Der Große Bluff mit nicht unterschriebenen behördlichen Bescheiden – Lehrheftausgabe 01.02.2012

Die meisten Verantwortlichen in den bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsbehörden verstehen es glänzend, die Übernahme ihrer Verantwortung durch eigenhändige Unterschriften unter gerichtliche Bescheide, Urkunden und sonstige Beschwer vermeintlich dadurch zu verhindern, dass sie ihre Untergebenen als lediglich Erklärungsboten unterschreiben und scheinbeglaubigen lassen. Diese Mitarbeiter sind auch an den BRdvD-Gerichten sogar als Justizangestellte = Urkundsbeamte derart ungebildet oder skrupelos, dass sie sich dazu bereitwillig hergeben. Unwissenheit schützt aber bekanntlich nicht vor Bestrafung.

-> oder ganz auf Unterschriften zu verzichten, weil angeblich per Post verschickte maschinengeschriebene Dokumente “gültig”, also rechtskraftfähig sein sollen!

Zur Weiterbildung dieser angesprochenen Kreise dient diese Internetseite, womit Nichtwissen nicht mehr vorgetäuscht werden kann.

Der aufgezeigte vorsätzlich begangene, planmäßige große Betrug an zahlreichen rechtsunkundigen Deutschen in der Bundesrepublik mit nicht rechtskraftfähigen und sogar gefälschten schriftlichen Dokumenten wird aber niemals rechtens und die Rädelsführer und Amtsleiter sind immer wegen der billigenden Duldung der Versendung tatsächlich unbeachtlicher Absonderungen, die täuschend zu Handlungen nötigen, persönlich gesamtschuldnerisch haftend ohne jede Verfristung nach Deutschem Recht!

A. Wiederkehrende Einleitung und Allgemeine Hinweise

Mit dem vorliegenden Lehrbrief für eine Hilfe zur Selbsthilfe vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland wird ein latenter Bedarf bedient. Die Bearbeitung richtet sich nach der derzeitigen Notlage von Rechtbegehrenden in der Bundesrepublik des nur vorgeblich wiedervereinigten und nur angeblich souveränen Deutschlands als tatsächliches Besatzungskonstrukt in der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft (OMF – BRdvD) spätestens seit dem 03.10.1990. Nichtjuristen werden solche Informationen durch beruflich zugelassene Juristen nicht und niemals  erhalten. Eine massive Geschichtsfälschung wird insbesondere für eine Rechtsprechung gegen das Deutsche Volk eingesetzt. Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Parteiverrat, Prozessbetrug und sonstiger Amtsmissbrauch durch BRdvD – Juristen, – Politiker und – Behördenleiter werden nicht mehr rechtsstaatskonform geahndet.

Unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene, gesetzliche Richter nach dem Art. 101 Grundgesetz kann es in der Bundesrepublik aufgrund ihrer Bestellung, Kontrolle und Führung durch die Exekutive gar nicht geben. Gegen die Verweigerung von fairen Verfahren und rechtlichem Gehör ist kein Nichtjurist gefeit. Wer vor den Scheinrichtern der BRdvD seinen Rechtsanspruch verlieren soll, hat keine Chance. Dazu wurden nicht nur zahllose spezielle Gesetze der Juristenlobby durch Wahlbetrüger und Wahlfälscher nur scheinbar rechtlich korrekt erlassen. Für fast jedes noch so eindeutige, schriftlich niedergelegte Gesetz existieren auch immer dagegen stehende Rechtsauslegungen selbst von kleinsten ungebildeten und ungehobelten Amts- oder Landgerichtsscheinrichtern.

Im Übrigen basiert die Abart einer bundesrepublikanischen Justizgewährung grundsätzlich auf dem Missbrauch und der Verwässerung der Sprache, wenn es gegen Bürger und Nichtjuristen geht. Selbst den Unterschied zwischen einer Verfassung und dem Grundgesetz als nackte Besatzungswillkür verstehen die auf Besatzungsrecht eingeschworenen bundes-republikanischen Juristen nicht, weil sie sonst im eigenen deutschen Vaterland als Deutsches Reich gar nicht arbeiten dürften. Und das noch über 60 Jahre nach dem Waffenstillstand ohne Friedensvertrag für das Deutsche Reich als tatsächliches Deutschland.

Das BRdvD-Gesetz ist somit reines aufgezwungenes Besatzungsrecht, was immer da vom tatsächlichen deutschen Recht bereinigt wurde, wo es den Siegermächten für einen Verstoß u.a. gegen die Haager Landkriegsordnung zum Schutze ihrer Kollaborateure angebracht war.

