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von Roland Regolien

Übersetzung: Deutsch: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Schlussbemerkungen zum sechsten periodischen Bericht Deutschlands. UNenglish

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1. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte prüfte den sechsten periodischen Bericht Deutschlands über die Umsetzung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E / C.12 / DEU / 6) auf seiner 31. und 32. Tagung ( E / C.12 / 2018 / SR.31 und 32) vom 25. September 2018 und nahm auf seiner 58. Sitzung am 12. Oktober 2018 die folgenden abschließenden Bemerkungen an.

A. Einführung

2. Der Ausschuss begrüßt den sechsten Bericht, den der Vertragsstaat vorgelegt hat, und die ergänzenden Informationen, die in den Antworten auf die Liste der Probleme (E / C.12 / DEU / Q / 6 / Add.l) enthalten sind. Der Ausschuss begrüßt auch den konstruktiven Dialog mit der hochrangigen interministeriellen Delegation des Vertragsstaates.

B. Positive Aspekte

3. Der Ausschuss begrüßt die gesetzgeberischen, institutionellen und politischen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um einen hohen Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in dem Vertragsstaat sicherzustellen, insbesondere die Einführung eines nationalen Mindestlohns im Jahr 2015 durch den Erlass des Gesetzes einen Mindestlohngesetz (MiLoG) zu regulieren.

C. Wichtigste Themen und Empfehlungen
Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle  Rechte

4. Der Ausschuss begrüßt die Erklärung der Delegation des Vertragsstaats, wonach die deutschen Behörden  das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifizieren wollen, und ermutigt den Vertragsstaat, die Ratifizierung zu beschleunigen.

Verpflichtung des Vertragsstaates im Rahmen des föderalen Systems

5. Der Ausschuss stellt fest, dass das föderale System des Vertragsstaats Befugnisse und Verantwortlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Rechte des Paktes, an die Länder überträgt, der Ausschuss ist jedoch besorgt darüber, dass die wirtschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede erheblich sind und kulturelle Rechte, die vor 1990 von der Teilung Deutschlands geerbt wurden, bestehen trotz entschlossener Bemühungen des Vertragsstaats, sie zu überwinden, fort. Der Ausschuss ist auch besorgt über die unzureichenden Informationen und Daten zur Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in einigen Ländern.

6. Der Ausschuss erinnert daran, dass die Dezentralisierung keinesfalls die Gesamtverantwortung des Vertragsstaats für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Pakt (Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge) als primärem Zollträger mindert. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat weitere Schritte unternimmt, um allen Menschen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit zu geben, die Rechte des Paktes in Anspruch zu nehmen, um bestehende Unterschiede zu verringern, unter anderem durch eine enge Überwachung ihrer Umsetzung. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat außerdem, sein Datenerfassungssystem zu verbessern, um die rechtzeitige Erhebung verlässlicher Daten über die Inanspruchnahme von Covenant-Rechten in allen Ländern zu ermöglichen.
Wirtschaft  und Menschenrechte

7. Der Ausschuss begrüßt zwar die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), ist jedoch besorgt über den ausschließlichen freiwilligen Charakter der im NAP festgelegten Sorgfaltspflichten für Unternehmen hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und des Mangels an Überwachungsmechanismen in dieser Hinsicht. Besonders beunruhigt ist der Umstand, dass der Vertragsstaat nur dann verbindliche gesetzliche Maßnahmen einführen würde, wenn weniger als 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten Menschenrechtsstandards in ihre Geschäftsprozesse aufgenommen haben. Dies kann im Ergebnis zu einer regulatorischen Lücke bei der Auferlegung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen führen, auch wenn ein großer Teil der Unternehmen solche Verpflichtungen nicht in ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

8. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die wirksame Umsetzung des NAP durch alle Beteiligten durch einen umfassenden und transparenten Überwachungsprozess sicherzustellen. Es empfiehlt auch, dass der Vertragsstaat einen Regelungsrahmen einführt, der sicherstellt, dass alle in dem Vertragsstaat oder in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Menschenrechtsverletzungen nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland erkennen, verhindern und bekämpfen, und dass sie haftbar gemacht werden können für Verstöße.

9. Der Ausschuss ist besorgt über: a) die praktischen Hindernisse, die den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Rechtsweg im Vertragsstaat behindern, deren Rechte angeblich von deutschen Unternehmen im Ausland verletzt wurden, obwohl das deutsche Recht  den Zugang zum Recht als Rechtsstaat vorsieht sowie Rechtshilfe; b) das Fehlen kollektiver Rechtsbehelfe in der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des Schutzes der Ansprüche der Verbraucher; (c) das Fehlen der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen nach deutschem Recht; und (d) das Fehlen von Offenlegungsverfahren, was es den Antragstellern äußerst schwer macht, die Verletzung ihrer Rechte durch eine Handlung eines Unternehmens  nachzuweisen.

10. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer verbesserten Rechtshilfe für Opfer und der Einführung kollektiver Rechtsdurchsetzungsmechanismen in Zivilverfahren, der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen und Offenlegungsverfahren, um sicherzustellen, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen misshandelt werden mit Wohnsitz in Deutschland oder unter deutscher Gerichtsbarkeit haben in Deutschland Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen und Entschädigungen.

11. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine allgemeine Anmerkung Nr. 24 zu den Verpflichtungen des Staates im Rahmen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (E / C.12 / GC /
24) hin.

Menschenrechte und internationale Handels-  und Investitionsabkommen

12. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Vertragsstaat keine Folgenabschätzungen bezüglich der Menschenrechte in Bezug auf landwirtschaftliche Exporte in arme Länder und Länder mit Nahrungsmitteldefizit vornimmt, wenn keine einschlägigen Bestimmungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) vorliegen. Sie ist besonders besorgt darüber, dass die Ausfuhr von Nahrungsmitteln in Entwicklungsländer, selbst wenn die Exportsubventionen auslaufen, negative Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen der Kleinbauern in diesen Ländern haben kann

13. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, sicherzustellen, dass Folgenabschätzungen zu Menschenrechten durchgeführt werden, um die Gesamtauswirkungen der Agrarexporte in Entwicklungsländer zu bewerten, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Pakt auf internationale Hilfe und Zusammenarbeit sicherzustellen. Es empfiehlt auch, dass der Vertragsstaat alle Anstrengungen unternimmt, um eine Änderung der EUCAP-Regelungen im Einklang mit den Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten, die den Pakt ratifiziert haben, herbeizuführen. Er empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat alle Anstrengungen unternimmt, um eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union herbeizuführen, um sicherzustellen, dass Nahrungsmittelexporte in Entwicklungsländer die Lebensfähigkeit des Agrarsektors in diesen Ländern nicht bedrohen im Einklang mit den Bemühungen dieser Länder, lokale Nahrungsmittelsysteme wieder aufzubauen und in die lokale Nahrungsmittelproduktion zu investieren. Dies erfordert eine genaue Überwachung der Auswirkungen dieser Exporte.

14. Der Ausschuss ist besorgt über die Ausschließlichkeitsbestimmungen für Daten, die den Entwicklungsländern durch die EU-Präferenzhandelsabkommen (EU-PTAs) auferlegt wurden, die den Zugang zu erschwinglichen Generika für Personen in diesen Ländern verzögern und sich nachteilig auf ihr Recht auf Gesundheit auswirken.

15. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat vor Beginn der Verhandlungen zwischen der EU und dem PTA Menschenrechtsfolgenabschätzungen vornimmt, um die Auswirkungen von Datenexklusivitätsbestimmungen auf den Zugang zu erschwinglichen Generika in den Entwicklungsländern zu ermitteln. Er empfiehlt außerdem, dass der Vertragsstaat alle Anstrengungen unternimmt, um eine Änderung der EU-Verfahren umzusetzen, um Bestimmungen für Folgenabschätzungen zu Menschenrechten aufzunehmen, bevor PTA­ Verhandlungen mit Entwicklungsländern aufgenommen werden. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine allgemeine Anmerkung Nr.14 (2000) zum Recht auf das höchste erreichbare Gesundheitsniveau hin (Ziffer 39).Pflichten eines Vertragsstaats im Rahmen des Paktes als Staatsmitglied internationaler Finanzinstitutionen

16. Der Ausschuss bedauert, dass der Vertragsstaat als Mitgliedsstaat internationaler Finanzinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus seinen erheblichen Einfluss nicht ausreichend genutzt hat, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, die diese Institutionen mit einem Darlehen verbinden, bestehen führen nicht zu einem ungerechtfertigten Rückschritt bei der Ausübung der Rechte des Bundes in den Anleihestaaten.

17. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alles daransetzte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle internationalen Finanzinstitutionen, bei denen er Mitglied des Staates ist, sicherstellen, dass die an ein Darlehen geknüpften Auflagen nicht dazu führen, dass Kreditnehmer ihre Verpflichtungen nicht einhalten unter dem Bund. Insbesondere sollten diese Konditionalitäten nicht dazu führen, dass ungerechtfertigte rückschrittliche Maßnahmen ergriffen werden, dass die vom Pakt vorgeschriebenen Kernpflichten verletzt werden, oder dass sie unverhältnismäßig sind Auswirkungen auf marginalisierte Personen und Gruppen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es dem Vertragsstaat auch sicherzustellen, dass die internationalen Finanzinstitutionen, deren Mitglied er ist, vor der Bereitstellung des Darlehens zu diesem Zweck eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Menschenrechte durchführen. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine Erklärung zu den öffentlichen Schulden, den Sparmaßnahmen und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E / C.12 / 2016/1) und das Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses vom Sparmaßnahmen vom 16. Mai 2012.

