweier staatsähnlicher Besatzungsstrukturen belegen auf dem Territorium des existenten Staates (2.) DEUTSCHES REICH, dies allerdings ohne jegliche staatsrechtlichen Grundlagen, weil solche nicht mehr vorhanden waren.

Bezüglich des Art. 23 a.F. „GG“, welcher den Geltungsbereich des „GG“ definierte (sh. Ausgabe vor 1990), ist damals aber etwas Seltsames geschehen, welches der deutschen Öffentlichkeit offensichtlich vorsätzlich und bewußt verschwiegen bzw. vorenthalten worden ist.

Im Sommer 1990 fanden die sogenannten „2 + 4 Verhandlungen“ statt mit dem Ziel der Wiedervereinigung Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS, mit seinen besetzten und abgetrennten Gebieten, wie es auch das „GG“ a.F. u.a. in seiner Präambel gefordert hat. Deutschland ist aber das DEUTSCHE REICH und nicht die OMF-„BRD“! Anläßlich dieser Verhandlungen ist am 17.07.1990 in Paris vom obersten Exekutivorgan der „DDR“, der Besatzungsmacht UdSSR, vertreten durch deren damaligen Außenminister Eduard Schewardnaze, dem damaligen Außenminister der „DDR“, Markus Meckel, mitgeteilt worden, daß die Staatsangehörigkeit zur „DDR“ und deren Verfassung zum 18.07.1990, 00:00 h, aufgehoben sei. Im Gegenzuge wurde vom obersten Exekutiv-organ der OMF-„BRD“, der Besatzungsmacht USA, vertreten durch deren damaligen Außenminister James Baker, dem damaligen Außenminister der „BRD“, Hans-Dietrich Genscher, mitgeteilt, daß die Präambel und der Art. 23 (a.F.) der bis dahin geltenden Rechtsgrundlage der „BRD“, dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, mit Wirkung zum 18.07. 1990, 00:00 h, aufgehoben sei.

Da die OMF-„BRD“ und die „DDR“, seit ihrer völkerrechtswidrigen Errichtung im Jahre 1949, niemals souveräne Staaten waren sondern lediglich besatzungsrechtliche, von ihren jeweiligen Besatzungsmächten abhängige Selbstverwaltungskonstrukte und deswegen nach wie vor der Oberhoheit ihrer Besatzungsmächte und deren sich daraus ergebenden Vorbehaltsrechten unterlagen (Art. 139 „GG“), hatten die Vertreter der USA und UdSSR auch das Recht zu diesen doch weitreichenden Maßnahmen, wie geschehen. Seine Bestätigung findet dieses auch im aktuellen Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG“, in welchem heute noch auf eine bestehende „besatzungsrechtliche Ordnung“ Bezug genommen wird.

Mit der Aufhebung ihrer „Verfassung“ hatten die „DDR“ und mit der Aufhebung des Art. 23 a.F. „GG“ auch die OMF-„BRD“ ab dem 18.07.1990 keine Rechtsgrundlagen mehr. Damit waren beide besatzungs-rechtlichen Selbstverwaltungskonstrukte de jure erloschen, seit dem zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art nicht mehr legitimiert. De facto agierten beide aber weiter, als sei nichts geschehen. Die „DDR“ bis zum 02.10.1990 und die OMF-„BRD“ noch heute. (Ist das nicht Kurios?)

Aus diesen „2 + 4 Verhandlungen“ (Tatsächlich waren es „4 + 2 Verhandlungen“, denn verhandelt und entschieden haben allein die 4 Besatzungsmächte. Die „BRD“ + „DDR“ standen außen vor, waren lediglich Befehlsempfänger.) ist dann u.a. der „Einigungsvertrag vom 31.08.1990“ entstanden. In dessen Art. 4, Ziffer 2 heißt es: „Artikel 23 („GG“) wird aufgehoben“. In Verbindung mit Art. 1 des „Einigungsgesetzes“ ist daher der Art. 23 a.F. „GG“ ersatzlos aufgehoben und im BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff amtlich bekannt gemacht worden.