Zusätzlich zu den gegen Rechtbegehrende immer zu nutzenden Rechtsmissbrauchsgesetzen der BRdvD wie z. B. § 189 ZPO (Heilung von Zustellungsmängeln) versperrt auch ein umfassender Anwaltszwang wirksam jede Rechtsmittelinstanz. Damit ist die Wegnahme der Postulationsfähigkeit und Entmündigung jederzeit gesichert. Und beruflich zugelassene Rechtsanwälte sitzen mit den Scheinrichtern und Staatsanwälten schlicht und einfach auf der selben Seite. Sie haben sich verschworen, das willkürliche und chaotische Rechtssystem der OMF-BRdvD nicht in Frage zu stellen und nicht anzugreifen. Sie verweigern deshalb jeglichen Vortrag in der Art und Weise, wie ihn der Rechtbegehrende nun selbst liefern muss.

Ein Deutscher wird zwar in der Bundesrepublik sein Recht nicht verlässlich durchsetzen können, aber er kann dann in einem zukünftigen deutschen Rechtsstaat mit seinen Akten beweisen, dass ihm Unrecht durch die BRdvD-Organe angetan wurde. Damit kann dann eine Organisation zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüchen schon etwas anfangen.

Die in den Lehrbriefen vorgestellten Rechtstatsachen werden aus den Datensammlungen und Arbeitsergebnissen u. a. der JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal, des Arbeitskreises “Verfassung und Justiz”, der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch und dem Internet zusammengestellt. Ausführlicher wird in speziellen Lehrheften auf Einzelthemen abgehoben, s. Inhaltverzeichnis.

B. Einführung in das Thema

Die Mitarbeiter in den Gerichten, Ämter und Behörden in der Bundesrepublik haben in den letzten Jahren zunehmend Schreiben, Bescheide und Beschwer wie z. B. Bußgeldbescheide, gerichtliche Verfügungen und Endentscheide mit der folgenden Bemerkung oder ähnlichen ohne Unterschrift verschickt, Zitat:

“Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.”

Insbesondere in der ehemaligen DDR haben sich die BRdvD-Besatzungsrechtknechte dazu verständigt, zur Verschleierung ihrer Verantwortlichkeit anonym gegen Deutsche vorzugehen.

Sogar Ladungen zu Gerichtsverhandlungen sind der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch bekannt, die zwar niemals rechtskraftfähig keinen Ladenden bezeichnen, aber bei Nichtbefolgung mit einer planmäßigen Freiheitsberaubung ohne jegliche Rechtsgrundlage enden können, s. Abbildung:Selbst die unzulässige Zwangspsychiatrisierung durch eine BRdvD-”Staats”anwältin ohne Staat als lediglich System-Anwalt Fritzsche, die dazu schon einen Psychiater beauftragt hat, soll vorgeblich keine Unterschrift benötigen, wofür dann auch noch höhnisch um Verständnis gebeten wird, s. Abbildung:Fast jedes heutige gerichtliche Dokument und Behördenschreiben ist natürlich mit einem Computer geschrieben und/oder erstellt, aber kaum eines ist jemals rechtskraftfähig verschickt worden. Zur Anfechtung solcher nicht unterschriebenen maschinellen Machwerke gibt es allerdings eine ausreichende Gesetzgebung und Rechtsprechung, die hier zusammengetragen wird, um es den bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsdienern etwas schwerer zu machen, Deutsche rechtsgrundlagenlos wider besseren Wissens bedrängen zu können.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig bedient sich nicht nur regelmäßig zur Verfolgung Unschuldiger von Amts wegen mit konstruierten  Straftatvorwürfen mit billigender Duldung des Amtsleiters – Dr. Frank Koch, geb. am 28.04.1950 – von durch Gerichtspersonal und Richter selbst gefälschten und/oder falschbeurkundeten Urkunden, sondern übertreibt natürlich auch zur Verhinderung einer Identifikation von Kriminellen in der Behörde herausragend die Unterschriftsverweigerung, s. Abbildung

Bei solchen in erkennbar betrügerischer Absicht verschickten anonymen Schreiben, mit denen Menschen veranlasst werden sollen, ohne ausreichende Rechtkenntnisse bei nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen ihr Vermögen freiwillig an das Besatzungskonstrukt abzuliefern, damit danach jede Beschwerde aufgrund “freiwilliger” Entscheidungen mit konkludentem Handeln vergeblich sein muss, haftet aber immer der Behördenleiter ohne Verfristung zusätzlich zu seinen anonymen Erfüllungsgehilfen. Auch diese sind zum großen Teil natürlich schon namentlich bekannt und werden über ihre beanspruchten Altersversorgung niemals für immer untertauchen können.

C. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Rechtsgrundlage für alle Beurkundungen ist das:

“Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist” (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2010 I 2255)

Für Beglaubigungen von behördlichen und gerichtlichen Dokumenten sind besonders die folgenden §§  des BeurkG zur Kenntnis zu nehmen, die an bundesrepublikanischen Gerichten schon überwiegend nicht mehr beachtet werden und deshalb deren gerichtliche Dokumente rechtskraftunfähig und nichtig von Anfang an machen:

§ 1  Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkunds-personen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.

§ 10 Feststellung der Beteiligten

(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewissheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewissheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.

§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift

(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.

(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.

(3) Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.

(4)  § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

§ 42   Beglaubigung einer Abschrift

(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.

(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.

(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

(4)  Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

§ 47  Ausfertigung

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

§ 48  Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

§ 49  Form der Ausfertigung

(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muss unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Soweit durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung damit beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung von Amts wegen, wenn tatsächlich nur eine Paraphe verwendet wurde.

Die meisten bei der ESt-RJA hundertfach vorliegenden Scheinausfertigungen und -beglaubigungen sind lediglich Falschbeurkundungen im Amt, weshalb auch die Verantwortlichen, insbesondere BRdvD-Richter und Amtsleiter nicht persönlich unterzeichnen wollen! Das hilft  jedoch niemanden gegen Strafverfolgung und Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Täuschung und billigender Duldung der Schriftsatzversendung mit vielfacher Beschwer ohne Rechtsgrundlagen.

§ 348 Strafgesetzbuch  (Falschbeurkundung im Amt)

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme  öffentlicher Urkunden  befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine  rechtlich erhebliche Tatsache  falsch beurkundet oder in öffentlichen Registern falsch  einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)       Der Versuch ist strafbar.

D.  Rechtskraftfähige Willenerklärung

Zur Vermeidung von rechtskraftfähigen Unterzeichnungen unter gerichtlichen und amtlichen Dokumenten in der Bundesrepublik haben sich mit billigender Unterstützung der beruflich zugelassenen Rechtsanwälte eine Vielzahl von scheinbar unabsichtlichen Angewöhnungen entwickelt, die dann auch noch zunehmend durch richterliche Rechtsauslegungen im Widerspruch zu den Inhalten der betreffenden Gesetze weitere Kreise ziehen können à und zu weiterem Rechtsmissbrauch in neuen Varianten verwendet werden!

Es ist daher jetzt Zeit, die aus zahlreichen gerichtlichen, amtlichen und privaten Dokumenten, z. B. auch von so genannten öffentlichen Körperschaften und Berufskammern nicht nachzuvollziehenden Willenserklärungen als Grundlage für rechtskraftfähige Schriftstücke anzusprechen. Damit muss offensichtlich erst einmal die freiheitlich demokratische Grundordnung hergestellt werden, welche die Besatzungsrechtsknechte der Bundesrepublik ständig zunehmend versperren.

Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.

Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene Willenserklärungen weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch Erklärungsboten nicht der bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung nachgewiesen wird, kann also der Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die Übermittlung der formnichtigen Willenserklärung ist rechtskraftunfähig.

Es liegt dann ein Willensmangel vor!

Eine von Dritten als natürliche Person abgegebene Willenserklärung muss also nicht nur den Dritten namentlich eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann auch nur in beurkundeter Form oder durch eine amtlich bevollmächtigte natürliche Person mit hinterlegter beglaubigter Vollmacht und Unterschriftsprobe zugestellt rechtskraftfähig werden.

Juristische Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer bevollmächtigten natürlichen Person. In der Wirtschaft ist daher auch die Unterzeichnung mit i. A. als Lautäußerung aus dem Tierreich rechtlich völlig unverbindlich und dient meistens zur Abwimmlung oder Irreführung über die Bedeutung eines schriftlichen Dokumentes. Deshalb gibt es die Prokura p.p. und die Handlungsvollmacht i.V., die notariell beglaubigt als Vertretungsvollmachten in Registern hinterlegt sind.

Soweit in bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsorganen also Personen mit i.A. als lediglich Erklärungsboten auftreten, ist damit keine rechtskraftfähige Willenserklärung verbunden. Die Behauptung, dass ein im Besatzungskonstrukt Beschäftigter “auf Anordnung” eines auch noch sehr oft unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also ebenfalls nicht rechtskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung nach dem BeurkG tatsächlich unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig schon allein aus dem Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urschrift nicht vorgelegt wird.

Sehr oft hat ein unbekannter scheinbarer Willenserklärer selbst schon die Unterschriftserfordernis missachtet. Urkundsbeamte als Justizangestellte machen nun aber häufig den Fehler, durch ihre eigene identifizierbare Unterzeichnung mit Namensstempel und Dienstsiegel eine “Beglaubigung” oder “Ausfertigung” der Anordnung vorzunehmen,

->    womit die Falschbeurkundung im Amt bewirkt und beweisbar wird!