Klimawandel

18. Der Ausschuss bedauert, dass der Vertragsstaat nicht auf dem richtigen Weg ist, um seine Treibqausgasemissionen bis 2020 zu erreichen, und bekräftigt seine innerstaatliche Verpflichtung, die Einhaltung des Ziels von 2030, die Emissionen um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken, zu gewährleisten.

19. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen zur Erreichung seiner Treibhausgasemissionsziele für 2020 zu intensivieren und seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 16 des Pariser Abkommens nachzukommen, indem er sein Ziel für 2030 als national festgelegten Beitrag vorlegt.

Offizielle Entwicklungshilfe

20. Der Ausschuss stellt fest, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (State Development Assistance, ODA) des Vertragsstaats 2016 das international vereinbarte Ziel von 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) erreicht hat, da die Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern und Migranten in diese Berechnung einbezogen wurden auf der Suche nach internationalem Schutz. Der Ausschuss bedauert auch, dass er die Zusage im folgenden Jahr nicht eingehalten hat. (Art. 2 (1))

21. Der Ausschuss fordert den Staatsteil auf, seine Bemühungen um eine konsequente Erfüllung der ODA-Verpflichtungen in den kommenden Jahren zu verstärken. (Art. 2 (1))

Diskriminierung in kirchlichen Einrichtungen

22. Der Ausschuss ist besorgt über die wiederholten Berichte über Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugung oder sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität bei der Beschäftigung nichtkirchlicher Positionen in kirchlichen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern. (Kunst. 2 (2) und 6)

23. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere die Abschnitte 8 und 9, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass nichtkirchliche Angestellte aus Gründen der religiösen Überzeugung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität nicht diskriminiert werden dürfen.Intersex-Kinder und Transgender-Personen

24. Der Ausschuss begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 über das dritte Geschlecht. Der Ausschuss ist jedoch besorgt darüber, dass nach der Verabschiedung des Gesetzes über Änderungen des Zivilstandsgesetzes und der lebenslangen verheerenden Konsequenzen der Operation auf die Geschlechtsbestätigungsoperation von Intersex-Säuglingen und Kindern auch weiterhin psychische, physische und psychische Folgen haben psychische Gesundheit und Wohlbefinden. Es ist auch besorgt, dass   das Transsexuellengesetz des Vertragsstaates den Transgender-Status pathologisiert. (Kunst. 2 (2) und  12)

25. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um medizinisch unnötige Operationen zur Geschlechtsbestätigung von intersexuellen Säuglingen und Kindern zu verbieten und ein Umfeld zu schaffen, in dem sie sich entwickeln und für ihre bevorzugte Geschlechtsidentität respektiert werden können. Es empfiehlt auch dem Vertragsstaat Überarbeitung der Gleichstellungsgesetze im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards und bewährten Verfahren. Migranten

26. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass nach Artikel 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Behörden verpflichtet sind, Migranten ohne Papiere bei den Einwanderungsbehörden anzuzeigen, die irreguläre Wanderarbeitnehmer davon abhalten können, Dienstleistungen zu suchen, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte unerlässlich sind, wie z Gesundheitsfürsorge und der Meldung von Straftaten, einschließlich häuslicher Gewalt sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. (Kunst. 2 (2), 12 und 13)

27. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat eine klare Trennung (,,Brandmauer“) zwischen öffentlichen Dienstleistungserbringern und Einwanderungsbehörden durchführt, unter anderem durch die Aufhebung von§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, um sicherzustellen, dass irreguläre Arbeitsmigranten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erhalten ohne Angst.Familienzusammenführung von Flüchtlingen und Personen, die subsidiären Schutz genießen

