Der Fall NSU und das Urteil – Interview mit dem Fatalist

Auftragsurteil im NSU-Prozess

Der nun vorläufig, mit einem klassischen Fehlurteil zu Ende gegangene Prozess stellt in der nachträglichen Betrachtung alle bisher gekannten, in rücksichtsloser Infamie geführten Schauprozesse in den Schatten…

Der Vorsitzende Richter Götzl hätte dem Antrag der Anklagebehörde auf Klageerhebung gegen Personen, die im Grunde genommen der Mitwisserschaft und Beihilfe verdächtigt wurden, ablehnen müssen. Er hätte sagen müssen: „Wie soll ich jemanden wegen Unterstützung von Mordtaten verurteilen können, wenn im Ermittlungsverfahren nicht geklärt werden konnte, wer an den Tatorten geschossen hat? Wenn noch nicht einmal geklärt werden konnte, ob sich die der Tat verdächtigten Freunde der Angeklagten, Mundlos und Böhnhardt jemals am Tatort befunden haben, wie kann ich dann jemandem vorwerfen, die beiden bei der Tat unterstützt zu haben?“

Richter Götzl hätte der Staatsanwaltschaft die Akten mit den Worten – kommen Sie wieder, wenn Sie die Mordserie hinsichtlich der Täterschaft einwandfrei aufgeklärt haben – zurückgeben müssen. Er hätte die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Beate Zschäpe und andere verweigern müssen. Leider hat er das nicht getan.

Er hat sich, genauso wie die Staatsanwälte so verhalten, wie es aus politischen Gründen von ihm erwartet wurde. Beide Instanzen haben im kollegialen Zusammenwirken einen politischen Auftrag erfüllt, was bezeichnenderweise im Schlussplädoyer mit einem „Freud‘schen Versprecher“ der Staatsanwaltschaft deutlich zum Ausdruck kam:

„Wir haben alle Aufträge ..äh.. Anträge aufrechterhalten“.

Nun haben wir zum traurigen Phänomen des Auftragsmordes noch das Auftragsurteil. Der NSU Prozess hat den gruseligen Zustand der bundesdeutschen Rechtspflege deutlich gemacht.


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