E.        Grundsätzliche Unterschriftserfordernis

E.1.     Richterunterschriften – Unterschied zwischen Urschriften und Ausfertigungen

Die Rechtslage unterscheidet zwischen den Urschriften in gerichtlichen Verfahren, welche nach Entwürfen entstanden sind und handschriftliche Unterschriften so enthalten müssen, das solche überhaupt als Unterschriften gelten, und so genannten Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften.

Zöller Zivilprozessordnung, 23. Auflage § 169 ZPO führt zur Beglaubigung als Unterform der Ausfertigung folgendes aus:

Nach ZÖLLER, Rn 9, gilt für die Erforderlichkeit eines Beglaubigungsvermerkes, das Wort “Beglaubigung” kann durch z. Beispiel ” Für die Abschrift” zwar variiert werden, in jedem Fall muss der Beglaubigungsvermerk aber handschriftlich unterschrieben werden.

ZÖLLER, Rn 14, besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils ( auch Beschlusses) erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschriften der Richter trägt. Allein die Angabe “gez. Unterschrift” oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür nicht, desgl. nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben. Ohne mindestens den Zusatz “gez.” ist auch überhaupt keine Beglaubigung möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urschrift mit einer gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen.

Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier durch substantiiertes Vorbringen nach § 418 I mit Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden nachgewiesen, falls nach § 139 ZPO dieses noch notwendig ist und angefordert wird.

Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig(Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein,weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor.

(Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)

„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss – zur Erlangung der nach dem GG gebotenen Rechtssicherheit – nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. – Unterschrift -“ nicht.“

(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,

->        und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Die Ausfertigungen müssen die Unterschriften aller beteiligten Richter mindestens in Abschrift tragen. Es reicht auch nicht aus, dass die Ausfertigung von mehreren richterlichen Unterschriften nur diejenige des Vorsitzenden wiedergibt (KG JR 82, 251).

ZÖLLER, § 315 Rn 3: Die fehlende Wiedergabe der (tatsächl.) abgegebenen (Richter)Unterschriften in der Ausfertigung des Urteils macht die Zustellung unwirksam und setzt keine Rechtsmittelfrist ( §§ 517, 548, ebenso bei Beschlüssen § 569).

Fehlt die Unterschrift des Richters, § 315 I, oder fehlt der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibende Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, § 315 III, so liegt nur ein Ausfertigungsentwurf vor, BGH 100, 237 mwN, und ist die Urteilszustellung unwirksam, weil die Ausfertigung die Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen soll, BGH VersR 83, 874; Nürnb MDR 67, 311, ohne dem Empfänger die Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit zuzumuten, BGH NJW 78, 217. Wenn die Ausfertigung lediglich den Vermerk “gez. Unterschrift” oder lediglich die Namen der Richter in Klammern ohne weiteren Zusatz enthält, reicht das nicht aus.

Wenn die Richternamen in Klammem stehen, genügt ein einziger Vermerk “gez.” am Anfang der Namenszeile, BGH VersR 80, 742, und so ist die Lesbarkeit des handschriftlichen Namenszuges entbehrlich, BGH 83, 874. Daraus folgt für den nur durchschnittlich begabten und nicht juristisch gebildeten Rechtsuchenden unwiderlegbar, dass es jedenfalls handschriftliche Richterunterschriften unter jeder Ausfertigung geben muss !

Ohne Unterschrift tritt also keine Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!

Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Bescheide, Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel und sonstige Beschwer.

E.2  Rechtsfolgen für Ausfertigende und Beglaubigende

Soweit also die bundesrepublikanischen Besatzungsrechtrichter von ihnen veranlasste gerichtliche Dokumente verschicken lassen, die sie selbst nicht unterschreiben, wird eine besondere Verantwortung auf das damit beschäftigte Justizpersonal verlagert, welches dieses mangels geeigneter Ausbildung gar nicht überblickt.

Insoweit haften aber die Veranlassenden und Anordnenden weiterhin persönlich und gesamtschuldnerisch haftend, weil sie die Versendung von gar nicht rechtskraftfähigen Ausfertigungen und Beglaubigungen in ihrem Namen ja billigend geduldet haben, obwohl den BRdvD-Volljuristen natürlich der damit gewollte und häufig begangene Gerichts- und Prozessbetrug unter lediglich vermeintlicher Abwehr ihrer Verantwortung wegen der billigenden Duldung doch strafrechtlich zugerechnet werden kann.

Jeder angebrachte Ausfertigungsvermerk muss die  durch Gesetz vorgeschriebene Norm beachten. Dazu gehören die rechtserforderlichen Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung (analog zu § 49 I + II BeurkG).

Es besteht grundgesetzwidrige Rechtsunsicherheit, ob eine sich als „Urkundsbeamtin“ aus-gebende „Justizangestellte“ mit dem rechtserforderlichen öffentlichen Glauben und einer entsprechenden Kompetenz ausgestattet ist, um sich als „Urkundsbeamtin“ ausgeben und eine ent-sprechende Unterschrift  leisten zu dürfen!

Hierzu ist immer zu beantragen, dieses durch Hergabe einer gemäß § 33 III VwVfG amtlich beglaubigten Ablichtung einer entsprechenden Ernennungs- oder Bestallungsurkunde nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, dürften sich solche Justizangestellten  gemäß § 132 StGB einer strafbaren Amtsanmaßung mit billigender Duldung der sie dazu anleitenden BRdvD-Volljuristen schuldig machen.

E.3 Richterunterschriften-Ersatz in Ausfertigungen/Beglaubigungen durch Urkundsbeamte

In Ausfertigungen und Beglaubigungen tritt die Unterschrift des Urkundsbeamten an die Stelle der von ihm behaupteten Unterschriften von Richtern in den Urschriften.

Für deren Unterschriften gelten allerdings die gleichen Gesetze nach dem Beurkundungsgesetz.

F.  Paraphen sind keine Unterschrift

Die regelmäßigen Aktenauswertungen  und bei der ES-RJA vorliegenden zahlreichen gerichtlichen Dokumente zeigen, dass insbesondere in der bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsjustiz, aber auch in Behörden und Ämtern die dort Beschäftigten überhaupt keine Unterschriften leisten, die man gar nicht entziffern kann oder welche ohne Recherche in Stellenplänen und sonstigen nicht allgemein zugänglichen Dateien nicht eindeutig einer identifizierbaren Person zugeordnet werden können.

Regelmäßig werden anstatt einer Unterschrift nur Kringel, Hieroglyphen oder unleserliche Paraphen auch als Anfangsbuchstabe verwendet. Dazu gibt es allerdings auch ausführliche gerichtliche Stellungsnahmen in der Bundesrepublik, die darin keine Unterschrift feststellen und solche Dokumente für nichtig erklären.

Nach der ZPO, gefestigter Rechtsprechung des BGH und allgemeinem Rechtsempfinden, das auch dem Bundesverwaltungsgericht zunehmend abhanden gekommen scheint, muss eine Unterschrift einen individuellen Charakter aufweisen, der die Nachahmung durch beliebige Dritte erschwert, und erkennen lassen, dass es sich um Schriftzeichen handelt, die die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen. Eine wellenförmige Linie genügt in keinem Fall, auch nicht die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens …( s. BORGMANN/HAUG 95, Anwaltshaftung, Kapitel XI, § 50 Klageerhebung, Rn 22!

Die folgenden Abbildungen a – c zeigen einfach nachahmbare unterschiedliche Wellenlinien des RA Klöppelt aus Goslar als Beispiel, die individuelle Ansprüche gerade nicht erfüllen!

Klöppelt ist Rechtsanwalt und Notar. Ein derartiges Unterschriftsgebaren, wie hier nachgewiesen, ist nicht nur für einen Notar prinzipiell untragbar, sondern widerspricht auch den Standesrichtlinien und seiner Sorgfaltsverpflichtung

Juristisch zur Abwehr von rechtbeugenden BRdvD-Volljuristen kann man das wie folgt ausdrücken:

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“

(BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)

„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“

(BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“

(st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Und dazu ist im Internet noch das Nachfolgende zu finden:

Die Paraphe eines Richters auf dem Protokoll zur Urteilsverkündung ist keine Unterschrift.
OLG Brandenburg – 13.12.2006 – 3 U 87/06 – Fundstelle: www.dnoti.de

 

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzungerscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor.
BGH – 15.11.2006 – IV ZR 122/05 – Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Kommentar: Regelmäßig müssen sich die Gerichte mit der Qualität von Unterschriften auf Schriftsätzen auseinandersetzen. Vergessene, unleserliche und Unterschriften von Personen, denen die Postulationsfähigkeit beim Empfängergericht fehlt sind immer wieder Anlaß zu Rechtsstreitigleiten. Die Unterschrift ist für die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen zwingend notwendig. Sie ist der Ipunkt anwaltlicher Arbeit. Ohne qualifizierte Unterschrift, die keine Paraphe (Handzeichen) sein darf, ist diese Arbeit wertlos, wenn Gegner oder Gericht die Form der Unterzeichnung an- bzw. aufgreifen. Aufmerksamkeit ist deshalb auch ganz zum Schluss geboten.
Ein bestimmender Schriftsatz ist grundsätzlich vom Prozessbevollmächtigten einer Partei zu unterschreiben. Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Zusatz “i.A.” (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will.
BGH – 19.06.2007 – VI ZB 81/05 – Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Die Unterschrift nach Art einer Wellenlinie ist wirksam, wenn wenigstens ein Buchstabe erkennbar ist.
OLG Köln – 28.06.2005 – 22 U 34/01 – Fundstelle: NJW 2005, 3789