28. Der Ausschuss begrüßt die Bemühungen des Vertragsstaats, eine große Anzahl von Flüchtlingen und anderen Migranten aufzunehmen, die aus ihren Ländern fliehen müssen. Der Ausschuss stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Familienzusammenführung für subsidiär geschützte Personen, die seit 2015 möglich ist, zwischen März und Juli 2018 ausgesetzt und seitdem wieder eingesetzt wird, weiterhin einer Quote von 1.000 Personen pro Monat unterliegt, obwohl Ausnahmen zulässig sind humanitäre Gründe. Es ist auch besorgt über die Unklarheit der Verfahren und Kriterien für die Umsetzung der neuen Vorschriften. Darüber hinaus ist es besorgt, dass nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats erwartet wird, dass unbegleitete Minderjährige mit Flüchtlingsstatus die Unterhalts- und Unterbringungsmöglichkeiten für die gesamte Familie gewährleisten, wenn die Familienzusammenführung mit den untergeordneten Elternteilen stattfindet. Dies führt zu einer erhöhten Anzahl von Ablehnungen oder zur Verhinderung der Familienzusammenführung. (Kunst. 2 (2) und 10)

29. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, sicherzustellen, dass Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, die Möglichkeit haben, sich mit ihren Familien zu vereinigen, einschließlich der Aufhebung der Quote von 1.000 Personen pro Monat. Es empfiehlt auch, dass der Vertragsstaat seinen Prozess der Familienzusammenführung verbessert, indem er einheitliche und klare Verfahren und Kriterien für eine solche Wiedervereinigung vorsieht. Abbau der praktischen und administrativen Hindernisse für die Familienzusammenführung; Erlauben Sie Eltern und Geschwistern die Wiedervereinigung ohne Hürden, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger, der das erste im Gaststaat ankommende Familienmitglied ist, als Sponsor fungiert.

Frauenvertretung in Entscheidungspositionen

30. Der Ausschuss ist besorgt über die geringe Vertretung von Frauen in Entscheidungspositionen, insbesondere im privaten Sektor, und über die Unwirksamkeit des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe. Es ist insbesondere besorgt, dass: (a) die gesetzlich vorgesehene Geschlechterquote von 30% für Aufsichtsräte, die im Gesetz vorgesehen ist, nur 108 Unternehmen umfasst; (b) die Mehrheit der Unternehmen, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, Ziele für Geschlechterquoten festzulegen, hat dies nicht getan; und (c) Sanktionen bei Nichteinhaltung sind nicht wirksam. (art.3)

31. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen um eine stärkere Vertretung von Frauen in Entscheidungspositionen zu verstärken und insbesondere (a) den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Geschlechterquote von 30% für die Geschäftsführung und höhere Managementpositionen auf alle aufgeführten Positionen auszuweiten oder mitbestimmte private Unternehmen; (b) die Sanktionen bei Nichteinhaltung uneingeschränkt durchzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken; und (c) privaten Unternehmen starke Anreize bieten, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und geschlechtsspezifische Diskriminierungen und Stereotype zu bekämpfen.

Prävalenz prekärer Beschäftigung

32. Der Ausschuss ist besorgt über die sehr große Zahl von Menschen, die in verschiedenen Formen prekärer Beschäftigung tätig sind, wie etwa Minijobs, Leiharbeit, Teilzeitarbeit, Leiharbeit, kurzfristige Dienstleistungsverträge und befristete Beschäftigung bei 14 Millionen. Diese Arbeiter erhalten niedrige Löhne, haben ein niedriges soziales Schutzniveau und haben die Verhandlungsmacht geschwächt. Der Ausschuss ist ferner besorgt über die steigende Zahl von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von den Sozialleistungen, die derzeit bei 1,2 Millionen liegt, und dass nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer es schafft, von einer prekären Beschäftigung zu einer regulären Beschäftigung überzugehen. (Kunst. 6 und 7)

33. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen um die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und die Regulierung prekärer Beschäftigungsverhältnisse zu verstärken, indem er Arbeitgebern Anreize bietet und Arbeitnehmer mit Qualifizierungsmaßnahmen ausbildet, um ihre Qualifikationen und andere Formen der Unterstützung, wie z. B. Pflegedienste, zu verbessern für Kinder und unterhaltsberechtigte Erwachsene, um sie dabei zu unterstützen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, wobei zu bedenken ist, dass die Mehrheit dieser Arbeitnehmer Frauen sind. Sie empfiehlt dem Vertragsstaat außerdem sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer- und Sozialversicherungsrechte dieser Arbeitnehmer in Gesetz und Praxis uneingeschränkt garantiert werden und dass die Mindestlohngesetzgebung durchgesetzt wird.

Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

34. Der Ausschuss ist besorgt über die unzureichende Einhaltung der Quote von fünf Prozent für die Beschäftigung von Menschen mit schweren Behinderungen und die hohe Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Frauen mit Behinderungen. Es ist auch besorgt über die wachsende Zahl von Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten arbeiten, über begrenzten Arbeits­ und Sozialschutz verfügen und nicht von den Mindestlohn-Gesetzen profitieren, und mit dem geringen Übergang von geschützten Werkstätten in die Öffentlichkeit Arbeitsmarkt. (Kunst. 2 (2) und 6)

35. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen zu verstärken, um die vollständige Einhaltung der Quote für die Beschäftigung von Menschen mit schweren Behinderungen, insbesondere von Frauen mit Behinderungen, sicherzustellen und die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften zu verstärken. Sie empfiehlt dem Vertragsstaat außerdem, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in geschützten Werkstätten umfassend vom Arbeits- und Sozialschutz einschließlich des nationalen Mindestlohns erfasst werden, und dass er wirksame Maßnahmen ergreift, um den Übergang von Arbeitnehmern mit Behinderungen von geschützten Werkstätten zum offenen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Mindestlohn

36. Der Ausschuss begrüßt die Einführung eines nationalen Mindestlohns, der derzeit auf 8,50 Euro festgesetzt und alle zwei Jahre angepasst wird. Es ist jedoch besorgt, dass dem Vertragsstaat keine zuverlässigen Daten über die Einhaltung des Mindestlohns vorliegen und dass eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern  angeblich unter dem Mindestlohn bezahlt wird.  (art.7)

37. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen   zu verstärken, um sicherzustellen, dass allen Arbeitnehmern  mindestens der nationale Mindestlohn gezahlt wird und der   Mindestlohn auf einem Niveau festgesetzt wird, das ausreicht, um den Arbeitnehmern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard   zu bieten; und zur Durchsetzung des Mindestlohns. Der Ausschuss   weist den Vertragsstaat auf seine allgemeine Anmerkung Nr. 23 (2016) zum Recht aller auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen hin, Ziff. 23.

Geschlechtsspezifisches Lohngefälle

38. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle im Jahr 2018 mit 21 Prozent weiterhin hoch bleibt, hauptsächlich aufgrund der anhaltenden vertikalen und horizontalen De-facto-Segregation sowie des überwiegenden Anteils von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen. Es ist auch besorgt, dass dies zu einer großen geschlechtsspezifischen Rentenlücke (derzeit 53%) sowie zu einer überproportional hohen Armutsquote bei älteren Frauen führt. (arts.3, 7, 9 und 11)

39. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen zur Schließung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu intensivieren, unter anderem durch

(a) Bekämpfung der vertikalen und horizontalen De-facto-Segregation; und
(b) Überprüfung seiner Sozial- und Steuerpolitik, um den Faktoren zu begegnen, die Frauen davon abhalten, ihre Karriere fortzusetzen oder eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Darüber hinaus fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um der hohen Armutsrate älterer Frauen entgegenzuwirken. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

40. Der Ausschuss ist besorgt über die unzureichende Zahl von Arbeitsinspektionen, die in der Landwirtschaft sowie in kleinen Arbeitsstätten durchgeführt werden, und über die hohe Zahl tödlicher Arbeitsunfälle in diesem Sektor. (art.7)

41. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu intensivieren, insbesondere durch verstärkte Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft sowie in kleinen Arbeitsstätten.

Hausangestellte

42. Der Ausschuss stellt fest, dass rund 163.000 Bezugspersonen, hauptsächlich weibliche Wanderarbeitnehmer, in Privathaushalten in Deutschland beschäftigt sind, dass der Ausschuss besorgt ist, dass er übermäßig viele Stunden ohne regelmäßige Ruhezeiten arbeiten muss und anfällig für Ausbeutung ist. dass Arbeitsinspektionen unzureichend sind; und dass diese Arbeitnehmer Zugang zu begrenzten und fragmentierten Beschwerdeverfahren haben. (art.7)

43. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat dafür sorgt, dass Hausangestellte, die hauptsächlich als Pflegekräfte beschäftigt sind, hinsichtlich der Vergütung, des Schutzes vor unfairer Entlassung, der Erholung und der Freizeit sowie der Begrenzung der Arbeitszeit und der Ausbeutung der Arbeitnehmer die gleichen Bedingungen wie andere Arbeitnehmer haben Missbrauch. Sie empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat die Beschwerdeverfahren verbessert, um sie für diese Arbeitnehmer leicht zugänglich zu machen und wirksame Inspektionsmechanismen zur Überwachung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine allgemeine Anmerkung Nr. 23 (2016) zum Recht aller auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen hin, Ziff. 47 ( f  ) .

