Fakt Nr. 14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig

Die folgenden Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte nach Punkt 04 in Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst und nicht durch den freien Willen der Deutschen entstanden. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD scheinbar gewährten Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.

Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung gewährten, obwohl sie grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.

Unter anderen die folgenden Verträge tragen die Saat der notwendigen Gegenvorstellungen vor internationalen Gremien in sich:

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Bonn, vom 18. Mai 1990

Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag

vom 31. August 1990

Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889

Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung

Moskau, vom 12. September 1990

Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990

Bonn, vom 23. September 1990

Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885

Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Bonn, vom 25. September 1990

Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274

Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990

Bonn, vom 28. September 1990

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273

Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Bonn, den 08.10.1990

Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amts im Auftrag des BM des Auswärtigen

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff.

Diese nichtige Vereinbarung eines dazu nicht legitimierten Staatssekretärs, den KOHL und seine Minister dafür vorgeschoben haben, sollte die zeitlich unbegrenzte Auslieferung aller Deutschen an die drei Westmächte ohne Rechtsschutz durch die eigene BRD-Regierung begründen und bedeutet deshalb den Fortfall jeder Gehorsamkeitsverpflichtung, z.B. Steuerzahlungspflicht für BRD-Regierungskriminelle und deren Scheinstaat, s. auch Punkt 18! Das Bekanntmachungsdatum vom 08.10.1990 hat aber auch die Geschäftsgrundlage des Beitritt der DDR zur BRD – in welcher juristischen Konstruktion auch scheinbar rechtskräftig – entgültig zerstört.

Wenn man allein die Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachungen der oben aufgeführten Verträge anschaut, erkennt man ein rechtwidriges System permanenter Irreführung der Deutschen. Wie kann zum Beispiel eine Verordnung auf Seite 1273 des BGBl Nr. 36 etwas in Kraft setzen, was erst auf Seite 1274 des BGBl Nr. 36 durch Veröffentlichung existiert?

Die größte Täuschung der Deutschen liegt aber in der Überschrift des Vertrages vom 25. September 1990: Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin. Im Gesetzestext heißt es unter Artikel 2 genau:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische , gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Entsprechendes steht in Artikel 4:
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine von derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Durch diese Formulierung handelt es sich eindeutig nicht um einen Vertrag ausschließlich in bezug auf Berlin, sondern er erstreckt sich in seinen völkerrechtswidrigen Bestandteilen, welche auch die gerichtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen der Alliierten offen halten müssten, auf das Teilreichsgebiet, welches die DDR und die BRD und Berlin insgesamt umfasst.

Diese Knebelung ist aber wiederum nur mit dem Besatzungsvorbehalt entstanden und damit ebenso nichtig wie alle oben angeführten Verträge unter der vielfachen juristischen Betrachtungsweise, die sich durch die gesamte vorliegende Ausarbeitung zum Legitimationsdebakel der BRD nach Menschenrechts- und Völkerrechtsbestimmungen zieht.

Und abschließend ein letztes Beispiel:
Die Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrages sollte nach Artikel 8 auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland erfolgen und für das vereinte Deutschland gelten. Dazu fehlen, wie vielfach nachgewiesen, aber bis heute alle völkerrechtlich korrekten Voraussetzungen, unabhängig von der Nichtigkeit durch Gebietsabtretungen, über die weder die BRD noch DDR noch sonst jemand außer dem Deutschen Volk in Volksabstimmung entscheiden konnte.


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