Gefunden bei Hans-Jürgen Harms, RA, Haller Straße 75, D – 20 146 Hamburg

Aus oben genannten Verfahrensakten wie heute praktisch in jedem Verfahren an bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsgerichten ist erkennbar, dass im ganzen derzeitigen Deutschland handschriftliche Richterschriften auch unter Protokolle, Urschriften, Verkündungen, fristsetzenden Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen fast immer verweigert werden.

Immer häufigere Hinweise auf nicht unterschriebene und mit Maschinen erstellte Gerichtsschreiben – welche sind das eigentlich nicht? – , welche weder Auftraggeber noch Absender erkennen lassen, zeigen, dass Verfassungshochverräter in Richterrobe zum Eigenschutz die verfassungsgemäße Ordnung  zunehmend ausgehebelt haben und weiter aushebeln und so auch die Menschenwürde der Rechtsuchenden in der Bundesrepublik in den Staub treten.

Und wenn man jetzt auch noch die handschriftlich geleisteten “Unterschriften” von Justizangestellten, angeblichen Urkundsbeamten, Richtern, Gerichtsvollziehern, Notaren und Anwälten näher betrachtet, so fällt auf, dass in der überwiegenden Zahl der Vorlagen genau auch diese Methode der Unterzeichnung mit unleserlichen Paraphen, Kringeln, Wellen und Hieroglyphen  flächendeckend in Deutschland betrieben wird, um jegliche Zuordnung von Verantwortlichkeit vorsorglich zu unterlaufen.

Hierzu folgen jetzt einige Beispiele für eine sich amüsierende deutsche Öffentlichkeit, die sich schon auf die Wiederaufnahmeverfahren in einem tatsächlichen verläßlichen Deutschen Rechtsstaat freuen darf:

Die oben angeführten Beispiele für nicht rechtskraftfähige Unterzeichnungen könnten natürlich aus den Akten der Erfassungsstelle (EST-RJA) hundertfach ergänzt werden, weil schon sehr viele BRdvD-Bedienstete glauben, sich durch solche Schmierereien aus jeder Verantwortung stehlen zu können. Deshalb ist es eine Aufgabe zur Vorbereitung der Strafverfolgung in einem künftigen verläßlichen deutschen Rechtsstaat, gerade solche Personen in das Archiv aufzunehmen, welche mit unleserlichen Abzeichnungen Beschwer oder Unheil über andere Menschen bringen oder gebracht haben.

Die prinzipielle Missachtung von Recht und Gesetz durch bundesrepublikanische  Richter, die sich sicher wissen, dass sie auch bei Ablehnungsanträgen nicht für ihre Rechtsbeugungen von ihren juristischen Kollegen zur Rechenschaft gezogen werden, ist ohne Widerstand durch bekennende Staatsangehörige des Deutschen Reiches nicht mehr im Wege friedlicher Rechtsbehelfe zu beenden.

Von OMF-BRdvD-Richtern kann nach menschlichem Ermessen prinzipiell nur eine unfaire Verfahrensführung erwartet werden, weil sie sich gegebenenfalls auch noch für die Ablehnung und Rechtsbeschwerden gegen sie rächen werden. Besonders der Rachegedanken wird immer wieder von Rechtsanwälten angeführt, die prinzipiell in Deutschland von dem Gebrauch des Ablehnungsrechtes gegenüber ungesetzlichen Richtern abraten.

Was ist wohl solch ein Recht dann noch wert? Der Autor hat es umfassend und immer wieder überprüft und kann auch mit diesem Vortrag  beweisen, dass  absolutes Recht im Sinne der Menschenrechte und des Völkerrechts in der Bundesrepublik nicht existiert, wenn es nur einem rechtsbeugenden Richter so gefällt.

Die rechtbegehrenden, bekennenden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches sollten in ihre Rechtsmittel schon immer vorsorglich die gesamten hier vorgelegten rechtlichen Erläuterungen einfügen, um den BRdvD-Juristen Nichtwissen zu entziehen!

