Die Staatsanwaltschaft München II der Barbarei überführt

von reinheu

Wenn es noch eines letzten Beweises bedurft hätte, daß die BRD-Justiz nicht Rechtspflege, sondern alttestamentarische Rachejustiz ausübt – die Staatsanwaltschaft München hat ihn erbracht:

durch die Ablehnung der Haftunterbrechung des todkranken 83-jährigen Horst Mahler aus der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. Havel, wo er bereits fast ein Jahrzehnt wegen einer Meinung, die den Deutschenhassern nicht gefällt, einsitzt.

Einen Menschen wegen einer vom BRD-Regime unerwünschten Meinung zu bestrafen, sogar grausamer als einen Mörder oder Kinderschänder, ist schon an sich ein krimineller Akt und verstößt von Anfang an gegen Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention.

Und schließlich, bei der Tagung der UN-Menschenrechtskommission vom 11. – 29. Juli 2011 zu Genf, wurde folgender Beschluß gefaßt:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention der Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungs-freiheit auferlegt.

Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Abs. 49, CCPR/C/GC/34).

Dieser Beschluß bezieht sich – laut Fußnote 115, die auf die Lex Faurisson verweist – in erster Linie auf das „Bestreiten“ des Holocaust. Die BRD gehört zu den Unterzeichnern und wäre demnach spätestens seit dem Jahre 2011 zur Einhaltung verpflichtet.

Da sie dies nicht tut, sondern weiterhin mittels § 130 StGB das Recht beugt, handelt sie wie ein gewissenloser Despot aus dem Dschungel. Aber auch die UNO handelt kriminell, weil sie auf der Einhaltung dieses Beschlusses ganz bewusst nicht besteht (Das laut UN-Satzung Art. 53 und 107 als „Feinstaat“ geführte Deutschland ist für die UNO gerade gut genug, ausgeplündert und schließlich vernichtet zu werden).

Nun aber wurde dieser zu Unrecht bzw. gegen das Völkerrecht eingesperrte Horst Mahler durch das jahrelange Leiden im Gefängnis todkrank gemacht, doch nicht einmal bei diesem dramatischen Gesundheitszustand wird ihm das letzte Drittel seiner Strafe bedingt erlassen, damit er wenigstens im Kreise seiner Familie sterben dürfe.

Das ist eine neue Qualität der Foltermethoden an mißliebigen Dissidenten, ist die bleibende Schande der BRD-Justiz, im Fall Horst Mahler insbesondere die Schande der Staatsanwaltschaft München II. Sogar die JVA Brandenburg, in der der Schwerstkranke einsitzt, hatte schließlich ein Einsehen und stellte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München den Antrag auf Haftunterbrechung – vergeblich.

Das Bild dieses wahnsinnigen Systems rundet sich ab.

Die von den herrschenden Hintergrundmächten beauftragte sogenannte „Kanzlerin“ Merkel bricht, aus angeblicher Humanität(!), millionenfach Gesetze und ist letztendlich verantwortlich für Mord und Terror durch Ausländer, aber dieser gigantische Rechtsbruch zugunsten einer verlogenen Scheinhumanität wird von der Staatsanwaltschaft selbstverständlich nicht beanstandet; bei dem Deutschen Horst Mahler hingegen braucht kein einziges Gesetz gebrochen zu werden, sondern, im Gegenteil, die geschriebenen und ungeschriebenen elementaren Menschenrechte nur eingehalten zu werden, um die ihm tatsächlich zustehende Humanität angedeihen zu lassen.

Aber dies verhindert die Münchner Staatsanwaltschaft. Zudem bestimmt das verkommene Merkel-Deutschland, daß, wieder einmal aus angeblicher Humanität(!), selbst in sicher geltende Staaten keine Ausländer abgeschoben werden dürfen, ein Furz in ihrem Herkunftsland könnte sie ja erschrecken! Aber den sterbenden Horst Mahler läßt man im Gefängnis verrecken.

Und nun schauen wir uns einmal der Folterknechte scheinheilige Begründung des ablehnenden Bescheides an, unterschrieben von einer „Rechtspflegerin Redmann“, wobei davon auszugehen ist, daß die Beamtin auf „höhere Anordnung“ handelte:

Gemäß § 455 Abs. 4 StPO kann die Vollstreckung unterbrochen werden, wenn (…) wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder wenn der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird (…).

Mit Schreiben vom 6. November 2018 beantragte die Justizvollzugsanstalt Brandenburg die Unterbrechung der Haft gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr 3 StPO wegen Vollzugsuntauglichkeit [Diese und die nachfolgenden Hervorhebungen sind vom V.].

Bei dem Verurteilten lägen ‘multimorbide Krankheiten’ vor, die aufgrund des hohen Alters des Verurteilten sowie der vorliegenden akuten Erkrankung und des zu erwartenden Verlaufs eben dieser zu jederzeit zu akuten Komplikationen würden führen können, die in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt nicht behandelbar wären und durchaus lebensbedrohlich werden könnten. Auszuschließen sei auch nicht die Amputation des zweiten Unterschenkels, wobei die daraus resultierende Pflege nur in einem Krankenhaus außerhalb der Anstalt möglich wäre. Aus medizinischer Sicht sei der Verurteilte nicht mehr haftfähig.

Diesem Antrag der Vollzugsanstalt hat sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. November 2018 angeschlossen.

Der Verurteilte befindet sich seit 25. Oktober 2018 auf der externen Bettenstation B1 im Städtischen Klinikum in Brandenburg an der Havel, wo zunächst eine bakterielle Lungenentzündung diagnostiziert und in der Folge antibiotisch behandelt wurde. Hierdurch konnte zunächst eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden. Problematischer gestaltete sich die Behandlung der fortschreitenden Durchblutungsstörung im rechten Fuß. Insoweit haben sich weitere Nekrosen gebildet, die in letzter Konsequenz die Amputation des Unterschenkels erforderlich machen, die von dem Verurteilten jedoch verweigert wird. In den letzten Tagen hat sich der Gesundheitszustand des Verurteilten drastisch verschlechtert. Der Verurteilte ist derzeit nicht mehr in der Lage aufzustehen, ist schläfrig und bekommt Morphium gegen die Schmerzen.“

Wenngleich auch weitere Leiden des Verurteilten unterschlagen wurden, wie Diabetes, Herzschwäche, Niereninsuffizienz und Blutvergiftung, so reichen die von der Justizvollzugsanstalt angeführten bei weitem aus, um den Todkranken sofort auf freien Fuß zu setzen – zumindest in einem normalen Land ohne besonderer humanistischer Prägung. Doch dieses System ist barbarisch gegen das deutsche Volk, die Staatsanwaltschaft München II hat es offenbart, denn nach Aufzählung der im Endstadium befindlichen unheilbaren Krankheiten des Gefangenen, fährt die unterzeichnende Rechtspflegerin Redmann – sie nennt sich tatsächlich „Rechtspflegerin“!! – in dem Bescheid fort:

Gleichwohl kommt eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht.“

Die nachfolgende Begründung ist an Hohn und Zynismus nicht zu überbieten:

Eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO scheidet schon allein deshalb aus, da zwischen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der bestehenden Lebensgefahr keine Kausalität besteht. Der lebensbedrohliche Zustand des Verurteilten ist vielmehr durch dessen Verweigerung der erforderlichen medizinischen Behandlung entstanden.(…) Eine Unterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO wird ebenfalls abgelehnt. Der Verurteilte ist zwar derzeit unbestritten schwer erkrankt und ein Ableben nach den ärztlichen Berichten wahrscheinlich. Jedoch liegt ein Zustand des Verurteilten, der in einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden könnte, nicht vor.“

Das ist blühender Unsinn. Man vergegenwärtige sich: Da schmachtet ein Mensch viele Jahre lang allein wegen seiner gewaltfreien Meinung, also unschuldig(!) im Gefängnis. Daß dies für den Inhaftierten eine immerwährende ungeheure seelische Belastung bedeutet, die Krankheiten hervorrufen und begünstigen muß, liegt auf der Hand.

Und ebenso die Binsenweisheit, daß Körper und Geist untrennbar miteinander verbunden sind, was der wissenschaftlich/medizinische Zweig der Psychosomatik bestätigt. Es besteht also bei Mahler zwischen Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der bestehenden Lebensgefahr sehr wohl eine Kausalität!