Das „BVerfG“ hatte mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73, vom 31.07.1973, u.a. auch festgestellt: „…. Sie (die OMF-„BRD“) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. ….“ Seit dem 18.07.1990, spätestens aber seit der Veröffentlichung im BGBl. am 23.09.1990, hat das “GG” jedoch keinen Geltungsbereich mehr! Weil ein neuer Geltungsbereich bisher nicht definiert worden ist, gibt es daher seitdem auch kein Gebiet mehr, wo das „GG“ Gültigkeit hat oder angewendet werden kann! Daher gibt es seitdem auch kein Gebiet mehr in welchem die OMF-„BRD“ – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – eine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist. Nach dem Staats- und Völkerrecht ist sie daher zur Ausübung staatspolitischer Handlungen jeglicher Art seitdem auch nicht mehr legitimiert, weil sie keine gültige Rechtsgrundlage mehr hat. Die OMF-„BRD“ ist damit seitdem de jure erloschen, de facto aber noch existent, weil sie unter Mißachtung dessen seitdem ohne jegliche Rechtsgrundlage weiter gehandelt hat und immer noch handelt. Jede weitere staatspolitische Handlung seitens der OMF-„BRD“ dürfte daher seitdem als Ausfluß einer de facto bestehenden Diktatur, aus einer in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zulässigen „normativen Kraft des Faktischen“ zu bewerten sein und mit Rechtsstaatlichkeit auf der Basis einer freiheitlich demokratischen Grundordnung – wie fälschlich immer wieder behauptet wird – absolut nicht das Geringste zu tun haben!

Zur sogenannten „Wiedervereinigung“ wurde regierungsseitig behauptet, auch von den Medien, die Länder der „DDR“ seien am 03.10.1990 dem Geltungsbereich des „GG“ nach dessen Art. 23 beigetreten! Wie war das aber möglich, wo doch der Art. 23 (a.F.) „GG“ spätestens mit dem 23.09.1990 bereits aufgehoben war, also keine Gültigkeit mehr hatte? Hinzu kommt noch, daß es am 03.10.1990 noch gar keine Länder der „DDR“ (Thüringen, Sachsen usw.) gab. Diese sollten erst noch durch das „Ländereinführungsgesetz“ der „DDR“ vom 22.07.1990, zum 14.10.1990 gebildet werden! Wie kann also etwas noch nicht Existierendes etwas nicht mehr Existierendem beitreten? Wie ist das möglich? Das wäre doch in etwa gleichbedeutend wie wenn ein Verstorbener eine noch nicht Geborene heiraten würde! Ein Volksentscheid, wie es das „GG“ mit seinem Art. 29 Abs. 2 vorschreibt, wurde nicht durchgeführt, dem Deutschen Volk also grundgesetzwidrig vorenthalten!

Deutschland, das ganze Deutschland, umfaßt also das gesamte Territorium des DEUTSCHEN REICHS, einschließlich seiner Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße in den Grenzen vom 31.12.1937 und nicht in den Grenzen der OMF-“BRD“! So lange diese Ostprovinzen dem DEUTSCHEN REICH nicht wieder zurück gegeben worden sind, so lange ist auch die Einheit Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS nicht vollendet!!!

Fazit: Es dürfte damit eindeutig und zweifelsfrei bewiesen sein, die Einheit Deutschlands, also des gesamten Deutschlands (sh. „GG“ a.F.), des DEUTSCHEN REICHS, in den Grenzen vom 31.12.1937, wie es national und international anerkannt und festgestellt worden ist, ist keinesfalls, also nicht vollendet worden und dürfte damit die Lüge Nr. 4 sein !

5. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Freiheit ….“.