G.  Das Elektronische Signaturgesetz (SigG)

G.1.     Erläuterung

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) wurde von einem Bundestag erlassen, der nicht nur mit nichtigem GG seine Legitimation vortäuscht, sondern auch selbst aktiv und als Mittäter Wahlbetrug, Wählertäuschung und Fälschung von Wahlunterlagen bei allen Wahlen in der Bundesrepublik betreibt. Eine rechtsstaatskonforme Gesetzgebung liegt damit zwar nicht vor, aber angeblich gilt das Gesetz ja für BRdvD-Volljuristen, so dass sie sich selbst als Trickser und Täuscher nach §§ 138, 242 R-BGB und BRdvD-BGB daran festhalten lassen müssen:

“Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist” (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.7.2009 I 2091)

Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fußnote

Das G wurde als Artikel 1 G 9020-12/1 v. 16.5.2001 I 876 (SigG2001uaÄndG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G am 22.5.2001 in Kraft getreten. “

Gerichtliche Dokumente, welche sich als elektronische Dateien in Urkundsform auf einem Rechner befinden, sollen mit diesem Gesetz vor nachträglichen Veränderungen geschützt werden und den Urheber so eindeutig identifizierbar machen, wie es auf schriftlich verschickten Dokumenten als Urkunden durch die vollständige Namensbezeichnung, Unterschrift und Beurkundung zu erfolgen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass handschriftliche Unterschriften im Rechner nicht geleistet werden können und sehr leicht durch Scannen gefälscht werden.

Zugestellte maschinengeschriebene Schriftstücke sind also keine elektronischen Dokumente, sondern allenfalls Abschriften solcher, die dann einer unterschriebenen Beglaubigung oder Ausfertigung nach dem BeurkG bedürfen, um Rechtskraft zu entfalten.

Die wichtigsten §§ des SigG für den Nachweis, dass es keinerlei Aussagen zu angeblich nicht notwendigen Unterschriften auf schriftlich verfasste gerichtliche und amtliche Dokumente mit gewünschter Rechtskraftentfaltung in der BRdvD gibt, sind nachfolgend zusammengefasst.

§ 2   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. ”elektronische Signaturen” Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,

2. ”fortgeschrittene elektronische Signaturen” elektronische Signaturen nach Nummer 1, die

a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,

b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,

c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und

d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,

§ 7  Inhalt von qualifizierten Zertifikaten

(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen:

1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,

2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,

3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdienste-anbieters benutzt werden kann,

4.  die laufende Nummer des Zertifikates,

5.  Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,

6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,

7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist,

8.  Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und

9.  nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.

Insbesondere die Angaben nach § 7 SigG müssen also auf maschinell ausgedruckten Abschriften von elektronischen Dateien nach dem BeurkG angegeben werden und dann nach Gesetz beglaubigt oder ausgefertigt werden, damit eine rechtskraftfähige Urkunde überhaupt entstehen kann, welche zuzustellen ist!

G.2. Elektronisch erstellte Dokumente brauchen immer qualifizierte elektronische Signaturen

Vom Polizeipräsidenten aus Berlin liegt das folgende Schreiben vor, dass trefflich zeigt, wie bundesrepublikanische Besatzungsrechtsbehörden ohne eine erkennbare rechtsstaats-konforme Rechtsgrundlage Auskunfts- und Rechtsbegehrende mit Lügen dazu bringen wollen, nichtiges Verwaltungshandeln als scheinbar rechtens zu akzeptieren:

Auch halbwahre oder unvollständige rechtliche Auskünfte zur Beeinflussung von Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik können allerdings einen Straftatbestand erfüllen können.

Im Schreiben wird falsch behauptet, das Göhler die führende Kommentierung des OWiG ist, was schon wegen des damit bewirkten unlauteren Wettbewerbes zum Nachteil des Karlsruher Kommentars zurück gewiesen werden muss.

Der Bezug auf Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage, Randnummer 5a zu § 51 i. V. m. Randnummer 4 zu § 110c OWIG, ist bewusst unvollständig vermutlich zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen.

Nach dem Karlsruher Kommentar, 3. Auflage, § 110 c, Rn 5, 6, gilt nämlich zusätzlich:

5       2. Namen und Signatur der verantwortlichen Person(en). Damit das erstellte elektro­nische Dokument das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung ersetzen kann und der vorgeschriebenen Form genügt (BTDrucks. 15/4067 S. 50) bzw. entspricht, müssen am Ende des Dokuments von den Personen, die es ,,in Papierform” zu unterschreiben gehabt hätten, deren Namen hinzugefügt werden; zusätzlich muss das Dokument von ihnen dann noch mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. § 110 a RdNr. 9 f.) versehen werden. Die Zulassung eines weiteren, anderen sicheren Verfahrens zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments sieht die Vorschrift im Gegensatz zu § 110 a Abs. l S. 2 nicht vor, was aber nicht zu kritisieren ist; denn von Verwaltungsbehörden und Gerichten kann die einheitliche Erfüllung der Voraussetzungen des Signaturgesetzes eher erwartet werden als von dem grundsätzlich unbeschränkten Kreis möglicher Übermittler elektronischer Dokumente, dem die Schaffung der erforderlichen Infra­struktur für eine elektronische Signatur nicht unbedingt zugemutet werden kann.

