Enteignungen in Deutschland (SHAEF Gesetz Nr. 52)

Militärregierung – Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers

Allgemeine Vorschrift Nr. 1

(Zur Ausführung der Gesetze Nr. 52 der Militärregierung; Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen)

I. Es wird hiermit verordnet, daß Artikel IV des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung im Falle von Organisationen, wirtschaftlichen Unternehmen, sowie deren Vermögen, von dem Tage ab nicht mehr anzuwenden ist, an dem ihre Auflösung, Abschaffung oder zeitweilige Aufhebung durch Anordnung der Militärregierung verkündigt worden ist.

II. Das gesamte Vermögen aller hiernach aufgeführten Personen wird hiermit von der Militärregierung gemäß Artikel I, Paragraph 1, Absatz c) und g) des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung allen Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung unterworfen, es darf darüber nicht verfügt werden, es sei denn, daß eine Erlaubnis, Genehmigung oder Anweisung der Militärregierung oder des Gesetzes Nr. 52 hierfür erteilt worden ist.

https://brd-schwindel.ru/souveraenitaet-der-brd-us-militaergesetze-shaef-und-somit-das-besatzungsrecht-haben-bis-heute-volle-gueltigkeit/

https://brd-schwindel.ru/von-den-alliierten-erlassene-gesetze-die-in-deutschland-gueltig-sind/


Quelle und Kommentare hier: