Die Grundsteuer und das Wahlgesetz

von Alexander Berg

Weil es sich ganz nett zum Abwicklungsprozess hinzugesellt, mag dieser Gedankengang aus der Fiktion zum Weiterdenken gedacht sein. In der Annahme, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 ( – 2 BvF 3/11 -, – 2 BvR 2670/11 -, – 2 BvE 9/11 -) wurde das Bundeswahlgesetz als unheilbar und „verfassungswidrig“ deklariert.

Damit wurde das Bundeswahlgesetz vom 07.05.1956 rückwirkend „weggeschossen“, was wiederum auch bedeutet, dass nach diesem Akt, keine legitime Re-Gierung seit 1956 am Werk war, die hätte geltende Gesetze erlassen können, also eine rückwirkende „Luftnummer“.

Was jetzt kommt erweist sich deshalb etwas widersprüchlich, da mit der rückwirkenden „Verabschiedung“ des Bundeswahlgesetzes auch das Bundesverfassungsgericht seine legitime Existenz aufgegeben hat. Im Grunde ist es nur ein weiterer Akt, der einer Fiktion entspringt:

Mit dem 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) auch die Berechnung der Grundsteuer für „verfassungswidrig“ erklärt und der Bundesregierung (die ohne Legitimation, siehe Bundeswahlgesetz) hat bis Ende 2019 Zeit eine Lösung zu entwickeln.

Das wiederum bedeutet, dass seit dem 10.04.2018 keine Zahlungspflicht für Grundsteuern mehr besteht. Das solange, bis es eine gesetzliche (Neu)Regelung gibt. Die im Kern nicht stattfinden kann, weil ja auch nur aus Gewohnheitsrecht gewählt wurde, siehe: oben.

Zudem ist ein guter Ansporn, dieses Verhalten mal zu ändern, immer die Verantwortung abzugeben. am Schluss trägt der Wähler ja sowieso wie das Kreuz, was bei der Wahl „weggegeben“ hat

P.S. Kann mir nochmal jemand das PDF mit dem Gewohnheitsrecht zuschicken?


Quelle und Kommentare hier:
http://blog.berg-kommunikation.de/die-grundsteuer-und-das-wahlgesetz/