Als oberste Instanz für die sogenannte und nach wie vor unfreie „Bundesrep. Dtl.“ bestehen noch immer die Militärgesetze (SHAEF-Gesetzgebung) von 1945. Bestätigt wurde dieses durch die zwischen der OMF-„BRD“ und den westl. Besatzungsmächten am 28.07.1990 geschlossenen Vereinbarung (BGBl. 1990 II S.1386 ff) und durch Art. 79 Abs.1, Satz „GG“. Die OMF-„BRD“ ist also weiterhin lediglich ein von den 3 westl. Besatzungsmächten geschaffenes und von diesen abhängiges Selbstverwaltungskonstrukt, ein Pseudostaat. Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. II 1990, S. 1274 + S. 1386 ff)), wurde dieses noch einmal ausdrücklich hervorgehoben und bestätigt. Gemäß den sich aus den noch immer geltenden Verträgen und Gesetzen der westl. Besatzungsmächte ergebenden Restriktionen, ist die „OMF-BRD“ nicht souverän, sondern ein fremdgebundenes und fremdgesteuertes Staatsgebilde – ein Vasallenstaat – belegen im westlichen Teil des Territoriums des DR. Ebenso gelten immer noch die sogenannten „Feind-staatenklauseln“ der UN-Charta in bezug auf Deutschland, die Art. 53 und 107. Wie kann man da von Freiheit reden? Als frei und souverän kann ein Staat doch nur dann gelten und sein, wenn er auch eine vom gesamten Staatsvolk frei gewählte Verfassung hat und über seine Belange frei und selbst entscheiden kann! Eine solche Verfassung hat aber die sogenannte „Bundesrep. Dtl.“ bis zum heutigen Tage eindeutig nicht, sondern lediglich das 1949 von den westl. Besatzungsmächten völkerrechtswidrig oktroyierte „GG“, welches aber seit dem 23.09.1990 keinen Geltungsbereich mehr und damit de jure seitdem nirgendwo mehr staatsrechtliche Gültigkeit hat! Das 1992 (widerrechtlich?) modifizierte „GG“ enthält nirgendwo eine Definition über dessen Geltungsbereich!

In diesem Zusammenhang dürfte auch von Bedeutung sein, daß auch heute noch immer im Art. 125 Abs. 1 der aktuellen Ausgabe des „GG“ steht: „…. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt“. Auch steht seit 1949 noch immer unverändert im Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG“: „…. oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben …..“ Danach ist doch ganz eindeutig, Deutschland, das DEUTSCHE REICH, ist noch immer ein besetztes Land! Darf man da mit Fug und Recht in die Präambel des „GG“ schreiben, die Freiheit Deutschlands sei vollendet worden? Doch wohl nicht !

Kann man ein Land, einen Staat, als frei und souverän bezeichnen, in welchem über 60 Jahre nach Einstellung der Kampfhandlungen noch immer „Besatzungszonen“ bestehen, in welchem nach über 60 Jahren noch immer eine zu beachtende „besatzungsrechtliche Ordnung“ gilt, wie es sich aus dem aktuellen „GG“ ergibt ???

Fazit: Somit dürfte also auch hier zweifelsfrei feststehen, die Freiheit Deutschlands ist eindeutig nicht vollendet worden und dürfte daher als Lüge Nr. 5 festzustellen sein!

6. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. gilt dieses Grundgesetz ….“.

Wie … vorstehend dargestellt, hat das „GG“ mit der Aufhebung seines Art. 23 a.F. keinen Geltungsbereich mehr und wurde damit de jure außer Kraft gesetzt! Eine territoriale Abgrenzung, also ein neuer Geltungsbereich ist bisher eindeutig aber nicht definiert worden! Das „GG“ gilt also spätestens seit dem 23.09.1990 nirgendwo mehr! Ohne Angabe eines Geltungsbereiches kann es nicht gelten!

Fazit: Es ist festgestellt, daß das „GG“ keine Verfassung eines souveränen und demokratischen Staates ist, sondern ein mit demokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut in Anlehnung an Art. 43 HLKO. Daher benötigt es zur Abgrenzung der Angabe eines Hoheitsgebietes, wo es denn gelten soll, einer genauen Definition seines territorialen Erstreckungsgebietes! Da eine solche Definition seit dem 23.09.1990 eindeutig und zweifelsfrei aber nicht mehr vorhanden ist, kann dieses Grundgesetz daher auch nirgendwo und für niemanden mehr gelten! Diese Behauptung dürfte daher also als Lüge Nr. 6 zu werten sein!

7. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. für das gesamte Deutsche Volk ….“.

Zum gesamten Deutschen Volk gehören unbestreitbar auch jene Reichsbürger, die in den völkerrechtswidrig annektierten reichsdeutschen Ostprovinzen jenseits der Oder-Neiße leben! Jene Reichsbürger, die seinerzeit insbesondere von den ehemaligen „Bundeskanzlern“ Brandt und Kohl m.E. „verraten und verkauft“ und damit aufgegeben und inzwischen vergessen worden sind!

Diese zweifelsfrei nach wie vor zum Deutschen Volk gehörenden Menschen sind hiermit eindeutig aber nicht mit einbezogen worden, weil sie zwangsweise außerhalb des ohnehin nicht mehr bestehenden Geltungsbereiches des „GG“ leben. Sie konnten also nicht mit einbezogen werden, sind auch nicht gefragt worden und konnten daher auch nicht in freier Selbstbestimmung mit entscheiden.