Das Streikrecht von Beamten Das Streikrecht von Beamten

44. Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über das Verbot von Streiks durch den Vertragsstaat durch alle öffentlichen Beamten mit Beamtenstatus, einschließlich Schullehrer mit diesem Status. Dies geht über die Beschränkungen des Art. 8 Abs. 2 des Paktes hinaus, da vernünftigerweise nicht alle Beamten als wesentliche Dienstleister angesehen werden können. (Art. 8)

45. Der Ausschuss bekräftigt seine frühere Empfehlung, dass der Vertragsstaat Maßnahmen ergreift, um den Geltungsbereich der Kategorie der wesentlichen Dienste zu ändern, um sicherzustellen, dass alle Beamten, deren Dienste nicht als notwendig betrachtet werden können, Anspruch auf ihr Streikrecht haben gemäß Artikel 8 des Paktes und des IAO-Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (1948).

Sozialversicherung

46. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das Niveau der grundlegenden Sozialleistungen nicht ausreicht, um den Empfängern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Sie ist auch besorgt über die Berechnungsmethode des Existenzminimums, die auf einer Stichprobenerhebung der Ausgaben der Haushalte mit dem geringsten Einkommen beruht und einige der Grundkosten ausschließt. Sie ist ferner besorgt über die Sanktionen, die Grundsicherungsempfängern für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II auferlegt werden, die die Leistungen um 30 bis 100 Prozent senken und insbesondere junge Menschen betreffen, deren Leistungen vollständig aufgehoben werden, wenn sie gefunden werden ihre Pflichtverletzung verletzt haben. Sie bekräftigt außerdem ihre Besorgnis über die Definition der als „angemessen“ eingestuften Beschäftigung, die von Arbeitssuchenden angenommen werden soll. (Kunst. 6, 9 und 11)

47. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Höhe der grundlegenden Sozialleistungen durch eine Verbesserung der Berechnungsmethoden für das Existenzminimum in Anbetracht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 zu erhöhen. Er fordert den Vertragsstaat außerdem auf, den Staat zu überprüfen Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Existenzminimum stets angewendet wird. Er empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat ausdrücklich Kriterien für die Beurteilung der Eignung der Beschäftigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der IAO (Nr. 168) Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, festlegt. Der Ausschuss macht den Vertragsstaat darauf aufmerksam auf seine allgemeine Anmerkung Nr. 19 (2008) zum Recht auf soziale Sicherheit.

Pflegedienst für ältere Menschen

48. Der Ausschuss begrüßt zwar die Entscheidung, 13.000 neue Verwalterstellen in Krankenhäusern zu schaffen, ist jedoch besorgt über den chronischen Mangel an qualifizierten Betreuern für ältere Personen im Vertragsstaat. Es bekundet erneut seine Besorgnis über die Situation älterer Menschen, die unter erniedrigenden Bedingungen leben, auch in einigen Pflegeheimen, und aufgrund unzureichender Pflegekräfte unzureichend versorgt werden. (Kunst. 10 und 12)

49. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Anstrengungen zu verstärken, um eine ausreichende Anzahl qualifizierter Betreuer älterer Menschen gemäß dem Globalen Verhaltenskodex der WHO für die internationale Rekrutierung von Gesundheitspersonal sicherzustellen, und dafür zu sorgen, dass sie angemessene und günstige Bedingungen haben der Arbeit. Er bekräftigt auch seine früheren Empfehlungen, dass der Vertragsstaat unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Situation älterer Menschen in Pflegeheimen ergreift. die erforderlichen Ressourcen für die Ausbildung des Pflegepersonals bereitstellen; häufigere und gründlichere Inspektionen in Pflegeheimen durchführen. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine allgemeine Anmerkung Nr. 6 zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten älterer Menschen (1995) hin.

Kinderarmut

50. Der Ausschuss ist besorgt, dass 19,7 Prozent (2,55 Millionen ) der Kinder unter 18 Jahren in Armut leben. Die Mehrheit davon sind Kinder, die mit einem alleinerziehenden Elternteil oder in Familien mit zwei oder mehr Geschwistern leben. Es ist auch besorgt darüber, dass die Höhe des Kindergeldes nicht ausreicht, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Es ist ferner besorgt über Berichte, dass einige Eltern, einschließlich Eltern von Migranten, aus bürokratischen Hürden oder mangelnden Informationen über Leistungen kein Kindergeld beantragen und dass der Vertragsstaat die Gründe für die Nicht-Inanspruchnahme der Leistungen nicht wirksam einschätzt. (Kunst. 9 und 10)

51. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat fortlaufend die Angemessenheit der Kindergeldsysteme, einschließlich Standardkinderleistungen, Kinderzulagen und des Bildungs- und Beteiligungspakets, im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarmut überprüft. Es empfiehlt auch, dass der Vertragsstaat Daten erhebt Kindergeldregelungen, einschließlich der Aufnahmequoten, und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um den Schwierigkeiten der  in Frage kommenden Haushalte beim Zugang zu den Leistungen zu begegnen.