Auch die Behauptung, daß der lebensbedrohliche Zustand Mahlers durch dessen Weigerung, nämlich sich auch noch das zweite Bein amputieren zu lassen, hervorgerufen sei, ist an Unsachlichkeit und Dummheit nicht zu überbieten. Dazu schreibt Dr. Rigolf Hennig in einem offenen Brief an die Staatsanwaltschaft München II:

Im Kern begründen Sie Ihre Ablehnung damit, daß Herr Mahler einen weiteren operativen Eingriff ablehnt, der ihm möglicherweise das Leben retten könnte. Bekanntlich ist Herr Mahler wegen einer diabetischen Gangrän bereits einseitig beinamputiert, nun wäre aus gleichem Grunde die Amputation des anderen Beines aus vitalen Gründen. Als erfahrener Chirurg stimme ich der Entscheidung von Horst Mahler zu. Schon anläßlich der ersten Amputation wäre der Patient beinahe an Komplikationen wie Nieren- und Herzversagen verstorben; bei einem zweiten Eingriff dieser Art wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit seinem Tod zu rechnen. Ganz abgesehen von dem Verlust an Lebensqualität als beidseits Beinamputierter ist bei der Güterabwägung zwischen dem wahrscheinlichen Tod bei Amputation und einem befristeten, aber sicher längeren Überleben letzterem der Vorzug zu geben. Ich hätte mich genau so entschieden.“

Schon viele Jahrzehnte lang erfahren wir, was dabei herauskommt wenn abhängige Richter sich als Historiker aufplustern, obwohl sie nur den vorgegebene Sonderparagraphen 130 StGB anzuwenden fähig sind; und das gleiche groteske Spiel sehen wir, wenn sich die in das Unrechtssystems eingebundenen Staatsanwälte bzw. „Rechtspfleger“ als Ärzte aufspielen.

Nein, eine andere Motivation, als selbst den Tod von Regime-Kritikern während ihrer Gefangenschaft billigend in Kauf zu nehmen (wenn nicht gar zu wünschen), läßt diese barbarische Ablehnung nicht mehr zu. Der blinde Haß, der sich in dem Versuch zeigt, dem unschuldig eingesperrten Todkranken selber die Schuld an seinem Zustand aufzubürden, ist zu offenkundig. Hier wird Antimenschentum praktiziert.

Was ist es nur, was ausgerechnet die Münchner Staatsanwaltschaften I und II dazu treibt, Grausamkeiten an den Tag zu legen, die jeden zivilisierten Menschen entsetzen muß?

Die Staatsanwaltschaft München I, gezeichnet von einem Oberstaatsanwalt Stern, hat bereits 2004 den Präzedenzfall geschaffen, daß jedermann ungestraft zum Massenmord gegen das deutsche Volk hetzen darf („Bomber Harris do it again“); München II hat mit der Verfolgung des uralten kranken Greises, John Demjanjuk, einen weiteren Präzedenzfall für Barbarei im Namen der Justiz geschaffen: Obwohl dem Angeklagten keine Schuld nachgewiesen werden konnte, wurde er der Beihilfe zum Massenmord angeklagt und, das Recht beugend, verurteilt.

Und mit dem Fall Horst Mahler haben die Verantwortlichen der Münchner Staatsanwaltschaft II ihre Schande endgültig manifestiert. Erfüllen sie schon seit langem den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB, so machen sie sich nunmehr der unterlassenen Hilfeleistung schuldig sowie der Mißachtung Art. 2 (2) GG:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Und was, neben den Gesetzen, in jedem zivilisierten Land selbstverständlich ist, nämlich Menschlichkeit, das fordern die Berufsheuchler von China oder Kasawubuchstan; hingegen in dem von ihnen verratenen Deutschland halten sie sich lieber an talmudische Gepflogenheiten.

Wie viele Menschen ihrem Verfolgungswahn noch zum Opfer fallen werden, ist ungewiß; gewiß ist nur, daß sie ihrer Grausamkeiten überführt sind bzw. sich selber überführt haben und sich einst vor einem ordentlichen Gericht, das diesen Namen auch verdient, verantworten werden müssen.

Weder die tatsächlich Verantwortlichen noch die vorgeschobene „Rechtspflegerin“ Redmann werden sich dann davonstehlen können.


Quelle und Kommentare hier:
https://heurein.wordpress.com/2018/12/04/die-staatsanwaltschaft-muenchen-ii-der-barbarei-ueberfuehrt/