6       3. Bußgeldbescheide und sonstige Bescheide. Auch Bescheide, die Außen Wirkung und vielfach auch verfahrensbeendende Wirkung haben, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen unter gleichzeitiger Beifügung des Namens im elektronischen Dokument (Abs. l S. 2 iVm. Abs. l S. 1). Ausdrücklich bezeichnet die gesetzliche Regelung Bußgeld­bescheide, welche, wenn sie in Rechtskraft erwachsen, Grundlage einer Vollstreckung sind und sich dann nicht grundsätzlich von einem ebenfalls mit einer Signatur zu versehenden Urteil (vgl. oben RdNr. 4) unterscheiden (BTDrucks. 15/4067 S. 50). Insoweit war eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber erforderlich, weil es keiner eigenhändigen Unterschrift als konstitutives Element eines Bußgeldbescheids bedarf (BGHSt 42, 380; § 65 RdNr. 12 mwN), sondern beispielsweise auch ein Faksimilestempel ausreichend ist (§ 65 RdNr. 12), und damit derTatbestand des Abs. 1. S. l nicht einschlägig wäre (BTDrucks. aaO). Auch für weitere Bescheide im Bußgeldverfahren fehlt es am Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung, so dass auch für diese das Erfordernis einer Signatur sich erst aus der Regelung des Abs. l S. 2 ergibt.

Zunächst einmal ist also jedes maschinell oder elektronisch erstellte Dokument ohne vollständige Namensangabe der für es verantwortlichen Person grundsätzlich nichtig!

Es ist aber auch nichtig, wenn der Name vollständig angegeben wurde, aber die qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

Soweit also jemand behauptet, dass ein maschinell erstelltes Schreiben ohne Unterschrift rechtskraftfähig werden kann oder gilt, ist das nicht nur falsch, sondern sogar bei aus Unwissenheit Irreführender Behauptung eines in der BRdvD öffentlichen Bediensteten  schadensersatzpflichtig:

Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.06.2001 gilt weiterhin, Zitat Anfang:

2. Der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung,

a) Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt.

Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).

……………………………………………

c) Der Erlass der Bescheide für die Jahre 1990 bis 1992 ist auch dann als fahrlässig zu bewerten, wenn der zuständige Sachbearbeiter wegen der fehlenden Kenntnis des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6.7.1999 nach bestem Wissen gehandelt hat. Im Rahmen des § 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab. Das Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst zugerechnet.

………………………………………………

Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann (Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.).

Zitat Ende!

Damit können zuerst einmal insbesondere Urkundsbeamte darüber aufgeklärt werden, dass sie insbesondere für Ausfertigungen von richterlichen Ergüssen zu haften haben, wenn die Urschriften nur mit Paraphen abgezeichnet wurden und sie dennoch mittels Ausfertigung eine damit nicht vorhandene Unterschrift beglaubigen.

Zweifellos schaffen auch Bußgeldstellen selbst vollstreckbare Bescheide, so dass das oben angeführte Urteil voll für Mitarbeiter von solchen gilt.

Wegen des beobachteten Stillstandes der Rechtspflege in der Bundesrepublik nach § 245 R-ZPO und auch § 245 BRdvD-ZPO, in welcher man Straftaten und Verbrechen von Volljuristen sowie hohen Politikern und Amtsträgern selbst bei Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Urkundenfälschungen und damit Verfassungshochverrat so gut wie gar nicht mehr zur Ahndung bringen kann, verjährt bekanntlich kein Rechtsanspruch mehr, der sich aus dem oben gezeigten Schreiben für alle das zur Kenntnis Nehmende ergeben hat.

Die Mitarbeiter des PP Berlin, die schon zahlreiche Schreiben zur tatsächlichen Rechtslage im derzeitigen Deutschland vorliegen haben, werden nun eindringlich an ihre Weiterbildungs- und Remonstrationsverpflichtung erinnert, damit sie nicht weiterhin ohne Rechtsgrundlagen gegen Deutsche losschlagen. Das wird schon bald schief gehen!

H.        Fazit

Jedes per Post verschickte Schriftstück als amtliche Urkunde, egal ob maschinengeschrieben oder mit der Hand, bedarf grundsätzlich als Willensbeurkundung zur Rechtskraft der handschriftlichen Unterschrift in der Urschrift und der Beurkundung als Abschrift nach Gesetz!

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
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Quelle und Kommentare hier:
http://teredo.info/teredo/zentralkurier/120101.htm