Ernährung von Schulkindern

52. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass trotz dieser Maßnahmen viele Kinder immer noch ohne Frühstück zur Schule gehen. (Kunst. 10 und 11)

53. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat dafür sorgt,  dass die Kinder bei Bedarf Schulmahlzeiten erhalten, wobei Eltern   und Kinder weiter für die Notwendigkeit einer angemessenen Ernährung sensibilisiert werden und Familien diesbezüglich  unterstützt werden.

Recht auf Wohnung

54. Der Ausschuss nimmt zwar die Ankündigung zur Kenntnis, dass die Haushaltsmittel für Sozialwohnungen künftig aufgestockt werden sollen, ist jedoch besorgt über die sehr hohen Mieten und Mietsteigerungen; der akute Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Verbindung mit der geringeren Anzahl sozialer Mietwohnungen; und die sinkenden und niedrigen öffentlichen Ausgaben für Wohnraum. Sie ist besonders besorgt angesichts der sehr niedrigen Schwelle für die Erstattung von Wohnraum bei den grundlegenden Sozialleistungen, die dazu geführt hat, dass viele Familien mit grundlegenden Sozialleistungen in den Ballungsräumen andere Grundkosten für die Miete zahlen oder sie obdachlos machen. Es ist ferner besorgt über die Berichte, dass die Zahl der Personen, denen es an angemessenem Wohnraum fehlt, ständig gestiegen ist und 1,2 Millionen betrug. Der Ausschuss bedauert das Fehlen offizieller Daten über die Verbreitung von Obdachlosigkeit und das Fehlen von Unterkünften für Obdachlose. (Kunst. 9 und 11)

55. Der Ausschuss empfiehlt dem  Vertragsstaat:
(a) das Angebot an erschwinglichen Wohneinheiten vor allem für die am stärksten benachteiligten und marginalisierten Personen und Gruppen erhöhen;
(b) die öffentlichen Mittel für den Wohnungssektor weiter erhöhen;
(c) Erhöhung des Schwellenwerts für die Erstattung von Wohnungen im
Rahmen der sozialen GrundleistwA ea-,. n Marktprei decken; e
(d) Verringerung der Obdachlosigkeit und Gewährleistung einer angemessenen Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen, einschließlich Notunterkünften und Herbergen sowie sozialer Rehabilitationszentren;
e) Erhebung von nach Geschlecht, ethnischer Herkunft und anderen relevanten Kriterien aufgeschlüsselten Daten über den Umfang und das Ausmaß der Obdachlosigkeit in dem Vertragsstaat und die Schaffung eines wirksamen Mittels zur Überwachung der Situation der Obdachlosigkeit;
(f) Ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um den Auswirkungen von Spekulationen in städtischen Wohnräumen auf den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum entgegenzuwirken.

Zugang zu Elektrizität

56. Der Ausschuss ist besorgt angesichts der Berichte, dass eine große Anzahl von Haushalten, insbesondere diejenigen mit grundlegenden Sozialleistungen, von Energiearmut betroffen sind und dass 328.000 Haushalte 2016 aufgrund von nicht bezahlten Rechnungen von Stromausfällen betroffen waren. (Art. 11)

57. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat wirksame Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Haushalte ihren grundlegenden Strombedarf decken, um Stromausfälle für Haushalte zu vermeiden, die nicht für ihren Mindestbedarf aufkommen  können.

Recht auf Gesundheit

58. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Asylbewerber nach dem Gesetz über Leistungen für Asylbewerber während der ersten 15 Monate seines Aufenthalts in Deutschland auf akute und schmerzhafte Bedingungen in der Gesundheitsfürsorge beschränkt ist und dass der Zugang zu Gesundheit weiterhin eingeschränkt ist das Fehlen einer klaren Definition oder Leitlinien für „andere wesentliche Gesundheitsdienstleistungen“, die gemäß dem Gesetz in Ausnahmefällen bereitgestellt werden, sowie zu den akuten und schmerzhaften Zuständen. (Art. 12)

59. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Personen in dem Vertragsstaat, einschließlich Asylsuchende, ungeachtet ihres rechtlichen Status und ihrer Dokumentation und ihrer Überprüfung den gleichen Zugang zu Gesundheitsfürsorgeleistungen erhalten Gesetz zur Regulierung von Ansprüchen ausländischer Personen auf Grundsicherung von Arbeitssuchenden und dem Gesetz über Leistungen für Asylbewerber entsprechend. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf seine Erklärung zu den Pflichten der Staaten gegenüber Flüchtlingen und Migranten im Rahmen des Paktes (E / C.12 / 2017/1) hin.