Fazit: Ergo kann das ohnehin unwirksame „GG“, weil es keinen Geltungsbereich mehr hat, auch nicht für das gesamte Deutsche Volk gelten, dürfte also als Lüge Nr. 7 zu werten sein!

Die vorstehende Meinungsäußerung bezieht sich analog auch auf die 1990 (widerrechtlich?) vorgenommene Einfügung im Art. 146 „GG“ (BGBl. II, S. 885 ff): „… das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Deutsche Volk gilt, …“. Auch dieses entspricht (wie vor) nicht der Wahrheit, die noch immer in den Ostprovinzen lebenden Reichsbürger sind nicht mit einbezogen!

Hierbei mit zu berücksichtigen sind selbstverständlich auch die nach wie vor zum Deutschen Volke gehörenden Deutschen bzw. deren Abkömmlinge, die als Volksdeutsche bezeichnet werden und teilweise in Enklaven bzw. begrenzten Gebieten innerhalb der ehemaligen SU lebten oder noch leben.

Was ist also von einem derartigen „Staat“ zu halten, der „seine Bürger“ derart, offenbar schamlos belügt? Darf sich ein derartiger „Staat“ als einen „Rechtsstaat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung“ bezeichnen? Denken Sie darüber bitte einmal in Ruhe und gründlich nach. Informieren Sie sich möglichst umfassend und entscheiden Sie dann, bilden Sie sich dann Ihre eigene Meinung. Nutzen Sie hierzu vorzugsweise das Internet, denn dieses bietet hierzu eine Fülle von Möglichkeiten der überwiegend auch objektiven und wahrheitsgemäßen Information. Holen Sie sich Ihre Informationen möglichst nicht aus den Berichten und Darstellungen der Medien, denn diese dürfen nur das und in der Form berichten, wie dieses den Besatzungsmächten und der diesen hörigen und weisungsgebundenen „BRD-Regierung“ genehm ist. Daher wird auch über Vieles nicht berichtet und wenn, dann wird es unvollständig oder verfälscht wiedergegeben. Auch regierungsamtliche Stellen können und dürfen Ihnen auf Anfragen offenbar keine der Wahrheit entsprechenden Darstellungen geben, denn solche könnten dann das bestehende System in Frage stellen.

Im übrigen dürfte bei der Ende 1990 vorgenommenen Modifikation des „GG“, von den damals entscheidenden „bundesdeutschen Politikern“ m.E. Hochverrat am gesamten Deutschen Volk begangen worden sein, in dem in der Ende 1990 neu gefaßten Präambel ersatzlos aufgegeben wurde: „…seine nationale und staatliche Einheit zu wahren“ und die beiden letzten Sätze:

“Es hat auch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Da die nach wie vor zum DR gehörenden deutschen Ostgebiete aber immer noch unter fremder Verwaltung stehen, völkerrechtswidrig annektiert worden sind, ist die Einheit und Freiheit Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS bis heute nicht vollendet worden und der diesbezügliche Auftrag aus dem „GG“ (a.F.) bisher nicht erfüllt, sondern (widerrechtlich) sogar aufgegeben worden! Mit der m.E. gewissenlosen Aufgabe dieser doch eindeutigen Vorgaben, sind die immer noch zum DR gehörenden Ostgebiete von den „bundesdeutschen Politikern“ (den sogenannten „Volksvertretern“) doch aufgegeben und verraten worden ? War das nicht Hoch- und Landesverrat?

Hamburg, im November 2006

Dietrich A.W. Weide

Zitat Ende!

Auch die ab 03.10.1990 scheinbar geltende Präambel zum Grundgesetz konnte somit nicht mehr durch dazu gesetzlich autorisierte Privatpersonen inthronisiert werden, wodurch jegliche Berufung auf diese zum Zwecke der Behauptung, dass diese den unabdingbar territorial-räumlichen Erstreckungsbereich des GG festsetzen kann, in das Leere laufen muss.

Und weil die Präambel auch noch zusammengelogen und unwahr ist, werden die zukünftigen Diskussionen zu ihrem Inhalt mit Juristen vor BRdvD-Gerichten noch amüsante Proben von der Gesinnung charakterloser Volks- und Hochverräter am Volke der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ergeben, die dafür nach RStGB die Höchststrafe erwarten müssten.


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