Recht auf Bildung

60. Der Ausschuss erkennt die Bemühungen der Länder und Kommunen an, den Zugang zu Bildung zu verbessern, ist jedoch besorgt über die anhaltenden Herausforderungen im Bildungssektor, insbesondere:
{a) der landesweite Lehrkräftemangel, der sich auf Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Bildung auswirkt;
(b) die nach wie vor hohe Anzahl von Schülern mit Behinderungen in Sonderschulen, anstatt in das normale Schulsystem integriert zu werden;
{c) Die Hindernisse für Flüchtlinge und asylsuchende Kinder, die Zugang zu Bildung haben, sind von Land zu Land und von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich. {Kunst. 13 und 14).

61. Der Ausschuss empfiehlt dem  Vertragsstaat:
(a) sich eine ausreichende Anzahl ausgebildeter und qualifizierter Lehrkräfte sichern und sicherstellen, dass diejenigen, die als Zwischenmaßnahme die Lücken füllen, ausreichend ausgebildet und zertifiziert werden, bevor sie den Schulen zugewiesen werden;
b) Fortsetzung des Programms zur Inklusiv Ausbildung und Ermutigung von Kindern mit Behinderungen und ihrer Eltern, sich für eine Inklusiv Ausbildung zu qualifizieren;
c) sich weiterhin darum bemühen, dass Flüchtlings- und asylsuchende Kinder so bald wie möglich bei ihrer Ankunft im Land ihre Ausbildung beginnen und landesweit gleiche und qualitativ hochwertige Bildung für sie gewährleisten.
D. Andere Empfehlungen

62. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in Erwägung zu ziehen.

63. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seinen Verpflichtungen aus dem Pakt vollständig Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die darin verankerten Rechte bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf nationaler Ebene uneingeschränkt genutzt werden. Das Erreichen der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung würde erheblich dadurch erleichtert, dass der Vertragsstaat unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Fortschritte und zur Behandlung von Begünstigten öffentlicher Programme als Rechteinhaber einführt

Wer kann Ansprüche geltend machen.

Die Umsetzung der Ziele auf der Grundlage der Grundsätze der Beteiligung, der Rechenschaftspflicht und der Nichtdiskriminierung würde sicherstellen, dass niemand zurückgelassen wird.

64. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat Schritte unternimmt, um schrittweise geeignete Indikatoren für die Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte zu entwickeln und anzuwenden, um die Bewertung der Fortschritte zu erleichtern, die der Vertragsstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Pakt erzielt für verschiedene Bevölkerungsschichten. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss den Vertragsstaat unter anderem auf den konzeptionellen und methodologischen Rahmen für Menschenrechtsindikatoren, der vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (siehe HRI / MC / 2008/3) erarbeitet wurde.

65. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, die vorliegenden abschließenden Bemerkungen auf allen gesellschaftlichen Ebenen umfassend zu verbreiten, einschließlich auf nationaler, provinzieller und kommunaler Ebene, insbesondere unter Parlamentariern, Beamten und Justizbehörden, und den Ausschuss in seinem Ausschuss zu unterrichten nächster periodischer Bericht über die Schritte zur Umsetzung. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte, Nichtregierungsorganisationen und anderen Mitgliedern der Zivilgesellschaft im Anschluss an die vorliegenden abschließenden Bemerkungen und dem Konsultationsprozess auf nationaler Ebene vor der Einreichung zusammenzuarbeiten seines nächsten periodischen Berichts.

66. Nach dem Verfahren zur Weiterverfolgung der vom Ausschuss angenommenen abschließenden Bemerkungen wird der Vertragsstaat aufgefordert, innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der vorliegenden abschließenden Bemerkungen Informationen über die Umsetzung der in den Randnummern 49 enthaltenen Empfehlungen vorzulegen (in Bezug auf Pflegedienstleistungen für ältere Menschen), 51 (in Bezug auf Kinderarmut) und 55 (b) und (c) (in Bezug auf das Recht auf Wohnraum).

67. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, seinen siebten periodischen Bericht vorzulegen, der gemäß den 2008 vom Ausschuss (E / C.12 / 2008/2) verabschiedeten Richtlinien für die Berichterstattung bis zum 31. Oktober 2023 zu erstellen ist. Er fordert den Vertragsstaat auf, sein gemeinsames Kerndokument erforderlichenfalls gemäß den harmonisierten Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der internationalen Menschenrechtsabkommen zu aktualisieren (siehe HRI /GEN/ 2 / Rev.6, Kap. I).

United Nations                                                                                                             E  ,’C.12/DEU/C0 /6

Economic and Social Council Distr.: General


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